Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.07.2017 Schloss Mainberg Das Schloss Mainberg bei Schweinfurt ist eines der letzten Beispiele für den sogenannten Bayerischen Historismus, es steht für Ausstattung auf höchstem künstlerischen Niveau. Das Schloss ist ein Gesamtkunstwerk, wie es sich aus dieser Zeit und in dieser Qualität nirgendwo anders im Freistaat findet . Als Residenz bedeutender Industrieller (Sattler, Sachs) erfüllte es im 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine mit der Villa Hügel in Essen vergleichbare Funktion. Aktuell müssten weitreichende Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, um den Erhalt des Schlosses zu sichern . Dazu ist die jetzige Eigentümerin nicht in der Lage. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wie schätzt die Staatsregierung den kulturhistorischen Wert und die industriegeschichtliche Bedeutung des Schlosses Mainberg im Vergleich zu anderen bayerischen Schlössern ein? 1.2 Wie schätzt die Staatsregierung den kulturhistorischen Wert des Schlosses Mainberg in der Region ein? 1.3 Wodurch zeichnet sich das Schloss Mainberg besonders aus? 2.1 Auf welcher Grundlage werden Objekte in den Bestand der Bayerischen Schlösserverwaltung aufgenommen (bitte nach kunsthistorischen und zeitgeschichtlichen Kriterien aufschlüsseln)? 2.2 Welche fünf Objekte hat die Schlösserverwaltung zuletzt in ihren Bestand übernommen (bitte jeweils den genauen Zeitpunkt, die Gründe der Übernahme und die finanziellen Konditionen angeben)? 2.3 Hat die Bayerische Schlösserverwaltung ein mit dem Schloss Mainberg vergleichbares Objekt in ihrem Bestand ? 3. Ist der Staatsregierung bekannt, ob und in welcher Höhe das Grundbuch des Schlosses Mainberg belastet ist? 4.1 Welche rechtlichen Folgen für die Eigentumsverhältnisse hat der Tod eines Schlossbesitzers allgemein? 4.2 Welche rechtlichen Folgen hat der Tod eines Schlossbesitzers für Gläubiger, wenn eine Grundschuld auf das Objekt eingetragen ist? 4.3 Falls im Todesfall des Schlossbesitzers § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) greift und der gesamte Nachlass dem Freistaat Bayern zufällt, müsste dann eine evtl. eingetragene Grundschuld von der Staatsregierung zurückgezahlt werden? 5.1 Wie hoch ist der Sanierungsbedarf für das Schloss Mainberg (bitte das Gutachten der Voruntersuchung, das vom Landesamt für Denkmalpflege in Auftrag gegeben worden ist, mitschicken)? 5.2 Wie wird diesbezüglich im Bereich der Denkmalpflege allgemein mit Gutachten verfahren, die aufgrund der Bedeutung des Objekts vollständig vom Freistaat finanziert sind? 5.3 Was sind nach der Erstellung des Gutachtens die künftig geplanten Schritte, z. B. die Form der Veröffentlichung des erstellten Gutachtens? 6.1 Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Kostensteigerung ein, wenn die notwendigen Sanierungen noch weitere Jahre verzögert werden? 6.2 Wenn die derzeitige Schlossbesitzerin auch weiterhin nicht in der finanziellen Lage ist, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, ab wann ist der Freistaat Bayern bzw. eine andere politische Instanz oder eine Behörde verpflichtet – auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht –, einzugreifen? 6.3 Welche Möglichkeiten stehen dem Freistaat zur Verfügung , um weitere Schäden am Schloss Mainberg abzuwehren und den Erhalt des Schlosses zu gewährleisten ? 7.1 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Enteignung möglich bzw. notwendig, um den Erhalt des Schlosses zu gewährleisten? 7.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass eine Privatperson angesichts der Größe des Schlosses (ca. 180 Räume, 4.000 qm umbaute Fläche) in der Lage wäre, das Schloss langfristig zu erhalten? 8. Wie hoch sind die angefallenen Kosten für Renovierungs - und Sanierungsarbeiten bei den Schlössern und Burgen, die sich im Bestand der Bayerischen Schlösserverwaltung befinden, in den letzten drei Jahren (bitte den finanziellen Aufwand je Objekt aufschlüsseln )? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/18170 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18170 Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf Grundlage entsprechender Informationen des Landesamtes für Denkmalpflege sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und dem Staatsministerium der Justiz vom 06.09.2017 1.1 Wie schätzt die Staatsregierung den kulturhistorischen Wert und die industriegeschichtliche Bedeutung des Schlosses Mainberg im Vergleich zu anderen bayerischen Schlössern ein? Schloss Mainberg ist nach Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) ein Baudenkmal und mit folgendem Text in die Bayerische Denkmalliste eingetragen : „Schloss Mainberg, vierflügelige Burganlage mit Vorburg und Ringmauer, Bergfried 13. Jh., Wohnbauten spätgotisch, Torbau 16./17. Jh., historistische Wiederherstellung nach 1822; Ausstattung, 1916–37 für Ernst und Willy Sachs von Franz Rank (München) u. a. Künstlern.“ Die kulturhistorische und industriegeschichtliche Bedeutung des Schlosses reicht weit über Bayern hinaus, da der Komplex auf ganz besondere Weise mittelalterliche, frühneuzeitliche und moderne Geschichte in sich vereint und vor allem in der jüngeren Baugeschichte europaweite Bezüge aufweist. Margarete von Henneberg baute die mittelalterliche Burg ab 1485 als Stammsitz im Stil der Renaissance mit dem markanten Giebelprospekt zum Main aus. Nach Zerstörungen im Bauernkrieg kam die Anlage 1542 an das Hochstift Würzburg und wurde 1806 säkularisiert. 1822 übernahm die Fabrikantenfamilie Sattler das Schloss und richtete hier die erste Tapetenfabrik Bayerns ein. Der Großindustrielle Willy Sachs erwarb 1915 die Gesamtanlage und ließ sie durch den Münchner Architekten Prof. Franz Rank als Industriellenschloss im Stile des späten Münchner Historismus aus- und umbauen. Rank erschuf ein Gesamtkunstwerk mit höchstem Anspruch an Raumprogramm und -ausstattung und zog hierfür Vorbilder heran, die er auf Studienreisen durch Süd- und Mitteleuropa aufgenommen hatte. Vom Grundsatz her vergleichbar ist z. B. das sog. Faber -Castell-Schloss in Stein (Landkreis Fürth, Denkmal-Nr.: D-5-73-127-23), das die Fabrikantenfamilie Faber-Castell 1903–06 nach Plänen von Prof. Theodor v. Kramer im Stil der Deutschen Romanik erweiterte. 1.2 Wie schätzt die Staatsregierung den kulturhistorischen Wert des Schlosses Mainberg in der Region ein? Aus der Antwort zu Frage 1.1 ergibt sich, dass das Schloss Mainberg ein Wahrzeichen für den Lkr. Schweinfurt und den Bezirk Unterfranken darstellt. 1.3 Wodurch zeichnet sich das Schloss Mainberg besonders aus? Die besondere Bedeutung an Schloss Mainberg liegt aus denkmalfachlicher Sicht in der kontinuierlichen Nutzung vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert durch herausragende historische Persönlichkeiten, die zu ihrer Zeit maßgeblichen Einfluss auf die Zeitläufte hatten. So erfuhr die Kernanlage aus dem 13. Jahrhundert regelmäßig Um- und Erweiterungsbauten auf höchstem baukünstlerischen Niveau, die zu dem heute erhaltenen Gesamtkunstwerk führten. Unterstrichen wird die Bedeutung durch die das Umland dominierende Lage auf einem Bergsporn über dem nördlichen Mainufer. 2.1 Auf welcher Grundlage werden Objekte in den Bestand der Bayerischen Schlösserverwaltung aufgenommen (bitte nach kunsthistorischen und zeitgeschichtlichen Kriterien aufschlüsseln)? Bei den Objekten der Bayerischen Schlösserverwaltung (BSV) handelt es sich im Kern um die Schlösser, Burgen und Residenzen, die den Wittelsbachern zur Repräsentation gedient hatten. Diese wurden nach dem Ende der Monarchie 1918 mit ihrem beweglichen Inventar vom Freistaat Bayern an die staatliche Krongutsverwaltung (später BSV) zur Verwaltung übertragen und ab 1920 der Öffentlichkeit museal zugänglich gemacht. Auch die nachfolgend der BSV zugewiesenen Schlösser oder Burgen sind insbesondere Objekte mit engem landesgeschichtlichen Bezug, die schon vor 1918 Herrschersitze bzw. Sitze staatlicher Institutionen oder von Behörden waren. In jüngerer Zeit erfolgte die Übernahme vergleichbar großer Objekte ausschließlich aus anderen staatlichen Bereichen durch entsprechenden Beschluss der Staatsregierung . 2.2 Welche fünf Objekte hat die Schlösserverwaltung zuletzt in ihren Bestand übernommen (bitte jeweils den genauen Zeitpunkt, die Gründe der Übernahme und die finanziellen Konditionen angeben)? Die BSV hat zuletzt folgende fünf Objekte in ihren Bestand übernommen: – Die Walhalla wurde zum 01.01.2016 an die BSV überführt . Dies geschah aufgrund eines Beschlusses der Staatsregierung. Ein Entgelt wurde nicht entrichtet. – Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde die im Eigentum des Freistaats Bayern stehende Liegenschaft „Schloss Seehof“ aus der Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege an die BSV übertragen. Grundlage war der Kabinettsbeschluss vom 03.12.2001. Ein Entgelt wurde nicht entrichtet. – Das Gasteiger Anwesen in Holzhausen am Ammersee wurde aufgrund des Vermächtniserfüllungsvertrags von Irene und Alfred Faber und der Überweisungsvereinbarung zwischen der damaligen Bezirksfinanzdirektion München und BSV zum 01.08.1985 an die BSV übertragen. Mit Finanzministeriellem Schreiben vom 29.08.1984 hat das Staatsministerium der Finanzen entschieden, dass die Liegenschaft an die BSV zu übertragen ist. Neben der Liegenschaft ging auch der künstlerische Nachlass (ca. 80 Gemälde von Anna Gasteiger und ca. 50 Kleinplastiken von Matthias Gasteiger) sowie eine qualitätsvolle Einrichtung auf die BSV über. Ein Entgelt wurde nicht entrichtet, gemäß Vermächtniserfüllungsvertrag wurden einige Wohnrechte auf Lebenszeit bestellt. – Schloss Höchstädt wurde zum 01.01.1979 an die BSV übertragen. Grundlage war die Übergabe-/Übernahmeniederschrift zwischen Finanzamt Augsburg-Stadt und BSV vom 28.12.1978 und 09.01.1979 von Epl. 13 auf Epl. 06. Ein Entgelt wurde nicht entrichtet. – Das Exter Anwesen in Übersee am Chiemsee wurde mit Wirkung ab 01.10.1973 nebst Inventar (einschließlich einer umfangreichen Sammlung der Werke des Drucksache 17/18170 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Künstlers Julius Exter) der BSV übertragen. Grundlage war der Kaufvertrag vom 28.09.1973 mit Judith und Karl Exter. Als Gegenleistung wurde für Frau Judith Exter ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit und eine monatliche Rente von 600,- DM vereinbart, sowie für Herrn Karl Exter eine monatliche Rente von 300,- DM. 2.3 Hat die Bayerische Schlösserverwaltung ein mit dem Schloss Mainberg vergleichbares Objekt in ihrem Bestand? Schloss Mainberg stellt angesichts der noch erhaltenen historistischen Ausgestaltung der Innenräume und wegen seiner Historie, insbesondere als vormaliger Sitz zweier erfolgreicher bayerischer Industrieller (Sattler und Sachs), ein beachtenswertes kulturhistorisches Denkmal dar. Mit den ganz anderer Provenienz entstammenden, landesgeschichtlich geprägten Objekten der BSV ist das Schloss nicht vergleichbar (siehe die Ausführungen unter Frage 2.1). 3. Ist der Staatsregierung bekannt, ob und in welcher Höhe das Grundbuch des Schlosses Mainberg belastet ist? Ja. 4.1 Welche rechtlichen Folgen für die Eigentumsverhältnisse hat der Tod eines Schlossbesitzers allgemein ? Es gelten für die Rechtsnachfolge des Eigentümers eines Schlosses keine besonderen Vorschriften, sondern die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des BGB, insbesondere die Regelungen zum Erbrecht. Auch existieren diesbezüglich keine speziellen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes auf den bzw. die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge bzw. Universalsukzession). Dies gilt sowohl für bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Im Fall eines Schlosses stellt dieses als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB), auf dem es errichtet und mit dem es fest verbunden ist, unbewegliches Vermögen dar. Bei der Ausstattung des Schlosses dürfte es sich, soweit diese wiederum nicht selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Schlossgebäudes ist, um bewegliches Vermögen handeln. Wer im Einzelfall Erbe ist, hängt maßgeblich davon ab, ob gesetzliche Erbfolge eintritt oder durch letztwillige Verfügung (d. h. Testament gem. §§ 2064 ff BGB oder Erbvertrag gem. §§ 1941, 2274 ff BGB) eine anderweitige Gestaltung der Erbfolge getroffen wurde. Tritt gesetzliche Erbfolge ein, sind als Erben erster Ordnung zunächst die Nachkommen des Erblassers erbberechtigt (§ 1924 BGB). Entferntere Angehörige kommen als Erben nachrangiger Ordnungen nur zum Zuge, wenn keine Erben vorrangiger Ordnung existieren . Daneben steht auch dem Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers ein Erbrecht zu (§ 1931 BGB bzw. § 10 des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG). Die Erbfolge tritt kraft Gesetzes und unmittelbar mit dem Erbfall ein. Die Änderung des Grundbuchs (d. h. die Eintragung des bzw. der Erben als neue Eigentümer auf deren Antrag) hat lediglich deklaratorische Funktion. 4.2 Welche rechtlichen Folgen hat der Tod eines Schlossbesitzers für Gläubiger, wenn eine Grundschuld auf das Objekt eingetragen ist? Wesentliches Merkmal der oben dargestellten Gesamtrechtsnachfolge im deutschen Erbrecht ist es, dass der bzw. die Erben nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten übernehmen. § 1967 Abs. 1 BGB ordnet daher grundsätzlich die unbeschränkte Haftung des Erben an; der Erbe wird Schuldner der vom Erblasser herrührenden sowie der übrigen durch den Erbfall und infolge des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten . Der Erbe haftet mit dem Nachlass und mit seinem sonstigen Vermögen für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten . Er kann seine Haftung nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränken oder die Erbschaft insgesamt nach § 1942 Abs. 1 BGB ausschlagen. Sofern ein Grundstück, auf dem sich ein Schloss befindet, mit einer Grundschuld im Sinne der §§ 1191 ff BGB belastet ist, erlischt diese nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern besteht als dingliches Recht an dem Grundstück fort. Für die Gläubiger einer Grundschuld hat der Tod des Eigentümers eines belasteten Grundstücks daher keine unmittelbaren Auswirkungen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Charakteristisch für die Grundschuld als Grundpfandrecht ist es, dass sie dem Gläubiger ein sog. dingliches Verwertungsrecht für den Fall gewährt, dass die dadurch abgesicherte Schuld nicht beglichen wird. Dieses dingliche Verwertungsrecht wird durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück und die nach §§ 1120 ff BGB mithaftenden Gegenstände ausgeübt (§§ 1192, 1147 BGB). Das Verfahren richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Dies bedeutet faktisch, dass auch der Erbe für die Grundschuld nur mit dem Grundstück haftet und nicht mit dem weiteren eigenen oder geerbten Vermögen. Allerdings handelt es sich bei der Grundschuld um ein sog. nichtakzessorisches Sicherungsrecht. Das bedeutet, dass die Grundschuld in der Regel als dingliche (d. h. absolut gegenüber jedermann wirkende) Absicherung einer schuldrechtlichen (d. h. relativ und nur zwischen den Parteien wirkenden) vertraglichen Verpflichtung dient. Bei dieser vertraglichen Verpflichtung handelt es sich im Regelfall um die Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag . Der Begriff „nichtakzessorisch“ ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die Grundschuld (anders als die Hypothek gem. §§ 1147 ff BGB) nicht mit der vertraglichen Forderung verknüpft ist, d. h. der Gläubiger verliert die Grundschuld (anders als die Hypothek, § 1163 BGB) nicht, wenn die Schuld aus dem Vertrag beglichen wird. In der Regel sind Vertrag und Grundschuld aber durch eine sog. Sicherungsabrede verbunden (Sicherungsgrundschuld ), sodass dem Schuldner bei Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung ein Anspruch gegen den Gläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld bzw. Bewilligung der Löschung zusteht. Konkret bedeutet dies, dass der Erbe auch für die grundpfandrechtlich gesicherte, vertragliche Verpflichtung des Erblassers haftet, sofern diese noch nicht erfüllt wurde, und zwar grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Hatte der Erblasser die Verpflichtung dagegen bereits zu Lebzeiten erfüllt, kann der Erbe dies dem Gläubiger entgegenhalten , und zwar in Form des Einwands der Erfüllung gem. § 362 BGB hinsichtlich der vertraglichen Verpflichtung und im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld durch den Einwand der Beendigung des Sicherungszwecks. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18170 4.3 Falls im Todesfall des Schlossbesitzers § 1936 BGB greift und der gesamte Nachlass dem Freistaat Bayern zufällt, müsste dann eine evtl. eingetragene Grundschuld von der Staatsregierung zurückgezahlt werden? Durch § 1936 BGB wird der Staat als gesetzlicher Noterbe eingesetzt. Danach ist der Staatsfiskus Erbe, wenn weder eine Erbenbestimmung durch letztwillige Verfügung getroffen wurde noch gesetzliche Erben vorhanden sind. Der Freistaat Bayern wird in diesen Fällen gem. § 1936 Satz 1 BGB Erbe, wenn der Erblasser außerdem seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Freistaates hatte. Wird der Freistaat Erbe, gelten neben den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen keine Sonderregelungen. Die obigen Ausführungen sind daher auch auf Fälle anwendbar, in denen der Freistaat Erbe ist, allerdings mit der Maßgabe , dass eine Ausschlagung der Erbschaft des Fiskus nach § 1942 Abs. 2 BGB nicht möglich ist. 5.1 Wie hoch ist der Sanierungsbedarf für das Schloss Mainberg (bitte das Gutachten der Voruntersuchung , das vom Landesamt für Denkmalpflege in Auftrag gegeben worden ist, mitschicken)? Das Landratsamt Schweinfurt hat im Jahr 2015 als Untere Denkmalschutzbehörde in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege ein Gutachten beauftragt, um Be- und Zustand des Schlosses grundlegend zu analysieren. Die Bestandserfassung wurde als „Unmittelbare Maßnahme“ nach Art. 4. Abs. 3 BayDSchG durchgeführt und durch den Entschädigungsfonds finanziert. Seit Kurzem liegen die Ergebnisse vor, die u. a. Notsicherungen an der Südwestecke von Haupt- und Vorburg sowie die Sanierung der Hauptburg unter Dach und Fach dringend empfehlen. Auftraggeber und Maßnahmenträger des Gutachtens ist das Landratsamt Schweinfurt. Aufgrund des großen Umfangs der Unterlagen (zwei DIN-A4-Ordner) bietet das Landratsamt gerne eine Einsichtnahme vor Ort an. 5.2 Wie wird diesbezüglich im Bereich der Denkmalpflege allgemein mit Gutachten verfahren, die aufgrund der Bedeutung des Objekts vollständig vom Freistaat finanziert sind? Die vollständige Förderung einer Bestanderfassung durch den Freistaat stellt einen einmaligen Fall dar und ist dessen besonderen Umständen geschuldet. 5.3 Was sind nach der Erstellung des Gutachtens die künftig geplanten Schritte, z. B. die Form der Veröffentlichung des erstellten Gutachtens? Aufgrund der Dringlichkeit erhält die Südwestecke von Haupt- und Vorburg noch dieses Jahr im Rahmen einer „Unmittelbaren Maßnahme“ nach Art. 4. Abs. 3 BayDSchG eine Notsicherung, für die nächsten Jahre sind weitere Schritte geplant. Das Gutachten kann unter Maßgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Wahrung der Vertraulichkeit von Investoren eingesehen werden. 6.1 Wie hoch schätzt die Staatsregierung die Kostensteigerung ein, wenn die notwendigen Sanierungen noch weitere Jahre verzögert werden? Die Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich: Gründe für Mehrkosten, die während der Bauausführungen entstehen, können unterschiedlichste und vor allem nicht vorhersehbare Ursachen haben, z. B. die jährlich steigenden Baupreisindizes , Lohn- und Materialpreissteigerungen, Firmeninsolvenzen etc. 6.2 Wenn die derzeitige Schlossbesitzerin auch weiterhin nicht in der finanziellen Lage ist, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, ab wann ist der Freistaat Bayern bzw. eine andere politische Instanz oder eine Behörde verpflichtet – auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht –, einzugreifen? Im Rahmen einer „Unmittelbaren Maßnahme“ nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG auf Antrag des Landratsamts Schweinfurt als Untere Denkmalschutzbehörde wurden jetzt aus dem Entschädigungsfonds 701.000 Euro zu Sicherungsarbeiten bereitgestellt. Die beteiligten Behörden sind bemüht, eine dauerhafte Lösung für den Erhalt von Schloss Mainberg zu finden. Eine staatliche Verpflichtung zum Eingreifen kann sich zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben. 6.3 Welche Möglichkeiten stehen dem Freistaat zur Verfügung, um weitere Schäden am Schloss Mainberg abzuwehren und den Erhalt des Schlosses zu gewährleisten? Siehe dazu die Antworten zu Nr. 5.3 und 6.2. 7.1 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Enteignung möglich bzw. notwendig, um den Erhalt des Schlosses zu gewährleisten? Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Enteignung sind in Art. 18 BayDSchG geregelt: Art. 18: Zulässigkeit der Enteignung (1) 1 Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau- oder Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2 Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- oder Bodendenkmals oder des eingetragenen beweglichen Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint. (2) 1 Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig bei beweglichen Bodendenkmälern, an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht . 2 Im Fall des Satzes 1 kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflege im Zeitpunkt der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals nicht länger als ein Jahr bekannt war. 7.2 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass eine Privatperson angesichts der Größe des Schlosses (ca. 180 Räume, 4.000 qm umbaute Fläche) in der Lage wäre, das Schloss langfristig zu erhalten? Die Beantwortung dieser Frage ist generalisierend nicht möglich. Drucksache 17/18170 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 8. Wie hoch sind die angefallenen Kosten für Renovierungs - und Sanierungsarbeiten bei den Schlössern und Burgen, die sich im Bestand der Bayerischen Schlösserverwaltung befinden, in den letzten drei Jahren (bitte den finanziellen Aufwand je Objekt aufschlüsseln)? Die in den Jahren 2014 bis 2016 für die einzelnen Objekte der BSV (Kap. 06 16) angefallenen Bauausgaben sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Anlage zu Frage 8 Bauausgaben Objekte 2014-2016 in Euro Residenz München 25.142.538 Englischer Garten 7.800.756 Schlossanlage Nymphenburg 12.159.485 Schlossanlage Schleißheim 4.142.029 Altes Schloss Schleißheim 11.288 Neues Schloss Schleißheim 0 Schloss Lustheim 0 Schloss- und Gartenverwaltung Schleißheim 193.881 Schloss Dachau 1.204.414 Starnberger See 204.480 Ammersee 132.962 Schloss Neuburg 948.263 Willibaldsburg Eichstätt 1.735.379 Schlossanlage Linderhof 7.223.413 Königshaus am Schachen 0 Insel Wörth im Staffelsee 0 Staffelsee 29.139 Schloss- und Gartenverwaltung Linderhof 35.598 Insel Herrenchiemsee 812.796 Augustiner-Chorherrenstift Herrenchiemsee 1.346.643 Neues Schloss Herrenchiemsee 958.456 Schloss- und Gartenverwaltung Herrenchiemsee 77.548 Insel Frauenchiemsee 1.784.085 Königssee 994.076 Außenstelle Chiemsee 30 Burg zu Burghausen 2.678.244 Künstlerhaus Exter 119.265 Burg Trausnitz 1.665.299 Stadtresidenz Landshut 624.402 Burgverwaltung Landshut 37.795 Befreiungshalle Kelheim 2.288.425 Burg Prunn 55.294 Rosenburg bei Riedenburg 2.542.121 Walhalla (seit 2016) 75.904 Verwaltung der Befreiungshalle Kelheim 9.738 Schloss Höchstädt 527.719 Schloss Neuschwanstein 3.554.243 Schloss Johannisburg 1.979.826 Pompejanum Aschaffenburg 0 Schloss- und Gartenverwaltung Aschaffenburg 9.993 Schloss und Park Schönbusch 448.526 Residenz Würzburg 3.586.097 Festung Marienberg 6.966.507 Schloss und Hofgarten Veitshöchheim 712.075 Schloss- und Gartenverwaltung Würzburg 10.731 Residenz, Orangerie und Hofgarten Ansbach 3.850.121 Residenz Ellingen 1.141.596 Schloss- und Gartenverwaltung Ansbach 12.823 Kaiserburg Nürnberg 6.165.659 Cadolzburg 6.475.253 Festungsruine Rothenberg bei Schnaittach 366.259 Burgverwaltung Nürnberg 6.302 Coburg Naturkundemuseum 79.527 Schloss Ehrenburg 685.162 Veste Coburg 1.453.454 Schloss und Park Rosenau 905.641 Schloss- und Gartenverwaltung Coburg 8.454 Burg Lauenstein 309.542 Alte Hofhaltung Bamberg 280.429 Neue Residenz Bamberg 4.445.546 Schloss und Park Seehof 707.943 Schloss- und Gartenverwaltung Bamberg 11.920 Neues Schloss Bayreuth 816.517 Markgräfliches Opernhaus 10.680.634 Plassenburg 2.121.328 Sanspareil 263.710 Schloss und Park Fantaisie 370.795 Altes Schloss und Hofgarten Eremitage 1.236.631 Schloss- und Gartenverwaltung Bayreuth-Eremitage 47.260 nicht einzelnen Objekten / Verwaltungen zuordenbare Mittel 368.653 Summe 137.640.624 Bauausgaben der einzelnen Objekte der Schlösserverwaltung 2014 bis 2016