Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom 12.07.2017 Auskünfte über Ausnahmeflüge am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen Am 23.07.2008 hat das Luftamt Südbayern per Bescheid Vorgaben für die Flugbetriebszeiten, die Flugzeugtypen, die Flugbewegungen und den äquivalenten Dauerschallpegel für den Geschäftsreiseflugverkehr am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen festgelegt. Offensichtlich werden die darin aufgeführten Flugbetriebszeiten nicht eingehalten. So führt der Verein Fluglärm e. V. mit Sitz in Gilching auf, dass u. a. am Samstag, 01.07.2017, eine Maschine bereits eine Stunde (07:01 Uhr) vor der genehmigten Zeit (08:00 Uhr) gestartet ist. Außerdem listet der Fluglärm e. V. auf, dass in anderen Fällen die extra zu genehmigende Verspätungszeit (22:00 Uhr) weit überschritten wurde. Auch die Höchstgrenze der Flugbewegungen an Sonn- und Feiertagen (200 pro Jahr) wurde nicht eingehalten. Der Verein Fluglärm e. V. hat auf Nachfrage beim Fluglärmschutzbeauftragten im Luftamt Südbayern keine konkreten Informationen erhalten, warum diese Ausnahmen vom oben genannten Bescheid erteilt wurden und um welche Flugzeugtypen es sich handelt. Auch wurde vom Luftamt Südbayern nicht näher darauf eingegangen , inwiefern das private Interesse eines Flugzeugbetreibers gegenüber dem Schutzbedürfnis der Anwohner abgewogen wurde. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Warum erhalten die Bürgerinnen und Bürger, namentlich der Verein Fluglärm e. V., keine konkrete Auskunft über die erteilten Ausnahmegenehmigungen am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen? 2. Ist die Staatsregierung der Meinung, dass die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft konkretere Informationen über die Ausnahmegenehmigungen am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen erhalten sollten? 3. Welche ausführliche Abwägung hat das Luftamt Südbayern bei der oben genannten Ausnahmegenehmigung vom 01.07.2017 durchgeführt? 4. Warum war das Interesse eines privaten Flugzeugbetreibers bei der am 01.07.2017 erteilten Ausnahmegenehmigung höher als das Schutzbedürfnis der vom Fluglärm beeinträchtigten Anwohner? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 21.08.2017 1. Warum erhalten die Bürgerinnen und Bürger, namentlich der Verein Fluglärm e. V., keine konkrete Auskunft über die erteilten Ausnahmegenehmigungen am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen? Zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ist das Luftamt Südbayern bei der Regierung von Oberbayern. Das Luftamt erteilt Bürgerinnen und Bürgern auf Nachfrage hin Auskunft, ob für einen konkret mitgeteilten Flug, dessen Zulässigkeit angezweifelt wird, die ggf. notwendige Genehmigung vorlag. Das Luftamt hat gegenüber dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mitgeteilt, dass die in der Anfrage behaupteten, aber nicht konkretisierten Verstöße gegen die Betriebsgenehmigung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen vom 23.07.2008 beim Luftamt nicht bekannt sind. Zum Start eines Flugzeugs am 01.07.2017 um 07:00 Uhr Ortszeit siehe Antwort zu Fragen 3 und 4. 2. Ist die Staatsregierung der Meinung, dass die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft konkretere Informationen über die Ausnahmegenehmigungen am Sonderflughafen Oberpfaffenhofen erhalten sollten ? Informationen über Ausnahmegenehmigungen werden vom Luftamt bereits erteilt. Das Luftamt teilt mit, ob der Flug zulässig war. Ob darüber hinaus weitere Auskünfte erteilt werden können, hängt von der Anfrage und der konkreten Prüfung des Einzelfalls ab. Zu der Prüfung gehört beispielsweise , welche Informationen bereits vorhanden sind, z. B. welcher Flugzeugtyp geflogen ist, aber auch, ob bestimmte Informationen aus Gründen der Wahrung des Persönlichkeitsschutzes oder von Persönlichkeitsrechten nicht gegeben werden können, z. B. Name des Piloten bzw. der Pilotin oder des Passagiers oder der Passagiere. 3. Welche ausführliche Abwägung hat das Luftamt Südbayern bei der oben genannten Ausnahmegenehmigung vom 01.07.2017 durchgeführt? Die Genehmigung des Fluges erfolgte gem. § 25 LuftVG als Abweichung von den Regelungen der Genehmigung. Diese Erlaubnisse liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Solche Genehmigungen werden , da kurzfristig beantragt, dann als mündlicher Verwaltungsakt ausgesprochen (zulässig nach Art. 37 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes BayVw VfG). Bei der Entscheidung spielt die Uhrzeit des Fluges eine Rolle, insbesondere ob dieser im gesetzlich besonders schützenswerten Nachtzeitraum (22:00 bis 06:00 Uhr) liegt, die Art des Flugzeugs (Businessjet oder Verkehrsflugzeug), Wirkungen auf die Nachbarschaft (Entstehen unzumutba- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.03.2018 Drucksache 17/18114 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18114 rer und mit dem regelmäßigen Verkehr nicht vereinbarer Lärmauswirkungen) sowie die allgemeine Lärmsituation in der Umgebung. Zu Letzterem ist bezüglich der Situation in Oberpfaffenhofen festzustellen, dass aktuell insgesamt keine ungünstige Lärmkulisse gegeben ist, weil jährlich nur ca. 1/3 der Flugbewegungen stattfinden, wie in der Betriebsgenehmigung für 2016 prognostiziert. Der Antrag für den Start des Flugzeugs am 01.07.2017 um 07:00 Uhr Ortszeit ging beim Luftamt Südbayern telefonisch am Tag vor dem Flug ein. Der vom Luftamt rechtzeitig erteilten Ausnahmegenehmigung lag der Sachverhalt zugrunde , dass der Antragsteller an der Trauerfeierlichkeit für Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl am selben Tag teilnehmen wollte und ohne diesen Flug dort nicht hätte rechtzeitig teilnehmen können. Dabei wurde plausibel dargestellt, dass in dieser Entscheidungssituation alternative Möglichkeiten, an den Trauerfeierlichkeiten zuverlässig teilnehmen zu können , nicht ersichtlich waren. Zugleich wurde vom Luftamt das berechtigte Interesse anerkannt, dieses Ziel erreichen zu können, auch weil es sich bei den Beisetzungsfeierlichkeiten für Herrn Bundeskanzler a. D. Dr. Helmut Kohl um einen außergewöhnlichen Einzelfall handelte. Der Flug fand um 07:00 Uhr statt, also außerhalb des Nachtzeitraums. Außerdem betraf er den typischen sonst stattfindenden Verkehr am Flugplatz, also kein großes Verkehrsflugzeug . Es war auch nur eine Flugbewegung, also nicht ein Start und eine Landung. Dass solche gelegentlichen Erlaubnisse erteilt werden, ist für Flugplätze generell auch nicht untypisch. 4. Warum war das Interesse eines privaten Flugzeugbetreibers bei der am 01.07.2017 erteilten Ausnahmegenehmigung höher als das Schutzbedürfnis der vom Fluglärm beeinträchtigten Anwohner? Siehe Antwort zu 3.