Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 28.07.2017 Strafrechtliche Ermittlungen wegen Kirchenasyl Obwohl die Staatsregierung erklärt hat, dass sie Kirchenasyle respektieren wolle, finden weiterhin Ermittlungen gegen an Kirchenasylen Beteiligte statt. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 In welchen Amtsgerichtsbezirken wurde jeweils 2015, 2016 und 2017 gegen wie viele Pfarrerinnen und Pfarrer, gegen Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände und andere Mitglieder der Pfarrgemeinden, Ordensschwestern und Ordensbrüder, Äbtissinnen und Äbte wegen der Aufnahme von Geflüchteten in Kirchenasylen ermittelt? 1.2 In wie vielen dieser Verfahren wurde jeweils 2015, 2016 und 2017 gegen Geflüchtete, die Schutz im Kirchenasyl gesucht haben, ermittelt? 1.3 Wird bzw. wurde auch schon gegen Amtsträger des Landeskirchenamts ermittelt oder gegen die benannten bayerischen kirchlichen Bevollmächtigten beim Härtefallverfahren bzgl. der Vereinbarung zu Kirchenasyl vom 24.02.2014? 2.1 In wie vielen Fällen wurde wegen Anzeigen Dritter ermittelt ? 2.2 In wie vielen Fällen wurde aufgrund von Anzeigen der Ausländerämter und in wie vielen Fällen aufgrund von Anzeigen der zentralen Ausländerbehörden ermittelt? 2.3 In wie vielen Fällen wurde aufgrund von Anzeigen von weiteren staatlichen Behörden ermittelt? 3.1 Wie viele dieser Verfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer, gegen Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände und andere Mitglieder der Pfarrgemeinden, Ordensschwestern und Ordensbrüder, Äbtissinnen und Äbte wurden mittlerweile eingestellt? 3.2 In wie vielen Fällen wurden diesbezüglich Strafen auf Bewährung, Geld- oder Gefängnisstrafen bis zu welcher Höhe verhängt? 4.1 Wie viele dieser Verfahren gegen Geflüchtete wurden mittlerweile eingestellt? 4.2 In wie vielen Fällen wurden diesbezüglich Strafen auf Bewährung, Geld- oder Gefängnisstrafen bis zu welcher Höhe verhängt? 4.3 Wie beurteilt es die Staatsregierung, wenn afghanischen Geflüchteten allein wegen Aufsuchens eines Kirchenasyls Strafen von 90 oder 120 Tagessätzen auferlegt werden und sie damit unter die Gruppe der Straffälligen fallen, die nach Aussagen der Staatsregierung trotz Abschiebestopps nach Afghanistan abgeschoben werden sollen? 5.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Rechtmäßigkeit des durch die Süddeutsche Zeitung bekannt gewordenen Dreistufenplans der Staatsanwaltschaften? 5.2 Wie passt dieser Plan zu den Respektierungserklärungen des bayerischen und deutschen Innenministers und zu der genannten Vereinbarung der Kirchen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) vom 24.02.2014? 6.1 Warum beachten die Staatsanwälte nicht das Opportunitätsprinzip , nach dem auf Ermittlungen bei Gruppen von Taten mit vorhersehbarer geringer Schuld verzichtet werden kann? 6.2 Erfüllt das systematische Ermitteln trotz vorher bekannter geringer oder nicht vorhandener Schuld nicht den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Strafgesetzbuch (StGB)? 6.3 Inwiefern ist hier die Auslegung des § 344 StGB anwendbar , nach der Einstellungsverfügungen nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) oder §§ 45 Abs. 2, 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verwirklicht werden können? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 30.08.2017 1.1 In welchen Amtsgerichtsbezirken wurde jeweils 2015, 2016 und 2017 gegen wie viele Pfarrerinnen und Pfarrer, gegen Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände und andere Mitglieder der Pfarrgemeinden, Ordensschwestern und Ordensbrüder, Äbtissinnen und Äbte wegen der Aufnahme von Geflüchteten in Kirchenasylen ermittelt? 1.2 In wie vielen dieser Verfahren wurde jeweils 2015, 2016 und 2017 gegen Geflüchtete, die Schutz im Kirchenasyl gesucht haben, ermittelt? 1.3 Wird bzw. wurde auch schon gegen Amtsträger des Landeskirchenamts ermittelt oder gegen die benannten bayerischen kirchlichen Bevollmächtigten beim Härtefallverfahren bzgl. der Vereinbarung zu Kirchenasyl vom 24.02.2014? Die Gewährung bzw. Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist kein statistisches Merkmal, das in der Geschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften gesondert erfasst wird. Es liegen daher weder Daten zur Gesamtzahl der Ermitt- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.03.2018 Drucksache 17/18132 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18132 lungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Gewährung oder Inanspruchnahme von Kirchenasyl eingeleitet wurden , noch zur Verteilung dieser Verfahren auf die einzelnen Staatsanwaltschafts- bzw. Gerichtsbezirke vor. Eine Aussage hierüber wäre nur aufgrund einer händischen Durchsicht aller Verfahrensakten der letzten Jahre mit Bezug zum Aufenthaltsrecht möglich, die aufgrund des hiermit verbundenen Aufwands nicht geleistet werden kann. Aus diesem Grund können auch Aussagen zur Person der jeweils Beschuldigten nur getroffen werden, soweit die Staatsanwaltschaften bislang zu Einzelfällen berichtet haben . Hieraus ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Gewährung und Inanspruchnahme von Kirchenasyl sowohl Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Aufenthaltes gegen Asylbewerber als auch wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und in wenigen Fällen gegen Ordensleute eingeleitet wurden. Zudem wurde berichtet, dass im Bezirk der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) vereinzelt Vorermittlungen zur Frage der Beteiligung weiterer Verantwortlicher von Kirchengemeinden an der Gewährung des Kirchenasyls erfolgt sind, die jedoch nicht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Kirchenvorstände, Pfarrgemeinderäte oder andere Mitglieder von Pfarrgemeinden geführt haben. Ermittlungsverfahren gegen Amtsträger des Landeskirchenamts oder gegen kirchliche Bevollmächtigte wurden nach den vorliegenden Informationen nicht eingeleitet . 2.1 In wie vielen Fällen wurde wegen Anzeigen Dritter ermittelt? 2.2 In wie vielen Fällen wurde aufgrund von Anzeigen der Ausländerämter und in wie vielen Fällen aufgrund von Anzeigen der zentralen Ausländerbehörden ermittelt? 2.3 In wie vielen Fällen wurde aufgrund von Anzeigen von weiteren staatlichen Behörden ermittelt? Auch hierzu liegen mangels gesonderter Erfassung von Fällen des Kirchenasyls in der Geschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften keine statistischen Daten vor. 3.1 Wie viele dieser Verfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer, gegen Pfarrgemeinderäte, Kirchenvorstände und andere Mitglieder der Pfarrgemeinden, Ordensschwestern und Ordensbrüder, Äbtissinnen und Äbte wurden mittlerweile eingestellt? 3.2 In wie vielen Fällen wurden diesbezüglich Strafen auf Bewährung, Geld- oder Gefängnisstrafen bis zu welcher Höhe verhängt? Da die Gewährung von Kirchenasyl kein statistisches Merkmal ist, das in der Geschäftsstatistik der bayerischen Staatsanwaltschaften oder der Strafverfolgungsstatistik erfasst wird, liegen keine belastbaren Daten zum Ausgang der bislang abgeschlossenen Verfahren vor. Soweit die Staatsanwaltschaften seit dem Jahr 2015 zu Einzelfällen berichtet haben, ergibt sich hieraus, dass sie in großem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Verfahren wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen . Lediglich in einem der berichteten Fälle wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Über Verfahren, in denen es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Gewährung von Kirchenasyl gekommen ist, wurde im genannten Zeitraum nicht berichtet. 4.1 Wie viele dieser Verfahren gegen Geflüchtete wurden mittlerweile eingestellt? 4.2 In wie vielen Fällen wurden diesbezüglich Strafen auf Bewährung, Geld- oder Gefängnisstrafen bis zu welcher Höhe verhängt? Aus den oben genannten Gründen liegen auch hierzu keine belastbaren statistischen Daten vor. Soweit die Staatsanwaltschaften zu einzelnen Fällen berichtet haben, geht hieraus hervor, dass Verfahren gegen Asylbewerber zum Teil ebenfalls wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurden, dass es aber auch, zumeist im Strafbefehlsweg , zur Verhängung von Geldstrafen kam. 4.3 Wie beurteilt es die Staatsregierung, wenn afghanischen Geflüchteten allein wegen Aufsuchens eines Kirchenasyls Strafen von 90 oder 120 Tagessätzen auferlegt werden und sie damit unter die Gruppe der Straffälligen fallen, die nach Aussagen der Staatsregierung trotz Abschiebestopps nach Afghanistan abgeschoben werden sollen? Es handelt sich hierbei um gerichtliche Entscheidungen, die in richterlicher Unabhängigkeit ergangen sind. Dem Staatsministerium der Justiz ist es wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz und nach Art. 85 Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen . Ihre Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. 5.1 Wie beurteilt die Staatsregierung die Rechtmäßigkeit des durch die Süddeutsche Zeitung bekannt gewordenen Dreistufenplans der Staatsanwaltschaften ? Ein den bayerischen Staatsanwaltschaften vom Staatsministerium der Justiz (StMJ) vorgegebener „Dreistufenplan“, wonach Ermittlungsverfahren wegen der Gewährung von Kirchenasyl zunächst wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen seien, im Wiederholungsfall eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO erfolgen soll und bei nochmaliger Wiederholung die öffentliche Klage zu erheben sei, existiert nicht. Wie in allen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben die Staatsanwaltschaften auch bei der Gewährung von Kirchenasyl sämtliche be- und entlastenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls aufzuklären und auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine dem jeweiligen Fall angemessene Entscheidung zu treffen. Die Staatsanwaltschaften berücksichtigen hier die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls und gehen mit Augenmaß vor. Insbesondere machen sie auch von der Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld Gebrauch. Allerdings stimmen die bayerischen Generalstaatsanwälte darin überein, dass bei der erstmaligen Gewährung von Kirchenasyl die Schuld des beteiligten Pfarrers regelmäßig als so gering anzusehen sein wird, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO in Betracht kommt. Dementsprechend haben die Staatsanwaltschaften in der Vergangenheit von dieser Erledigungsmöglichkeit in großem Umfang Gebrauch gemacht. Ist gegen einen Beschuldigten bereits ein Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO, also wegen geringer Schuld, eingestellt worden, entspricht es – losgelöst von Drucksache 17/18132 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Fällen des Kirchenasyls – der allgemeinen Strafverfolgungspraxis der bayerischen Staatsanwaltschaften auch bei anderen Delikten, dass im Wiederholungsfall häufig eine erneute Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift nicht mehr in Betracht kommt. Stattdessen prüfen die Staatsanwaltschaften bei derartigen Fällen oft, ob die Erfüllung bestimmter Auflagen geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, oder ob die Erhebung der öffentlichen Klage geboten ist. Entscheidend sind aber auch hier die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. 5.2 Wie passt dieser Plan zu den Respektierungserklärungen des bayerischen und deutschen Innenministers und zu der genannten Vereinbarung der Kirchen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem Bundesministerium des Innern (BMI) vom 24.02.2014? Wie in der Antwort zu Frage 5.1 dargelegt, existiert ein den Staatsanwaltschaften vom Staatsministerium der Justiz vorgegebener schematischer „Dreistufenplan“ nicht. Auch eine Vereinbarung der Kirchen mit dem BAMF und dem BMI vom 24.02.2014 besteht nach hiesiger Kenntnis nicht. Hier liegt eine Vereinbarung vom 24.02.2015 vor, wonach die Kirchen Einzelfälle, in denen sie eine besondere humanitäre Härte sehen, dem BAMF – möglichst noch vor Eintritt in ein Kirchenasyl – zur erneuten Überprüfung vortragen können. Die Vereinbarung befasst sich nicht mit den strafrechtlichen Aspekten des unerlaubten Aufenthalts und ändert nichts daran, dass die Gewährung von Kirchenasyl nach den gesetzlichen Vorschriften den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt begründen kann. Das Kirchenasyl ist eine christliche Tradition und Ausdruck des großen humanitären Engagements der Kirchen vor Ort für die Flüchtlinge. Aber wenn der Verdacht einer Straftat besteht, sind die Staatsanwaltschaften nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen und auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses nach Maßgabe der Vorschriften der StPO über das weitere Vorgehen (Verfahrenseinstellung oder Erhebung der öffentlichen Klage) zu entscheiden. 6.1 Warum beachten die Staatsanwälte nicht das Opportunitätsprinzip , nach dem auf Ermittlungen bei Gruppen von Taten mit vorhersehbarer geringer Schuld verzichtet werden kann? Für die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, gilt nicht das Opportunitätsprinzip, sondern das Legalitätsprinzip . Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5.2 Bezug genommen. Erst auf der Grundlage der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse können die Staatsanwaltschaften entscheiden, ob sie im Einzelfall nach dem Opportunitätsprinzip von der (weiteren) Verfolgung absehen. Wie in der Antwort zu Fragen 3.1 und 3.2 dargestellt, haben die bayerischen Staatsanwaltschaften in Fällen, in denen Kirchenasyl gewährt wurde, in großem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Verfahren wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO – also nach dem Opportunitätsprinzip – einzustellen. Insofern trifft es gerade nicht zu, dass die bayerischen Staatsanwaltschaften das Opportunitätsprinzip nicht beachten würden. 6.2 Erfüllt das systematische Ermitteln trotz vorher bekannter geringer oder nicht vorhandener Schuld nicht den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Strafgesetzbuch (StGB)? 6.3 Inwiefern ist hier die Auslegung des § 344 StGB anwendbar, nach der Einstellungsverfügungen nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) oder §§ 45 Abs. 2, 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verwirklicht werden können? Wegen Verfolgung Unschuldiger macht sich gemäß § 344 Abs. 1 StGB strafbar, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt. Die Einleitung von Ermittlungen bei Bestehen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts ist gesetzlich vorgeschrieben und erfüllt nicht den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB. Bei bestehendem Tatverdacht ist auch die Einstellung von Ermittlungs- und Strafverfahren nach § 153a StPO oder §§ 45 Abs. 2, 47 JGG grundsätzlich nicht tatbestandlich.