Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Florian von Brunn, Doris Rauscher SPD vom 02.08.2017 Ergebnisse und Umsetzung des Modellprojekts „Ausgleichsflächen -Monitoring“ in Ebersberg Damit Schäden an der Natur durch Eingriffe wie etwa Bauvorhaben kompensiert werden können, sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich. Das daraus entstehende Ökokonto darf nicht nur auf dem Papier ausgeglichen sein, die Maßnahmen müssen auch in der Natur vom Verursacher richtig umgesetzt werden, um ihre Wirkung entfalten zu können. Doch Schätzungen zufolge ist etwa die Hälfte der über tausend Ausgleichsflächen in Ebersberg verkommen oder sie werden ganz anders genutzt als vertraglich vereinbart. Zeitungsberichten zufolge werden die mit erheblichem Aufwand hergerichteten Grundstücke zweckentfremdet und offenbar sogar als Lagerplatz für Aushub und Abfall missbraucht . Die falsch genutzten Grundstücke mehren sich, möglicherweise weil nicht genügend Kontrollen durch die Genehmigungsbehörden durchgeführt werden. Bereits 2015 sollte das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ein Modellprojekt zum Ausgleichsflächen-Monitoring durchführen, um einen Handlungsleitfaden zur effizienten Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und deren Kontrolle zu erstellen. Bisweilen liegen den Genehmigungsbehörden und Gemeinden keine Ergebnisse vor. Daher fragen wir die Staatsregierung: 1. a) Welche Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen wurden aus dem Modellprojekt bislang abgeleitet? b) Inwiefern wurde ein praxisorientiertes Konzept zur effizienten Kontrolle von Kompensationsmaßnahmen durch das Modellprojekt erarbeitet? 2. a) Wurden für eine systematische Aufarbeitung der Ausgleichsflächen die Erfassung des Zustandes (Soll/Ist) sowie die Erhebung von Mängeln (bzgl. Herstellung und Pflege) angeordnet? b) Wenn nicht, wie begründet dies die Staatsregierung? 3. a) Welche Rolle spielen die Ausgleichflächen für den Biotopverbund und den Artenschutz? b) In welchem ökologischen Zustand befinden sich im Durchschnitt die Ausgleichsflächen im Landkreis Ebersberg? c) Als wie dringend erachtet die Staatsregierung fachgerechte Pflege- sowie Herstellungsmaßnahmen auf den Ausgleichsflächen? 4. a) Wie will die Staatsregierung künftig sicherstellen, dass die Vorschriften für Herstellung und Pflege von Ausgleichsflächen eingehalten werden? b) Durch welche Haushaltsmittel und Stellen gewährleistet die Staatsregierung die laufende Kontrolle des Zustands der Ausgleichsflächen sowie die Feststellung von Handlungsbedarf durch die zuständige Behörde? 5. a) Inwiefern erachtet die Staatsregierung die Personalkapazitäten an den Genehmigungsbehörden für die Erfüllung der Überwachungsfunktion der Ausgleichsflächen als ausreichend? b) Falls die Personalkapazitäten nicht als ausreichend erachtet werden, welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung daraus? 6. a) Inwiefern wurden bisher und werden in Zukunft die Ausgleichspflichtigen auf notwendige Durchführungsmaßnahmen hingewiesen? b) Wie ist die Staatsregierung bisher bei Verstößen gegen die rechtlichen Verpflichtungen der Ausgleichspflichtigen vorgegangen? c) Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Modellprojekts in die rechtliche Durchsetzung der Verpflichtungen ein? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 05.09.2017 1. a) Welche Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen wurden aus dem Modellprojekt bislang abgeleitet ? Der Ergebnisbericht zum Ausgleichsflächen-Monitoring wird derzeit fertiggestellt. Im Anschluss wird das StMUV gemäß Beschluss des Landtags vom 26.10.2016, Drs. 17/13855, „Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzflächen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bayerischem Naturschutzgesetz (BayNatSchG)“ dem Landtag berichten. b) Inwiefern wurde ein praxisorientiertes Konzept zur effizienten Kontrolle von Kompensationsmaßnahmen durch das Modellprojekt erarbeitet? Um den Vollzug auf der Grundlage der bestehenden Zuständigkeiten zu erleichtern, wurde das Landesamt für Umwelt vom StMUV beauftragt, in einem Pilotprojekt im Landkreis Ebersberg ein zweckmäßiges und vollzugsfreundliches Ausgleichsflächen-Monitoring zu entwickeln. Die Ergebnisse des Pilotprojekts sollen Grundlage zur Erstellung eines Handlungsleitfadens zur effizienten Durch- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.06.2018 Drucksache 17/18165 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18165 führung von Kompensationsmaßnahmen sein. Diese Arbeitshilfe soll bayernweit den Genehmigungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. 2. a) Wurden für eine systematische Aufarbeitung der Ausgleichsflächen die Erfassung des Zustandes (Soll/Ist) sowie die Erhebung von Mängeln (bzgl. Herstellung und Pflege) angeordnet? Bei den ausgewählten, prüffähigen Ausgleichs- und Ersatzflächen im Landkreis Ebersberg wurde der Umsetzungsgrad der Maßnahmen erhoben. b) Wenn nicht, wie begründet dies die Staatsregierung ? Siehe Antwort auf Frage 2 a. 3. a) Welche Rolle spielen die Ausgleichflächen für den Biotopverbund und den Artenschutz? Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) legt gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayKompV bei der Auswahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu prüfende Gebietskulissen fest. Hierzu zählen u. a.: – Natura-2000-Gebiete als Europäisches Schutzgebietsnetz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a BayKompV). – Flächen für anerkannte naturschutzfachliche Projekte im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c BayKompV). – Flächen entlang oberirdischer Gewässer im Sinn des § 21 Abs. 5 BNatSchG und in strukturarmen Landschaftsräumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG, die der Biotopvernetzung dienen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2d Bay- KompV). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entsprechend ausgewählte Kompensationsflächen Beiträge zum Biotopverbund und Artenschutz leisten können. b) In welchem ökologischen Zustand befinden sich im Durchschnitt die Ausgleichsflächen im Landkreis Ebersberg? Dies wird im o. g. Bericht dargestellt werden. c) Als wie dringend erachtet die Staatsregierung fachgerechte Pflege- sowie Herstellungsmaßnahmen auf den Ausgleichsflächen? Im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes werden die zum Vollzug des § 15 BNatSchG erforderlichen Kompensationsmaßnahmen gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG von der jeweiligen Genehmigungsbehörde im Rahmen der Zulassung des Vorhabens festgesetzt. Sie sind damit nach dem Gesetzeszweck notwendig, um unvermeidliche Schäden an Natur und Landschaft wieder zu beheben, die durch das jeweilige Vorhaben verursacht wurden. Eine generelle Bewertung gesetzlicher Verpflichtungen nach Dringlichkeit ist nicht möglich. Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans Ausgleichsmaßnahmen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch eine Gemeinde festgelegt werden (§§ 1a Abs. 3, 1 Abs. 7, 5 ff., 9 des Baugesetzbuchs – BauGB). 4. a) Wie will die Staatsregierung künftig sicherstellen, dass die Vorschriften für Herstellung und Pflege von Ausgleichsflächen eingehalten werden? Grundsätzlich ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. § 17 Abs. 7 BNatSchG). Im Übrigen siehe Antwort auf Frage 1 b. b) Durch welche Haushaltsmittel und Stellen gewährleistet die Staatsregierung die laufende Kontrolle des Zustands der Ausgleichsflächen sowie die Feststellung von Handlungsbedarf durch die zuständige Behörde? Die Kontrolle der Umsetzung der Ausgleichsflächen ist eine Aufgabe des allgemeinen Gesetzesvollzuges. Die haushalts - und stellenmäßige Zuordnung ergibt sich im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes aus den jeweiligen Zuständigkeiten der Genehmigungsbehörden vor Ort bzw. im Rahmen der Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinde. 5. a) Inwiefern erachtet die Staatsregierung die Personalkapazitäten an den Genehmigungsbehörden für die Erfüllung der Überwachungsfunktion der Ausgleichsflächen als ausreichend? Siehe Antwort auf Frage 4 b. b) Falls die Personalkapazitäten nicht als ausreichend erachtet werden, welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung daraus? Siehe Antwort auf Frage 4 b. 6. a) Inwiefern wurden bisher und werden in Zukunft die Ausgleichspflichtigen auf notwendige Durchführungsmaßnahmen hingewiesen? Im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes werden die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Kompensationsmaßnahmen gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG von der jeweiligen Genehmigungsbehörde vor Ort im Zulassungsbescheid festgesetzt. Dabei ist auch der Unterhaltungszeitraum festzusetzen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 10 BayKompV). Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans werden Ausgleichsmaßnahmen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Gemeinde im Bebauungsplan festgelegt (§§ 1a Abs. 3, 1 Abs. 7, 5 ff., 9 BauGB). b) Wie ist die Staatsregierung bisher bei Verstößen gegen die rechtlichen Verpflichtungen der Ausgleichspflichtigen vorgegangen? Siehe Antwort auf Frage 4 a. c) Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Modellprojekts in die rechtliche Durchsetzung der Verpflichtungen ein? Siehe Antwort auf Frage 1 b.