Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Steffen Vogel CSU vom 02.08.2017 Sicherstellungszuschläge an Krankenhäuser in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. In welcher Höhe wurden Sicherstellungszuschläge im Jahr 2015, 2016 und 2017 an welche Krankenhäuser in Bayern gewährt? 2. Wie sind die Kriterien zur Gewährung von Sicherstellungszuschlägen ? 3. Welche Voraussetzungen müssen Geburtshilfeabteilungen erfüllen, um in den Genuss von Sicherstellungszuschlägen zu gelangen? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 02.09.2017 1. In welcher Höhe wurden Sicherstellungszuschläge im Jahr 2015, 2016 und 2017 an welche Krankenhäuser in Bayern gewährt? Sicherstellungszuschläge werden in Bayern von den Krankenkassen derzeit nicht bezahlt. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in zwei Fällen (Klinikum Fichtelgebirge und Arberlandklinik Zwiesel) festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag vorliegen , in beiden Fällen wurde aber von den Krankenkassen Klage erhoben, die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen . Die Vergütungshöhe im Fallpauschalensystem DRG wird durch die Selbstverwaltung auf Bundesebene festgelegt . Krankenhausindividuelle Zuschläge können zwischen Krankenkassen und Krankenhaus vereinbart werden, wenn Leistungen nicht in DRG einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, so z. B. für „die Finanzierung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen “ (sog. Sicherstellungszuschlag). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird von der zuständigen Landesbehörde festgestellt, die Höhe des Zuschlags legen Krankenhaus und Krankenkassen in der jährlichen Pflegesatzvereinbarung fest. 2. Wie sind die Kriterien zur Gewährung von Sicherstellungszuschlägen ? Im Krankenhausstrukturgesetz - (KHSG) hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss - (GBA) beauftragt , diese gesetzliche Regelung zu konkretisieren. Der GBA hat am 24.11.2016 eine entsprechende Richtlinie beschlossen , die folgende Voraussetzungen aufstellt: – mindestens 5.000 Einwohner brauchen mehr als 30 Fahrminuten zum nächstgelegenen Nachbarkrankenhaus – nur für Notfallleistungen in der Inneren Medizin und Chirurgie – Region hat weniger als 100 Einwohner pro Quadratkilometer – das gesamte Krankenhaus weist ein Defizit auf 3. Welche Voraussetzungen müssen Geburtshilfeabteilungen erfüllen, um in den Genuss von Sicherstellungszuschlägen zu gelangen? In der derzeit geltenden Richtlinie des GBA vom 24.11.2016 sind für Geburtshilfeabteilungen keine Sicherstellungszuschläge vorgesehen. Die Länder können durch Verordnung ergänzende oder abweichende Regelungen erlassen. Es ist geplant, in Bayern die Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe in die Regelung wieder einzubeziehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 15.03.2018 Drucksache 17/18149 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18149 Sicherstellungszuschläge auf Basis einer Landesverordnung werden aber absenkend beim Landesbasisfallwert berücksichtigt. Die Regelung muss daher auf einige wenige Ausnahmefälle beschränkt bleiben, eine vollständige Erhaltung der bisherigen Struktur kann dieses Instrument nicht leisten. Zudem ist die Behandlungsqualität einer solchen Einrichtung sorgfältig zu prüfen. Ein Sicherstellungszuschlag ist nur zu rechtfertigen, wenn trotz geringer Fallzahl eine hochwertige Versorgung gewährleistet ist. Eine entsprechende Verordnung setzt daher die Abstimmung mit den Beteiligten an der Krankenhausversorgung voraus. Insbesondere ist zu klären, ob und welche besonderen , von der Richtlinie des GBA abweichenden bzw. zusätzlichen Voraussetzungen zu definieren sind. Das Abstimmungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.