Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.08.2017 Zur Ausfuhrgenehmigung der Sammlung Gurlitt in die Schweiz Ich frage die Staatsregierung: 1. Für welche Kunstobjekte aus der Sammlung Gurlitt musste das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Ausfuhrgenehmigung in die Schweiz erteilen? 2. Wie wurde für die Kunstobjekte ermittelt, ob sie die für eine Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Wertgrenzen überschreiten? 3. Wurden für die Wertermittlung externe Sachverständige herangezogen? 4. Wurde für einzelne Kunstobjekte erwogen, sie in ein Ver zeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen? 5. Wenn nein, was waren für das Staatsministerium die Gründe, dass sie ihrer Abwägung nach nicht die in § 7 Abs. 1 des Kulturschutzgesetzes (KGSG) definierten Kri terien erfüllen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21.09.2017 1. Für welche Kunstobjekte aus der Sammlung Gurlitt musste das Staatsministerium für Bildung und Kultus , Wissenschaft und Kunst eine Ausfuhrgenehmigung in die Schweiz erteilen? Für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kul turgutschutzgesetzes (KGSG) in Verbindung mit Art. 2 der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kultur gütern ist nach § 24 der bayerischen Zuständigkeitsverord nung (ZuStV) die Direktion der Bayerischen Staatsgemälde sammlungen zuständig. Die Stiftung Kunstmuseum Bern hat bei den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen insgesamt 79 Ausfuhrgenehmi gungen für Werke (2 Gemälde, 77 Arbeiten auf Papier) aus der Sammlung Gurlitt beantragt. Alle beantragten Ausfuhr genehmigungen wurden erteilt. 2. Wie wurde für die Kunstobjekte ermittelt, ob sie die für eine Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Wertgrenzen überschreiten? 3. Wurden für die Wertermittlung externe Sachverständige herangezogen? Den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen wurden hin sichtlich der Wertangaben gemäß § 24 Abs. 4 KGSG Schätzlisten externer Gutachter vorgelegt, die der Antrag steller beauftragt hatte. Alle Objekte, für die eine Ausfuhr genehmigung beantragt wurde, überschritten demnach die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten Alters und Wertgrenzen. 4. Wurde für einzelne Kunstobjekte erwogen, sie in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen ? 5. Wenn nein, was waren für das Staatsministerium die Gründe, dass sie ihrer Abwägung nach nicht die in § 7 Abs. 1 des Kulturschutzgesetzes (KGSG) definierten Kriterien erfüllen? Im Rahmen jedes Verfahrens zur Erteilung einer Ausfuhr genehmigung wird von den zuständigen Staatsgemälde sammlungen überprüft, ob das Kulturgut, für das eine Aus fuhrgenehmigung beantragt wird, die Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kul turgutes gemäß § 7 Abs. 1 KGSG erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 KGSG ist Kulturgut einzutragen, wenn es 1. besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutsch lands, der Länder oder einer seiner historischen Re gionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.12.2017 Drucksache 17/18256 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18256 2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und des halb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragen den kulturellen öffentlichen Interesse liegt. Zur Beurteilung dieser Frage befassen die Staatsgemälde sammlungen Experten, die entweder bei den Staatsgemäl desammlungen selbst oder bei anderen staatlichen Museen beschäftigt sind. Gelangen die Staatsgemäldesammlungen nach Einholung der Expertenmeinung zu der Einschätzung, dass die Kriterien des § 7 Abs. 1 KGSG mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfüllt sein könnten, informieren sie das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, das dann über die Einleitung des Eintragungsverfah rens entscheidet. Keines der Werke aus der Sammlung Gurlitt, für die eine Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, erfüllte nach Mei nung der befragten Sachverständigen der staatlichen Muse en die Kriterien des § 7 Abs. 1 KGSG. Dementsprechend bestand für das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst kein Anlass, die Einleitung eines Verfahrens zur Eintragung eines oder mehrerer Objekte in das Verzeichnis national wertvollen Kul turguts in Erwägung zu ziehen.