Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.05.2017 Tötungen von Hauskatzen – Teil 1 In Bayern dürfen nach wie vor im Rahmen des sog. Jagdschutzes Hauskatzen von Jägern getötet werden. Maßgebend dafür ist ein Abstand von mehr als 300 m zum nächsten bewohnten Gebäude. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Seit wann gibt es generell den Jagdschutz auf Hauskatzen ? b) Wie war die Vorschrift bei ihrem Erlass ausgestaltet? c) Welche Gründe gab es seinerzeit dafür? 2. a) Wurde in den letzten 15 Jahren (seit 2002) die Vorschrift vonseiten der Staatsregierung auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft? b) Wenn ja, auf welche Weise und mit welchen Ergebniss ? c) Wenn nein, warum nicht? 3. Hat die Staatsregierung in dieser Frage Gutachten eingeholt oder einen gesellschaftlichen Diskurs gepflegt? 4. a) Warum wurden 300 m festgesetzt? b) Warum nicht 500 m wie in anderen Bundesländern? 5. a) Wer misst die 300 m? b) Wie werden diese exakt im Gelände ermittelt, vor allem in unübersichtlichen Geländeformationen? c) Können Katzenbesitzer vorab in Registern oder Ähnlichem einsehen, in welchen Zonen ihre Katzen gefährdet sind? 6. a) Wenn sich Grundflächen eines Katzenbesitzers in einem Jagdrevier befinden, muss er dann die Tötung seiner Katze dulden? b) Genügt es rechtlich, wenn er in solchen Fällen dem Revierinhaber mitteilt, dass er den Abschuss ablehnt? 7. a) Wer trägt die Beweislast, wenn der Eigentümer bürgerlich -rechtliche Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz wegen eines Abschusses, stellen möchte? b) Wer trägt die Beweislast, wenn ein Jäger wegen eines illegalen Abschusses verfolgt werden soll? c) Ist das Töten von Hauskatzen auf solche begrenzt, die sichtlich verwildert sind, oder ist jede Hauskatze betroffen ? 8. a) Ist der Abschuss von Hauskatzen das allerletzte Mittel vor allen anderen oder muss der Revierinhaber den Katzenbesitzer zuvor ermahnen? b) Ist der Abschuss auch möglich, wenn die Katze ein Glöckchen trägt? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.09.2017 1. a) Seit wann gibt es generell den Jagdschutz auf Hauskatzen? Nach den vorliegenden Informationen wurde im Jagdrecht die Vorschrift im Jahr 1909 in die damalige jagdpolizeiliche Verordnung eingefügt. b) Wie war die Vorschrift bei ihrem Erlass ausgestaltet ? In der jagdpolizeilichen Verordnung aus dem Jahr 1909 war die Vorschrift nach Kenntnis der Staatsregierung wie folgt formuliert: „In den Jagdrevieren aufsichtslos umherstreifende Hunde , dann Hauskatzen, welche in der Zeit vom 1. März bis 31. August in einer Entfernung von mindestens 200 m von den nächsten bewohnten Anwesen oder in öffentlichen Parken oder Anlagen umherstreifend betroffen werden, dürfen von dem Jagdausübungsberechtigten oder dem von ihm angestellten Jagdaufseher getötet werden.“ c) Welche Gründe gab es seinerzeit dafür? Nach Kenntnis der Staatsregierung war Ausgangspunkt der Vorschrift der Schutz der Vögel, für welche wildernde Katzen eine Gefahr darstellen. 2. a) Wurde in den letzten 15 Jahren (seit 2002) die Vorschrift vonseiten der Staatsregierung auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft? Es wird davon ausgegangen, dass damit die aktuell geltende Vorschrift des Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) gemeint ist. Einen Anlass zur Überprüfung gab es in den letzten 15 Jahren nicht. b) Wenn ja, auf welche Weise und mit welchen Ergebnis ? siehe Antwort zu Frage 2 a. c) Wenn nein, warum nicht? Im Zuge der umfassenden Novellierung des Bayerischen Jagdgesetzes im Jahr 1978 (vgl. BayGVBl. 1978 Nr. 24 S. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.06.2018 Drucksache 17/18166 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18166 677 ff.), bei der auch der Jagdschutz des Wildes vor wildernden Hunden zugunsten von wildernden Hunden abgesenkt wurde, hat der Gesetzgeber die Grenze von 200 Metern auf 300 Meter angehoben. Heute gelten Katzen als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Seit der Erweiterung des Schutzes von Katzen im Jahr 1978 gab es keinen weiteren Anlass, eine erneute Novellierung dieser Vorschrift vorzunehmen. Damals wurde zwischen dem Schutz von Hauskatzen (die unerwünscht in die wilde Tierwelt eingreifen) und der Beutetierarten abgewogen und eine Neuregelung erzielt. Eine weitere Ausweitung der Entfernung, ab wann Katzen als wildernd gelten, wäre auch immer mit einer Absenkung des Schutzes der potenziellen Beutetiere verbunden. 3. Hat die Staatsregierung in dieser Frage Gutachten eingeholt oder einen gesellschaftlichen Diskurs gepflegt? In den letzten 15 Jahren bestand kein Anlass für solche Maßnahmen. 4. a) Warum wurden 300 m festgesetzt? Bei der Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes im Jahr 1978 war im Gesetzentwurf vorgesehen, bei Hauskatzen die erforderliche Entfernung zum nächsten bewohnten Gebäude bei 200 Metern zu belassen. Auf Vorschlag des damals noch bestehenden Bayerischen Senats wurde die Heraufsetzung der Entfernung auf 500 Meter diskutiert. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner Sitzung vom 09.03.1978 beschlossen, zu empfehlen, die Grenze auf 300 Meter anzuheben (vgl. Beschlussempfehlung 8/7708 des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft vom 09.03.1978). Das wurde vom Landtag übernommen (vgl. BayGVBl. 1978, S. 688). b) Warum nicht 500 m, wie in anderen Bundesländern ? siehe Antwort zu Frage 4 a. 5. a) Wer misst die 300 m? Die Einhaltung der Voraussetzungen des Jagdschutzes muss denknotwendig der Fachkunde und der Verantwortung desjenigen obliegen, der den Jagdschutz im Einzelfall ausübt, also dem jeweiligen Jagdschutzberechtigten (grundsätzlich Revierinhaber). b) Wie werden diese exakt im Gelände ermittelt, vor allem in unübersichtlichen Geländeformationen? Dies liegt in der Verantwortung desjenigen, der den Jagdschutz ausübt. Dieser ist als Jagdscheininhaber angesichts der Erfordernisse der praktischen Jagdausübung gewohnt, Entfernungen einzuschätzen. c) Können Katzenbesitzer vorab in Registern oder Ähnlichem einsehen, in welchen Zonen ihre Katzen gefährdet sind? Jeder Eigentümer einer Katze muss sich über seine damit verbundenen Rechte, Pflichten und Gefährdungen informieren . In Gebieten, in denen typischerweise die Jagd ausgeübt wird, liegt es nahe, dass auch der Jagdschutz ausgeübt wird. Um zu vermeiden, dass die eigene Katze ggf. im Rahmen der Ausübung des Jagdschutzes getötet wird, sollten Eigentümer einer Katze daher entsprechend vorbeugen. Ein „Register“ ist daher nicht vorgesehen. 6. a) Wenn sich Grundflächen eines Katzenbesitzers in einem Jagdrevier befinden, muss er dann die Tötung seiner Katze dulden? Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. b) Genügt es rechtlich, wenn er in solchen Fällen dem Revierinhaber mitteilt, dass er den Abschuss ablehnt? Die Ausübung des Jagdschutzes ist unabhängig von der Zustimmung oder Ablehnung des Katzenbesitzers. 7. a) Wer trägt die Beweislast, wenn der Eigentümer bürgerlich rechtliche Ansprüche, z. B. auf Schadensersatz wegen eines Abschusses, stellen möchte? Wenn der Jagdschutzberechtigte darlegt, dass er die Katze außerhalb der 300-Meter-Zone angetroffen hat, ist vom Halter (d. h. Eigentümer) der Katze das Gegenteil zu beweisen. b) Wer trägt die Beweislast, wenn ein Jäger wegen eines illegalen Abschusses verfolgt werden soll? Im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen und stellt fest, ob eine Strafbarkeit vorliegt. Ggf. entscheidet das Gericht, ob die Beweise für eine Verurteilung ausreichend sind. c) Ist das Töten von Hauskatzen auf solche begrenzt, die sichtlich verwildert sind, oder ist jede Hauskatze betroffen? Es kommt für den gesetzlichen Tatbestand nicht darauf an, ob es sich um eine ans Haus gebundene oder verwilderte Katze handelt. 8. a) Ist der Abschuss von Hauskatzen das allerletzte Mittel vor allen anderen oder muss der Revierinhaber den Katzenbesitzer zuvor ermahnen? Eine Ermahnung ist nicht erforderlich und typischerweise nicht möglich, da der Halter der Katze in der Regel nicht anwesend ist. b) Ist der Abschuss auch möglich, wenn die Katze ein Glöckchen trägt? Für die Rechtmäßigkeit des Tötens einer Katze müssen die bereits genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Wildern der Katze ist nicht stets ausgeschlossen, wenn sie ein Glöckchen trägt.