Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 29.06.2017 Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes I Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie vielen Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BayIntG die notwendigen Kosten für die Heranziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers von welcher Behörde in welcher Höhe auferlegt? b) Wie vielen Personen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayIntG wurde seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Bewilligung und Auszahlung von landesrechtlichen Leistungen und Angeboten unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BayIntG verweigert? c) Bei wie vielen Personen wurde seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verwirkung des Anspruchs auf eine landesrechtliche Leistung oder ein Angebot nach Maßgabe der Nrn. 1 und 2 des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayIntG festgestellt? 2. a) Wurde seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach Art. 5 Abs. 4 BayIntG wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 BayIntG Gebrauch gemacht? b) Um welche Kindertageseinrichtungen handelt es sich? c) Was waren in den einzelnen Fällen die genauen Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb der Kindertageseinrichtung? 3. a) Welche Gemeinden, Landkreise und Bezirke in Bayern haben seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Benutzung ihrer öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen von einer vorherigen Belehrung der und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften durch den Benutzer oder die Benutzerin nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO), Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Bezirksordnung (BezO) abhängig gemacht? b) Wie viele Personen in Bayern wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch welche Sicherheitsbehörde verpflichtet, an einem Grundkurs über die Rechts- und Werteordnung bei welchem privaten oder öffentlichen Träger (Amt/Behörde , Kommune, Migrationsdienst o.ä.) teilzunehmen , weil sie den Tatbestand von Handlungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Sätze 01 und 2, Abs. 2 BayIntG erfüllt haben? c) In welchen Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern werden Deutsch- und Integrationsunterricht angeboten und wie viele Strafgefangene , Untersuchungsgefangene, Sicherungsverwahrte und im Maßregelvollzug unterbrachte Personen haben nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 und 3 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG), Art. 26 Abs. 5 Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG), Art. 59 Abs. 2 Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) und Art. 10 Abs. 4 Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an Deutsch- und Integrationsunterricht in diesen Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen teilgenommen? 4. a) Gegen wie viele Personen in Bayern wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Geldbußen nach Art. 13 Abs. 3 BayIntG und in welcher Höhe verhängt, weil sie einer vollziehbaren Anordnung, an einem Grundkurs über die Rechts- und Werteordnung teilzunehmen, nicht Folge geleistet oder die Durchführung eines solches Grundkurses behindert haben? b) Gegen wie viele Personen in Bayern wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Geldbußen in welcher Höhe nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Bay- IntG wegen Verstoßes gegen eines der Verbote nach Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayIntG verhängt? c) Wie oft wurden Personen seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Art. 12 Abs. 3 BayIntG welche landesrechtlichen Leistungen und Angebote in den Fällen des Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayIntG gekürzt oder ganz oder teilweise versagt ? 5. a) Wie oft hat seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Polizei von der Befugnis, die Identität einer Person festzustellen, die sich an einem Ort aufhält, der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient (s. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2c Polizeiaufgabengesetz (PAG)), Gebrauch gemacht? b) Wie oft hat seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Polizei von der Befugnis, eine Wohnung , die als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient, gemäß Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG zu betreten, Gebrauch gemacht? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.09.2017 17/18118 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18118 Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 28.08.2017 Die Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung besteht aus zwei Teilen, „Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes I“ (Drs. 17/18118) und „Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes II“ (Drs. 17/18128). Auf die Schriftliche Anfrage und Antwort der Staatsregierung auf Drs. 17/18128 wird verwiesen. Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. a) Wie vielen Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BayIntG die notwendigen Kosten für die Heranziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers von welcher Behörde in welcher Höhe auferlegt? Bei Art. 4 Abs. 4 Satz 1 BayIntG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Staatsregierung ist nicht bekannt , wie vielen Personen Kosten in welcher Höhe in Anwendung dieser Norm auferlegt wurden. Da eine Behörde in diesem Sinne jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, müssten sämtliche Stellen im Freistaat Bayern abgefragt werden, die unter diese Definition fallen. Eine Abfrage aller Behörden in Bayern wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. b) Wie vielen Personen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayIntG wurde seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Bewilligung und Auszahlung von landesrechtlichen Leistungen und Angeboten unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BayIntG verweigert? c) Bei wie vielen Personen wurde seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verwirkung des Anspruchs auf eine landesrechtliche Leistung oder ein Angebot nach Maßgabe der Nrn. 1 und 2 des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayIntG festgestellt? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, ob bzw. bei wie vielen Personen landesrechtliche Leistungen und Angebote nach Art. 12 Abs. 1 BayIntG nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden , oder die landesrechtliche Leistung oder das Angebot nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayIntG verwirkt wurde. Eine Abfrage aller hier betroffenen Behörden in Bayern wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 2. a) Wurde seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach Art. 5 Abs. 4 BayIntG wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 BayIntG Gebrauch gemacht ? b) Um welche Kindertageseinrichtungen handelt es sich? c) Was waren in den einzelnen Fällen die genauen Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb der Kindertageseinrichtung ? Seit dem 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der Abfrage bei den zuständigen Vollzugsbehörden wurde keine Betriebserlaubnis aufgrund des Art. 5 Abs. 4 BayIntG widerrufen oder zurückgenommen . 3. a) Welche Gemeinden, Landkreise und Bezirke in Bayern haben seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Benutzung ihrer öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen von einer vorherigen Belehrung der und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften durch den Benutzer oder die Benutzerin nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO), Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Landkreisordung (LKrO), Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Bezirksordnung (BezO) abhängig gemacht? Den Kommunen wird durch Art. 21 Abs. 5 Satz 2 GO, Art. 15 Abs. 5 Satz 2 LKrO und Art. 15 Abs. 5 Satz 2 BezO ein Ermessen eingeräumt. Der Staatsregierung ist nicht bekannt, welche Kommunen von diesem Ermessen Gebrauch gemacht haben. Eine Abfrage aller Kommunen in Bayern wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. b) Wie viele Personen in Bayern wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch welche Sicherheitsbehörde verpflichtet, an einem Grundkurs über die Rechts- und Werteordnung bei welchem privaten oder öffentlichen Träger (Amt/ Behörde, Kommune, Migrationsdienst o.ä.) teilzunehmen , weil sie den Tatbestand von Handlungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Sätze 01 und 2, Abs. 2 BayIntG erfüllt haben? Die Frage 3 b und die nachfolgende Frage 4 a werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Bislang wurden nach Kenntnis der Staatsregierung keine Personen zur Teilnahme an Kursen nach Art. 13 Abs. 1, Sätze 1 und 2 BayIntG verpflichtet. Deshalb wurde auch keine Geldbuße gemäß Art. 13 Abs. 3 BayIntG wegen Nichtteilnahme oder Störung von derartigen Kursen verhängt. c) In welchen Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern werden Deutschund Integrationsunterricht angeboten und wie viele Strafgefangene, Untersuchungsgefangene, Sicherungsverwahrte und im Maßregelvollzug unterbrachte Personen haben nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 und 3 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG), Art. 26 Abs. 5 Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG), Art. 59 Abs. 2 Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) und Art. 10 Abs. 4 Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an Deutsch- und Integrationsunterricht in diesen Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen teilgenommen? Deutsch- und Integrationsunterricht wird grundsätzlich nach Bedarf angeboten. Vom 01.01.2017 bis zum 04.07.2017 (Zeitpunkt der Abfrage) haben 1.171 Personen Deutschund Integrationsunterricht in den Justizvollzugsanstalten Drucksache 17/18118 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Aichach, Amberg, Aschaffenburg, Augsburg-Gablingen, St. Georgen Bayreuth, Bernau, Ebrach, Erlangen, Hof, Kaisheim , Kempten, Landsberg a. Lech, Landshut, Laufen- Lebenau, Memmingen, München, Neuburg-Herrenwörth, Niederschönenfeld, Nürnberg, Regensburg, Straubing und Würzburg besucht. Zum Besuch des Unterrichts erfolgten teilweise auch Verlegungen aus anderen Anstalten. Nach Auskunft der Träger der bayerischen Maßregelvollzugs einrichtungen wird Deutsch- und / oder Integrationsunterricht in allen 14 bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen wie folgt angeboten: Maßregelvollzugseinrichtung Deutsch- und Integrationsunterricht kbo-Isar- Amper-Klinikum München-Ost Deutschunterricht kbo-Isar- Amper-Klinikum Taufkirchen Deutschunterricht kbo-Inn-Salzach-Klinikum Wasserburg Deutschunterricht Bezirksklinikum Mainkofen Deutsch- und Integrationsunterricht Bezirkskrankenhaus Straubing Deutsch- und Integrationsunterricht Bezirksklinikum Regensburg Deutschunterricht Bezirkskrankenhaus Parsberg Deutschunterricht Bezirkskrankenhaus Bayreuth Deutsch- und Integrationsunterricht Bezirksklinikum Ansbach Deutschunterricht Klinikum am Europakanal Erlangen Deutsch- und Integrationsunterricht Bezirkskrankenhaus Lohr am Main Deutsch- und Integrationsunterricht Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss Werneck Deutschunterricht Bezirkskrankenhaus Günzburg Deutschunterricht Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren Deutschunterricht Darüber hinaus werden sowohl in der Gruppen- als auch in der Einzeltherapie Inhalte vermittelt, die Gegenstand von Integrationskursen sind, da die soziale Integration ein wesentlicher Bestandteil der Therapie im Maßregelvollzug ist. Insgesamt haben seit dem 01.01.2017 254 untergebrachte Personen an Deutsch- und Integrationsunterricht in bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen teilgenommen: Maßregelvollzugseinrichtung Teilnehmerzahl seit 01.01.2017 kbo-Isar- Amper-Klinikum München-Ost 22 kbo-Isar- Amper-Klinikum Taufkirchen 13 kbo-Inn-Salzach-Klinikum Wasserburg 7 Bezirksklinikum Mainkofen 10 Bezirkskrankenhaus Straubing 2 Bezirksklinikum Regensburg 80 Bezirkskrankenhaus Parsberg 22 Bezirkskrankenhaus Bayreuth 15 Bezirksklinikum Ansbach 30 Klinikum am Europakanal Erlangen 10 Bezirkskrankenhaus Lohr am Main 20 Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss Werneck 1 Maßregelvollzugseinrichtung Teilnehmerzahl seit 01.01.2017 Bezirkskrankenhaus Günzburg 8 Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren 14 4. a) Gegen wie viele Personen in Bayern wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Geldbußen nach Art. 13 Abs. 3 BayIntG und in welcher Höhe verhängt, weil sie einer vollziehbaren Anordnung, an einem Grundkurs über die Rechtsund Werteordnung teilzunehmen, nicht Folge geleistet oder die Durchführung eines solches Grundkurses behindert haben? Es wird auf die Antwort zu Frage 3b) verwiesen. b) Gegen wie viele Personen in Bayern wurden seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Geldbußen in welcher Höhe nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayIntG wegen Verstoßes gegen eines der Verbote nach Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayIntG verhängt? Bislang wurden keine Geldbußen gemäß Art. 14 Abs. 2 BayIntG verhängt. c) Wie oft wurden Personen seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Art. 12 Abs. 3 BayIntG welche landesrechtlichen Leistungen und Angebote in den Fällen des Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayIntG gekürzt oder ganz oder teilweise versagt? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass bislang landesrechtliche Leistungen und Angebote gemäß Art. 12 Abs. 3 BayIntG gekürzt oder versagt wurden. Eine Abfrage aller hier betroffenen Behörden in Bayern wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 5. a) Wie oft hat seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Polizei von der Befugnis, die Identität einer Person festzustellen, die sich an einem Ort aufhält, der als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient (s. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2c Polizeiaufgabengesetz (PAG)), Gebrauch gemacht? b) Wie oft hat seit dem 01.01.2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Polizei von der Befugnis, eine Wohnung, die als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient, gemäß Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG zu betreten, Gebrauch gemacht ? Mit Stand 20.07.2017 wurden dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr von den Verbänden der Bayerischen Polizei 53 durchgeführte Kontrollmaßnahmen an Asylbewerberunterkünften (Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG) gemeldet . Im Zusammenhang mit diesen Kontrollmaßnahmen wurden mit Stand 20.07.2017 2.533 Personen einer Identitätsfeststellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2c PAG unterzogen.