Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vom 10.08.2017 Grundwassersituation Osterhofener Platte Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie hat sich der Grundwasserspiegel der Osterhofener Platte in den letzten fünf Jahren entwickelt? b) Wir hoch ist der langjährige Mittelwert? c) Weicht der aktuelle Stand vom langjährigen Mittel ab (bitte Differenz angeben)? 2. a) Wie groß ist die Grundwasserneubildung in den letzten fünf Jahren (bitte getrennt nach Jahren angeben)? b) Wie wird die Grundwasserneubildung berechnet? 3. a) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Genehmigung zur Wasserentnahme zu erhalten? b) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Erhöhung der Wasserentnahmemenge zu erhalten ? c) Welche Kriterien werden zur Festsetzung der zu genehmigenden Wassermenge herangezogen? 4. a) Bei wie vielen Wasserentnahmestellen wurde die genehmigte Menge in den Jahren 2016 und 2017 erhöht? b) Wie groß ist die zusätzlich genehmigte Menge (bitte die ursprünglich genehmigte Menge und die zusätzlich genehmigten Mengen für die einzelnen Entnahmestellen angeben)? 5. a) Gibt es regional festgesetzte Höchstmengen für die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken? b) Wenn ja, wie groß ist diese Menge? c) In welcher Art wird bei der Festsetzung der Höchstmenge die Grundwasserneubildung berücksichtigt? 6. a) Gibt es seitens der zuständigen Behörden (Ministerium , Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt) definierte Zielvorstellungen zur Wasserentnahme? b) Soll der langjährige Mittelwert dauerhaft erhalten werden ? c) Sind Abweichungen vom Mittelwert erlaubt (bitte Dauer und Größe der Abweichungen mit angeben)? 7. a) Welche Sanktionen werden bei Überschreitung der Entnahmemengen verhängt (bitte die Höhe von eventuellen Strafzahlungen angeben)? b) Wie oft wurden in den letzten beiden Jahren Sanktionen verhängt? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 19.09.2017 1. a) Wie hat sich der Grundwasserspiegel der Osterhofener Platte in den letzten fünf Jahren entwickelt? Der Grundwasserspiegel verhält sich nicht einheitlich. Im Kerngebiet um Ottmaring und Wisselsing zeigen die Grundwasserspiegel seit 2015 keinen wesentlichen Anstieg. Entlang des Forstharter Rückens sind die Grundwasserstände seit 2015 angestiegen, ohne sich voll zu erholen. Die Grundwasserstände in Donaunähe bewegen sich im Bereich der Mittelwerte, die sich aus Messungen von 1970 bis 2008 errechnen . b) Wie hoch ist der langjährige Mittelwert? In der Osterhofener Platte gibt es keinen einheitlichen Mittelwert . Es können nur auf einzelne Messstellen bezogene Mittelwerte angegeben werden. An der Messstelle Penzling, die sich relativ zentral in der Osterhofener Platte befindet, liegt der langjährige Mittelwert des Grundwasserspiegels bei 324,11 m über NN. In Wisselsing liegt der langjährige Mittelwert bei 318,90 m über NN. c) Weicht der aktuelle Stand vom langjährigen Mittel ab (bitte Differenz angeben)? Im Juli 2017 zeigte der Pegel Penzling einen Stand von 323,90 m über NN. In Wisselsing sind im Juli 317,6 m über NN gemessen worden. 2. a) Wie groß ist die Grundwasserneubildung in den letzten fünf Jahren (bitte getrennt nach Jahren angeben )? Dem Wasserwirtschaftsamt liegen die Zahlen von 2012 bis einschließlich 2016 vor. Demnach liegt die Grundwasserneubildung im Jahr 2012 bei 206 mm, 2013 bei 238 mm, 2014 bei 124 mm, 2015 bei 110 mm und 2016 bei 179 mm. Der langjährige Mittelwert liegt bei 245 mm. Er beruht auf Zahlen seit dem Jahr 1971. b) Wie wird die Grundwasserneubildung berechnet? Die Grundwasserneubildung (GwN) berechnet sich grundsätzlich folgendermaßen: GwN = N – Q - ET. Dabei sind: N = Niederschlag Q = oberirdischer Abfluss ET= Evapotranspiration, also Summe aus Transpiration und Evaporation (Verdunstung von Wasser aus Tier- und Pflanzenwelt sowie der Bodenoberfläche). Die Zahlen zur Grundwasserneubildung stammen aus der bayernweiten Langzeitberechnung mit dem Bodenwasserhaushaltsmodell GWN-BW mit insg. 104.915 Grundflächen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 01.03.2018 Drucksache 17/18216 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18216 Bei der hochauflösenden Berechnung fließen allein für das Ergebnis der Grundwasserneubildung in der Osterhofener Platte 117 Einzelflächen zusammen. Unter anderem werden neben meteorologischen Eingangsdaten auch die Landnutzung (Wurzeltiefe) sowie der Bodenwasserspeicher (Feldkapazität ) berücksichtigt. 3. a) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Genehmigung zur Wasserentnahme zu erhalten ? Es muss ein schriftlicher, begründeter Antrag mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen gemäß dem Formular „Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung“ nach Art. 15 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorgelegt werden. Ebenso ist eine positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts erforderlich. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht dürfen dabei keine schädlichen, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sein. b) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Erhöhung der Wasserentnahmemenge zu erhalten? Anträge zur Mengenerhöhung werden hinsichtlich der Entnahme wie Neuanträge (entsprechend 3a) behandelt. Damit ist wie bei 3a) ein entsprechender Antrag erforderlich (siehe oben). c) Welche Kriterien werden zur Festsetzung der zu genehmigenden Wassermenge herangezogen? Das Wasserwirtschaftsamt unterscheidet auf der Grundlage der derzeitigen Grundwasserstände in der Osterhofener Platte 3 Gebiete. – Der Grundwasserstand ist noch sehr niedrig: Zusätzliche Grundwasserentnahmen werden aus wasserwirtschaftlicher Sicht abgelehnt. – Grundwasserstand hat sich seit 2015 nicht vollständig erholt: Es werden maximal 70 l pro Quadratmeter Beregnungsfläche und Jahr befürwortet. – Der Grundwasserstand ist im mittleren Bereich: Die begründete beantragte Menge wird zugestanden, wenn sonstige Kriterien (hydraulische Leistungsfähigkeit des örtlichen Grundwasserleiters, Vorrang der Trinkwasserversorgung , Beeinträchtigung Dritter) dem nicht entgegenstehen . 4. a) Bei wie vielen Wasserentnahmestellen wurde die genehmigte Menge in den Jahren 2016 und 2017 erhöht? Die gesamten Wasserentnahmen sind beim Landratsamt Deggendorf nur alphabetisch, jedoch nicht nach dem Antragsdatum erfasst. Eine detaillierte Feststellung war im Rahmen der vorgegebenen Beantwortungsfrist zeitlich leider nicht möglich. Aus diesem Grund können auch die ursprünglich genehmigten Entnahmemengen und die zusätzlich genehmigten Mengen für die einzelnen Entnahmestellen nicht aufgelistet werden. Die zusätzlich genehmigten Entnahmemengen orientieren sich jedoch an der begründeten Notwendigkeit sowie am maximalen Anteil von 30 Prozent der Grundwasserneubildung (siehe 5c). b) Wie groß ist die zusätzlich genehmigte Menge (bitte die ursprünglich genehmigten Menge und die zusätzlich genehmigten Mengen für die einzelnen Entnahmestellen angeben)? Siehe 4a). 5. a) Gibt es regional festgesetzte Höchstmengen für die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken? Es wird in jedem Fall eine fachliche Einzelbeurteilung durchgeführt . b) Wenn ja, wie groß ist diese Menge? Siehe 4a). c) In welcher Art wird bei der Festsetzung der Höchstmenge die Grundwasserneubildung berücksichtigt ? Bei Festsetzung der Höchstmenge im Einzelfall wird davon ausgegangen, dass bei einer flächenbezogenen Entnahme von weniger als 30 Prozent der mittleren Grundwasserneubildung keine schädlichen Veränderungen zu erwarten sind. 6. a) Gibt es seitens der zuständigen Behörden (Ministerium , Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt) definierte Zielvorstellungen zur Wasserentnahme? Nach der strategische Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms (2016–2021) zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie für den bayerischen Anteil am Donaugebiet ist der Grundwasserkörper dann in einem guten mengenmäßigen Zustand, wenn die gesamten Grundwasserentnahmen aus diesem Grundwasserkörper maximal 30 Prozent seiner Grundwasserneubildung betragen. b) Soll der langjährige Mittelwert dauerhaft erhalten werden? Gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie muss der gute mengenmäßige Zustand und damit der Mittelwert erhalten werden. c) Sind Abweichungen vom Mittelwert erlaubt (bitte Dauer und Größe der Abweichungen mit angeben )? Ja. Dauer und Größe sind nicht allgemein festgelegt. Das Wasserwirtschaftsamt schlägt im Rahmen der Begutachtung vor, die Absenkung am Brunnen auf die halbe Grundwassermächtigkeit zu begrenzen. Die bei der Entnahme unweigerlich entstehenden Absenktrichter füllen sich nach der saisonalen Entnahme wieder auf. 7. a) Welche Sanktionen werden bei Überschreitung der Entnahmemengen verhängt (bitte die Höhe von eventuellen Strafzahlungen angeben)? Bei nachgewiesener Überschreitung der Entnahmemenge werden durch die Kreisverwaltungsbehörde Bußgelder festgesetzt , deren Höhe sich an dem Maß der Überschreitung der genehmigten Menge orientiert. b) Wie oft wurden in den letzten beiden Jahren Sanktionen verhängt? Im Jahr 2015 wurden 16 Sanktionen (Bußgelder) verhängt, im Jahr 2016 2 Sanktionen. Für das Jahr 2017 müssen erst die Rückmeldungen der Wasserentnahmemengen nach Ende der Beregnungssaison abgewartet werden.