Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Ritter SPD vom 20.07.2017 Einsatzübung der Polizei am 19.07.2017 Laut Angaben der Gewerkschaft der Polizei, Landesverband Bayern fand am 19.07.2017 in München eine Vollübung der Polizei „Lebensbedrohliche Einzellagen“ statt. Dabei kam auch die ca. 20 kg schwere Körperschutzausstattung zum Einsatz. An diesem Tag gab es Temperaturen von über 30 Grad. Nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei und der Deutschen Polizeigewerkschaft wurden für die eingesetzten Beamtinnen und Beamten keine Getränke zur Verfügung gestellt. Ebenfalls nach diesen Angaben verweigerte der Dienstherr die Bereitstellung von Getränken mit der Begründung , dies sei rechtlich nicht möglich. Die Gewerkschaften stellten daraufhin auf eigene Kosten Wasser für die Beamtinnen und Beamten zur Verfügung. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist es richtig, dass keine Bereitstellung von Getränken trotz Extremwetterlage (Hitze) und besonderer Beanspruchung durch die Einsatzübung erfolgte? 2. Wenn ja, wie lautet die Begründung für dieses Vorgehen ? 3. Wenn ja, wie bringt das die Staatsregierung in Einklang mit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den eingesetzten Beamten? 4. Wenn ja, wie bringt die Staatsregierung diesen Vorfall in Einklang mit der vom Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr Joachim Herrmann in der Öffentlichkeit immer propagierten Wertschätzung der Staatsregierung gegenüber den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ? 5. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Zusammenwirken von großer Hitze und Dehydrierung bezüglich der Leistungsfähigkeit und der gesundheitlichen Folgen für Betroffene? 6. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus diesem Vorfall? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.09.2017 1. Ist es richtig, dass keine Bereitstellung von Getränken trotz Extremwetterlage (Hitze) und besonderer Beanspruchung durch die Einsatzübung erfolgte? Das Polizeipräsidium München hat kurzfristig beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) beantragt , dass im Rahmen einer anstehenden Übung aufgrund der zu erwartenden Hitze unentgeltlich Getränke ausgegeben werden dürfen. Dieser Antrag wurde jedoch, unter Hinweis auf die bestehende Regelungslage, abgelehnt. 2. Wenn ja, wie lautet die Begründung für dieses Vorgehen ? In den Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei ist geregelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang bei Einsätzen und Übungen an die Beamten Verpflegung (somit auch Getränke) unentgeltlich abgegeben wird. Danach ist es nicht vorgesehen, die Beamten bei Übungen am Dienstort unentgeltlich zu versorgen. Da es darüber hinaus keine weitere Rechtsgrundlage bezüglich der unentgeltlichen Abgabe von Getränken gibt und das Polizeipräsidium München in seinem Antrag auch keinen Grund angeführt hat, der es den Polizeikräften unmöglich macht, sich während dieser Übung, wie bei allen Übungen zuvor, selbstständig ausreichend zu versorgen, wurde der Antrag abgelehnt. 3. Wenn ja, wie bringt das die Staatsregierung in Einklang mit ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den eingesetzten Beamten? Die Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei sind in erster Linie darauf abgestimmt, die Beamten bei jeglichen Einsatzlagen ausreichend zu versorgen . Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in der Regel die Einsatzdauer und die Belastung nicht planbar sind. So kann der Einsatz aufgrund von Versorgungsproblemen weder unterbrochen noch abgebrochen werden. Dies trifft jedoch bei Übungen nicht zu. Insbesondere wenn diese Übungen geplant am Dienstort abgehalten werden , können sich die Übungsteilnehmer auf die Wetterverhältnisse und die zu erwartende Belastung vorbereiten, indem sie sich eigenverantwortlich vor Beginn der Übung mit den erforderlichen Getränken versorgen. Sofern die Wetterverhältnisse unzumutbar sind, können Übungen auch abgesagt, unter- oder abgebrochen werden. Im Übrigen besteht die Regelung, dass die Beamten bei Übungen am Dienstort keine unentgeltlichen Getränke erhalten , bereits seit mehreren Jahrzehnten, ohne dass dies bisher infrage gestellt worden ist. So ist die Belastung bei einer Übung nicht höher zu bewerten als die eines Polizeivollzugsbeamten im örtlichen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.03.2018 Drucksache 17/18152 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18152 Streifendienst. Im Einsatzfall muss auch dieser die Schutzausstattung tragen und bei allen Witterungsverhältnissen über einen längeren Zeitraum Dienst verrichten. Auch dieser muss sich bei Dienstantritt auf die im Rahmen seiner täglichen Dienstverrichtung zu erwartende Belastung einstellen und vorab seine Versorgung sicherstellen. 4. Wenn ja, wie bringt die Staatsregierung diesen Vorfall in Einklang mit der vom Innenminister in der Öffentlichkeit immer propagierten Wertschätzung der Staatsregierung gegenüber den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten? Wie bereits unter Nr. 3 erwähnt, werden seit mehreren Jahrzehnten von der Polizei bei den unterschiedlichsten Witterungsbedingungen Übungen durchgeführt, ohne dass die Getränkeversorgung thematisiert worden ist. Die Entscheidung wurde auf Grundlage der geltenden Regelungslage auf Fachebene getroffen. Eine Wertung oder Geringschätzung der Arbeit der Polizei ist damit nicht verbunden. Zahlreiche Initiativen und Maßnahmen sowohl im Personal- als auch im Ausrüstungsbereich belegen die Wertschätzung der Staatsregierung gegenüber den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten . 5. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Zusammenwirken von großer Hitze und Dehydrierung bezüglich der Leistungsfähigkeit und der gesundheitlichen Folgen für Betroffene? Die Bayerische Polizei beschäftigt eigene Polizeiärzte, die sich mit den Belastungen im täglichen Dienstbetrieb befassen und selbstverständlich auch auf die Folgen von Dehydrierung hinweisen. Die Polizeikräfte sind daher bezüglich der Notwendigkeit einer ausreichenden Flüssigkeitsaufnahme informiert. So liegen dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr insbesondere keine Erkenntnisse vor, dass bei Übungen aufgrund von Dehydrierung die Leistungsfähigkeit der Übungsteilnehmer eingeschränkt war oder die Gesundheit angegriffen wurde. 6. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus diesem Vorfall? Das StMI prüft derzeit, ob eine entsprechende Änderung der Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei möglich ist. Eine entsprechende Vorlage an das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist bereits in Vorbereitung. Dessen Zustimmung ist erforderlich, da die Änderung der bestehenden Reglung mit Mehrausgaben verbunden ist.