Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 17.08.2017 Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ Im Straubinger Tagblatt/Laberzeitung vom 10.08.2017 wird darüber berichtet, dass der Landtagsabgeordnete Josef Zellmeier (CSU) den Konzeller Bürgermeister Fritz Fuchs darüber informierte, dass die Richtlinien des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ in der nächsten Ausgabe des Allgemeinen Ministerialblatts Ende August (Erscheinungsdatum 31.08.2017) veröffentlicht werden sollen. Der Bayerische Gemeindetag berichte in einer Pressemitteilung vom 11.08.2017, dass die Richtlinien zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ nunmehr vorliegen und rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel werden an die Gemeinden durch einen Zuschlag zur Förderung nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in Höhe von 35 Prozent weitergeleitet. Somit wird eine Gemeinde mit durchschnittlicher Finanzkraft mit insgesamt 85 Prozent gefördert. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist ihr bekannt, seit wann das Bundesgesetz zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ rechtskräftig ist? 2. Ist ihr bekannt, wann die anderen 15 Bundesländer die entsprechenden Richtlinien zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ bekannt gegeben haben bzw. ob sie dort rechtsverbindlich veröffentlicht wurden? 3. a) Wie verteilen sich die 85 Prozent Förderung auf Bundes - bzw. Landeszuschüsse in Bayern? b) Ist ihr bekannt, ob andere Bundesländer in der Zusammensetzung der Fördermittel vom bayerischen Vorgehen abweichen? 4. a) Wie hoch sind die zur Verfügung stehenden Mittel für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ in Bayern? b) Wie viele Gemeinden haben zwischenzeitlich einen Antrag zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Gemeinde und Fördersumme)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21.09.2017 1. Ist ihr bekannt, seit wann das Bundesgesetz zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ rechtskräftig ist? Das „Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ wurde am 29.06.2017 verkündet und ist rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten . 2. Ist ihr bekannt, wann die anderen 15 Bundesländer die entsprechenden Richtlinien zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ bekannt gegeben haben bzw. ob sie dort rechtsverbindlich veröffentlicht wurden? In der nachfolgenden Übersicht wird dargestellt, ob und wann die entsprechenden Förderrichtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften zum 4. Sonderinvestitionsprogramm (4. SIP) der anderen Bundesländer veröffentlicht wurden. Bundesland Veröffentlichung der jeweiligen Landesförderrichtlinie / Verwaltungsvorschrift zum 4. SIP Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift befindet sich noch bis zum 15.09.2017 in der Anhörung (Stand: 05.09.2017). Berlin Veröffentlichung erfolgt am 30.06.2017. Brandenburg Veröffentlichung erfolgt am 12.07.2017. Bremen Keine Landesförderrichtlinie oder Verwaltungsvorschrift . Der Rahmen wird durch die Landeshaushaltsordnung und interne Vorgaben der beiden Stadtgemeinden gesetzt. Hamburg Veröffentlichung erfolgt am 15.09.2017. Hessen Veröffentlichung erfolgt am 06.07.2017. Mecklenburg- Vorpommern Nicht bekannt. Niedersachsen Veröffentlichung erfolgt am 26.07.2017. Nordrhein-Westfalen Veröffentlichung erfolgt am 17.08.2017. Rheinland-Pfalz Derzeit Anhörungsverfahren, noch keine abschließende Regelung (Stand: 06.09.2017). Saarland Richtlinie derzeit in Erarbeitung (Stand: 18.09.2017). Sachsen Verwaltungsvorschrift Kita Bau vom 10.03.2017 wurde als Grundlage auch für das 4. SIP angepasst {Stand: 08.09.2017). Schleswig-Holstein Nicht bekannt. Thüringen Richtlinie derzeit in der Schlussabstimmung mit dem Landesfinanzministerium (Stand: 05.09.2017). 3. a) Wie verteilen sich die 85 Prozent Förderung auf Bundes- bzw. Landeszuschüsse in Bayern? Die Förderung nach dem 4. SIP erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Ge- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.01.2018 Drucksache 17/18260 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18260 meindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG). Der Aufschlag beträgt bis zu 35 Prozent der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR). Der jeweilige Fördersatz im kommunalen Finanzausgleich ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und bewegt sich zwischen null und 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Gesamtförderhöhe von 85 Prozent bezieht sich beispielhaft auf eine Gemeinde mit durchschnittlicher Finanzkraft (50 Prozent zzgl. 35 Prozent). Die Gesamtförderung ist dabei auf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beschränkt . b) Ist ihr bekannt, ob andere Bundesländer in der Zusammensetzung der Fördermittel vom bayerischen Vorgehen abweichen? Gemäß den Vorgaben des Bundesgesetzes obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen den Ländern. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Demnach regelt jedes Land die Umsetzung des Sonderinvestitionsprogramms in eigener Zuständigkeit. Die veröffentlichten Landesförderrichtlinien enthalten hierzu keine näheren Angaben. Wie sich die Förderung nach dem 4. SIP in den einzelnen Bundesländern zusammensetzt, ist der Staatsregierung daher nicht bekannt. 4. a) Wie hoch sind die zur Verfügung stehenden Mittel für das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ in Bayern? Der Bund stellt Bayern mit dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017–2020“ Mittel in Höhe von 178.245.888 Euro zur Schaffung neuer Betreuungsplätze zur Verfügung. Die Höhe der staatlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ist abhängig von der Finanzkraft der Gemeinde, Zahl der Plätze sowie der Art der Einrichtung und kann daher nicht genau beziffert werden. b) Wie viele Gemeinden haben zwischenzeitlich einen Antrag zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung “ gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Gemeinde und Fördersumme)? Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 bis 2020“ vom 08.08.2017 wurde am 31.08.2017 verkündet und ist rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten . Seit dem 31.08.2017 wurden acht Förderbescheide erteilt (Stand: 20.09.2017). In der nachfolgenden Tabelle werden die jeweiligen Gemeinden und Fördersummen dargestellt. Eine Übersicht über die bei den Bewilligungsbehörden (Regierungen) eingegangenen Anträge liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Kommune Fördersumme Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzie - rung 2017–2020“ Finanzausgleichsgesetz Lauingen 93.000,00 € 144.000,00 € Thierhaupten 405.000,00 € 667.000,00 € Bamberg 113.000,00 € 259.000,00 € Burgebrach 1. 006.000,00 € 865.000,00 € Lichtenfels 484.000,00 € 1.080.000,00 € Litzendorf 272.000,00 € 543.000,00 € Stockstadt 478.000,00 € 614.000,00 € Gochsheim 135.000,00 € 920.000,00 €