Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten
Florian von Brunn, Doris Rauscher
SPD
vom 02.08.2017
Ergebnisse und Umsetzung des Modellprojekts „Aus-
gleichsflächen-Monitoring“ in Ebersberg
Damit Schäden an der Natur durch Eingriffe wie etwa Bau-
vorhaben kompensiert werden können, sind Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen erforderlich. Das daraus entstehende
Ökokonto darf nicht nur auf dem Papier ausgeglichen sein,
die Maßnahmen müssen auch in der Natur vom Verursa-
cher richtig umgesetzt werden, um ihre Wirkung entfalten
zu können.
Doch Schätzungen zufolge ist etwa die Hälfte der über
tausend Ausgleichsflächen in Ebersberg verkommen oder
sie werden ganz anders genutzt als vertraglich vereinbart.
Zeitungsberichten zufolge werden die mit erheblichem Auf-
wand hergerichteten Grundstücke zweckentfremdet und
offenbar sogar als Lagerplatz für Aushub und Abfall miss-
braucht. Die falsch genutzten Grundstücke mehren sich,
möglicherweise weil nicht genügend Kontrollen durch die
Genehmigungsbehörden durchgeführt werden.
Bereits 2015 sollte das Staatsministerium für Umwelt
und Verbraucherschutz (StMUV) ein Modellprojekt zum
Ausgleichsflächen-Monitoring durchführen, um einen Hand
-
lungsleitfaden zur effizienten Durchführung von Kompen
-
sationsmaßnahmen und deren Kontrolle zu erstellen. Bis-
weilen liegen den Genehmigungsbehörden und Gemeinden
keine Ergebnisse vor.
Daher fragen wir die Staatsregierung:
1.
a)
Welche Ergebnisse, Erkenntnisse und Maßnahmen
wurden aus dem Modellprojekt bislang abgeleitet?
b)
Inwiefern wurde ein praxisorientiertes Konzept zur
effizienten
Kontrolle von Kompensationsmaßnahmen
durch das Modellprojekt erarbeitet?
2.
a)
Wurden für
eine systematische Aufarbeitung der Aus-
gleichsflächen die Erfassung des Zustandes (Soll/Ist)
sowie die Erhebung von Mängeln (bzgl. Herstellung
und Pflege) angeordnet?
b)
Wenn nich
t, wie begründet dies die Staatsregierung?
3.
a)
Welche Rolle
spielen die Ausgleichflächen für den Bio-
topverbund und den Artenschutz?
b)
In welchem
ökologischen Zustand befinden sich im
Durchschnitt die Ausgleichsflächen im Landkreis
Ebersberg?
c)
Als wie dringend erachtet die Staatsregierung fachge
-
rechte Pflege- sowie Herstellungsmaßnahmen auf den
Ausgleichsflächen?
4.
a)
Wie will die Staatsregierung künftig sicherstellen, dass
die Vorschriften für Herstellung
und Pflege von Aus-
gleichsflächen eingehalten werden?
b)
Durch welche Haushaltsmittel und Stellen gewährleis
-
tet
die Staatsregierung die laufende Kontrolle des Zu-
stands der Ausgleichsflächen sowie die Feststellung
von Handlungsbedarf durch die zuständige Behörde?
5.
a)
Inwiefern erachtet die Staatsregierung die Personal
-
kapazitäten an den Genehmigungsbehörden
für die
Erfüllung der Überwachungsfunktion der Ausgleichs
-
flächen als ausreichend?
b)
Falls die Personalkapazitäten
nicht als ausreichend
erachtet werden, welche Konsequenzen zieht die
Staatsregierung daraus?
6.
a)
Inwiefern wurden bisher und werden in Zukunft die
Ausgleichspflichtigen auf notwendige
Durchführungs
-
maßnahmen hingewiesen?
b)
Wie ist die Staatsregierung
bisher bei Verstößen ge-
gen die rechtlichen Verpflichtungen der Ausgleichs
-
pflichtigen vorgegangen?
c)
Inwiefern fließen die Erkenntnisse des Modellprojekts
in die rechtliche
Durchsetzung der Verpflichtungen
ein?
Antwort
des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucher
-
schutz
vom 05.09.2017
1.
a)
Welche Ergebnisse, Erkenntnisse und
Maßnah-
men wurden aus dem Modellprojekt bislang abge-
leitet?
Der Ergebnisbericht zum Ausgleichsflächen-Monitoring wird
derzeit fertiggestellt. Im Anschluss wird das StMUV gemäß
Beschluss des Landtags vom 26.10.2016, Drs. 17/13855,
„Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzflächen gemäß Bun-
desnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bayerischem Natur-
schutzgesetz (BayNatSchG)“ dem Landtag berichten.
b)
Inwiefern wurde
ein praxisorientiertes Konzept zur
effizienten Kontrolle von Kompensationsmaßnah-
men durch das Modellprojekt erarbeitet?
Um den Vollzug auf der Grundlage der bestehenden Zustän-
digkeiten zu erleichtern, wurde das Landesamt für Umwelt
vom StMUV beauftragt, in einem Pilotprojekt im Landkreis
Ebersberg ein zweckmäßiges und vollzugsfreundliches
Ausgleichsflächen-Monitoring zu entwickeln.
Die Ergebnisse des Pilotprojekts sollen Grundlage zur
Erstellung eines Handlungsleitfadens zur effizienten Durch-
Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.
Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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führung von Kompensationsmaßnahmen sein. Diese Ar-
beitshilfe soll bayernweit den Genehmigungsbehörden und
Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
2.
a)
W
urden für eine systematische Aufarbeitung der
Ausgleichsflächen die Erfassung des Zustandes
(Soll/Ist) sowie die Erhebung von Mängeln (bzgl.
Herstellung und Pflege) angeordnet?
Bei den ausgewählten, prüffähigen Ausgleichs- und Ersatz-
flächen im Landkreis Ebersberg wurde der Umsetzungsgrad
der Maßnahmen erhoben.
b)
W
enn nicht, wie begründet dies die Staatsregie
-
rung?
Siehe Antwort auf Frage 2 a.
3.
a)
W
elche Rolle spielen die Ausgleichflächen für den
Biotopverbund und den Artenschutz?
Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV)
legt gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayKompV bei der Aus-
wahl von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig zu
prüfende Gebietskulissen fest. Hierzu zählen u.
a.:
–
Natura-2000-
Gebiete als Europäisches Schutzgebiets
-
netz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a BayKompV).
–
Flächen für anerkannte
naturschutzfachliche Projekte
im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms (§ 9
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c BayKompV).
–
Flächen entlang oberirdischer
Gewässer im Sinn des §
21 Abs. 5 BNatSchG und in strukturarmen Landschafts
-
räumen im Sinn des § 21 Abs. 6 BNatSchG, die der Bi-
otopvernetzung dienen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2d Bay-
KompV).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ent-
sprechend ausgewählte Kompensationsflächen Beiträge
zum Biotopverbund und Artenschutz leisten können.
b)
In
welchem ökologischen Zustand befinden sich
im Durchschnitt die Ausgleichsflächen im Land-
kreis Ebersberg?
Dies wird im o.
g. Bericht dargestellt werden.
c)
Als wie dringend
erachtet die Staatsregierung
fachgerechte Pflege- sowie Herstellungsmaßnah-
men auf den Ausgleichsflächen?
Im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes
werden die zum Vollzug des § 15 BNatSchG erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG
von der jeweiligen Genehmigungsbehörde im Rahmen der
Zulassung des Vorhabens festgesetzt. Sie sind damit nach
dem Gesetzeszweck notwendig, um unvermeidliche Schä-
den an Natur und Landschaft wieder zu beheben, die durch
das jeweilige Vorhaben verursacht wurden. Eine generelle
Bewertung gesetzlicher Verpflichtungen nach Dringlichkeit
ist nicht möglich. Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der
Aufstellung eines Bebauungsplans Ausgleichsmaßnahmen
für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch
eine Gemeinde festgelegt werden (§§ 1a Abs. 3, 1 Abs. 7,
5 ff., 9 des Baugesetzbuchs – BauGB).
4.
a)
W
ie will die Staatsregierung künftig sicherstellen,
dass die Vorschriften für Herstellung und Pflege
von Ausgleichsflächen eingehalten werden?
Grundsätzlich ist es Aufgabe der zuständigen Behörden,
ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
§ 17 Abs. 7 BNatSchG). Im Übrigen siehe Antwort auf Frage
1 b.
b)
Durch welche
Haushaltsmittel und Stellen gewähr-
leistet die Staatsregierung die laufende Kontrolle
des Zustands der Ausgleichsflächen sowie die
Feststellung von Handlungsbedarf durch die zu-
ständige Behörde?
Die Kontrolle der Umsetzung der Ausgleichsflächen ist eine
Aufgabe des allgemeinen Gesetzesvollzuges. Die haus-
halts- und stellenmäßige Zuordnung ergibt sich im Anwen
-
dungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes aus den
jeweiligen Zuständigkeiten der Genehmigungsbehörden
vor Ort bzw. im Rahmen der Bauleitplanung der jeweiligen
Gemeinde.
5.
a)
Inwiefern
erachtet die Staatsregierung die Perso-
nalkapazitäten an den Genehmigungsbehörden für
die Erfüllung der Überwachungsfunktion der Aus-
gleichsflächen als ausreichend?
Siehe Antwort auf Frage 4 b.
b)
Falls die Personalkapazitäten nicht als ausrei
-
chend erachtet werden, welche Konsequenzen
zieht die Staatsregierung daraus?
Siehe Antwort auf Frage 4 b.
6.
a)
Inwiefern wurden bisher und
werden in Zukunft die
Ausgleichspflichtigen auf notwendige Durchfüh-
rungsmaßnahmen hingewiesen?
Im Anwendungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes
werden die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erfor-
derlichen Kompensationsmaßnahmen gem. § 17 Abs. 1
BNatSchG von der jeweiligen Genehmigungsbehörde vor
Ort im Zulassungsbescheid festgesetzt. Dabei ist auch der
Unterhaltungszeitraum festzusetzen (§ 15 Abs. 4 Satz 2
BNatSchG i. V. m. § 10 BayKompV).
Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans wer-
den Ausgleichsmaßnahmen für zu erwartende Eingriffe in
Natur und Landschaft durch die Gemeinde im Bebauungs
-
plan festgelegt (§§ 1a Abs. 3, 1 Abs. 7, 5 ff., 9 BauGB).
b)
W
ie ist die Staatsregierung bisher bei Verstößen
gegen die rechtlichen Verpflichtungen der Aus-
gleichspflichtigen vorgegangen?
Siehe Antwort auf Frage 4 a.
c)
Inwiefern
fließen die Erkenntnisse des Modellpro
-
jekts in die rechtliche Durchsetzung der Verpflich-
tungen ein?
Siehe Antwort auf Frage 1 b.