Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 21.06.2017 Überschuldung und Schuldnerberatung in Bayern II Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Welche fachlichen Mindeststandards sieht die Schuldner - und Insolvenzberatung in Bayern vor? 1.2 Wie lange müssen nach Kenntnis der Staatsregierung überschuldete Menschen derzeit auf Schuldner- oder Insolvenzberatung warten? 1.3 Welche Konsequenzen hat die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform für die Aufgaben und Kompetenzen der Schuldner- und Insolvenzberatung? 2.1 Welchen konkreten Maßnahmen sieht die Staatsregierung zur Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern vor? 2.2 Welchen konkreten Zeitplan sieht die Staatsregierung zur Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern vor? 2.3 In welchen Bundesländern ist die Schuldner- und Insolvenzberatung ebenfalls zusammengelegt? 3. Welche konkreten gesetzlichen Änderungen sind infolge der Zusammenlegung in Bayern bis wann zu veranlassen ? 4.1 Auf welche Summe veranschlagt die Staatsregierung die Kosten, die durch die Übertragung der Insolvenzberatung für die Kommunen neu entstehen? 4.2 Werden diese Kosten vom Freistaat Bayern in vollem Umfang erstattet? 4.3 Wie hoch veranschlagt die Staatsregierung derzeit die Kosten der gesamten Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern? 5. Welche Planungen verfolgt die Staatsregierung zur finanziellen Beteiligung der Wirtschaft an der Schuldnerberatung ? 6. Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zu gewerblichen Schuldenregulierern in Bayern und Kettenumschuldungen in Bezug auf verschuldete oder überschuldete Personen? 7.1 Wie hat sich der durchschnittliche Personalschlüssel (Verhältnis Berater und Fallanzahl) in der Schuldnerund Insolvernzberatung im Freistaat seit 1999 entwickelt (bitte nach Jahren, Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 7.2 Ist der Staatsregierung bekannt, wie sich der durchschnittliche Personalschlüssel in der Schuldner- und Insolvenzberatung im Bund und in den Bundesländern seit 1999 entwickelt hat (bitte nach Jahren, Bund und Ländern aufschlüsseln)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 12.09.2017 1.1 Welche fachlichen Mindeststandards sieht die Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern vor? Für den Bereich der Schuldnerberatung sind die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Die personelle Besetzung , die fachlichen Qualitätsstandards und die Finanzierung erfolgen nach Kenntnis der Staatsregierung sehr unterschiedlich , sie variieren je nach Kommune. Der Fachausschuss „Schuldnerberatung“ der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö/F) hat im Jahr 2015 Qualitätsstandards für den Bereich der „Schuldner- und Insolvenzberatung“ erarbeitet , welche von allen Mitgliedsorganisationen der LAG Ö/F unterzeichnet wurden (Anlage). Derzeit werden von dem von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege eingesetzten „Arbeitskreis Schuldnerberatung in den Justizvollzuganstalten“ Standards für die externe Schuldnerberatung im Justizvollzug erarbeitet, welche sich an den von dem Fachausschuss „Schuldnerberatung “ der LAG Ö/F festgelegten Standards orientieren und zusätzlich die besonderen Problemlagen der Gefangenen in der Beratung berücksichtigen. 1.2 Wie lange müssen nach Kenntnis der Staatsregierung überschuldete Menschen derzeit auf Schuldner - oder Insolvenzberatung warten? Nach Kenntnis der Staatsregierung sind die Wartezeiten für den Bereich der Schuldner- und Insolvenzberatung äußerst unterschiedlich. Sie liegen durchschnittlich zwischen einer Woche und drei Monaten. 1.3 Welche Konsequenzen hat die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform für die Aufgaben und Kompetenzen der Schuldner- und Insolvenzberatung ? Insbesondere aufgrund der Anforderung durch den Bundesgesetzgeber , dass eine Bescheinigung durch eine geeignete Person oder Stelle nur auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt werden darf, haben sich die Anforderungen an die Insolvenzberatungsstellen erhöht. Ferner gibt es seit 01.07.2014 acht verschiedene Regulierungsvarianten für den Bereich der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.06.2018 Drucksache 17/18176 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18176 Verbraucherinsolvenz. Zudem ist den geeigneten Stellen seitdem die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erlaubt. 2.1 Welchen konkreten Maßnahmen sieht die Staatsregierung zur Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern vor? Die Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung hat für die Staatsregierung eine hohe Priorität. Derzeit wird vom Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) hierzu ein Gesetzentwurf erarbeitet. Bezüglich der künftigen Konzeption der Förderung der Insolvenzberatung durch die kreisfreien Städte und Landkreise wird auf den Bericht der Staatsregierung an den Landtag vom 30.01.2015 (Drs. 16/10234) verwiesen. 2.2 Welchen konkreten Zeitplan sieht die Staatsregierung zur Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern vor? Die Zusammenlegung der Schuldner- und Insolvenzberatung befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Staatsregierung. Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor. 2.3 In welchen Bundesländern ist die Schuldner- und Insolvenzberatung ebenfalls zusammengelegt? Nur in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Trennung zwischen Schuldner- und Insolvenzberatung . 3. Welche konkreten gesetzlichen Änderungen sind infolge der Zusammenlegung in Bayern bis wann zu veranlassen? Die Delegation der Förderung der Insolvenzberatung auf die kreisfreien Städte und Landkreise erfordert eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG). Derzeit wird vom StMAS hierzu ein Gesetzentwurf erarbeitet . Die Zusammenlegung der Schuldner- und Insolvenzberatung befindet sich noch in der Abstimmung innerhalb der Staatsregierung. Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor. 4.1 Auf welche Summe veranschlagt die Staatsregierung die Kosten, die durch die Übertragung der Insolvenzberatung für die Kommunen neu entstehen ? 4.2 Werden diese Kosten vom Freistaat Bayern in vollem Umfang erstattet? Bei Umsetzung der Delegation der Förderung der Insolvenzberatung auf die kreisfreien Städte und Landkreise gilt das Konnexitätsprinzip, das einen Vollkostenersatz durch den Freistaat Bayern vorsieht. Es wird mit Gesamtkosten in Höhe von 8 Mio. Euro pro Jahr kalkuliert. 4.3 Wie hoch veranschlagt die Staatsregierung derzeit die Kosten der gesamten Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern? Die Kosten der Schuldnerberatung in Bayern können nicht seriös geschätzt werden, da der Staatsregierung hierfür nicht die notwendigen Daten vorliegen. Bezüglich der Insolvenzberatung wird auf die Antwort auf die Fragen 4.1 und 4.2 verwiesen. 5. Welche Planungen verfolgt die Staatsregierung zur finanziellen Beteiligung der Wirtschaft an der Schuldnerberatung? Eine finanzielle Beteiligung der Wirtschaft an der Schuldnerberatung ist weder im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) noch im SGB XII (Bundesgesetze) vorgesehen. 6. Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zu gewerblichen Schuldenregulierern in Bayern und Kettenumschuldungen in Bezug auf verschuldete oder überschuldete Personen? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. 7.1 Wie hat sich der durchschnittliche Personalschlüssel (Verhältnis Berater und Fallanzahl) in der Schuldner- und Insolvernzberatung im Freistaat seit 1999 entwickelt (bitte nach Jahren, Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Datenerhebung bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 7.2 Ist der Staatsregierung bekannt, wie sich der durchschnittliche Personalschlüssel in der Schuldner- und Insolvernzberatung im Bund und in den Bundesländern seit 1999 entwickelt hat (bitte nach Jahren, Bund und Ländern aufschlüsseln )? Die Erhebung der Daten der vergangenen 18 Jahre wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Für das Jahr 2016 sind allerdings Angaben für die Länder Mecklenburg -Vorpommern, Saarland und Thüringen bekannt: Mecklenburg-Vorpommern: maximaler Förderschlüssel von 1:25.000 Einwohnern bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben und 6.136 Euro Sachausgaben pro Beratungskraft. Saarland: Förderung einer halben Fachkraft pro 100.000 Einwohner und Förderung einer viertel Assistenzkraft in den geförderten Beratungsstellen. Thüringen: Bedarfsschlüssel von einer Fachkraft pro 100.000 Einwohner. Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Nördliche Auffahrtsallee 14 80638 München Telefon: 089 /15 37 57 Fax: 089 / 15 91 92 70 E-Mail: LAGoefW-Bayern@t-online.de Internet: www.lagoefw.de Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern Qualitätsstandard Stand: 10. März 2015 III. Ergebnisqualität Ergebnisqualität ist der Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung . Im Rahmen der Ergebnisqualität wird verglichen, ob der tatsächlich erreichte Zustand mit dem angestrebten Ziel identisch ist. Zur nachhaltigen Qualitätssicherung und -entwicklung ist die Überprüfung der Ergebnisse der Arbeit in der Schuldner- und Insolvenzberatung unerlässlich. Sie dient insbesondere auch der Abgrenzung zu unseriösen Beratungsangeboten im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes. 1. Die Schuldnerberatung definiert überprüfbare Ziele und bestimmt deren Erreichen anhand nachprüfbarer Erfolgskriterien . Die Wirkungsziele werden als Bestandteil der Hilfepläne zwischen Berater/in und Klient/in formuliert. Z. B. Existenzsicherung, Schuldenregulierung, Einleitung einer Verbraucherinsolvenz usw. 2. Die Beratungsstellen stellen eine sachgerechte Erfassung der statistischen Daten und den Schutz derselben sicher. Grundsätzlich sind in den Beratungsstellen die Daten der mittlerweile gesetzlich verankerten bundesweiten Basisstatistik zu erheben und dem statistischen Bundesamt zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Beratung ist gemäß Punkt II.5. aktenmäßig dokumentiert. 3. Konzeption und Arbeitsprozesse der Beratungsstellen sind regelmäßig auf Aktualität und Fortschreibungsbedarf zu prüfen. In einem weiteren Schritt sollten die Arbeitsprozesse standardisiert und festgelegt werden. Erarbeitet vom Fachausschuss „Schuldnerberatung“ der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Inge Brümmer, Tel. 089 / 5155 645-0 inge.bruemmer@awo-muenchen.de Arbeiterwohlfahrt, LV Bayern Michael Frank, Tel. 0911 / 9354 439 frank@diakonie-bayern.de Diakonisches Werk Bayern e.V. Regina Hinterleuthner, Tel. 0821 / 3156-256 r.hinterleuthner@caritas-augsburg.de Deutscher Caritasverband LV Bayern Klaus Hofmeister, Tel. 089 / 233 28666 klaus.hofmeister@muenchen.de Landeshauptstadt München Hendrik Lütke, Tel. 089/15 37 57 LAGoefW-Bayern@t-online.de Geschäftsführung LAG Ö/F Christian Maltry, Tel. 09353 / 793 1135 Christian.Maltry@Lramsp.de Landratsamt Main-Spessart Andreas Nausner, Tel. 0911 / 2165599-0 a.nausner@zib-insolvenzberatung.de Zentrum Insolvenzberatung gGmbH Die Mitgliedsorganisationen der LAG Ö/F Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerisches Rotes Kreuz Bayerischer Städtetag Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern Diakonisches Werk Bayern Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern Verband der bayerischen Bezirke Vorsitzender: Robert Scheller, Tel. 0931 / 37 2529 Robert.Scheller@stadt.wuerzburg.de Stellvertretende Vorsitzende: Gisela Thiel, Tel. 089 / 546754 127 gisela.thiel@bayern.awo.de 1 Der vorliegende Qualitätsstandard gilt unter der Voraussetzung, dass die Delegation der Förderung der Insolvenzberatung auf die Kommunen mit einem Finanzierungsvolumen von mindestens acht Millionen Euro netto erfolgen wird. 2 Den genannten Berufen steht auch eine Ausbildung in einem anderweitigen Berufsfeld verbunden mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Schuldnerberatung oder in der Aus- und Weiterbildung von Schuldnerberaterinnen und -beratern gleich. 3 Lies: zwei Vollzeitäquivalente Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18176 Präambel Ziel der Schuldner- und Insolvenzberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln. Die Schwerpunkte des Beratungsangebots liegen neben finanziellen, rechtlichen und hauswirtschaftlichen Fragen vornehmlich in der erforderlichen psycho-sozialen Betreuung, in der persönlichen Beratung und in pädagogisch-präventiven Hilfen. Damit ist Schuldner- und Insolvenzberatung einem mehrdimensionalen Beratungsansatz verpflichtet. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Möglichkeit geschaffen, zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher einer Restschuldbefreiung zuzuführen. Durch die Insolvenzordnung hat sich das Angebotsspektrum der sozialen Schuldnerberatung im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen erheblich erweitert. Schuldner- und Insolvenzberatung ist eine soziale Dienstleistung. Die Schaffung einheitlicher Beratungsstrukturen für eine soziale Schuldnerberatung und Insolvenzberatung unter einem Dach erweist sich als nachhaltigste und wirksamste Form der Beratung. Um eine effiziente und qualitätsorientierte Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern im Kontext der angestrebten Delegation der Insolvenzberatung auf die Kommunen zu gewährleisten , wurden für die Tätigkeit der wohlfahrtsverbandlichen und kommunalen Beratungsstellen nachfolgender Qualitätsstandard vereinbart. Bei der Erarbeitung wurden - im Zusammenhang mit der angestrebten Delegation - mit dem StMAS auch hierüber Gespräche geführt. 1 I. Strukturqualität Die Beratungsstelle verfügt über eine Konzeption, die die fachlichen Rahmenbedingungen der Schuldner- und Insolvenzberatung vorgibt. Sie beinhaltet die Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Beratungsangebotes. Die Konzeption ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Relevanz und Aktualität zu überprüfen. Der Träger der Beratungsstelle stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordung und des AGSG hinsichtlich der Aufgaben der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung umgesetzt und auf fachliche und gesellschaftlich relevante Veränderungen reagiert wird. 1. Beratungsfachkräfte 1.1 Qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung setzt grundlegende sozialarbeiterische, wirtschaftliche und rechtliche Fach- und Beratungskompetenzen voraus. 1.2 Die Beratungsfachkräfte verfügen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in den Studiengängen Sozialarbeit/- pädagogik, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder eines vergleichbaren Studiengangs oder für ein Amt in den entsprechenden Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen2 oder Justiz. II. Prozessqualität 1. Krisenintervention Bei Beratungsanfragen ist zu klären, ob akute Probleme bestehen , die sofort zu bearbeiten sind (Krisenintervention). In diesem Falle erfolgt ein Gespräch mit der Beratungsfachkraft. Die Wartezeit auf Erstberatung im Krisenfalle sollte eine Woche nicht überschreiten. Im Falle der Krisenintervention werden die notwendigen Maßnahmen zur Überwindung der Akutproblematik, ggf. unter Inanspruchnahme anderer Fachberatungsdienste, unverzüglich eingeleitet. Bei Bedarf wird ein weiterführendes Beratungsangebot unterbreitet. 2. Beratung im Normalfall Die Beratung erfolgt mit dem Ziel, die Überschuldung der/des Ratsuchenden und die daraus resultierenden sozialen Probleme abzubauen bzw. zu lindern, um ihnen die Chance auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Würde und Eigenverantwortung zu erhalten. Der Träger der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung und deren Beraterinnen und Berater gewährleisten ein umfassendes Hilfeangebot. Die/der Hilfesuchende erhält eine Beratung, die sich auszeichnet durch n Vertraulichkeit n Freiwillige Inanspruchnahme n Die Eigenverantwortung des Klienten n Hilfe zur Selbsthilfe n Ganzheitlichkeit n Ergebnisoffenheit n Nachvollziehbarkeit des Beratungsprozesses Schuldner- und Insolvenzberatung ist als Face-to-face-Beratung zu erbringen. Nur als Einstiegsberatung und ergänzend zur persönlichen Beratung kann sie auch telefonisch oder online stattfinden. 3. Beratungsumfang Der Beratungsumfang wird am gemeinsam festgestellten Bedarf der Ratsuchenden orientiert und ist darauf ausgerichtet, die Selbsthilfepotenziale der Betroffenen zu aktivieren. 4. Verschuldungsproblem Die mit dem Verschuldungsproblem zusammenhängenden anderen sozialen Problemlagen sind zu erfassen. Bei Bedarf sind entsprechend geeignete andere Hilfemaßnahmen einzuleiten. 5. Beratungsprozess und Hilfeplanungen Der Beratungsprozess und die Hilfeplanungen werden personenbezogen dokumentiert. Die Dokumentation zum Beratungsabschluss umfasst mindestens den Anlass der Beendigung und das Ergebnis des Beratungs- und Hilfeprozesses. 6. Präventive Maßnahmen Neben der individuellen Beratungstätigkeit bieten die Beratungsstellen , entsprechend ihrer Möglichkeiten, auch präventive Maßnahmen an. 2. Verwaltungsfachkräfte 2.1 Die Beratungsstellen verfügen über eine angemessene personelle Ausstattung mit Verwaltungsfachkräften, orientiert am jeweiligen Konzept. 2.2 Auch für Verwaltungsfachkräfte sind regelmäßige, ggf. auch fachspezifische Fortbildungen zu ermöglichen. 3. Zugang zur Beratung 3.1 Das Beratungsangebot steht allen Ratsuchenden aus dem jeweiligen Einzugsgebiet zur Verfügung. n Die Beratung ist für die Schuldnerinnen und Schuldner kostenlos. n Die Zugangsvoraussetzungen sind für die Ratsuchenden transparent zu gestalten. 3.2 Der Zugang zur Beratungsstelle sollte für Ratsuchende aus dem Einzugsgebiet barrierefrei und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Die Beratungsstelle n ist von Montag bis Freitag telefonisch erreichbar, n gibt Anschriften und Öffnungszeiten in den örtlichen Medien bekannt. 4. Räumliche und technische Ausstattung 4.1 Zum Schutz der Vertraulichkeit sind separate Beratungsräume sowie ein Warteraum/Wartebereich vorzuhalten. 4.2 Eine angemessene Büroausstattung, ein Arbeitsplatz für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter, verschließbare Aktenschränke, ein PC mit aktueller Software für jeden Arbeitsplatz , Telefonanschluss, Fax, Kopierer, Aktenvernichter, Internet- und Email-Anschluss pro Arbeitsplatz. Aktuelle Gesetzestexte, Kommentare in den wesentlichen einschlägigen Rechtsbereichen der Schuldner- und Insolvenzberatung, Fachliteratur und Fachzeitschriften sind vorhanden. 5. Vernetzung und Kooperation Die Beratungsstellen bringen sich in fachspezifische und fachlich übergreifende Kooperationsformen ein, z.B. in Beratungszentren, durch Zusammenarbeit/Beteiligung mit trägerinternen und trägerübergreifenden Arbeitskreisen sowie durch Kooperation mit sozialen und sonstigen (Beratungs-) Diensten und Angeboten. Mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft ist im Beratungsverbund tätig. 1.3 Zur Gewährleistung von Strukturqualität ist eine Beratungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitstellen3 auszustatten . Kleinere Beratungsstellen können sich, in einer Übergangszeit von 5 Jahren ab Delegation der Insolvenzberatung auf die Kommunen, bis zur Umsetzung eines entsprechenden Ausbaus in lokalen oder regionalen Verbünden zusammenschließen. Mit diesen Verbundlösungen soll den bestehenden Stellen die Einhaltung des Qualitätsstandards durch die Nutzung von Synergieeffekten ohne zusätzliche Kostenbelastung ermöglicht werden. 1.4 Die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen sollen unter Moderation der betroffenen Gebietskörperschaften geschlossen werden. Wesentliche Bestandteile sollen dabei mindestens die folgenden Punkte sein: n Beratungsverbünde können trägerübergreifend organisiert werden. n Beratungsverbünde arbeiten dezentral. n Die Einrichtung eines Beratungsverbundes lässt die örtliche Zuständigkeit unberührt. n Eine Änderung der Dienst- und Fachaufsicht ergibt sich durch die Beratungsverbünde nicht. n Personal- und Sachkosten werden von den Trägern der Beratungsstellen nur für ihr jeweiliges Personal getragen. Kosten gemeinsamer Veranstaltungen, Ver- öffentlichungen u.a.m. sind angemessen aufzuteilen. n Im Außenauftritt benennt die jeweilige Beratungs- stelle ihre Zugehörigkeit zum Beratungsverbund. n Die Beratungsverbünde beachten den „Qualitätsstandard der Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern“. Die Fachkräfte des Beratungsverbundes organisieren auf kollegialer Basis den fachlichen Austausch und stellen sicher, dass im Falle einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit der zuständigen Beratungsstelle eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner für die Klientinnen und Klienten zur Verfügung steht. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können eine Ergänzung des Angebotes der Schuldner- und Insolvenzberatung darstellen. Voraussetzung für die Einbindung Ehrenamtlicher ist die klar definierte Festlegung der Rahmenbedingungen und der Tätigkeitsmerkmale durch die Träger. 1.5 Die hohen fachlichen Anforderungen in Verbindung mit regelmäßigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen erfordern eine ständige Aktualisierung des vorhandenen Wissens der Beratungsfachkräfte. Der Träger hat mindestens eine jährliche fachspezifische Fortbildung sicherzustellen . Die Träger ermöglichen regelmäßige, mindestens halbjährliche Teilnahme an Facharbeitskreisen und/oder Gruppensupervisionsangeboten. In den Beratungsstellen bzw. in den Beratungsverbünden finden regelmäßige Teambesprechungen statt. 1.6 Die rechtliche Beratung und Unterstützung der Beratungsfachkräfte ist vom Träger sicherzustellen und nachzuweisen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18176 Präambel Ziel der Schuldner- und Insolvenzberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln. Die Schwerpunkte des Beratungsangebots liegen neben finanziellen, rechtlichen und hauswirtschaftlichen Fragen vornehmlich in der erforderlichen psycho-sozialen Betreuung, in der persönlichen Beratung und in pädagogisch-präventiven Hilfen. Damit ist Schuldner- und Insolvenzberatung einem mehrdimensionalen Beratungsansatz verpflichtet. Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Möglichkeit geschaffen, zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher einer Restschuldbefreiung zuzuführen. Durch die Insolvenzordnung hat sich das Angebotsspektrum der sozialen Schuldnerberatung im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen erheblich erweitert. Schuldner- und Insolvenzberatung ist eine soziale Dienstleistung. Die Schaffung einheitlicher Beratungsstrukturen für eine soziale Schuldnerberatung und Insolvenzberatung unter einem Dach erweist sich als nachhaltigste und wirksamste Form der Beratung. Um eine effiziente und qualitätsorientierte Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern im Kontext der angestrebten Delegation der Insolvenzberatung auf die Kommunen zu gewährleisten , wurden für die Tätigkeit der wohlfahrtsverbandlichen und kommunalen Beratungsstellen nachfolgender Qualitätsstandard vereinbart. Bei der Erarbeitung wurden - im Zusammenhang mit der angestrebten Delegation - mit dem StMAS auch hierüber Gespräche geführt. 1 I. Strukturqualität Die Beratungsstelle verfügt über eine Konzeption, die die fachlichen Rahmenbedingungen der Schuldner- und Insolvenzberatung vorgibt. Sie beinhaltet die Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Beratungsangebotes. Die Konzeption ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Relevanz und Aktualität zu überprüfen. Der Träger der Beratungsstelle stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordung und des AGSG hinsichtlich der Aufgaben der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung umgesetzt und auf fachliche und gesellschaftlich relevante Veränderungen reagiert wird. 1. Beratungsfachkräfte 1.1 Qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung setzt grundlegende sozialarbeiterische, wirtschaftliche und rechtliche Fach- und Beratungskompetenzen voraus. 1.2 Die Beratungsfachkräfte verfügen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in den Studiengängen Sozialarbeit/- pädagogik, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder eines vergleichbaren Studiengangs oder für ein Amt in den entsprechenden Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen2 oder Justiz. II. Prozessqualität 1. Krisenintervention Bei Beratungsanfragen ist zu klären, ob akute Probleme bestehen , die sofort zu bearbeiten sind (Krisenintervention). In diesem Falle erfolgt ein Gespräch mit der Beratungsfachkraft. Die Wartezeit auf Erstberatung im Krisenfalle sollte eine Woche nicht überschreiten. Im Falle der Krisenintervention werden die notwendigen Maßnahmen zur Überwindung der Akutproblematik, ggf. unter Inanspruchnahme anderer Fachberatungsdienste, unverzüglich eingeleitet. Bei Bedarf wird ein weiterführendes Beratungsangebot unterbreitet. 2. Beratung im Normalfall Die Beratung erfolgt mit dem Ziel, die Überschuldung der/des Ratsuchenden und die daraus resultierenden sozialen Probleme abzubauen bzw. zu lindern, um ihnen die Chance auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Würde und Eigenverantwortung zu erhalten. Der Träger der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung und deren Beraterinnen und Berater gewährleisten ein umfassendes Hilfeangebot. Die/der Hilfesuchende erhält eine Beratung, die sich auszeichnet durch n Vertraulichkeit n Freiwillige Inanspruchnahme n Die Eigenverantwortung des Klienten n Hilfe zur Selbsthilfe n Ganzheitlichkeit n Ergebnisoffenheit n Nachvollziehbarkeit des Beratungsprozesses Schuldner- und Insolvenzberatung ist als Face-to-face-Beratung zu erbringen. Nur als Einstiegsberatung und ergänzend zur persönlichen Beratung kann sie auch telefonisch oder online stattfinden. 3. Beratungsumfang Der Beratungsumfang wird am gemeinsam festgestellten Bedarf der Ratsuchenden orientiert und ist darauf ausgerichtet, die Selbsthilfepotenziale der Betroffenen zu aktivieren. 4. Verschuldungsproblem Die mit dem Verschuldungsproblem zusammenhängenden anderen sozialen Problemlagen sind zu erfassen. Bei Bedarf sind entsprechend geeignete andere Hilfemaßnahmen einzuleiten. 5. Beratungsprozess und Hilfeplanungen Der Beratungsprozess und die Hilfeplanungen werden personenbezogen dokumentiert. Die Dokumentation zum Beratungsabschluss umfasst mindestens den Anlass der Beendigung und das Ergebnis des Beratungs- und Hilfeprozesses. 6. Präventive Maßnahmen Neben der individuellen Beratungstätigkeit bieten die Beratungsstellen , entsprechend ihrer Möglichkeiten, auch präventive Maßnahmen an. 2. Verwaltungsfachkräfte 2.1 Die Beratungsstellen verfügen über eine angemessene personelle Ausstattung mit Verwaltungsfachkräften, orientiert am jeweiligen Konzept. 2.2 Auch für Verwaltungsfachkräfte sind regelmäßige, ggf. auch fachspezifische Fortbildungen zu ermöglichen. 3. Zugang zur Beratung 3.1 Das Beratungsangebot steht allen Ratsuchenden aus dem jeweiligen Einzugsgebiet zur Verfügung. n Die Beratung ist für die Schuldnerinnen und Schuldner kostenlos. n Die Zugangsvoraussetzungen sind für die Ratsuchenden transparent zu gestalten. 3.2 Der Zugang zur Beratungsstelle sollte für Ratsuchende aus dem Einzugsgebiet barrierefrei und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Die Beratungsstelle n ist von Montag bis Freitag telefonisch erreichbar, n gibt Anschriften und Öffnungszeiten in den örtlichen Medien bekannt. 4. Räumliche und technische Ausstattung 4.1 Zum Schutz der Vertraulichkeit sind separate Beratungsräume sowie ein Warteraum/Wartebereich vorzuhalten. 4.2 Eine angemessene Büroausstattung, ein Arbeitsplatz für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter, verschließbare Aktenschränke, ein PC mit aktueller Software für jeden Arbeitsplatz , Telefonanschluss, Fax, Kopierer, Aktenvernichter, Internet- und Email-Anschluss pro Arbeitsplatz. Aktuelle Gesetzestexte, Kommentare in den wesentlichen einschlägigen Rechtsbereichen der Schuldner- und Insolvenzberatung, Fachliteratur und Fachzeitschriften sind vorhanden. 5. Vernetzung und Kooperation Die Beratungsstellen bringen sich in fachspezifische und fachlich übergreifende Kooperationsformen ein, z.B. in Beratungszentren, durch Zusammenarbeit/Beteiligung mit trägerinternen und trägerübergreifenden Arbeitskreisen sowie durch Kooperation mit sozialen und sonstigen (Beratungs-) Diensten und Angeboten. Mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft ist im Beratungsverbund tätig. 1.3 Zur Gewährleistung von Strukturqualität ist eine Beratungsstelle mit mindestens zwei Vollzeitstellen3 auszustatten . Kleinere Beratungsstellen können sich, in einer Übergangszeit von 5 Jahren ab Delegation der Insolvenzberatung auf die Kommunen, bis zur Umsetzung eines entsprechenden Ausbaus in lokalen oder regionalen Verbünden zusammenschließen. Mit diesen Verbundlösungen soll den bestehenden Stellen die Einhaltung des Qualitätsstandards durch die Nutzung von Synergieeffekten ohne zusätzliche Kostenbelastung ermöglicht werden. 1.4 Die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen sollen unter Moderation der betroffenen Gebietskörperschaften geschlossen werden. Wesentliche Bestandteile sollen dabei mindestens die folgenden Punkte sein: n Beratungsverbünde können trägerübergreifend organisiert werden. n Beratungsverbünde arbeiten dezentral. n Die Einrichtung eines Beratungsverbundes lässt die örtliche Zuständigkeit unberührt. n Eine Änderung der Dienst- und Fachaufsicht ergibt sich durch die Beratungsverbünde nicht. n Personal- und Sachkosten werden von den Trägern der Beratungsstellen nur für ihr jeweiliges Personal getragen. Kosten gemeinsamer Veranstaltungen, Ver- öffentlichungen u.a.m. sind angemessen aufzuteilen. n Im Außenauftritt benennt die jeweilige Beratungs- stelle ihre Zugehörigkeit zum Beratungsverbund. n Die Beratungsverbünde beachten den „Qualitätsstandard der Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern“. Die Fachkräfte des Beratungsverbundes organisieren auf kollegialer Basis den fachlichen Austausch und stellen sicher, dass im Falle einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit der zuständigen Beratungsstelle eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner für die Klientinnen und Klienten zur Verfügung steht. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können eine Ergänzung des Angebotes der Schuldner- und Insolvenzberatung darstellen. Voraussetzung für die Einbindung Ehrenamtlicher ist die klar definierte Festlegung der Rahmenbedingungen und der Tätigkeitsmerkmale durch die Träger. 1.5 Die hohen fachlichen Anforderungen in Verbindung mit regelmäßigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen erfordern eine ständige Aktualisierung des vorhandenen Wissens der Beratungsfachkräfte. Der Träger hat mindestens eine jährliche fachspezifische Fortbildung sicherzustellen . Die Träger ermöglichen regelmäßige, mindestens halbjährliche Teilnahme an Facharbeitskreisen und/oder Gruppensupervisionsangeboten. In den Beratungsstellen bzw. in den Beratungsverbünden finden regelmäßige Teambesprechungen statt. 1.6 Die rechtliche Beratung und Unterstützung der Beratungsfachkräfte ist vom Träger sicherzustellen und nachzuweisen. Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18176 Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Nördliche Auffahrtsallee 14 80638 München Telefon: 089 /15 37 57 Fax: 089 / 15 91 92 70 E-Mail: LAGoefW-Bayern@t-online.de Internet: www.lagoefw.de Schuldner- und Insolvenzberatung in Bayern Qualitätsstandard Stand: 10. März 2015 III. Ergebnisqualität Ergebnisqualität ist der Zielerreichungsgrad der Leistungserbringung . Im Rahmen der Ergebnisqualität wird verglichen, ob der tatsächlich erreichte Zustand mit dem angestrebten Ziel identisch ist. Zur nachhaltigen Qualitätssicherung und -entwicklung ist die Überprüfung der Ergebnisse der Arbeit in der Schuldner- und Insolvenzberatung unerlässlich. Sie dient insbesondere auch der Abgrenzung zu unseriösen Beratungsangeboten im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes. 1. Die Schuldnerberatung definiert überprüfbare Ziele und bestimmt deren Erreichen anhand nachprüfbarer Erfolgskriterien . Die Wirkungsziele werden als Bestandteil der Hilfepläne zwischen Berater/in und Klient/in formuliert. Z. B. Existenzsicherung, Schuldenregulierung, Einleitung einer Verbraucherinsolvenz usw. 2. Die Beratungsstellen stellen eine sachgerechte Erfassung der statistischen Daten und den Schutz derselben sicher. Grundsätzlich sind in den Beratungsstellen die Daten der mittlerweile gesetzlich verankerten bundesweiten Basisstatistik zu erheben und dem statistischen Bundesamt zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Beratung ist gemäß Punkt II.5. aktenmäßig dokumentiert. 3. Konzeption und Arbeitsprozesse der Beratungsstellen sind regelmäßig auf Aktualität und Fortschreibungsbedarf zu prüfen. In einem weiteren Schritt sollten die Arbeitsprozesse standardisiert und festgelegt werden. Erarbeitet vom Fachausschuss „Schuldnerberatung“ der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Inge Brümmer, Tel. 089 / 5155 645-0 inge.bruemmer@awo-muenchen.de Arbeiterwohlfahrt, LV Bayern Michael Frank, Tel. 0911 / 9354 439 frank@diakonie-bayern.de Diakonisches Werk Bayern e.V. Regina Hinterleuthner, Tel. 0821 / 3156-256 r.hinterleuthner@caritas-augsburg.de Deutscher Caritasverband LV Bayern Klaus Hofmeister, Tel. 089 / 233 28666 klaus.hofmeister@muenchen.de Landeshauptstadt München Hendrik Lütke, Tel. 089/15 37 57 LAGoefW-Bayern@t-online.de Geschäftsführung LAG Ö/F Christian Maltry, Tel. 09353 / 793 1135 Christian.Maltry@Lramsp.de Landratsamt Main-Spessart Andreas Nausner, Tel. 0911 / 2165599-0 a.nausner@zib-insolvenzberatung.de Zentrum Insolvenzberatung gGmbH Die Mitgliedsorganisationen der LAG Ö/F Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern Bayerischer Gemeindetag Bayerischer Landkreistag Bayerisches Rotes Kreuz Bayerischer Städtetag Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern Diakonisches Werk Bayern Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern Verband der bayerischen Bezirke Vorsitzender: Robert Scheller, Tel. 0931 / 37 2529 Robert.Scheller@stadt.wuerzburg.de Stellvertretende Vorsitzende: Gisela Thiel, Tel. 089 / 546754 127 gisela.thiel@bayern.awo.de 1 Der vorliegende Qualitätsstandard gilt unter der Voraussetzung, dass die Delegation der Förderung der Insolvenzberatung auf die Kommunen mit einem Finanzierungsvolumen von mindestens acht Millionen Euro netto erfolgen wird. 2 Den genannten Berufen steht auch eine Ausbildung in einem anderweitigen Berufsfeld verbunden mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Schuldnerberatung oder in der Aus- und Weiterbildung von Schuldnerberaterinnen und -beratern gleich. 3 Lies: zwei Vollzeitäquivalente Anlage zur Schriftlichen Anfrage Drucksache 17/18176