Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 10.08.2017 Verhaltenskodex für die Lebensmittelüberwachung in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Ist es rechtlich zulässig, dass Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind, zugleich Lebensmittel für den Verkauf produzieren? b) Wie beurteilt die Staatsregierung diesen Sachverhalt? c) Wer ist für eine etwaige arbeitsrechtliche Genehmigung einer solchen zusätzlichen Tätigkeit verantwortlich ? 2. a) Ist es rechtlich zulässig, dass Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind und zugleich Lebensmittel für den Verkauf produzieren , diese in dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt vertreiben, in denen sie selbst als Kontrolleure tätig sind? b) Ist es rechtlich zulässig, dass Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind und zugleich Lebensmittel für den Verkauf produzieren , diese an Einzelhandelsgeschäfte oder andere Händler zum Weiterverkauf abgeben, die sie selbst als amtliche Kontrolleure kontrollieren? c) Wie beurteilt die Staatsregierung diesen Sachverhalt? 3. a) Besteht eine Anzeigepflicht dieser in der Lebensmittelüberwachung tätigen Personen für die o. g. Täigkeiten als Lebensmittelunternehmer gegenüber Vorgesetzten oder anderen Behörden? b) Falls ja, gegenüber wem konkret? c) Wer ist für solche Fälle rechts- und fachaufsichtlich in Bayern auf den verschiedenen Behördenebenen zuständig ? 4. a) Besteht für Vorgesetzte und rechts- sowie fachaufsichtlich Verantwortliche eine Verpflichtung einzugreifen , wenn sie Kenntnis von solchen Umständen erlangen ? b) Falls ja, mit welchen (möglichen) Konsequenzen für die o. g. Personen? c) Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn ein Vorgesetzter oder ein fach- oder rechtsaufsichtlich Verantwortlicher seiner möglichen o. g. Verpflichtung nicht nachkommt? 5. Welche (rechtlichen) Regelungen bzgl. Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung gelten für den Bereich der Lebensmittelüberwachung ? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 12.09.2017 1. a) Ist es rechtlich zulässig, dass Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind, zugleich Lebensmittel für den Verkauf produzieren? b) Wie beurteilt die Staatsregierung diesen Sachverhalt ? Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind, werden im Anschluss an die Ausbildung , die im Arbeitnehmerverhältnis erfolgt, in das Beamtenverhältnis übernommen. Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht auf Verlangen des Dienstherrn im öffentlichen Dienst (Nebenamt) ausgeübt wird oder die Nebentätigkeit nicht genehmigungsfrei ist (Art. 81 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG). Sofern die Genehmigung nicht als allgemein erteilt gilt, ist sie schriftlich zu beantragen (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung – BayNV). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 3 Satz 1 BayBG). Ein solcher Versagensgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann, die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann oder die Nebentätigkeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder Beamtin beeinflussen kann (vgl. Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 BayBG). Lebensmittelüberwachungsbeamte und Amtstierärzte in Ausbildung, die während der Ausbildung im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt sind, haben ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen, wenn sie Nebentätigkeiten gegen Entgelt ausüben. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L). Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt durch die zuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. c) Wer ist für eine etwaige arbeitsrechtliche Genehmigung einer solchen zusätzlichen Tätigkeit verantwortlich ? Die Entscheidung über die Genehmigung bzw. Versagung der Genehmigung bei Beamten und Beamtinnen trifft die Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/18185 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18185 oberste Dienstbehörde (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG). Für die staatlichen Beamten wurde die Zuständigkeit auf die Regierungen bzw. auf die Landratsämter übertragen (Art. 81 Abs. 6 Satz 2 BayBG). Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 TV-L über Nebentätigkeiten bei Arbeitnehmern wurden ebenfalls den Regierungen bzw. Landratsämtern übertragen . Im Falle der ganzen oder teilweisen Versagung oder eines ganzen oder teilweisen Widerrufs der Genehmigung hat der Personalrat mitzubestimmen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes – BayPVG). 2. a) Ist es rechtlich zulässig, dass Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind und zugleich Lebensmittel für den Verkauf produzieren, diese in dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt vertreiben, in denen sie selbst als Kontrolleure tätig sind? Staatliche Lebensmittelüberwachungsbeamte sind nicht für das Kontrollgebiet einer kreisfreien Stadt zuständig. Daneben gelten die Ausführungen zu Frage 1. b) Ist es rechtlich zulässig, dass Personen, die in Bayern in der staatlichen Lebensmittelüberwachung tätig sind und zugleich Lebensmittel für den Verkauf produzieren, diese an Einzelhandelsgeschäfte oder andere Händler zum Weiterverkauf abgeben, die sie selbst als amtliche Kontrolleure kontrollieren? c) Wie beurteilt die Staatsregierung diesen Sachverhalt ? Es gelten die Ausführungen zu Frage 1. 3. a) Besteht eine Anzeigepflicht dieser in der Lebensmittelüberwachung tätigen Personen für die o. g. Tätigkeiten als Lebensmittelunternehmer gegenüber Vorgesetzten oder anderen Behörden? Nebentätigkeiten sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG, § 7 Abs. 2 Satz 1 BayNV, § 3 Abs. 4 TV-L) bzw. die Genehmigung ist, soweit erforderlich, schriftlich zu beantragen (§ 6 Abs. 1 BayNV). b) Falls ja, gegenüber wem konkret? Hinsichtlich der Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde im staatlichen Bereich wird auf die Antwort in Frage 1c verwiesen . c) Wer ist für solche Fälle rechts- und fachaufsichtlich in Bayern auf den verschiedenen Behördenebenen zuständig? Für die personalrechtlichen Fragen des staatlichen Personals der Landratsämter bis einschließlich der Beamten der dritten Qualifikationsebene ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zuständig, für Beamte der vierten Qualifikationsebene das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Die dienstrechtlichen Zuständigkeiten für die Staatsbeamten im Geschäftsbereich wurden durch die ZustV-IM und ZustBek-IM/AIV sowie die ZustV-UM und ZustBek-UG zum Großteil auf die Behörden im nachgeordneten Bereich übertragen. Die Fachaufsicht im Bereich des Verbraucherschutzes übt das StMUV aus. 4. a) Besteht für Vorgesetzte und rechts- sowie fachaufsichtlich Verantwortliche eine Verpflichtung einzugreifen , wenn sie Kenntnis von solchen Umständen erlangen? Die Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten sind gehalten, die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen strikt anzuwenden und im Rahmen der Dienstaufsicht dafür zu sorgen, dass bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Missbräuche verhindert werden. b) Falls ja, mit welchen (möglichen) Konsequenzen für die o. g. Personen? Verstöße, wie beispielsweise die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit, sind als Dienstpflichtverletzungen disziplinarrechtlich zu verfolgen bzw. als Arbeitspflichtverletzung zu behandeln. c) Welche rechtlichen Folgen hätte es, wenn ein Vorgesetzter oder ein fach- oder rechtsaufsichtlich Verantwortlicher seiner möglichen o. g. Verpflichtung nicht nachkommt? Der Dienstvorgesetzte übt die Dienstaufsicht über die ihm unterstellten Beamten und Beamtinnen aus. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, kann dies eine disziplinarrechtlich zu verfolgende Dienstpflichtverletzung darstellen. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls und der Grad der vorwerfbaren Pflichtverletzung. 5. Welche (rechtlichen) Regelungen bzgl. Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung gelten für den Bereich der Lebensmittelüberwachung? Das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ergibt sich bei Beamten aus § 42 BeamtStG. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamten und Beamtinnen ein Dienstvergehen dar (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Bei Lebensmittelüberwachungsbeamten und Amtstierärzten in Ausbildung, die während der Ausbildung als Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt § 3 Abs. 3 TV-L. Rechtsfolgen einer Vorteilsannahme sind in §§ 331, 333 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.