Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 29.06.2017 Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes II Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 5 des Bayerischen Integrationsgesetzes (Bay- IntG), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Rechtsverordnung zur Regelung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG zu erlassen, bereits Gebrauch gemacht und welchen Wortlaut hat die Rechtsverordnung? b) Wenn nein, bis wann ist mit dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Art. 5 Abs. 5 BayIntG zu rechnen? 2.) Wurden gesonderte Förderrichtlinien im Sinne des Art. 3 Abs. 9 BayIntG für die Integrationsförderung nach Art. 3 BayIntG erlassen, wann wurden sie erlassen und wie lauten diese Förderrichtlinien? 3. a) Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung die Mitverantwortung der Kommunen im Sinne des Art. 9 Satz 2 BayIntG und die Mitverantwortung der Wirtschaft im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayIntG für die in Art. 1 BayIntG genannten Integrationsziele? b) In welchen staatlichen Förderprogrammen werden Bemühungen von Unternehmen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayIntG wie berücksichtigt? c) Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung den Auftrag von Rundfunk und Telemedien im Sinne des Art. 11 Satz 2 BayIntG? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie vom 29.08.2017 Die Schriftliche Anfrage und die Antwort der Staatsregierung besteht aus zwei Teilen, „Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes I“ (Drs. 17/18118) und „Umsetzung bzw. Vollzug des Bayerischen Integrationsgesetzes II“ (Drs. 17/18128). Auf die Schriftliche Anfrage und Antwort der Staatsregierung auf Drs. 17/18118 wird verwiesen. Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW), dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien , Energie und Technologie (StMWi) und der Staatskanzlei (StK) wie folgt beantwortet: 1. a) Hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 5 BayIntG, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Rechtsverordnung zur Regelung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art 5 BayIntG zu erlassen, bereits Gebrauch gemacht und welchen Wortlaut hat die Rechtsverordnung ? Die Staatsregierung hat bislang noch keinen Gebrauch von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG gemacht. b) Wenn nein, bis wann ist mit dem Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Art. 5 Abs. 5 BayIntG zu rechnen? Der Erlass einer Rechtsverordnung (gemäß Art. 5 Abs. 5 BayIntG) steht im Ermessen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS). Die Rechtsverordnung ermöglicht, die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 des Art. 5 BayIntG bei Bedarf näher zu spezifizieren. Ein solcher Bedarf ist derzeit nicht gegeben. 2.) Wurden gesonderte Förderrichtlinien im Sinne des Art. 3 Abs. 9 BayIntG für die Integrationsförderung nach Art. 3 BayIntG erlassen, wann wurden sie erlassen und wie lauten diese Förderrichtlinien? Es wurden keine gesonderten Förderrichtlinien erlassen. Die geltenden Förderrichtlinien der Ministerien finden Anwendung . 3. a) Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung die Mitverantwortung der Kommunen im Sinne des Art. 9 Satz 2 BayIntG und die Mitverantwortung der Wirtschaft im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayIntG für die in Art. 1 BayIntG genannten Integrationsziele ? Art. 9 Satz 2 BayIntG: Insbesondere im Bereich Wohnen unterstützt das kommunale Wohnraumförderungsprogramm, die 2. Säule des Wohnungspaktes Bayern, die Gemeinden dabei, vor Ort Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge und andere einkommensschwache Familien zu schaffen. In der staatlichen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.09.2017 17/18128 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18128 Wohnraumförderung, der 3. Säule des Wohnungspaktes, werden insbesondere auch Wohnungsunternehmen bei der Schaffung von Wohnungen für Sozialwohnungsberechtigte vom Staat unterstützt. Diese Wohnungen stehen auch anerkannten Flüchtlingen zur Verfügung, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer geförderten Wohnung vorliegen, wie beispielsweise die Einhaltung der jeweiligen Einkommensgrenzen. Im Übrigen erhalten die Kommunen Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayIntG: Ausbildung und Arbeit sind der Schlüssel für eine gelingende Integration. Ausbildungs- und Arbeitsplätze entstehen in den Betrieben. Der bayerischen Wirtschaft kommt deshalb eine Schlüsselrolle und große Verantwortung zu, wenn es um Integration der Menschen geht, die zu uns kommen. Bereits im Oktober 2015 hat die Staatsregierung zusammen mit den Organisationen der Wirtschaft (Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. – vbv –, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit die Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“ gestartet. Insgesamt fanden im Jahr 2016 bereits rd. 60.500 Integrationen in Praktika, Ausbildung und Arbeit statt. Das Ziel der Initiative, bis Ende 2016 20.000 Flüchtlingen einen Praktikums-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz anzubieten, wurde damit um das Dreifache übertroffen. Das StMWi fördert hierzu beispielsweise bayernweit die interkulturelle Qualifizierung von Ausbildungsund Personalverantwortlichen in bayerischen Unternehmen. Auf der Internetplattform „Sprungbrett into work“ stellen derzeit über 1.300 Unternehmen Praktikumsplätze für Berufsschulpflichtige Flüchtlinge und Asylbewerber zur Verfügung. Das StMWi fördert das Projekt der vbw aus Landesmitteln. Das StMAS stärkt darüber hinaus das Förderprogramm AJS – Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit. Außerdem wurde die Ausbildungsinitiative „Fit for Work“ mit dem Förderprogramm „Fit for Work für Geflüchtete“ auf jugendliche Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete ausgeweitet (anerkannte Asylbewerber werden über das ESF-Förderprogramm „Fit for Work – Chance Ausbildung gefördert). Daneben werden fünf Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die in den ersten neun Monaten fast 2.000 Beratungen durchgeführt haben, 44 Jobbegleiter, die rund 1.600 Flüchtlinge intensiv betreuen, und 25 Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge gefördert (Stand 08.08.2017). b) In welchen staatlichen Förderprogrammen werden Bemühungen von Unternehmen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayIntG wie berücksichtigt? Zielrichtung der bayerischen Regionalförderprogramme ist in erster Linie die Sicherung und Schaffung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze. Eine starke, gesunde und wettbewerbsfähige Wirtschaft stellt eine der Grundlagen für die Integration von Migrantinnen und Migranten in die bayerische Gesellschaft dar. Somit tragen die Förderprogramme mittelbar zu den in Art. 1 BayIntG genannten Integrationszielen bei. c) Mit welchen konkreten Maßnahmen, Hilfen und Angeboten unterstützt die Staatsregierung den Auftrag von Rundfunk und Telemedien im Sinne des Art. 11 Satz 2 BayIntG? Die Integration von Migrantinnen und Migranten und die Vermittlung der deutschen Sprache und Kultur sind für die Staatsregierung eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe . In Art. 11 BayIntG wird diese Zielsetzung genannt und normiert, dass der Bayerische Rundfunk und die nach dem Bayerischen Mediengesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten im Rahmen ihres Programmauftrags die Integration unterstützen. Die Angebote von Rundfunk und Telemedien sollen einen Beitrag zur Vermittlung der deutschen Sprache und Leitkultur leisten. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Staatsferne und Programmautonomie des öffentlich-rechtlichen wie privaten Rundfunks werden zu Art. 11 BayIntG, der lediglich einen gesetzgeberischen Appell ohne Eingriffswirkung darstellt, weder Verordnungen noch Handlungsanweisungen erlassen. Auch sonstige Maßnahmen, Hilfen und Angebote erfolgen aus diesem Grund nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsitzenden des Rundfunk- bzw. Medienrates sowie der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien mit Schreiben von Staatsminister Dr. Marcel Huber vom 27.07.2017 bzw. Staatsministerin Ilse Aigner vom 05.07.2017 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung auf die Regelung des Art. 11 BayIntG hingewiesen wurden. Dabei wurde insbesondere erläutert, dass die Vorschrift keine Erweiterung des Programmauftrags der Medien darstellt, sondern diese im Rahmen ihrer Verantwortung zu einem pluralistischen Programmangebot ermuntern soll, die genannten Aspekte in ihren Sendungen und Beiträgen nach Möglichkeit verstärkt zu berücksichtigen.