Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 22.08.2017 Gaststatus für Kinder in Kindertagesstätten Der Freistaat Bayern behandelt nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) Schüler von Grundund Mittelschulen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, als Gastschüler. Die Aufwandsträger können gegenüber dem Freistaat einen pauschalen Gastschulbeitrag von 1.500 Euro geltend machen . Für Kinder, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen und eine Kindertagesstätte besuchen, gibt es keine solche Regelung. Ich frage daher die Staatsregierung: Warum gibt es im Rahmen der Gleichbehandlung keine Regelung analog zur Gastschülerregelung für Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26.09.2017 In öffentlichen Grund- und Mittelschulen tragen die Kommunen nur die Kosten des Sachaufwandes. Das Personal wird durch die staatlichen Schulämter gestellt. Für die Beschulung von schulpflichtigen Asylbewerber- und Flüchtlingskindern erhalten die Kommunen Gastschulbeiträge, auch wenn diese ihren Wohnsitz in der eigenen Gebietskörperschaft haben (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG, siehe hierzu auch die Antwort der Staatsregierung vom 14.01.2015 in der Drs. 17/4929 zu Frage 8 a). Demgegenüber ist Kinderbetreuung eine kommunale Aufgabe . Die Gemeinden tragen die Planungs- und Finanzierungsverantwortung für die Betriebs- und Investitionskosten. Dementsprechend unterscheidet sich die Fördersystematik des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) grundlegend von der Schulfinanzierung. Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen durch finanzielle Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten nach Maßgabe des BayKiBiG bzw. des Gesetzes zum Kommunalen Finanzausgleich (FAG). Träger von Kindertageseinrichtungen haben einen gesetzlichen Förderanspruch auf kindbezogene Betriebskostenförderung gegenüber der Aufenthaltsgemeinde des Kindes. Die jeweilige Gemeinde wird wiederum durch den Freistaat refinanziert. Auch bei der Aufnahme von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern unterstützt der Freistaat die Kommunen im Rahmen der BayKiBiG-Förderung: Die Kindertageseinrichtungen erhalten für Kinder ab drei Jahren, deren beide Elternteile nicht deutschsprachiger Herkunft sind, eine um 30 Prozent höhere Förderung (Gewichtungsfaktor 1,3). Zudem wird für jedes Kind mit Migrationshintergrund, das einen „Vorkurs Deutsch 240“ besucht, der Buchungszeitfaktor um 0,1 und damit die Förderung zusätzlich erhöht. Aufgrund der außergewöhnlichen Belastung durch Aufnahme von Kindern mit Fluchthintergrund entlastet der Freistaat die Kommunen zusätzlich wie folgt: Bei den Betriebskosten: Die Staatsregierung hat ein spezielles Förderprogramm zur Integration von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Sonderprogramms „Zusammenhalt stärken, Integration fördern“ in Höhe von jeweils 3 Mio. Euro (Haushaltsansatz für 2017/2018) aufgelegt {AIIMBI 2017, S. 330). Die Fördermittel können für zusätzliche Ausgaben, die bei der Aufnahme oder Verteilung von Kindern mit Fluchterfahrung in Kindertageseinrichtungen entstehen, eingesetzt werden (z. B. für Dolmetscherleistungen , zusätzliche Ausstattung). Bei den Investitionskosten: Der Freistaat hat ein 4. Sonderinvestitionsprogramm (4. SIP) für die Schaffung neuer Plätze bis zur Einschulung aufgelegt (AIIMBI 2017 , S. 332). Danach wird u. a. der nach dem FAG reguläre Fördersatz erheblich erhöht (Bsp.: Fördersatz bei Gemeinde mit durchschnittlicher Finanzkraft 50 Prozent, zuzüglich 35 Prozent aus dem 4. SIP). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 08.01.2018 Drucksache 17/18274 Bayerischer Landtag