Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.05.2017 Tötungen von Hauskatzen – Teil 2 In Bayern dürfen nach wie vor im Rahmen des sog. Jagdschutzes Hauskatzen von Jägern getötet werden. Maßgebend dafür ist ein Abstand von mehr als 300 m zum nächsten bewohnten Gebäude. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Gibt es eine Meldepflicht für getötete Katzen? b) Wenn nein, warum nicht? 2. a) Hat ein Katzenbesitzer Anspruch darauf zu erfahren, wenn sein Haustier getötet wurde? b) Wenn ja, wie ist das geregelt? c) Wenn nein, warum nicht? 3. a) Müssen erlegte Hauskatzen in eine Streckenliste eingetragen werden, wie es für den Abschuss von Wildarten vorgesehen ist? b) Wenn nein, warum nicht? 4. a) Wie ermittelt die Staatsregierung, wie viele Katzen getötet wurden? b) Wie wird die die regionale Verteilung der Hauskatzenabschüsse festgelegt? c) Misst dem die Staatsregierung eine ähnlich große Bedeutung wie bei der Erlegung von herrenlosen Wildtieren zu? 5. a) In welcher Form sind Katzen, die im Rahmen des Jagdschutzes getötet wurden, zu entsorgen? b) Welche entsprechenden Möglichkeiten sieht das Naturschutz - und Umweltrecht vor, da das Töten von Hauskatzen aus angeblich wichtigen Gründen des Naturschutzes, z. B. dem Schutz von Singvögeln, geschieht ? 6. a) Ist der Abschuss von Hauskatzen in Wildkatzengebieten verboten, da zwischen Wildkatzen und wildfarbenen Hauskatzen eine sehr große Verwechslungsgefahr besteht? b) Wenn nein, warum wird die extrem seltene Wildkatze nicht besser geschützt? c) Wenn nein, warum gibt es in den Gebieten keine Meldepflicht ? 7. a) Ist der Abschuss von Hauskatzen auch in den Bayerischen Staatsforsten zulässig? b) Wie haben dies die Bayerischen Staatsforsten geregelt ? c) Welche Erfahrungen haben die Bayerischen Staatsforsten mit ihrer Regelung gemacht? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 02.09.2017 1. a) Gibt es eine Meldepflicht für getötete Katzen? Eine Meldepflicht gibt es in Bayern nicht. b) Wenn nein, warum nicht? Meldepflichten wurden bereits bei der Novellierung der Jagdschutzvorschriften im Jahr 1996 abgelehnt. Solche verwaltungsaufwendigen Maßnahmen stehen nach wie vor den Bemühungen der Staatsregierung zur Verwaltungsvereinfachung und Verschlankung des Staates entgegen. Auch die im Gesetzentwurf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.01.2008 (Drs. 15/9806) geforderte Errichtung einer Meldestelle wurde vom Landtag abgelehnt. 2. a) Hat ein Katzenbesitzer Anspruch darauf, zu erfahren , wenn sein Haustier getötet wurde? Ein Anspruch auf Auskunft bei Tötung des Tieres ist jagdrechtlich nicht geregelt. b) Wenn ja, wie ist das geregelt? Siehe Antwort zu Frage 2 a. c) Wenn nein, warum nicht? Eine Meldepflicht wurde aus Gründen des Bürokratieaufwandes abgelehnt (siehe Frage 1 b). Gäbe es einen Anspruch auf Auskunft des Halters der Katze, würde dies in der Praxis faktisch auf eine Meldepflicht hinauslaufen. Denn der Jagdschutzberechtigte weiß in der Regel nicht, wer Halter des Tieres ist, und müsste dies in den meisten Fällen an eine zentrale Stelle melden. Dies wäre wiederum mit einem erheblichen Bürokratieaufwand verbunden. 3. a) Müssen erlegte Hauskatzen in eine Streckenliste eingetragen werden, wie es für den Abschuss von Wildarten vorgesehen ist? Nein. b) Wenn nein, warum nicht? Die Pflicht zur Führung von Streckenlisten gibt es nur für Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/18167 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18167 jagdbare Wildarten. Da es sich bei Hauskatzen nicht um eine jagdbare Art handelt, entfällt der Eintrag in Streckenlisten . 4. a) Wie ermittelt die Staatsregierung, wie viele Katzen getötet wurden? Dies ist mangels Meldepflicht nicht ermittelbar. b) Wie wird die die regionale Verteilung der Hauskatzenabschüsse festgelegt? Siehe Antworten zu Fragen 3 b und 4 a. c) Misst dem die Staatsregierung eine ähnlich große Bedeutung wie bei der Erlegung von herrenlosen Wildtieren zu? Siehe Antwort zu Frage 3 b. 5. a) In welcher Form sind Katzen, die im Rahmen des Jagdschutzes getötet wurden, zu entsorgen? Katzen sind als Heimtiere gemäß dem Tierischen Nebenprodukte -Recht als Material der Kategorie 1 einzustufen und müssen in einem entsprechenden Verarbeitungsbetrieb (in der Regel einer „Tierkörperbeseitigungsanlage“) entsorgt werden. b) Welche entsprechenden Möglichkeiten sieht das Naturschutz- und Umweltrecht vor, da das Töten von Hauskatzen aus angeblich wichtigen Gründen des Naturschutzes, z. B. dem Schutz von Singvögeln , geschieht? Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zum Töten von Katzen enthält das Naturschutzrecht nicht. Nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kann die untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen . Eine generelle Anordnung zum Töten von Katzen kann darauf nicht gestützt werden. 6. a) Ist der Abschuss von Hauskatzen in Wildkatzengebieten verboten, da zwischen Wildkatzen und wildfarbenen Hauskatzen eine sehr große Verwechslungsgefahr besteht? Der Abschuss von Hauskatzen ist auch in solchen Gebieten nicht grundsätzlich verboten. Vielmehr wurde auf eine entsprechende Aufklärung gesetzt, um Verwechslungen vorzubeugen . Im Wildkatzenplan (Aktionsplan 1 des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten –StMELF– zur Förderung der Wildkatze in Bayern) haben sich die Beteiligten dazu verpflichtet, über die Wildkatze aufzuklären und insbesondere auf die Verwechslungsgefahr mit der Hauskatze hinzuweisen (vgl. beispielsweise Aufklärung durch das StMELF unter http://www.wildtierportal.bayern.de/ wildtiere_bayern/102627/index.php). b) Wenn nein, warum wird die extrem seltene Wildkatze nicht besser geschützt? Auch die Tierarten, für welche die Hauskatze eine Gefahr darstellt, dürfen nicht völlig außer Acht gelassen werden. Der Aktionsplan 1 zur Förderung der Wildkatze in Bayern hat zum Schutz der streng geschützten Wildkatze jedoch eine zufriedenstellende Lösung gefunden, um Verwechslungen zu vermeiden (siehe Antwort zu Frage 6 a). c) Wenn nein, warum gibt es in den Gebieten keine Meldepflicht? Eine Meldepflicht wurde insgesamt aufgrund des Bürokratieaufwands abgelehnt. 7 a) Ist der Abschuss von Hauskatzen auch in den Bayerischen Staatsforsten zulässig? Der Abschuss von Hauskatzen nach Maßgabe des Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) unterliegt dem Jagdschutz und wäre somit bei den Bayerischen Staatsforsten grundsätzlich rechtlich zulässig. b) Wie haben dies die Bayerischen Staatsforsten geregelt ? Die Ausübung des Jagdschutzes in der Regiejagd des Forstbetriebes obliegt den Beschäftigten der Bayerischen Staatsforsten, die durch die untere Jagdbehörde als Jagdaufseher bestätigt sind. Als Jagdaufseher sollen insbesondere bestätigt werden: – Revierleiter; – Beschäftigte im Forstbetriebsdienst mit forstlicher Ausbildung ; – Berufsjäger; – im Innendienst tätige Beschäftigte mit forstlicher Ausbildung bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B.: für Reviere in Großstadtnähe). Jagderlaubnisscheinnehmer dürfen in der Regiejagd der Staatsforsten den Jagdschutz nicht ausüben. Bei verpachteten Staatsjagdrevieren mit Vorkommen von Wildkatzen wird im Jagdpachtvertrag das Töten von streunenden Katzen untersagt. c) Welche Erfahrungen haben die Bayerischen Staatsforsten mit ihrer Regelung gemacht? Die Jagd bei den Bayerischen Staatsforsten ist vorbildlich durchzuführen. Darunter fällt auch die Ausübung des Jagdschutzes . Aus Sicht der Bayerischen Staatsforsten haben sich die oben genannten Regelungen bewährt.