Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benno Zierer FREIE WÄHLER vom 28.08.2017 Konditionierung von abgebrannten Brennelementen des Forschungsreaktors FRM II im In- oder Ausland Im Rahmen des mündlichen Berichts zum Stand der Umrüstung des Forschungsreaktors FRM II am 01.06.2017 im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz des Landtags erklärte die Vertreterin der Staatsregierung zur Frage nach der Konditionierung der FRM-II1-Brennelemente durch Zumischung von abgereichertem Uran zur Verminderung der Restanreicherung, dass eine Beimischung nach Auflösung der metallischen Brennelementstruktur grundsätzlich möglich sei, diese Art der Bearbeitung aber in Deutschland „weder technisch noch rechtlich zulässig“ sei und Anlagen hierfür nicht genehmigungsfähig wären. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wo und wie genau ist geregelt, dass in Deutschland eine Zumischung von abgereichertem Uran nach Auflösung der metallischen Brennelementstruktur rechtlich nicht möglich ist? 2. Welche technischen Voraussetzungen sind für eine Zumischung von abgereichertem Uran nach Auflösung der metallischen Brennelementstruktur vonnöten, die in Deutschland nicht gegeben sind? 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung die laut Süddeutscher Zeitung vom 05.08.2017 vom Wissenschaftlichen Direktor des FRM II getätigte Aussage, dass es Überlegungen gebe, die Brennstäbe im Ausland aufbereiten zu lassen, und besagte Konditionierung „könne etwa in Frankreich, den USA, Russland oder auch in Japan passieren“? b) Hält die Staatsregierung dies für eine denkbare Option? c) Wem obliegt die Entscheidung über ein solches Vorgehen ? 4. Teilt die Staatsregierung die Kritik des Nationalen Begleitgremiums in dessen Pressemitteilung vom 10.04.2017, dass die unklare Formulierung zum Verbot des Exports hoch radioaktiver Abfälle aus Forschungsreaktoren im geänderten Standortauswahlgesetz einen gravierenden Mangel darstellt? 5. Kann die Staatsregierung ausschließen, dass es bei der aktuellen Gesetzeslage zu einem Export von hoch radioaktivem Abfall aus dem Forschungsreaktor FRM II kommt? 6. a) Waren beim kürzlich erfolgten Besuch von Vertretern des Nationalen Begleitgremiums beim FRM II auch Mitarbeiter von bayerischen Staatsministerien zugegen ? b) Waren bei dem Termin weitere nicht am FRM II beschäftigte Personen zugegen? c) Wurde bei dem Termin über die Konditionierung der FRM-II-Brennelemente durch Zumischung von abgereichertem Uran gesprochen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.09.2017 1. Wo und wie genau ist geregelt, dass in Deutschland eine Zumischung von abgereichertem Uran nach Auflösung der metallischen Brennelementstruktur rechtlich nicht möglich ist? Eine denkbare Zumischung von abgereichertem Uran zum abgebrannten Brennstoff des FRM II erfordert die Auflösung der betroffenen Brennelemente, wie sie nur in einer Aufarbeitungsanlage technisch möglich ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes (AtG) stellt klar, dass für Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe in Deutschland keine Genehmigungen erteilt werden. 2. Welche technischen Voraussetzungen sind für eine Zumischung von abgereichertem Uran nach Auflösung der metallischen Brennelementstruktur vonnöten, die in Deutschland nicht gegeben sind? Vgl. Antwort zu Frage 1. 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung die laut Süddeutscher Zeitung vom 05.08.2017 vom Wissenschaftlichen Direktor des FRM II getätigte Aussage, dass es Überlegungen gebe, die Brennstäbe im Ausland aufbereiten zu lassen, und besagte Konditionierung „könne etwa in Frankreich, den USA, Russland oder auch in Japan passieren“? Der für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente des FRM II für die 3. Teilgenehmigung zugrunde gelegte und Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.01.2018 Drucksache 17/18255 Bayerischer Landtag 1 FRM II = Berichtigung wegen Schreibfehler und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18255 konsequent verfolgte Entsorgungsweg sieht im Einklang mit § 9a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AtG die Verbringung der Brennelemente in das Brennelementzwischenlager Ahaus vor. Die vom Fragesteller zitierten Überlegungen des wissenschaftlichen Direktors des FRM II hat die Staatsregierung zur Kenntnis genommen. Derartige Überlegungen werden innerhalb der Staatsregierung bislang nicht angestellt. Maßgeblich ist der o. g. Entsorgungsweg. b) Hält die Staatsregierung dies für eine denkbare Option ? Vgl. Antwort zu Frage 3 a. c) Wem obliegt die Entscheidung über ein solches Vorgehen? Die Entscheidung obliegt der Staatsregierung für den Freistaat Bayern als Betreiber des FRM II entsprechend nationalem und internationalem Recht. Vgl. im Übrigen Antwort zu Frage 3 a. 4. Teilt die Staatsregierung die Kritik des Nationalen Begleitgremiums in dessen Pressemitteilung vom 10.04.2017, dass die unklare Formulierung zum Verbot des Exports hoch radioaktiver Abfälle aus Forschungsreaktoren im geänderten Standortauswahlgesetz einen gravierenden Mangel darstellt? Die Staatsregierung teilt diese Kritik nicht. 5. Kann die Staatsregierung ausschließen, dass es bei der aktuellen Gesetzeslage zu einem Export von hoch radioaktivem Abfall aus dem Forschungsreaktor FRM II kommt? Die Genehmigung der Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen aus Forschungsreaktoren ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 AtG nur zulässig „aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spitzenforschung“. Aus Sicht der Staatsregierung ist der Eintritt dieser Bedingungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. 6. a) Waren beim kürzlich erfolgten Besuch von Vertretern des Nationalen Begleitgremiums beim FRM II auch Mitarbeiter von Bayerischen Staatsministerien zugegen? Nein. b) Waren bei dem Termin weitere nicht am FRM II beschäftigte Personen zugegen? Nein. c) Wurde bei dem Termin über die Konditionierung der FRM-II-Brennelemente durch Zumischung von abgereichertem Uran gesprochen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nein.