Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 10.08.2017 Einbürgerungsbegehren von Briten in Bayern In Bayern leben etwa 18.000 Bürgerinnen und Bürger aus Großbritannien und Nordirland bzw. dem Vereinigten Königreich . 6.500 Briten sind in der Landeshauptstadt München zu Hause. Nach dem sogenannten Brexit, dem beschlossenen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, herrscht bei vielen Auslandsbriten Unsicherheit über ihre rechtliche Situation. Werden sie nach dem Brexit noch über alle Rechte und Pflichten von EU-Bürgern verfügen? Viele seit Jahren in Bayern lebende Briten wollen sich einbürgern lassen und beabsichtigen, die doppelte Staatsbürgerschaft zu beantragen. Im vergangenen Jahr haben sich so viele Briten wie nie zuvor für einen deutschen Pass entschieden. Die Einbürgerungsbegehren der Briten werden im Zuge der Brexit-Verhandlungen möglicherweise weiter zunehmen. Ich frage die Staatsregierung; 1. Welche rechtlichen Folgen hat der Brexit für in Bayern lebende Briten? 2.1 Welche Voraussetzungen müssen in Bayern lebende Briten für eine Einbürgerung vor und nach dem Brexit erfüllen? 2.2 Wie viele Briten wurden seit 2013 in Bayern eingebürgert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2.3 Unter welchen Maßgaben besteht ein Anspruch der derzeit in Bayern lebenden Briten auf die doppelte Staatsangehörigkeit? 3. Zu welchem Zeitpunkt erlischt der Anspruch der in Bayern lebenden Briten auf die doppelte Staatsangehörigkeit ? 4.1 Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft für in Bayern lebende Briten, die bereits vor dem Referendum über das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU im Juni 2016 einen derzeit noch in Bearbeitung befindlichen Einbürgerungsantrag gestellt haben? 4.2 Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft für in Bayern lebende Briten, die nach dem Referendum über das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU im Juni 2016 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, der aber erst nach dem anvisierten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im März 2019 beschieden werden kann? 4.3 Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft für in Bayern lebende Briten, die einen Einbürgerungsantrag stellen und erst nach dem anvisierten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im März 2019 die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 02.09.2017 1. Welche rechtlichen Folgen hat der Brexit für in Bayern lebende Briten? Es ist gegenwärtig nicht absehbar, welche rechtlichen Folgen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Einzelnen für in Bayern lebende Briten haben wird. Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass nach der Absichtserklärung eines Staates über einen EU-Austritt ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt wird, das auch die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt. Die Verhandlungen für ein solches Abkommen haben erst kürzlich begonnen. Mit welchem Inhalt – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger als frühere Unionsbürger in der Europäischen Union – ein solcher Vertrag zustande kommt, ist derzeit offen. 2.1 Welche Voraussetzungen müssen in Bayern lebende Briten für eine Einbürgerung vor und nach dem Brexit erfüllen? In Bayern lebende Briten können nach den im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festgelegten Voraussetzungen eingebürgert werden. Einbürgerungsvoraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch von Briten sind danach im Wesentlichen der Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland, ein grundsätzlich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, keine Verurteilung wegen einer Straftat und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Eine Aufgabe der britischen Staatsangehörigkeit ist im Hinblick auf die derzeit (noch) bestehende Unionsbürgerschaft von Briten nicht Einbürgerungsvoraussetzung (§ 12 Abs. 2 StAG). Das heißt, Briten werden derzeit unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Bezug auf ihre britische Staatsangehörigkeit eingebürgert. Nach Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gelten o. g. Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich weitgehend fort. Offen ist allerdings, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.03.2018 Drucksache 17/18151 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18151 ob und inwieweit künftig, wie grundsätzlich bei anderen Nicht-EU-Bürgern auch, die Aufgabe der britischen Staatsangehörigkeit Einbürgerungsvoraussetzung sein wird. Dies wird insbesondere maßgeblich davon abhängen, welche Rechtsstellung britischen Staatsangehörigen im Austrittsabkommen als früheren Unionsbürgern zuerkannt wird. 2.2 Wie viele Briten wurden seit 2013 in Bayern eingebürgert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Zahl der in Bayern eingebürgerten Briten beträgt 2013: 69 2014: 64 2015: 86 2016: 313 2.3 Unter welchen Maßgaben besteht ein Anspruch der derzeit in Bayern lebenden Briten auf die doppelte Staatsangehörigkeit? Siehe Antwort zu 2.1. 3. Zu welchem Zeitpunkt erlischt der Anspruch der in Bayern lebenden Briten auf die doppelte Staatsangehörigkeit ? Siehe Antwort zu 2.1. 4.1 Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft für in Bayern lebende Briten, die bereits vor dem Referendum über das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU im Juni 2016 einen derzeit noch in Bearbeitung befindlichen Einbürgerungsantrag gestellt haben? 4.2 Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft für in Bayern lebende Briten, die nach dem Referendum über das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU im Juni 2016 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, der aber erst nach dem anvisierten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im März 2019 beschieden werden kann? 4.3 Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und die doppelte Staatsbürgerschaft für in Bayern lebende Briten, die einen Einbürgerungsantrag stellen und erst nach dem anvisierten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU im März 2019 die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen? Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist für die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs von Briten nur insoweit von Bedeutung als die Frage aufgeworfen ist, ob die britische Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung nach einem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgegeben werden muss. Soweit Einbürgerungsanträge vor dem für März 2019 anvisierten Ausscheiden entschieden werden, unabhängig davon, wann sie gestellt wurden, bedarf es keiner Aufgabe der britischen Staatsangehörigkeit. Welche Rechtslage insoweit für Entscheidungen nach dem für März 2019 avisierten Ausscheiden des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union maßgeblich sein wird, ist derzeit offen (s. o. zu 2.1).