Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 24.07.2017 Keine Getränke für die Polizei bei Übungen? Auf dem Areal der ehemaligen Bayern-Kaserne in München fand am 19.07.2017 eine Vollübung „Lebensbedrohliche Einsatzlagen“ des Einsatzabschnitts München West statt. Die Polizei trainierte dort den Anschlagsfall und ähnliche Szenarien. Dabei kam auch die neue Körperschutzausstattung zum Einsatz. Alle Übungsteilnehmer trugen dabei über 20 kg zusätzliche Ausrüstung am Körper. Als Ausgleich für den bei den angekündigten Temperaturen zu erwartenden Flüssigkeitsverlust beabsichtigte die Übungsleitung, Mineralwasser zur Verfügung zu stellen. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) hat das abgelehnt. Laut einem Schreiben aus dem StMFLH gäbe es hierfür keinen Entscheidungsspielraum. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Ist der Sachverhalt korrekt, dass für diese Übung keine Mittel für Getränke und Verpflegung anlässlich der Vollübung am 19.07.2017 bereitgestellt werden konnten ? b) Bejahendenfalls, aus welchen Gründen? 2. Wie wird normalerweise die Verpflegung bei Übungen der Bayerischen Polizei geregelt? 3. Können den Gewerkschaften, die auf unbürokratischem Wege Getränke organisiert haben, diese Auslagen erstattet werden? 4. Wie kann zukünftig sichergestellt werden, dass bei Übungen der Polizei in Bayern immer ausreichend Getränke und Verpflegung zur Verfügung stehen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 30.08.2017 1. a) Ist der Sachverhalt korrekt, dass für diese Übung keine Mittel für Getränke und Verpflegung anlässlich der Vollübung am 19.07.2017 bereitgestellt werden konnten? Das Polizeipräsidium München hat kurzfristig beim Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beantragt, dass im Rahmen einer anstehenden Übung aufgrund der zu erwartenden Hitze unentgeltlich Getränke ausgegeben werden dürfen. Dieser Antrag wurde jedoch, unter Hinweis auf die bestehende Regelungslage, abgelehnt. b) Bejahendenfalls, aus welchen Gründen? In den Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei ist geregelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang bei Einsätzen und Übungen an die Beamten Verpflegung (somit auch Getränke) unentgeltlich abgegeben wird. Danach ist es nicht vorgesehen, die Beamten bei Übungen am Dienstort unentgeltlich zu versorgen. Da es darüber hinaus keine weitere Rechtsgrundlage bezüglich der unentgeltlichen Abgabe von Getränken gibt und das Polizeipräsidium München in seinem Antrag auch keinen Grund angeführt hat, der es den Polizeikräften unmöglich macht, sich während dieser Übung, wie bei allen Übungen zuvor, selbstständig ausreichend zu versorgen, wurde der Antrag abgelehnt. 2. Wie wird normalerweise die Verpflegung bei Übungen der Bayerischen Polizei geregelt? Die Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei sind in erster Linie darauf abgestimmt, die Beamten bei jeglichen Einsatzlagen ausreichend zu versorgen . Dies ist dem Umstand geschuldet, dass in der Regel die Einsatzdauer und die Belastung nicht planbar sind. So kann der Einsatz aufgrund von Versorgungsproblemen weder unterbrochen noch abgebrochen werden. Dies trifft jedoch bei Übungen nicht zu. Insbesondere wenn diese Übungen geplant am Dienstort abgehalten werden , können sich die Übungsteilnehmer auf die Wetterverhältnisse und die zu erwartende Belastung vorbereiten, indem sie sich eigenverantwortlich vor Beginn der Übung mit den erforderlichen Getränken versorgen. Sofern die Wetterverhältnisse unzumutbar sind, können Übungen auch abgesagt, unter- oder abgebrochen werden. Im Übrigen besteht die Regelung, dass die Beamten bei Übungen am Dienstort keine unentgeltlichen Getränke erhalten , bereits seit mehreren Jahrzehnten, ohne dass dies bisher infrage gestellt worden ist. So ist die Belastung bei einer Übung nicht höher zu bewerten als die eines Polizeivollzugsbeamten im täglichen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.03.2018 Drucksache 17/18156 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18156 Streifendienst. Im Einsatzfall muss auch dieser die Schutzausstattung tragen und bei allen Witterungsverhältnissen über einen längeren Zeitraum Dienst verrichten. Auch dieser muss sich bei Dienstantritt auf die im Rahmen seiner täglichen Dienstverrichtung zu erwartende Belastung einstellen und vorab seine Versorgung sicherstellen. 3. Können den Gewerkschaften, die auf unbürokratischem Wege Getränke organisiert haben, diese Auslagen erstattet werden? Da nach der geltenden Rechtslage die Abgabe von Getränken an die Übungsteilnehmer nicht möglich ist, scheidet auch eine Erstattung an die Gewerkschaften aus. 4. Wie kann zukünftig sichergestellt werden, dass bei Übungen der Polizei in Bayern immer ausreichend Getränke und Verpflegung zur Verfügung steht? Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr prüft derzeit, ob eine entsprechende Änderung der Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei möglich ist. Eine entsprechende Vorlage an das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist bereits in Vorbereitung. Dessen Zustimmung ist erforderlich, da die Änderung der bestehenden Regelung mit Mehrausgaben verbunden ist.