Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld, Herbert Woerlein SPD vom 11.08.2017 Tierversuche in Bayern Wir fragen die Staatsregierung: 1. a) Gibt es in Bayern Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) oder Universitäten, die einen Lehrstuhl bzw. ein Forschungsprogramm zur Erprobung und Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden betreiben? b) Wenn ja, welche sind dies? 2. a) In welchen bayerischen Einrichtungen (Unternehmen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, HAW, Universitäten etc.) werden Tierversuche durchgeführt? b) Wie läuft das Genehmigungsverfahren für Tierversuche ab? c) Welche Auflagen müssen von den Antragsstellern erfüllt werden? 3. a) Wie werden Unternehmen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen , HAW und Universitäten, die Tierversuche betreiben, kontrolliert? b) In welchem zeitlichen Abstand werden sie kontrolliert? 4. a) Wie viele Tiere wurden in Bayern in den Jahren 2015 und 2016 für Tierversuche verwendet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Tierart, Verwendungszweck)? b) Wie viele Tiere wurden in Bayern in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen von Tierversuchen getötet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Tierart, Verwendungszweck )? 5. a) Inwiefern fördert der Freistaat Bayern die Erprobung bzw. Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden ? b) Welche konkreten Förderprogramme für tierversuchsfreie Forschung existieren? c) Mit wie vielen finanziellen Mitteln hat der Freistaat Bayern die tierversuchsfreie Forschung in den letzten zehn Jahren gefördert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Verwendungszweck)? 6. Was wird die Staatsregierung in Zukunft konkret unternehmen , um die Erprobung und Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden finanziell und strukturell weiter zu fördern? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 04.09.2017 Vorbemerkung: Der Tierschutz ist ein hohes Gut. Die Rechtsgrundlagen zur Durchführung von Tierversuchen haben der Bund im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Versuchstierverordnung und die EU in der Richtlinie 2010/63/EU geregelt. Die Rechtsvorgaben enthalten Bestimmungen, um die Belastungen bei in Tierversuchen eingesetzten Tieren so gering wie möglich zu halten und nur die unvermeidliche Zahl von Tieren einzusetzen. Versuchsvorhaben bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in Bayern sind das die Regierungen von Oberbayern und Unterfranken. Bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Versuchsvorhabens unterstützen Tierversuchskommissionen die Behörden. Sind die Voraussetzungen zur Genehmigung erfüllt, hat der Bundesgesetzgeber vorgesehen, dass ein Versuchsvorhaben zu genehmigen ist. 1. a) Gibt es in Bayern Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) oder Universitäten, die einen Lehrstuhl bzw. ein Forschungsprogramm zur Erprobung und Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden betreiben? b) Wenn ja, welche sind dies? Nach einer Abfrage bei den Universitäten aus dem Jahr 2016 kann im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) insoweit exemplarisch insbesondere auf die folgenden Entwicklungen /Projekte an den Universitäten hingewiesen werden. Auf eine erneute Abfrage wurde aus Zeitgründen verzichtet. Mit der Implementierung des ersten Stiftungslehrstuhls für Innovationen im Tier- und Verbraucherschutz (Doerenkamp -Stiftungsprofessur, 2003–2013) blickt die Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg auf eine erfolgreiche Historie in der Forschung nach Alternativmethoden zurück und führt diese insbesondere durch Reduce- und Refinement -Forschung an verschiedenen Einrichtungen fort: So forscht das Präklinische Experimentelle Tierzentrum (PETZ) gemeinsam mit der Experimentell-Therapeutischen Abteilung am Universitätsklinikum Erlangen (Professor von Horsten) zu Alternativmethoden im Sinne von Refinementund Reduce-Forschung. Zu nennen sind hier vor allem Untersuchungsansätze zur belastungsfreien Phänotypisierung im Haltungskäfig (PhänoMaster, IntelliCage, PhenoTyper etc.) sowie vergleichende Untersuchungen unterschiedlicher Käfighaltungsformen bei Ratten mit neurodegenerativen Erkrankungen im Hinblick auf die Reliabilität und Validität der Modelle. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/18155 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18155 Das PETZ ist außerdem federführend an der Fortentwicklung einer Datenbank (PYRAT) beteiligt, die zur Erfassung von Versuchstierbeständen sowie zur Katalogisierung von genetisch veränderten Maus- und Rattenstämmen dient. Die strukturelle Datenerfassung dient dem Ziel, eine Verdopplung von Zuchten genetisch veränderter Nager zu vermeiden , und hilft mithin, die Zahl der benötigten Versuchstiere vor Ort zu vermindern. Dazu führt das PETZ gemeinsam mit der Experimentell- Therapeutischen Abteilung gezielt eine Weiterentwicklung von Lehrformen in der Versuchstierkunde an der Universität durch. Hierbei wurden sehr positiv evaluierte Praktika im Rahmen von Lehre und Praktikum zur Erlangung der Qualifikationen nach FELASA B zu tierversuchlichem Arbeiten entwickelt, die kontinuierlich verbessert werden. An der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg stellt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die inhaltlich an dem „3R-Prinzip“ ausgerichtet sind, die Voraussetzung für die tierexperimentelle Arbeit der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen dar. An der bildgebenden zentralen Einheit PIPE (Preclinical Imaging Platform Erlangen) am Radiologischen Institut des Universitätsklinikums Erlangen wird an der Entwicklung von Alternativmethoden im Sinne von Refinement- und Reduce- Forschung gearbeitet, indem Bildgebungstechniken im Hinblick auf eine erhöhte Sensitivität kombiniert (Refinement) und konsequent im Sinne intraindividueller wiederholter Messungen angewandt werden (Reduce an Versuchstieren ). Die Einrichtung eröffnet Forscher- und Arbeitsgruppen der Universität − aber auch externen Kooperationspartnern − den Zugang zur multimodalen Kleintierbildgebung. Die Integration verschiedener nichtinvasiver Bildgebungsmodalitäten an einem Ort bildet die Voraussetzung für zielgerichtete , moderne bildgebende Forschung. Mit PIPE stehen präklinische Scanner der Modalitäten MRT (7 Tesla Clin- Scan, Bruker), CT, PET und SPECT (Hybridscanner) zur Verfügung, um in vivo und ex vivo Untersuchungen durchzuführen . Daneben stellen an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in nahezu allen Forschungseinrichtungen In-vitro-Methoden einen überwiegenden und wesentlichen Bestandteil der biomedizinischen Forschung dar. Diese In-vitro-Methoden sind vielfach der tierexperimentellen Forschung vorgeschaltet und von daher geeignet, Tierversuche a priori zu vermeiden. Hierunter fallen unter anderem hochmoderne Zellkulturmethoden und molekularbiologische Analysen sowie computergestützte Simulationen. Grundsätzlich sind diese Methoden auch geeignet, Tierversuche zu ersetzen. Auch die Universität Würzburg weist darauf hin, dass tierversuchsfreie Methoden im Bereich der biomedizinischen Forschung sehr weit verbreitet sind und weit häufiger als In-vivo-Versuche eingesetzt werden. Die tierversuchsfreien Methoden werden nach den Anforderungen des jeweiligen Fachgebietes zur Klärung von Fragestellungen aus zahlreichen Forschungsschwerpunkten permanent weiterentwickelt . Als Beispiel seien an der Universität Würzburg insoweit die Aktivitäten für die Entwicklung von Verfahren des Tissue Engineering erwähnt, einem der Forschungs- Schwerpunkte am Standort Würzburg. Da bereits die Züchtung von belasteten Tieren (meist gentechnisch veränderte Mäuse) nach § 7 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ein Tierversuch ist, wird die Kryokonservierung von Maus-Embryonen und Maus-Spermien, die zu einer erheblichen Reduktion der für den Erhalt einer Linie erforderlichen Tierzahl führt, als Alternativmethode zum Tierversuch gewertet. In den Zentralen Tierlaboratorien der Universität Regensburg wurde die Kryokonservierung in den letzten beiden Jahren eingeführt. Sie wird aktuell weiter entwickelt und um die Methode der In-vitro-Fertilisation ergänzt. Auch an der Universität Bayreuth gibt es hinsichtlich Tierversuchsalternativen ein gefördertes Projekt am Lehrstuhl Tierphysiologie und ein Vorhaben am Lehrstuhl für Bioanalytik und Lebensmittelanalytik. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass auch dort, wo alternative Methoden zum Tierversuch nicht als eigenständiges Forschungsthema bearbeitet werden, in zahlreichen Forschungsprojekten bereits etablierte Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch im Sinne der „3R“ eingesetzt werden und die Einhaltung der angesprochenen Normen streng kontrolliert wird. 2. a) In welchen bayerischen Einrichtungen (Unternehmen , außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, HAW, Universitäten etc.) werden Tierversuche durchgeführt? Tierversuche werden i. d. R. zur Untersuchung biowissenschaftlicher Fragestellungen, aber auch zur rechtlich vorgeschrieben Prüfung bestimmter Stoffe und Produkte sowie zur Aus-, Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Tierversuche werden in erster Linie an den Universitäten in München, Erlangen-Nürnberg, Regensburg, Würzburg und Bayreuth sowie am Helmholtz-Zentrum und an einzelnen Max-Planck-Instituten durchgeführt. Darüber hinaus führen einzelne Firmen, die Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Stoffe herstellen oder prüfen, Tierversuche durch. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Namen dieser Firmen nicht genannt werden. b) Wie läuft das Genehmigungsverfahren für Tierversuche ab? Der Antrag bei der zuständigen Regierung von Oberbayern oder Unterfranken als Genehmigungsbehörde wird zunächst formell und inhaltlich geprüft. Es müssen die im Tierschutzgesetz und in der Tierversuchsverordnung vorgegebenen umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein. Bei Vollständigkeit der Unterlagen werden diese an die jeweiligen Tierversuchs-Kommissionsmitglieder versandt, die sich damit auf die Beratung des Versuchsvorhabens in einer Sitzung vorbereiten. Nach der Beteiligung der Kommission wird ein Bescheid erstellt, mit dem das Versuchsvorhaben genehmigt oder abgelehnt wird. c) Welche Auflagen müssen von den Antragstellern erfüllt werden? Es müssen die im Tierschutzgesetz und in der Tierversuchsverordnung vorgegebenen umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein, z. B. erlaubter Zweck, Unerlässlichkeit , ethische Vertretbarkeit. 3. a) Wie werden Unternehmen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen , HAW und Universitäten, die Tierversuche betreiben, kontrolliert? Je nach Zweck der Kontrolle liegt der Schwerpunkt auf der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Haltung und Kennzeichnung der Versuchstiere oder auf der Durchführung der Versuche und den Aufzeichnungen dazu. Bei der Kontrolle der Durchführung bestimmter Ver- Drucksache 17/18155 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 suche wird auch die Einhaltung von Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheiden einbezogen. Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden. b) In welchem zeitlichen Abstand werden sie kontrolliert ? Grundsätzlich ist zwischen anlassbezogenen Kontrollen und Routinekontrollen zu unterscheiden. Das Tierschutzgesetz des Bundes sieht vor, dass Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, mindestens alle drei Jahre besichtigt werden. In Einrichtungen, in denen Primaten gezüchtet , gehalten oder verwendet werden, soll die Besichtigung gemäß Tierschutzgesetz jährlich erfolgen. Die Kontrollen erfolgen nach Aussagen der Kreisverwaltungsbehörden überwiegend häufiger als vom Tierschutzgesetz vorgegeben . 4. a) Wie viele Tiere wurden in Bayern in den Jahren 2015 und 2016 für Tierversuche verwendet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Tierart, Verwendungszweck )? Die Angaben werden jeweils rückwirkend für das Vorjahr erhoben und sind bis zum 30. Juni des laufenden Jahres anonymisiert an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu übermitteln. Das BMEL prüft die Angaben, veranlasst bei ggf. widersprüchlichen Angaben Korrekturen und erstellt bis zum Jahresende mittels eines EDV-Programms für jedes Land eine Auswertung. Diese Auswertung liegt bisher nur für 2015 vor und ist als Anlage beigefügt. b) Wie viele Tiere wurden in Bayern in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen von Tierversuchen getötet (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Tierart, Verwendungszweck )? Statistisch werden in der Auswertung des BMEL nur die Tiere ausgewiesen, die getötet werden, um ihre Organe und Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, ohne dass zuvor Eingriffe an den Tieren vorgenommen werden . 2015 wurden zu diesem Zweck folgende Tiere getötet: – 139.585 Mäuse – 10.715 Ratten – 206 Meerschweinchen – 401 Mongolische Rennmäuse – 139 Kaninchen – 345 Schweine – 1.727 Haushühner – 213 andere Vögel – 43 Reptilien – 448 Krallenfrösche – 37 andere Amphibien – 1.181 Zebrabärblinge 5. a) Inwiefern fördert der Freistaat Bayern die Erprobung bzw. Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden ? Im Geschäftsbereich des StMBW stehen keine Mittel zur Unterstützung von einzelnen Forschungsprojekten zur Verfügung . Vielmehr werden die im Haushalt für Forschung und Lehre bereitstehenden Mittel Hochschulen ausgezahlt, die im Rahmen ihrer Wissenschaftsfreiheit eigenständig über die Gegenstände ihrer Forschung entscheiden. Je nach Fächerportfolio und Schwerpunktsetzung können die Hochschulen diese auch für die Erprobung und Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden einsetzen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 a und 1 b verwiesen. b) Welche konkreten Förderprogramme für tierversuchsfreie Forschung existieren? Siehe Frage 5 a. c) Mit wie vielen finanziellen Mitteln hat der Freistaat Bayern die tierversuchsfreie Forschung in den letzten zehn Jahren gefördert (bitte aufgeschlüsselt nach Jahr, Verwendungszweck)? Siehe Frage 5 a. 6. Was wird die Staatsregierung in Zukunft konkret unternehmen, um die Erprobung und Entwicklung tierversuchsfreier Forschungsmethoden finanziell und strukturell weiter zu fördern? Siehe Frage 5 a. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 24 - Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz- Versuchstierverordnung - TierSchVersV) TierSchVersV Ausfertigungsdatum: 01.08.2013 Vollzitat: "Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 394 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 13.8.2013 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 63/2010 (CELEX Nr: 320010L0063) +++)   Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.8.2013 I 3125 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der Tierschutzkommission im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Wirtschaft und Technologie und der Verteidigung, mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 13.8.2013 in Kraft getreten. Inhaltsübersicht   A b s c h n i t t 1 H a l t e n v o n W i r b e l t i e r e n u n d K o p f f ü ß e r n z u r V e r w e n d u n g i n T i e r v e r s u c h e n o d e r z u a n d e r e n w i s s e n s c h a f t l i c h e n Z w e c k e n Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe   §  1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern §  2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern §  3 Anforderungen an die Sachkunde §  4 Organisationspflichten §  5 Tierschutzbeauftragte §  6 Tierschutzausschuss §  7 Führen von Aufzeichnungen §  8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten §  9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten § 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern   Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 24 - Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes   § 11 Erlaubnisvoraussetzungen § 12 Beantragen der Erlaubnis § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen   A b s c h n i t t 2 D u r c h f ü h r u n g , G e n e h m i g u n g u n d A n z e i g e v o n T i e r v e r s u c h e n   § 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium   Unterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen   § 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen § 16 Anforderungen an die Sachkunde § 17 Schmerzlinderung und Betäubung § 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern § 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer § 20 Verwenden wildlebender Tiere § 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere § 22 Verwenden geschützter Tierarten § 23 Verwenden von Primaten § 24 Herkunft zu verwendender Primaten § 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche § 26 Genehmigungen in besonderen Fällen § 27 Zweckerreichung § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen § 30 Pflichten des Leiters   Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben   § 31 Beantragen der Genehmigung § 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen § 33 Genehmigungsbescheid, Befristung § 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben § 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben § 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes § 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 24 - § 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen § 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen § 40 Aufbewahrungspflicht § 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen § 42 Tierversuchskommissionen § 43 Unterrichtung des Bundesministeriums   A b s c h n i t t 3 O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n   § 44 Ordnungswidrigkeiten   A b s c h n i t t 4 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n   § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU § 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen § 47 Unberührtheitsklausel § 48 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe § 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern (1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen, dass 1.   die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Anforderungen entspricht,   2.   mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere durch direkte Inaugenscheinnahme und die Haltungsbedingungen sowie die Funktionsfähigkeit der der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete Maßnahmen überprüft werden,   3.   die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und   4.   unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festgestellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.   Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderungen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten Zeitpunkt anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 von 24 - (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit 1.   wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich ist, oder   2.   dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit erforderlich ist.   (3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere bleibt unberührt. § 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern (1) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen nur 1.   in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1,   2.   von einer Person, die die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2 erfüllt, und   3.   unter Betäubung oder sonst nur unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden   getötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teilweise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1 Satz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt. (2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere dürfen darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das 1.   für das Tier die geringste Belastung bedeutet und   2.   mit dem Versuchszweck vereinbar ist.   Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren, 1.   die empfindungs- und wahrnehmungslos sind, sofern sie vor dem Tod ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit nicht wiedererlangen und bis zur sicheren Feststellung des Todes des Tieres eine Kontrolle der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit erfolgt, oder   2.   die in der landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn der Zweck des Versuchsvorhabens es erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken gehalten werden und sie im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung getötet werden.   (3) Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht entsprechenden Tötungsverfahrens genehmigen, wenn 1.   dieses Verfahren wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge nicht mit stärkeren Schmerzen und Leiden verbunden ist als ein den Anforderungen entsprechendes Verfahren oder   2.   im Falle der Tötung eines Tieres im Rahmen seiner Verwendung in einem Tierversuch wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich und ethisch vertretbar ist.   § 3 Anforderungen an die Sachkunde (1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass 1.   die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 1 und   2.   die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 2   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 von 24 - verfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort genannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausüben. (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat außerdem sicherzustellen, dass sich Personen nach Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten und Personen, die in der Einrichtung oder dem Betrieb mit der Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig fortbilden. § 4 Organisationspflichten Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu bestellen, die 1.   für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlich sind,   2.   gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren umgehen, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten Tierarten erhalten, und   3.   dafür sorgen, dass a)   die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der Pflege oder dem Töten der Tiere betraut sind, die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und   b)   die Personen, die Tierversuche durchführen, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und des § 16   erfüllen und diesbezüglich fortlaufend geschult werden.   § 5 Tierschutzbeauftragte (1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind entsprechend den Anforderungen des Absatzes 6 Satz 3 auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten anzugeben. (2) Der Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen. Führt ein Tierschutzbeauftragter einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein. (3) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn die nach Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. (4) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, 1.   auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und   2.   die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.   Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet 1.   zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 von 24 - 2.   innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes hinzuwirken und   3.   die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.   (5) Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tierschutzbeauftragten 1.   bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann, und   2.   in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten.   Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet. (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen. § 6 Tierschutzausschuss (1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutzausschuss zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an 1.   jeder Tierschutzbeauftragte nach § 5,   2.   eine oder mehrere mit der Pflege der Tiere betraute Personen und   3.   ein wissenschaftliches Mitglied oder eine oder mehrere Personen, die Tierversuche durchführen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb über solche Personen verfügt.   Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbeauftragten geleitet. (2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe, 1.   die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 und 3 zu unterstützen,   2.   an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,   3.   die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und   4.   im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden.   Ferner kann der Tierschutzausschuss das Personal der Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, beraten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens. (3) Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 7 Führen von Aufzeichnungen (1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes verpflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen: Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 7 von 24 - 1.   Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere,   2.   Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind,   3.   Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind,   4.   Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden,   5.   Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,   6.   Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt,   7.   Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere.   Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden zusätzlichen Angaben aufzuführen: 1.   Identität des Tieres,   2.   Geburtsort und -datum, soweit bekannt,   3.   bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.   Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. (2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Entstehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten (1) Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Katzen und Primaten jeweils gesonderte Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 Nummer 1 zu führen. Die Aufzeichnungen umfassen bezogen auf das jeweilige Tier alle wesentlichen fortpflanzungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet worden ist. (2) Der zum Führen der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Verpflichtete hat 1.   mit dem Führen der Aufzeichnungen unverzüglich nach der Geburt des Tieres zu beginnen,   2.   im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in anderen als den in § 10 genannten Fällen dem Dritten die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und unverzüglich zu übergeben,   3.   im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10 dem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthaltenen und für die Unterbringung und tiermedizinische Versorgung wesentlichen tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung zu stellen und   4.   die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2 weitergegeben wurden, nach der Unterbringung oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder andernfalls nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.   § 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten (1) Wer Hunde, Katzen oder Primaten, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchtet, hat das jeweilige Tier spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung derjenigen Methode, die für den Versuchszweck geeignet ist und die bei dem jeweiligen Tier die geringsten Schmerzen, Leiden und Schäden verursacht, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass seine Identität festgestellt werden kann. (2) Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder Primaten zur Abgabe oder Verwendung zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erwirbt, hat die Kennzeichnung nach Absatz 1 unverzüglich vorzunehmen und auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt. (3) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 2 Tiere zu kennzeichnen hat, hat ein Verzeichnis der gekennzeichneten Tiere nach Art, Datum und Kennzeichnung zu führen und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 8 von 24 - § 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern (1) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die in Tierversuchen verwendet worden sind oder die dazu bestimmt gewesen sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, deren Verwendung jedoch nicht mehr vorgesehen ist, können dauerhaft außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 untergebracht, in ein für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem oder, im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren, einen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn 1.   der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,   2.   von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren oder für die Umwelt ausgehen und   3.   geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.   (2) Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über ein Programm für eine solche Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringenden Tiere gewährleistet wird. Soweit dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist, dürfen aus der Natur entnommene Tiere nur im Rahmen eines Auswilderungsprogramms in einen geeigneten Lebensraum verbracht werden. Unterabschnitt 2 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes § 11 Erlaubnisvoraussetzungen (1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden, wenn 1.   die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,   2.   die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,   3.   in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben a)   geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind und   b)   ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht,   sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird,   4.   sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und   5.   die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann.   Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde nachzuweisen. (2) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. § 12 Beantragen der Erlaubnis In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben 1.   Name und Anschrift des Antragstellers,   2.   die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals,   3.   die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten,   4.   der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,   5.   das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und   6.   der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 9 von 24 - Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen. § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen (1) In dem Erlaubnisbescheid sind die Personen nach § 12 Satz 1 Nummer 4 und 6 anzugeben. (2) Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Personen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der nach § 12 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt. Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen § 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium Die §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben, 1.   in denen a)   Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder   b)   Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt   verwendet werden oder verwendet werden sollen oder   2.   in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbeltiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden oder verwendet werden sollen, wenn die Tiere über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden.   Unterabschnitt 1 Durchführung von Tierversuchen § 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen (1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf ein Tierversuch außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforderlich ist. (2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die in der Einrichtung oder dem Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 für die Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern bestimmten Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände 1.   hierfür geeignet sein und den Anforderungen des Anhangs III Teil A Nummer 1.3 der Richtlinie 2010/63/EU entsprechen und   2.   durch ihre Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise gewährleisten, dass die Tierversuche zielgerichtet durchgeführt werden, um unter Verwendung der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Schäden zuverlässige Ergebnisse zu erzielen.   § 16 Anforderungen an die Sachkunde (1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur 1.   von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin,   2.   von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, oder   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 10 von 24 - 3.   von Personen, die nachweislich im Rahmen einer abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,   durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1 nur 1.   von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin oder   2.   von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium oder einer Weiterbildung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,   durchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden. Die zuständige Behörde genehmigt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erbracht ist. (2) Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken dienen, dürfen abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und Absatz 1 Satz 1 bis 3 auch von Personen, die die dort genannten Anforderungen nicht erfüllen, durchgeführt werden, soweit dies in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt, die die jeweiligen Anforderungen erfüllt. (3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nachweisen. § 17 Schmerzlinderung und Betäubung (1) Bei der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern ist durch Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren sicherzustellen, dass Schmerzen und Leiden bei dem verwendeten Tier auf das geringstmögliche Maß vermindert werden. (2) Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung (Betäubung) durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn 1.   die für das jeweilige Tier mit der Durchführung des Versuchs verbundenen Schmerzen geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundenen Schmerzen und Leiden sind oder   2.   der Zweck des Versuchs eine Betäubung ausschließt und der Versuch bei dem jeweiligen Tier nicht zu schweren Verletzungen führt.   Die Betäubung darf bei Wirbeltieren nur von einer Person, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2 erfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer solchen Person vorgenommen werden. (3) Ist bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer damit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren behandelt werden. Dies gilt, soweit ethisch vertretbar, nicht, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die Behandlung mit schmerzlindernden Mitteln oder Verfahren mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar ist. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird. § 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern (1) Ein Wirbeltier oder ein Kopffüßer, das oder der bereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden ist, darf in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet werden könnte, nur dann verwendet werden, wenn 1.   das Tier nicht in einem Tierversuch verwendet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen ist,   2.   sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 11 von 24 - 3.   das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen ist und   4.   die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebensverlaufs erfahren hat.   (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 die Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben genehmigen, wenn das Tier 1.   nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen ist,   2.   im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen ist, und   3.   zuvor einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen worden ist.   § 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer (1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich ist. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, ausgenommen Zebrabärblinge. § 20 Verwenden wildlebender Tiere (1) Aus der Natur entnommene Tiere dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn der Zweck des Versuchs nicht durch die Verwendung anderer Tiere erreicht werden kann. (2) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die aus der Natur entnommen werden sollen, dürfen nur von Personen gefangen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren dabei nur in dem Maße zugefügt werden, als dies für den Fang unerlässlich ist. (3) Wird bei oder nach dem Einfangen nach Absatz 2 festgestellt, dass das Tier verletzt ist oder sich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, so ist es einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person vorzustellen und es sind Maßnahmen zu ergreifen, um Schmerzen, Leiden und Schäden des Tieres auf das mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbare, geringstmögliche Maß zu vermindern. § 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden, dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn 1.   der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren durchgeführt wird und   2.   wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.   § 22 Verwenden geschützter Tierarten In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Wirbeltiere, die nicht Primaten sind, und Kopffüßer dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn 1.   der Tierversuch Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 12 von 24 - a)   dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren oder der Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten im Hinblick auf die in § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes genannten Zwecke oder   b)   der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten   dient und   2.   wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Tierarten erreicht werden kann.   Satz 1 gilt nicht für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Tiere nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Satz 2 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen. § 23 Verwenden von Primaten (1) Primaten dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. (2) Absatz 1 gilt, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5, nicht, wenn 1.   der Tierversuch a)   der Grundlagenforschung,   b)   dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen, die lebensbedrohlich sein können oder zu einer Verminderung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genannten Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder   c)   der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten   dient und   2.   wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Primaten erreicht werden kann.   (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von Primaten in einem Tierversuch auch dann genehmigen, wenn der Tierversuch der Forschung mit dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns anderer als der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen dient, soweit wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von Primaten zur Erreichung des genannten Zwecks des Tierversuchs unerlässlich ist. (4) Im Falle von Primaten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind und nicht unter Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen, gilt Absatz 1 nicht, wenn 1.   der Tierversuch a)   dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen, die lebensbedrohlich sein können oder zu einer Verminderung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genannten Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder   b)   der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten   dient und   2.   wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als der in Absatz 1 genannten und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten und nicht unter Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallenden Primaten erreicht werden kann.   Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen. (5) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch genehmigen, wenn Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 13 von 24 - 1.   der Tierversuch a)   dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Behandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen, die lebensbedrohlich sind oder zu einer Verminderung der körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit führen und die unerwartet aufgetreten sind, oder der Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produkten hinsichtlich der genannten Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit oder   b)   der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten   dient und   2.   wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass a)   Grund zu der Annahme besteht, dass die Durchführung des Tierversuchs zur Erreichung des in Nummer 1 genannten Zwecks des Tierversuchs unerlässlich ist und   b)   dieser Zweck nicht durch die Verwendung anderer Tierarten als Menschenaffen erreicht werden kann.     Satz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenforschung dienen. § 24 Herkunft zu verwendender Primaten (1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II Spalte 2 der Richtlinie 2010/63/EU jeweils genannten Zeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden, wenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU stammen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie 2010/63/EU aufgeführten Primaten anderer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung dieser Primaten erforderlich ist. § 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche (1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. (2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und nicht gelindert werden können. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1 genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist. § 26 Genehmigungen in besonderen Fällen (1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen Behörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU widerrufen wird. (2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen. Das Bundesministerium unterrichtet nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Europäische Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU auf der Grundlage der Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2. § 27 Zweckerreichung (1) Sobald der Zweck eines Tierversuchs erreicht ist, sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Schmerzen, Leiden und Schäden der verwendeten Tiere auf das geringstmögliche Maß zu vermindern. (2) Tierversuche sind so zu planen und durchzuführen, dass der Zweck des Versuchs erreicht werden kann, ohne dass die verwendeten Tiere unmittelbar unter der Versuchseinwirkung sterben. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass der infolge der Versuchseinwirkung bevorstehende Tod eines Tieres so früh wie möglich Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 14 von 24 - erkannt und das Tier in diesem Fall unverzüglich unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden getötet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Tod der verwendeten Tiere unmittelbar unter der Versuchseinwirkung zur Erreichung des Zwecks des Tierversuchs unerlässlich ist; in diesem Fall ist der Versuch so durchzuführen, dass 1.   möglichst wenige der verwendeten Tiere sterben und   2.   die Dauer und die Intensität der Schmerzen und Leiden der Tiere auf das geringstmögliche Maß vermindert und der Tod unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden gewährleistet wird.   § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung (1) Nach Abschluss eines Tierversuchs entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person darüber, ob ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer, dessen weitere Verwendung in dem jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr vorgesehen ist, am Leben bleiben oder, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt, getötet werden soll. Sind Primaten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen verwendet worden, so sind diese unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. (2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer nach dem Urteil des Tierarztes oder der sachkundigen Person nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben, so ist das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten. (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere sind schmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen Person erforderlich ist. (4) Soll ein Tier nach Abschluss eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und untergebracht und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden. § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen (1) In den nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Tierschutzgesetzes zu führenden Aufzeichnungen sind für jedes Versuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere, Kopffüßer oder Zehnfußkrebse verwendet werden, der Zweck sowie die Zahl und die Art der verwendeten Tiere und die Art und Durchführung der Tierversuche sowie die Namen der Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben, anzugeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Bei Hunden, Katzen und Primaten sind zusätzlich das Geschlecht, eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9 und bei Hunden und Katzen die Rasse anzugeben. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind von den Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Werden die Aufzeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss jedes Teilversuchs des Versuchsvorhabens auszudrucken und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorhaben sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss des Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 30 Pflichten des Leiters (1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27 bis 29 eingehalten werden. (2) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass sobald bei der Durchführung des Versuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden bei einem Tier verursacht werden, dies unverzüglich unterbunden wird. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass das Versuchsvorhaben 1.   entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entsprechend den Angaben in der Anzeige nach § 36 Absatz 1 und   2.   unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchsvorhaben getroffenen Anordnungen, Auflagen und Bedingungen der zuständigen Behörde   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 15 von 24 - durchgeführt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass im Falle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen geführt werden. Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben § 31 Beantragen der Genehmigung (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag 1.   sind anzugeben a)   Name und Anschrift des Antragstellers,   b)   eine Beschreibung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zwecks,   c)   die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere einschließlich deren Berechnung,   d)   die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,   e)   der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,   f)   der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen und,   g)   soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewendet werden soll,     2.   ist wissenschaftlich begründet darzulegen, a)   dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,   b)   in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird,     3.   ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und   4.   ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen.   (2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen. § 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen (1) Die zuständige Behörde hat innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. Soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dies rechtfertigen, kann die zuständige Behörde den in Satz 1 genannten Zeitraum einmalig um bis zu 15 Arbeitstage nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 verlängern. (2) Nach Eingang eines Antrags nach § 31 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums mitgeteilt wird. Eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen. (3) Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Soweit dieser den Anforderungen des § 31 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben und Unterlagen mit. Der Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 16 von 24 - Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums den Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags voraussetzt. (4) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über vorliegende Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die zuständige Behörde kann der Kommission auch Anzeigen von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stellungnahme vorlegen, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung dies erfordern. (5) Absatz 4 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes zu beteiligen ist. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu. § 33 Genehmigungsbescheid, Befristung (1) Der Genehmigungsbescheid enthält 1.   die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,   2.   die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3, an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt wird,   3.   eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend zu bewerten ist, und   4.   gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen die Genehmigung versehen wird.   (2) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Ist die Genehmigung mit einer Befristung von weniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf, auch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des genehmigten Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderungen des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur solche Änderungen eingetreten sind, die 1.   nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder   2.   nach § 34 Absatz 3 genehmigt   worden sind. § 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben (1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben bedürfen keiner erneuten Genehmigung, soweit 1.   der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,   2.   sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderungen nicht erhöht,   3.   die Zahl der verwendeten Tiere nicht wesentlich erhöht wird und   4.   diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind.   Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Nummer 4 vorgenommen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen. (2) Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllen. Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 17 von 24 - (3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Für die Genehmigung der Änderungen gelten § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes und die §§ 31 bis 33 entsprechend. § 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben (1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchsvorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Versuchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zuständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeitpunkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewertung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von 1.   Tierversuchen, in denen Primaten verwendet werden,   2.   Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ einzustufen sind, oder   3.   Tierversuchen nach § 25 Absatz 2   beinhaltet. (2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu prüfen: 1.   ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang steht,   2.   die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verursacht worden sind,   3.   die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere,   4.   den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU und   5.   ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes ergeben.   § 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben: 1.   die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,   2.   bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes der Rechtsgrund für die Anzeige und   3.   Darlegung und Nachweise nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4.   Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen. (3) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Tages des Einganges der Anzeige auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen. (4) Ein nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 durchgeführt werden. § 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter Versuchsvorhaben (1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 18 von 24 - Anzeigende der zuständigen Behörde die Zahl der im vorhergegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben. (2) Ändern sich die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der Anzeige angegebenen Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 34 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 36 Absatz 4 gilt entsprechend. § 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach § 36 Absatz 1 prüft die zuständige Behörde innerhalb der in § 36 Absatz 2 genannten Frist, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist. Satz 1 gilt im Falle der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchgeführt wird. § 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben: 1.   der Zweck des Versuchsvorhabens,   2.   die Art der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,   3.   die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche, einschließlich der Betäubung,   4.   der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens und   5.   der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens, seines Stellvertreters und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen.   § 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 37 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen. (3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27 und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist. § 40 Aufbewahrungspflicht Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, der Anzeigende hat 1.   eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 36 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie   2.   alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Anzeige und der Durchführung des Versuchsvorhabens von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind,   mindestens drei Jahre über das Ende der Geltungsdauer der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes, über den Ablauf der in § 36 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, genannten Frist hinaus aufzubewahren. Im Falle von Versuchsvorhaben, die einer Bewertung nach § 35 unterzogen werden sollen, sind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Abschluss der Bewertung aufzubewahren, soweit der Abschluss der Bewertung erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist erfolgt. § 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 19 von 24 - (1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut. In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen: 1.   die Zwecke des Versuchsvorhabens,   2.   der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,   3.   die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren,   4.   die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und   5.   die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.   Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. (2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht. § 42 Tierversuchskommissionen (1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes einzuberufenden Kommissionen muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. (2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu berufen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. (3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. § 43 Unterrichtung des Bundesministeriums Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben haben. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten § 44 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.   entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt,   2.   entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Mittel anwendet,   3.   entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder   4.   entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt.   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 20 von 24 - 1.   entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,   2.   entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,   3.   entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,   4.   entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,   5.   entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,   6.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,   7.   entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,   8.   entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,   9.   entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,   10.   entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,   10a.   entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,   11.   entgegen § 36 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Versuchsvorhaben durchführt,   12.   entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,   13.   entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt,   14.   entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder   15.   entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.   Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden und die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegenheiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbringung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in Tierversuchen zusammenhängen, und gewährleistet, dass diesbezüglich ein Austausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber hinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU Informationen über 1.   die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und   2.   die Beurteilung von Versuchsvorhaben,   einschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken, aus. § 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen zusammenhängen. § 47 Unberührtheitsklausel Die Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt. § 48 Übergangsvorschriften (1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder Kopffüßer, 1.   die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder   2.   deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 21 von 24 - gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember 2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli 2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen seiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist, Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1.   deren Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung unter Einhaltung der Anforderungen nach dessen § 8 Absatz 2 beantragt oder   2.   deren Durchführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet   worden ist. Anlage 1 Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3140 - 3141)     Abschnitt 1 Pflege von Tieren 1.   Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.   2.   Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale.   3.   Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).   4.   Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.   5.   Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.   6.   Anforderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes.   7.   Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren.     Abschnitt 2 Töten von Tieren 1.   Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.   2.   Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens.   3.   Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale.   4.   Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere.   5.   Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind.   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 22 von 24 - 6.   Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren.   7.   Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste Belastung bedeuten.   8.   Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden.   9.   Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden.   10.   Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen.   11.   Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.     Abschnitt 3 Planung und Durchführung von Tierversuchen 1.   Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.   2.   Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.   3.   Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.   4.   Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).   5.   Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.   6.   Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.   7.   Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.   8.   Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.   9.   Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.   10.   Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.   11.   Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.   12.   Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch.   13.   Betäubung und schmerzlindernde Methoden.   14.   Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt 2.   15.   Biometrische Statistik.   Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)   1.   Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.     Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 23 von 24 -   Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große Säugetiere Primaten Überdosis eines Betäubungsmittels + 1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 +1 Bolzenschuss     +2     +   +   Kohlendioxidexposition       + +3         Zervikale Dislokation       +4 +5 +6       Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf + + + + 7 +8 +9 +10     Dekapitation       +11 +12         Elektrische Betäubung +13 +13   +13   +13 +13 +13   Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff)       + +     + 14   Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition     +15       +16 +15   Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 24 von 24 -     Anmerkungen:   1    Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.     2    Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.     3    Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neugeborenen angewendet werden.     4    Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen zuvor sediert werden.     5    Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.     6    Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.     7    Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.     8    Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.     9    Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.     10    Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.     11    Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.     12    Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.     13    Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.     14    Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.     15    Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.     16    Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.     2.   Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen: a)   Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,   b)   Zerstören des Gehirns,   c)   Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,   d)   Entbluten oder   e)   Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.     Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 1 von 18 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes1 Anzeige von Tierversuchen an Wirbeltieren, Kopffüßern oder Zehnfußkrebsen Von der Genehmigungsbehörde auszufüllen! Geschäftszeichen Antragsteller: Telefon: Telefax: E-Mail: Verantwortliche Leiterin/verantwortlicher Leiter des Vorhabens: Dienstliche Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort) Telefon: Telefax: E-Mail: Stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter des Vorhabens: Dienstliche Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort) Telefon: Telefax: E-Mail: Anlagen: 1. Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 TierSchVersV; nicht erforderlich bei Anzeigen; die Zusammenfassung ist mit dem Formular des BfR außerdem in elektronischer Form vorzulegen http://www.bfr.bund.de/de/nichttechnische_projektzusammenfassung_fuer_tierversuchsvorhaben- 187738.html); 2. Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und ggf. spezifischen Fachausdrücke 3. Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet) (s. Punkt 1.1.2) 4. ggf. Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ (s. Punkt 1.1.5.1) 5. ggf. Formblatt „Wiederholte Verwendung von Primaten“ 6. Belastungstabelle (s. Punkt 1.2.9) 7. Score Sheet (s. Punkt 1.2.10) 8. Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG (s. Punkt 1.2.11) 9. ggf. Personenbögen 10. ggf. Formblätter „Angaben zur Biometrischen Planung“ 11. Statistisches Gutachten vorhanden nicht vorhanden 12. Sonstige: 1 Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) bzw. die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSch- VersV) in der jeweils geltenden Fassung Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 2 von 18 1. Angaben zum Versuchsvorhaben Bezeichnung des Versuchsvorhabens A) Kurzbezeichnung: Im Falle von Anzeigen: Rechtsgrundlage des Anzeigeverfahrens § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG Organ-/Gewebsentnahme zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken Nicht genehmigungspflichtige Tierversuche – in Verbindung mit: § 8a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG; gesetzlich vorgeschrieben § 8a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG; diagnostische Maßnahmen /Chargenprüfungen etc. § 8a Abs. 3 TierSchG Versuche an Zehnfußkrebsen § 8a Abs. 1 Nr. 3a TierSchG; Eingriffe und Behandlungen zur Gewinnung/Vermehrung von Stoffen , Produkten oder Organismen § 8a Abs. 1 Nr. 3b TierSchG; Organ-/Gewebsentnahme zu wissenschaftlichen /diagnostischen Zwecken § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG; Eingriffe und Behandlungen zur Aus- Fort und Weiterbildung Im Falle von § 8a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG: Rechtsgrundlage der Genehmigungsfreiheit: 1.1 Angaben zum wissenschaftlichen Hintergrund 1.1.1 Angabe des Zwecks des Versuchsvorhabens und wissenschaftlich begründete Darlegung, dass dieser einem in § 7a Abs. 1 TierSchG genannten Zwecke zuzuordnen ist. Die Untersuchungen sind unerlässlich zum / zur: Grundlagenforschung Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier. Förderung des Wohlergehens von Tieren oder Verbesserung der Haltungsbedingungen von Landwirtschaftlichen Nutztieren Erkennung von Umweltgefährdungen Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Wirksamkeit gegen Schädlinge Artenschutz Aus-, Fort- oder Weiterbildung Gerichtsmedizinische Untersuchungen Erläuterungen: Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 3 von 18 1.1.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 31 TierSchVersV) B) -bitte Anlage Projektzusammenfassung beifügen (§ 31 Abs. 2 TierSchVersV); nicht erforderlich bei Anzeigen - Erläuterungen: Kurze Zusammenfassung der Zielsetzungen des Versuchsvorhabens: 1.1.3 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass der Versuchszweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren (z. B. Zellkulturen, isolierte Organe etc.) als den Tierversuch erreicht werden kann (§ 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) Erläuterungen: 1.1.4 Ausschöpfung zugänglicher Informationsmöglichkeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b TierSchG) 1.1.4.1 Welche Informationsmöglichkeiten wurden genutzt C)?; - bitte Anlage „Liste der Literaturzitate“ beifügen - Schlüsselwörter: Erläuterungen (z. B. Art der Recherche, verwendete Datenbanken): Zeitpunkt der Recherche: 1.1.4.2 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis noch nicht hinreichend bekannt ist Erläuterungen: 1.1.4.3 Handelt es sich um einen Doppel- oder Wiederholungsversuch D)? (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b TierSchG) Ja Nein Wenn ja, wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Überprüfung bereits bekannter Versuchs-ergebnisse durch das beantragte Versuchsvorhaben unerlässlich ist. Erläuterungen: 1.1.5 Art und Anzahl der vorgesehenen Tiere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV) 1.1.5.1 Vorgesehene Tierarten, Begründung für die Wahl der Tierarten, Alter, ggf. Gewicht und Geschlecht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV E)). Beschreibung der Linien und deren Bezeichnung nach der internationalen Nomenklatur - ggf. Anlage „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ beifügen - Erläuterungen: Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 4 von 18 1.1.5.2 Vorgesehene Anzahl und Begründung für die Anzahl der Tiere einschließlich Angaben zur biometrischen Planung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1c TierSchVersV F) - - ggf. Anlage „Statistisches Gutachten“ beifügen - - - ggf. Anlage Formblatt „Angaben zur biometrischen Planung“ verwenden - Tierart Gesamttierzahl (incl. Reservetiere) Versuchs- und Kontrollgruppen F) Erläuterungen: Angaben zur biometrischen/statistischen Planung Erläuterungen: Hauptzielgröße(n): Nebenzielgröße(n): Studientyp a) Orientierungsstudie b) Vergleichsstudie Es werden folgende biometrische Verfahren zur Auswertung eingesetzt: Die vorgesehene Tierzahl und Gruppengröße ist zur statistischen Absicherung mit – einer Wahrscheinlichkeit für den Fehler 1. Art von – einer Wahrscheinlichkeit für den Fehler 2. Art von – einer biologisch relevanten Differenz – Varianz oder Effektstärke (mit Angabe des genutzten Parameters, z. B. Effektstärke nach Cohen) notwendig Die biometrische Planung ist ggf. durch das Gutachten einer Statistikerin/eines Statistikers zu erläutern. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 5 von 18 Weitere Erläuterungen: 1.1.5.3 Herkunft der Tiere 1.1.5.4 Handelt es sich um eigens für Tierversuche gezüchtete Tiere (§§ 19 bis 24 TierSchVersV)?G) Ja Aus welcher/welchen Zucht/Zuchten (Name und Anschrift) stammen die Tiere? Nein Es handelt sich um Landwirtschaftliche Nutztiere H) Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TierSchVersV ist gesondert beigefügt Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 20 Satz 2 TierSchVersV wird hiermit gestellt Erläuterungen: 1.1.5.5 Die vorgesehenen Tiere wurden bereits in einem Versuchsvorhaben im Sinne des § 18 TierSchVersV verwendet H) - Im Falle der Verwendung von Primaten Anlage 5 beifügen – Ja Nein Wenn Ja, Beschreibung der Art, Dauer und Belastung der bislang erfolgten Eingriffe an den betreffenden Tieren, Aktenzeichen und Angabe der zuständigen Behörde; tierärztliche Empfehlung beifügen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchVersV): 1.2 Angaben zur praktischen Durchführung 1.2.1 Ort der Versuchstierhaltung und Ort der Durchführung, vorgesehener Beginn (Datum) und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 e TierSchVersV) I) Ort der Versuchstierhaltung mit Anschrift und Gebäude-/Raumnummer: Ort der Versuchsdurchführung mit Anschrift und Gebäude-/ Raumnummer: Beginn: Dauer: 1.2.2 Beschreibung der Haltungsbedingungen und der Vorbereitung der Tiere auf den Versuch (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TierSchG) J) Erläuterungen: Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 6 von 18 1.2.3 Beschreibung des Hygienemanagements J) Hygienestatus der Versuchtiere/der Tierhaltung: Erläuterungen: Hygienemonitoring: Erläuterungen: Wurden in dem Tierhaltungsbereich aktuell Organismen nachgewiesen, die gemäß Hygienemanagement nicht vorhanden sein sollen? Ja Nein wurde nicht untersucht (bitte begründen) Wenn Ja: Um welche Keime handelt es sich? Inwieweit ist bekannt, ob diese die Versuchergebnisse beeinflussen können? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um eine Infektion der Tiere für das beantragte Versuchsvorhaben mit den oben genannten Keimen zu verhindern? Erläuterungen: 1.2.4 Beschreibung der praktischen Durchführung aller Eingriffe und Behandlungen bezogen auf die jeweilige Versuchsgruppe in ihrer Art und Dauer und Berücksichtigung des Betäubungsverfahrens ; detaillierte Darstellung sämtlicher Maßnahmen mit zeitlichem Verlauf (§ 17 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d TierSchVersV) K) Erläuterungen: 1.2.5 Werden schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung durchgeführt? Ja Nein Wenn Ja Erläuterungen: 1.2.6 Beschreibung und Begründung von Maßnahmen zur Schmerzlinderung bzw. deren Unterlassung (§ 17 TierSchVersV); -Angaben nicht erforderlich für Anzeigen nach § 8a Abs. 3 TierSchG (Versuche an Zehnfußkrebsen) - Erläuterungen: 1.2.7 Werden an einem Tier erheblich schmerzhafte und dauerhaft anhaltende Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt, die nicht gelindert werden können? (§ 25 Abs. 2 TierSchVersV); -Angaben nicht erforderlich für Anzeigen nach § 8a Abs. 3 TierSchG (Versuche an Zehnfußkrebsen) - Ja Nein Wenn Ja Erläuterungen: Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 7 von 18 1.2.8 Vorgesehene Maßnahmen und Kontrollen im Rahmen der medizinischen und tierärztlichen Versorgung z. B. Hormonsubstitution, Antibiose, Verbandswechsel, spezielle Haltungsbedingungen aufgrund hygienischer Anforderungen oder Erkrankungsneigungen der vorgesehenen Tiere Erläuterungen: 1.2.9 Beschreibung und Bewertung der Belastung (Intensität und Dauer von Schmerzen, Leiden oder Schäden), wissenschaftliche Begründung der Einstufung des Schweregrads nach Artikel 15 Abs. 1 i. V. m. Anh. VIII der RL 2010/63/EU bezogen auf die jeweilige Tierart und Versuchsgruppe in Anlehnung an die Ausführungen zu Ziff. 1.2.4 L) unter Benennung konkreter Abbruchkriterien. (In diesem Zusammenhang auch Darstellung Genotyp-bedingter Belastungen genetisch veränderter Tiere) (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b TierSchVersV) - bitte Anlage „Belastungstabelle“ beifügen - - ggf. Anlage „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ beifügen bzw. prospektive Einschätzung der phänotypischen Belastung - Erläuterungen: 1.2.10 Benennung konkreter Abbruchkriterien (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1d) TierSchVersV) - bitte Anlage „Score Sheet“ beifügen - 1.2.11 Aufzeichnungen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 29 TierSchVersV) M) - bitte Aufzeichnungsmuster beifügen - 1.3 Ethische Vertretbarkeit des Versuchs (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) N) 1.3.1 Wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG) Erläuterungen: 1.3.2 Bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung ist (§ 25 Abs. 1 TierSchVersV) Bei erheblichen Schmerzen oder länger anhaltenden Leiden, die nicht gelindert werden können , wissenschaftlich begründete Darlegung, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist (§ 25 Abs. 2 TierSchVersV). - Angaben nicht erforderlich für Anzeigen nach § 8a Abs. 3 TierSchG (Versuche an Zehnfußkrebsen) - Erläuterungen: 1.4 Verfahren am Versuchsende (§ 28 TierSchVersV) Beabsichtigter Verbleib der Tiere: Tötung während des Versuchs bzw. vor Erwachen aus der Narkose Tötung nach einer Beobachtungszeit von Weiterleben der Tiere ohne Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Verbleib der Tiere nach dem Ausscheiden aus dem Versuch: Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 8 von 18 Tötungsverfahren (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1g TierSchVersV): 1.5 Bei Durchführung mehrerer gleichartiger Vorhaben nach § 8a Abs. 1 TierSchG die voraussichtliche Zahl der Vorhaben (§ 37 Abs. 1 TierSchVersV) O) 2. Personelle Voraussetzungen 2.1 Leitung des Versuchsvorhabens und Stellvertretung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV) P) 2.1.1 Leiterin/Leiter des Tierversuchsvorhabens Name: Beruf: Nachweis der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung (in welchen Bereichen wurde bisher tierexperimentell gearbeitet?): Q) ist beigefügt ist bereits mit Geschäftszeichen bei dieser Genehmigungs- behörde vorgelegt worden (alternativ können auch Kopien von Bescheiden anderer Genehmigungsbehörden als Nachweis vorgelegt werden) 2.1.2 Stellvertretende Leitung des Tierversuchsvorhabens (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV) Name: Beruf: Nachweis der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung (in welchen Bereichen wurde bisher tierexperimentell gearbeitet?): Q ist beigefügt ist bereits mit Geschäftszeichen bei dieser Genehmigungs- behörde vorgelegt worden (alternativ können auch Kopien von Bescheiden anderer Genehmigungsbehörden als Nachweis vorgelegt werden) 2.1.3 Versuchsplaner (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV) Name: Beruf: Nachweis der Ausbildung, der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung (in welchen Bereichen wurde bisher tierexperimentell gearbeitet?): Q Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 9 von 18 ist beigefügt ist bereits mit Geschäftszeichen bei dieser Genehmigungs- behörde vorgelegt worden (alternativ können auch Kopien von Bescheiden anderer Genehmigungsbehörden als Nachweis vorgelegt werden) 2.2 Personen, die bei Vorhaben nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG die Lehrinhalte vermitteln Q), R) Name Studienrichtung Art der Versuchsbeteiligung (operative , nichtoperative Eingriffe, Verlaufskontrollen , Blutentnahmen etc.); bitte detaillierte Auflistung der einzelnen Eingriffe und Behandlungen Tierexperimentelle, versuchstierkundliche Erfahrung (Zeitangabe) Bereits vorliegende Geschäftszeichen dieser Genehmigungsbehörde 2.3 Personen, die bei Vorhaben nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG ausgebildet werden S) Name Studienrichtung, Berufsausbildung Art der Versuchsbeteiligung (operative , nichtoperative Eingriffe, Verlaufskontrollen , Blutentnahmen etc.); bitte detaillierte Auflistung der einzelnen Eingriffe und Behandlungen Tierexperimentelle, versuchstierkundliche Erfahrung (Zeitangabe) Bereits vorliegende Geschäftszeichen dieser Genehmigungsbehörde 2.4 Personen, die im Rahmen der Versuchsdurchführung Eingriffe und Behandlungen sowie Tötungen an Tieren durchführen R) Sofern für einzelne Personen eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV erforderlich ist, verwenden Sie bitte das eigens dafür vorgesehene Formular R) 2.4.1 Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Nachweis beilegen) Name Studienrichtung Art der Versuchsbeteiligung (operative , nichtoperative Eingriffe, Verlaufskontrollen , Blutentnahmen etc.); bitte detaillierte Auflistung der einzelnen Eingriffe und Behandlungen Tierexperimentelle, versuchstierkundliche Erfahrung (Zeitangabe) Bereits vorliegende Geschäftszeichen dieser Genehmigungsbehörde Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 10 von 18 2.4.2 Doktorandinnen/Doktoranden bzw. Diplomandinnen/Diplomanden ohne Studienabschluss (Immatrikulationsbescheinigung beilegen) Name Studienrichtung Art der Versuchsbeteiligung (operative , nichtoperative Eingriffe, Verlaufskontrollen , Blutentnahmen etc.); bitte detaillierte Auflistung der einzelnen Eingriffe und Behandlungen Tierexperimentelle, versuchstierkundliche Erfahrung (Zeitangabe) Bereits vorliegende Geschäftszeichen dieser Genehmigungsbehörde 2.4.3 Nichtakademisches, technisches und pflegerisches Personal (Berufsnachweis beilegen) Name Berufsausbildung Art der Versuchsbeteiligung (Behandlungen , Verlaufskontrollen, Blutentnahmen etc.); bitte detaillierte Auflistung der einzelnen Eingriffe und Behandlungen Tierexperimentelle, versuchstierkundliche Erfahrung bzw. Fachkenntnisse in Versuchstierhaltung und -pflege (Zeitangabe) Bereits vorliegende Geschäftszeichen dieser Genehmigungsbehörde 2.5 Im Falle einer Betäubung Namen der Personen, welche die Betäubung durchführen oder die Durchführung der Betäubung im Rahmen einer Aus-, Fort und Weiterbildung beaufsichtigen T) Name Berufsausbildung Tierexperimentelle, versuchstierkundl . Erfahrung (Zeitangabe) Bereits vorliegende Geschäftszeichen dieser Genehmigungsbehörde 2.6 Berechtigung der Personen zur Benutzung der Einrichtung, in der die Tierversuche durchgeführt werden (§ 8 Abs. 2 TierSchG) 2.6.1 Sind die genannten Personen bei der Einrichtung beschäftigt? Ja Nein 2.6.2 Wenn Nein, sind sie mit Zustimmung der verantwortlichen Leitung der Einrichtung zur Benutzung der Einrichtung befugt? Ja Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 11 von 18 Art und Umfang der Befugnisse (bitte schriftliche Bestätigung der verantwortlichen Leitung der Einrichtung beifügen): 2.7 Personen, die für die Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung der Versuchstiere verantwortlich sind: 2.7.1 Namen, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die Pflege und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen: Name Dienstliche Anschrift Qualifikation 2.7.2 Namen, dienstliche Anschrift und Qualifikation der für die medizinische Versorgung verantwortlichen Personen: Name Dienstliche Anschrift Qualifikation 2.7.3 Name und dienstliche Anschrift der Tierärztin/des Tierarztes, der/dem nach Abschluss des Versuchs die überlebenden Tiere der in § 28 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV genannten Arten vorgestellt werden: Name Dienstliche Anschrift 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Tierschutzbeauftragte/Tierschutzbeauftragter Name Dienstliche Anschrift, Telefon, Telefax, E-Mail 3.2 Sind die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung der Tierschutzbeauftragten/des Tierschutzbeauftragten gegeben (§ 10 TierSchG i. V. m. § 5 TierSchVersV)? Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 12 von 18 Ja Nein 3.3 Hat die Tierschutzbeauftragte/der Tierschutzbeauftragte eine Stellungnahme nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 TierSchVersV abgegeben? (Angabe entfällt bei Anzeigen) liegt bei wird nachgereicht 3.4 Sind die zur Durchführung des Versuchsvorhabens erforderlichen Anlagen, Geräte und sonstigen sachlichen Mittel vorhanden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG)? (Hierzu ist ein Nachweis erforderlich für den die Stellungnahme der /des Tierschutzbeauftragten in Frage kommt) Ja Nein 3.5 Sind die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen gegeben? (Hierzu ist ein Nachweis erforderlich , für den die Stellungnahme der /des Tierschutzbeauftragten in Frage kommt) Ja Nein 3.6 Ist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG i. V. m. § 1 und § 15 TierSchVersV entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt an den jeweiligen Orten? Ja Nein Siehe Stellungnahme Tierschutzbeauftragte/Tierschutzbeauftragter Anonymisierung des Antrags U): Ich verzichte auf eine Anonymisierung des Antrags Ja Nein (Im Falle einer gewünschten Anonymisierung müssen die für die Kommission vorgesehenen Unterlagen anonymisiert und gekennzeichnet beigefügt werden) Behördenspezifische Hinweise: Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Unterschrift der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters des Vorhabens Unterschrift der stellvertretenden Leiterin/des stellvertretenden Leiters des Vorhabens Kenntnisnahme der Tierschutzbeauftragten/des Tierschutzbeauftragten V) Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 13 von 18 Hinweise: Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Genehmigungsbehörde wie viele Ausfertigungen des Antrages / der Anzeige vorgelegt werden müssen. Der Antrag / die Anzeige sollte über den zuständigen Tierschutzbeauftragten/die zuständige Tierschutzbeauftragte der Einrichtung eingereicht werden. Erläuterungen bitte fortlaufend in das Antrags-/Anzeigenformular einfügen – nicht auf Beiblatt! A) Die Bezeichnung des Vorhabens sollte möglichst knapp und prägnant formuliert sein, sowie maximal 2 Zeilen umfassen. B) Die Unerlässlichkeit eines Versuchsvorhabens ist durch eine kurze, keine Spezialkenntnisse voraussetzende , wissenschaftlich begründete Darstellung der Problem- oder Fragestellung darzulegen. Hierbei sind die einschlägigen, den derzeitigen Erkenntnisstand widerspiegelnden Publikationen (Literaturzitate) einzubringen und auf ihre Relevanz oder auch Widersprüchlichkeit im Hinblick auf das Forschungsprojekt zu diskutieren . Aus dieser Diskussion sollten in verständlicher Form neben der eigenen Standortbestimmung auch das weitere Procedere zur Problemlösung und der zu erwartende Erkenntnisgewinn hervorgehen. Hilfreich ist die Formulierung einer oder mehrerer Hypothesen. Projektzusammenfassungen sind nicht erforderlich bei Anzeigen. Die Projektzusammenfassung muss ggf. am Ende des Genehmigungsverfahrens in überarbeiteter Fassung erneut vorgelegt werden. C) Aus der Darlegung muss ersichtlich sein, inwieweit die zugänglichen Informationsmöglichkeiten (z. B. Literatur, Datenbanken) bereits hinreichende Erkenntnisse über das angestrebte Versuchsergebnis enthalten oder nicht. Die zu Ziff. 1.1.2 geforderten Literaturzitate sind auf einem Beiblatt unter Angabe des Titels und der Fundstelle aufzulisten. Hinsichtlich der Datenbankrecherchen sind die Schlüsselwörter anzugeben. Bei der Literaturrecherche empfiehlt es sich, den „Leitfaden für die Durchführung von Informationsrecherchen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Tierversuche“ der ZEBET zu verwenden und entsprechende Ausführungen im Antrag vorzunehmen. D) Doppelversuche sind Versuchsvorhaben, die in einem gleichen Zeitraum mit gleichen Methoden, an derselben Tierart und mit gleicher Zielsetzung durchgeführt werden (z. B. Ringversuche zur Validierung und Standardisierung). Wiederholungsversuche sind Versuchsvorhaben, die zur Überprüfung bereits hinreichend bekannter Versuchsergebnisse durchgeführt werden. E) Tierversuche sind im Hinblick auf die artspezifischen Fähigkeiten der verwendeten Tiere unter den Versuchseinwirkungen zu leiden auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Versuche an Tieren, deren artspezifische Fähigkeiten unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, stärker entwickelt sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Tiere deren derartige Fähigkeit weniger stark entwickelt ist, für den verfolgten Zweck nicht ausreichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 TierSchG). Sofern genetisch veränderte Tiere verwendet oder genetisch veränderte Tierlinien generiert werden sollen , sind deren Eigenschaften und mögliche Belastungen zu beschreiben und zu bewerten (Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ einreichen). Eine Hilfestellung bei der Belastungsbeurteilung gibt die Empfehlung „Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung genetisch veränderter Versuchstiere“ (Link einfügen) sowie das Arbeitspapier zu genetisch veränderten Tieren auf EU-Ebene (deutsche Übersetzung mit Erläuterungen und Empfehlungen – (Link einfügen) Für bereits existente und ausreichend charakterisierte Linien können bereits erhobene Daten (z.B. Datenblätter der Züchter, eigene Untersuchungen) zur Belastungseinstufung herangezogen werden. Für die Erstellung einer neuen genetisch veränderten Tierlinie oder bei unzureichend charakterisierten Linien ist die erwartete Belastung prospektiv einzuschätzen. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 14 von 18 Ferner dürfen Wirbeltiere und Kopffüßer in Tierversuchen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet wurden. Eine Ausnahme hiervon kann dann zugelassen werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die Verwendung von anderen Tieren erforderlich ist. Für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische (ausgenommen Zebrafische) ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Erwägungen ist das "Tiermodell" zu wählen, das versuchstechnisch gesehen eine möglichst optimale Beantwortung der Fragestellung erlaubt. Sind mehrere Tierarten oder Tiermodelle für die Beantwortung einer Fragestellung geeignet, müssen die Alternativen diskutiert und die endgültige Wahl begründet werden.) F) Die Planung sollte unter Einsatz biometrischer Verfahren vorgenommen werden. Auf die Ergebnisse dieser Planung ist in der Begründung einzugehen. Zusätzlich sind Angaben über die Einteilung in Versuchsgruppen bzw. Kontrollgruppen sowie über die Gruppengrößen vorzunehmen. Die Darstellung der Versuchs- und Kontrollgruppen ist in übersichtlicher Form vorzunehmen, möglichst auch mit einer Tabelle . Die Gruppen sollten auch im Hinblick auf die Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 5 TierSchG konkrete Bezeichnungen enthalten. Hinsichtlich der Reservetiere ist klarzustellen, ob die Gruppengröße aufgrund wahrscheinlicher Ausfälle von Beginn an erhöht werden muss, um sicher auf eine bestimmte Fallzahl zu kommen oder ob es sich um echte Reserven handelt, die erst dann in den Versuch gehen, wenn tatsächlich Tiere ausgefallen sind. Die Unerlässlichkeit der Reservetiere ist wissenschaftlich begründet darzulegen. Die einzelnen Teilversuche sind in übersichtlicher Form darzustellen, entweder mittels Tabellen mit begleitenden Erläuterungen oder über das Formblatt „Angaben zur biometrischen Planung“. G) Als zu Versuchszwecken gezüchtet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV) sind nur Wirbeltiere und Kopffüßer anzusehen, die aus Versuchstierzuchten stammen, die für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG erhalten haben, oder nachweislich aus Versuchstierzuchten außerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Tierschutzgesetzes stammen. Bei der Verwendung von Versuchstieren aus Versuchstierzuchten außerhalb des Geltungsbereiches des Tierschutzgesetzes ist die Bestätigung der Anerkennung durch das Herkunftsland dem Genehmigungsantrag in Ablichtung beizufügen, sofern diese Zucht nach Kenntnis des Antragstellers der Genehmigungsbehörde nicht bekannt ist. Bei der Verwendung von aus der Natur entnommenen Tieren und streunenden oder verwilderten Haustieren ist der Fangort anzugeben. H) Für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische (ausgenommen Zebrafische) ist eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Die erneute Verwendung eines Tieres in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das auch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier eingesetzt werden könnte, darf nur erfolgen, wenn 1. das Tier zuvor nicht in einem Tierversuch verwendet worden ist, der als „schwer“ einzustufen ist, 2. sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind, 3. das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet wird, der als „schwer“ einzustufen ist und 4. die erneute Verwendung im Einklang mit einer tierärztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der Schmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die das jeweilige Tier während seines gesamten bisherigen Lebenslaufes erfahren hat. Ausnahmen davon können erteilt werden, wenn die Tiere nicht mehr als einmal in einem Tierversuch der Kategorie „schwer“ verwendet, sie tierärztlich untersucht wurden und im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht in einem Tierversuch verwendet werden der als „schwer“ oder „mittel“ einzustufen ist. Das Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung ist dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung beizufügen . I) Die Genehmigung kann für maximal 5 Jahre erteilt werden. Anzeigen sind auf eine Dauer von maximal 5 Jahre begrenzt. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 15 von 18 J) Es sind die Räumlichkeiten, evtl. vorhandene Hygieneschleusen, Barrieresysteme, Haltungssysteme, Klima, Art des Futters und Besatzdichte der Käfige, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu beschreiben. Inwieweit ist sichergestellt, dass nur Tiere verwendet werden, für die eine latente Erkrankung, die den Ablauf des Experiments zu beeinträchtigen vermag, ausgeschlossen werden kann? Wie werden die Tiere auf den Versuch vorbereitet (Adaption an Haltungs- und Versuchsbedingungen, Handling, Habituation und Training)? Erfolgt eine Hygieneüberwachung gemäß den FELASA-Richtlinien? In welchen Intervallen werden welche Untersuchungen durchgeführt? Welche Untersuchungsmethode, welche Sentinelmethode wird gewählt? Wie groß ist die Anzahl der Tiere pro Einheit, die getestet wird? Welcher Sentinelstamm wird eingesetzt? Eine Abweichung von den vorgeschriebenen Haltungsbedingungen ist versuchsspezifisch wissenschaftlich zu begründen. K) Die Durchführung der einzelnen Eingriffe und Behandlungen sowie der Ablauf des Versuches sind genau zu beschreiben, wenn möglich anhand einer graphischen Darstellung, eines Fließschemas, eines Zeitbalkens oder einer Tabelle. L) Die Beurteilung der Belastung muss - sofern sich diese unterscheidet - für die einzelnen Versuchsgruppen getrennt vorgenommen werden. Dabei sind nachfolgende Kriterien besonders zu berücksichtigen: Voraussichtliche Belastungen der Versuchstiere durch Manipulation, die mit Schmerzen und Leiden verbunden sind, 1. während der Versuchsvorbereitung (z. B. nüchtern halten) 2. ab dem Beginn von der Norm abweichender Haltungsbedingungen oder 3. ab dem Eingriff oder der Behandlung bis 4. zum Versuchsende oder bis 5. zum Erreichen eines Zustandes ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden im Verlauf des Beobachtungszeitraums 6. nach dem Tierversuch bei Überleben. Hierbei sind Grad, Dauer und Wesen der Belastung anzugeben und zu begründen. Die Belastungsbewertung muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Auch eine ggf. vorhandene Vorbelastung von z. B. genetisch veränderten Tieren ist zu würdigen. Die Intensität der Belastung ist grundsätzlich entsprechend der voraussichtlichen Allgemeinzustände der Versuchstiere anhand eines Score Sheets (Überwachungsbögen)nach klinischen Befunden sowie nach den zu erwartenden Körpergewichts- und Verhaltensänderungen sowie Gesichtsausdrücken zu beurteilen. Es ist darauf zu achten, dass die Belastungseinschätzung des Versuches und die Maximalbelastung , die im Score Sheet zugelassen wird, übereinstimmen. Versuchsabbruchkriterien sind konkret festzulegen. Die Belastungen sind bei unterschiedlicher Intensität in ihrem zeitlichen Verlauf nach Kriterien „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“, "gering ", "mittel" oder "schwer" zuzuordnen und in die beiliegende Belastungstabelle mit Quellenhinweis auf den verwendeten Belastungskatalog einzutragen. (Die Belastungstabelle wird neu erstellt in Anlehnung an das EU-severity assessment http://ec.europa.eu/environment/chemicals/lab_animals/pdf/Consensus%20doc%20on%20severity%20 assessment.pdf) „Score Sheets“ müssen versuchsspezifisch sein und die folgenden Punkte beinhalten: 1. Zu erwartende Belastungsanzeichen und deren Gewichtung und zu ergreifende Maßnahmen 2. Abbruchkriterien bzw. humane Endpunkte 3. Kritische Zeitpunkte für das Tier u. den Versuch u. dementsprechende Überwachungshäufigkeit 4. Spezielle Haltungs- und Pflegemaßnahmen 5. Möglichkeit der Protokollierung des Gewichts, spezifischer Maßnahmen etc. Klare Handlungsanweisung für die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen, welche ihnen erlaubt, ein Tier umgehend zu töten, wenn ein Abbruchkriterium erfüllt wird. M) Die Aufzeichnungen sind nach Versuchsende 5 Jahre aufzubewahren! Werden die Aufzeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss jedes Teilversuchs des Versuchsvorhabens auszudrucken und von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 16 von 18 Die Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 29 TierSchVersV haben folgende Angaben zu enthalten (siehe auch Merkblatt „Aufzeichnungen“ des LAGeSo Berlin): - verfolgter Zweck - Tierart/Tierarten - Anzahl der Tiere - Art und Durchführung der Tierversuche - Namen der Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben Bei der Verwendung von Wirbeltieren zusätzlich: Herkunft, Anschrift und Name des Vorbesitzers. Bei Hunden, Katzen und Primaten zusätzlich: Geschlecht, eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9 TierSchVersV und bei Hunden und Katzen die Rasse. N) In engem Bezug zu dem beantragten Versuchsvorhaben ist hier aus der Sicht der Wissenschaft darzulegen , in welchem Verhältnis Umfang und Schwere der möglichen Beeinträchtigungen bei den eingesetzten Tieren zu dem zu erwartenden wissenschaftlichen Fortschritt bzw. der Erkenntnismehrung stehen . Es muss dargelegt werden, dass das (menschliche) Interesse an dem angestrebten Erkenntnisgewinn und dem daraus resultierenden medizinischen oder sonstigen Nutzen deutlich schwerer wiegt als das (tierische) Interesse an der Vermeidung der mit dem Versuch verbundenen Schmerzen, Leiden oder Schäden. O) Als gleichartig sind Versuchsvorhaben mit derselben Frage und Methode anzusehen, bei denen an derselben Art und der etwa gleichen Anzahl der Versuchstiere Routineuntersuchungen mit dem gleichen Material durchgeführt werden. Die Zahl der im vorhergegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere sind der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines Jahres anzugeben. P) Aufgrund der Verantwortung, die Leitung und Stellvertretung insbesondere hinsichtlich der Begrenzungen von zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Versuchstieren zu tragen haben, sind gehobene Ansprüche an deren fachliche Qualifikation zu stellen. Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen /Zahnärzte Tierärztinnen/Tierärzte sowie Naturwissenschaftlerinnen/Naturwissenschaftler erfüllen die Voraussetzungen, sofern sie sich in mindestens dreijähriger tierexperimenteller Tätigkeit unter kundiger Anleitung spezielle Fachkenntnisse angeeignet haben. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erbringen: - abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin: - durch ein deutsches Zeugnis über die tierärztliche, ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder - durch ein im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes als gleichwertig anerkanntes Prüfungszeugnis oder Diplom, - abgeschlossenes naturwissenschaftliches Hochschulstudium: - durch ein Diplom oder Zeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes oder - durch ein innerhalb des Geltungsbereiches des Tierschutzgesetzes als gleichwertig anerkanntes Diplom oder Zeugnis, - der Nachweis dreijähriger tierexperimenteller Tätigkeit kann durch eine Bestätigung der anleitenden Person, oder durch Teilnahmebescheinigungen an entsprechenden Fortbildungskursen erbracht werden . Q) Sofern der Ausbildungsnachweis in einem früheren Antrag gegenüber dieser Behörde erbracht wurde, genügt ein Hinweis auf diesen Antrag unter Angabe des Geschäftszeichens; die Nachweise der Ausbildung (Abschlusszeugnis, Diplom) sind in deutscher Sprache vorzulegen. Bei fremdsprachigen Zeugnissen ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, eine deutsche Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer – es genügt die Ablichtung des Originals – einzufordern. R) Die für die Durchführung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 TierSchVersV werden i.d.R. durch geeignete Ausbildung und berufliche Erfahrung erworben. Die Anforderungen , die an diese Fachkenntnisse zu stellen sind, sind unterschiedlich und haben sich auf Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 17 von 18 der Grundlage der Anlage 1 Abschnitt 3 TierSchVersV an der jeweils auszuführenden Tätigkeit zu orientieren . a. Bei Tierversuchen i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden, sind keine speziellen beruflichen Voraussetzungen erforderlich. Erfahrungen im Umgang mit Versuchstieren der betreffenden Art sowie die sichere Beherrschung der erforderlichen Techniken werden als ausreichend angesehen. b. Fachkenntnisse für Behandlungen und nichtoperative Eingriffe an Wirbeltieren und Kopffüßern können bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Zahnmedizin vorausgesetzt werden, sofern sie sich zusätzlich auf Grund einer ausreichenden Anleitung in tierexperimentellen Techniken oder versuchstierkundlichen Kursen die speziellen für dieses Vorhaben nötigen Kenntnisse erworben haben. Dies gilt ebenso für Personen, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen , sowie für Personen, die nachweislich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Die Anleitung in tierexperimentellen Techniken sollte i. d. R. in speziellen versuchstierkundlichen Kursen und/oder Ausbildungsvorhaben nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG erfolgen. c. Für operative Eingriffe an Wirbeltieren und Kopffüßern können die erforderlichen Fachkenntnisse grundsätzlich vorausgesetzt werden bei Veterinärmedizinerinnen/Veterinärmedizinern und Medizinerinnen /Medizinern, sofern sie sich zusätzlich auf Grund einer ausreichenden Anleitung in tierexperimentellen Techniken oder versuchstierkundlichen Kursen die speziellen für dieses Vorhaben nötigen Kenntnisse erworben haben. Dies gilt ebenso für Absolventen eines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums , die nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Für Personen, die die vorgenannten Bedingungen hinsichtlich der Ausbildung nicht erfüllen (z. B. technische Assistentinnen/Assistenten, Doktorandinnen/Doktoranden, Diplomandinnen/Diplomanden usw.), ist in jedem Falle eine Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV zu beantragen . Die Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Fachkenntnisse nachgewiesen werden. Wurde bereits in früheren Genehmigungsbescheiden eine Sondergenehmigung erteilt, ist dies unter Angabe des Aktenzeichens zu vermerken. Als operative Eingriffe gelten alle instrumentellen Einwirkungen, bei denen die Haut oder darunterliegendes Gewebe eines lebenden Tieres mehr als punktförmig durchtrennt wird. Ggf. sind für die Angaben zu den einzelnen Personen die Personenbögen gem. Anlage 9 zu verwenden . Für die Nachmeldung von Personen in bereits genehmigten Tierversuchsanträgen sind die Personenbögen in jedem Fall zu verwenden. S) Je nach Ausbildungsstand ist von den Auszubildenden eine Ablichtung der Immatrikulationsbescheinigung , des Ausbildungsvertrags, des Zwischenzeugnisses, des Berufsabschlusszeugnisses, des Studienabschlusszeugnisses oder der Approbationsurkunde o. Ä. beizufügen. T) Die Betäubung von Wirbeltieren darf gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 TierSchVersV nur durch Personen mit abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder der Zahnmedizin erfolgen. Dies gilt auch für Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium, die nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben oder für Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Soweit die Durchführung der Betäubung Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, kann diese auch unter Aufsicht einer solchen Person vorgenommen werden. U) Sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf die Anonymisierung verzichtet, sind in den zu genehmigenden Antragsexemplaren für die Kommission die Hinweise auf den Antragsteller unkenntlich zu machen . V) Die Unterschrift des Tierschutzbeauftragten zur Kenntnisnahme dient der Herstellung der Kongruenz des Antrags bzw. der Anzeige mit der Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten. Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 18 von 18 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155 FB-TSch-K03-02-V05 Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes Anzeige von Eingriffen und Behandlungen an Tieren Stand: 18.10.2013 Seite 18 von 18 Versuchstiere wissenschaftliche Zwecke Bayern 2015 Grundlagenforschung Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten Forensische Untersuchungen Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren verwendet werden Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion Erhaltung der Art Translationale und angewandte Forschung Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefinden von Menschen und Tieren [A01] Mäuse 86.668 8.119 0 16.664 30.018 309 26.919 0 [A02] Ratten 3.522 750 0 530 4.373 0 2.777 0 [A03] Meerschw. 4 10 0 0 3.594 0 360 0 [A04] Goldhamster 0 70 0 0 19 0 26 0 [A05] Chin. Grauhamster 0 0 0 0 0 0 0 0 [A06] Mongol. Rennmäuse 354 26 0 0 0 0 257 0 [A07] Andere Nager 0 0 0 0 0 0 0 0 [A08] Kaninchen 337 71 0 0 47.561 0 225 0 [A09] Katzen 14 0 0 0 139 0 22 0 [A10] Hunde 8 0 0 0 0 0 32 0 [A11] Frettchen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A12] And. Fleischfresser 0 0 0 0 0 0 0 0 [A13] Pferde, Esel und Kreuzungen 47 0 0 0 4 0 0 0 [A14] Schweine 259 65 0 0 0 0 805 0 [A15] Ziegen 0 0 0 0 48 0 7 0 [A16] Schafe 12 29 0 0 111 0 308 0 [A17] Rinder 196 8 0 0 215 0 40 0 [A18] Halbaffen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A19] Marmosetts u. Tamarine 0 0 0 0 0 0 0 0 [A20] Javaneraffen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A21] Rhesusaffen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A22] Grüne Meerkatzen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A23] Paviane 0 0 0 0 0 0 6 0 [A24] Totenkopfaffen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A25] And. Arten nicht menschl. 0 0 0 0 0 0 0 0 [A26] Menschenaffen 0 0 0 0 0 0 0 0 [A27] Andere Säugetiere 75 0 0 0 0 0 0 0 [A28] Haushühner 82 78 0 0 0 0 0 0 [A29] Andere Vögel 4.774 74 0 0 21 0 0 0 [A30] Reptilien 4 3 0 0 0 0 0 0 [A31] Frösche 0 0 0 0 0 0 0 0 [A32] Krallenfrösche 652 1 0 0 0 0 0 0 [A33] Andere Amphibien 0 0 0 0 0 0 0 0 [A34] Zebrabärblinge 1.281 160 0 0 0 0 8 0 [A35] Andere Fische 2.584 0 0 0 13 20.379 0 0 [A36] Kopffüßer 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe 100.873 9.464 0 17.194 86.116 20.688 31.792 0 Anlage 3 zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18155