Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 02.08.2017 Urlaubsstand an den bayerischen Finanzämtern – aktualisiert für das Jahr 2016 Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist der Urlaubsstand aus früheren Jahren an den bayerischen Finanzämtern (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Finanzämtern inkl. Außenstellen) zum 31.12.2016? 2. Bis in welches Jahr reichen die Urlaubsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter zurück? 3. Kann die Staatsregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter ihren Urlaubsanspruch geltend machen können, auch wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Urlaubsanspruch haben, der bereits mehrere Jahre zurückliegt ? 4. a) Trifft es zu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Finanzämtern aufgrund der angespannten Personalsituation ihren Urlaub teilweise verfallen lassen mussten? b) Wenn ja, bitte exakte Nennung des betroffenen Finanzamtes . Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25.09.2017 1. Wie hoch ist der Urlaubsstand aus früheren Jahren an den bayerischen Finanzämtern (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Finanzämtern inkl. Außenstellen) zum 31.12.2016? Zum Stichtag 31.12.2016 stellt sich der Urlaubsstand aus früheren Jahren der Beschäftigten der bayerischen Finanzämter , d. h. Urlaubsansprüche aus den Jahren 2015 oder früher, wie folgt dar: Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Oberbayern 46.509 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Berchtesgaden mit Außenstelle Laufen 1.128 Urlaubstage, Finanzamt Burghausen 797 Urlaubstage, Finanzamt Dachau 1.222 Urlaubstage, Finanzamt Ebersberg 1.984 Urlaubstage, Finanzamt Eichstätt 753 Urlaubstage , Finanzamt Erding 1.194 Urlaubstage, Finanzamt Freising 2.004 Urlaubstage, Finanzamt Fürstenfeldbruck 2.534 Urlaubstage, Finanzamt Garmisch-Partenkirchen 1.484 Urlaubstage , Finanzamt Ingolstadt 1.076 Urlaubstage, Finanzamt Landsberg 988 Urlaubstage, Finanzamt Miesbach 920 Urlaubstage, Finanzamt Mühldorf 2.617 Urlaubstage , Finanzamt München 16.363 Urlaubstage, Finanzamt Pfaffenhofen 1.367 Urlaubstage, Finanzamt Rosenheim mit Außenstelle Wasserburg a. Inn 3.407 Urlaubstage, Finanzamt Schrobenhausen mit Außenstelle Neuburg a.d. Donau 864 Urlaubstage, Finanzamt Starnberg 1.094 Urlaubstage, Finanzamt Traunstein 2.132 Urlaubstage, Finanzamt Weilheim mit Außenstelle Schongau 930 Urlaubstage, Finanzamt Wolfratshausen mit Außenstelle Bad Tölz 1.651 Urlaubstage . Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Niederbayern 14.471 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Deggendorf 1.031 Urlaubstage, Finanzamt Dingolfing 967 Urlaubstage, Finanzamt Eggenfelden 1.235 Urlaubstage, Finanzamt Grafenau 249 Urlaubstage, Finanzamt Kelheim 670 Urlaubstage, Finanzamt Landshut 2.863 Urlaubstage, Finanzamt Passau mit Außenstellen Vilshofen und Bad Griesbach 2.801 Urlaubstage, Finanzamt Straubing 3.385 Urlaubstage, Finanzamt Zwiesel mit Außenstelle Viechtach 1.270 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Schwaben 17.000 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Augsburg-Land 3.748 Urlaubstage, Finanzamt Augsburg-Stadt 2.680 Urlaubstage, Finanzamt Dillingen 893 Urlaubstage, Finanzamt Günzburg 922 Urlaubstage, Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen 1.310 Urlaubstage , Finanzamt Kempten mit Außenstelle Immenstadt 2.478 Urlaubstage, Finanzamt Lindau 185 Urlaubstage, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2018 Drucksache 17/18340 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18340 Finanzamt Memmingen mit Außenstelle Mindelheim 1.477 Urlaubstage, Finanzamt Neu-Ulm 1.152 Urlaubstage, Finanzamt Nördlingen mit Außenstelle Donauwörth 2.155 Urlaubstage . Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Oberpfalz 11.638 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Amberg 2.322 Urlaubstage, Finanzamt Cham mit Außenstellen Bad Kötzting und Waldmünchen 1.760 Urlaubstage, Finanzamt Neumarkt i. d. OPf. 1.346 Urlaubstage , Finanzamt Regensburg 2.806 Urlaubstage, Finanzamt Schwandorf mit Außenstelle Neunburg vorm Wald 978 Urlaubstage, Finanzamt Waldsassen 321 Urlaubstage, Finanzamt Weiden i. d. Opf. 2.105 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Mittelfranken 26.508 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Ansbach mit Außenstellen Dinkelsbühl und Rothenburg o. d. Tauber 2.376, Finanzamt Erlangen 6.819 Urlaubstage, Finanzamt Fürth 3.763 Urlaubstage, Finanzamt Gunzenhausen 993 Urlaubstage, Finanzamt Hersbruck 1.351 Urlaubstage, Finanzamt Hilpoltstein 576 Urlaubstage, Finanzamt Nürnberg-Nord 3.844 Urlaubstage, Finanzamt Nürnberg-Süd 3.010 Urlaubstage, Finanzamt Nürnberg- Zentral 1.714 Urlaubstage, Finanzamt Schwabach 1.419 Urlaubstage, Finanzamt Uffenheim 643 Urlaubstage. Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Oberfranken 8.804 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Bamberg 2.168 Urlaubstage, Finanzamt Bayreuth 912 Urlaubstage, Finanzamt Coburg 1.229 Urlaubstage , Finanzamt Forchheim 565 Urlaubstage, Finanzamt Hof mit Außenstellen Münchberg und Naila 1.307 Urlaubstage, Finanzamt Kronach 655 Urlaubstage, Finanzamt Kulmbach 587 Urlaubstage, Finanzamt Lichtenfels 737 Urlaubstage, Finanzamt Wunsiedel mit Außenstelle Selb 644 Urlaubstage . Der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum Stichtag 31.12.2016 beträgt im Regierungsbezirk Unterfranken 15.275 Urlaubstage und verteilt sich auf die Finanzämter wie folgt: Finanzamt Aschaffenburg 3.134 Urlaubstage, Finanzamt Bad Kissingen 1.353 Urlaubstage, Finanzamt Bad Neustadt a. d. Saale 902 Urlaubstage, Finanzamt Kitzingen 878 Urlaubstage, Finanzamt Lohr a. Main mit Außenstellen Karlstadt und Marktheidenfeld 1.644 Urlaubstage, Finanzamt Obernburg mit Außenstelle Amorbach 829 Urlaubstage , Finanzamt Schweinfurt 1.902 Urlaubstage, Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt 3.696 Urlaubstage, Finanzamt Zeil a. Main mit Außenstelle Ebern 937 Urlaubstage . Insgesamt beläuft sich der Urlaubsstand aus früheren Jahren zum 31.12.2016 an den bayerischen Finanzämtern auf 140.205 Urlaubstage. 2. Bis in welches Jahr reichen die Urlaubsansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter zurück? Die Urlaubsansprüche der Beschäftigten der bayerischen Finanzämter reichen aufgrund der erweiterten Einbringungsfrist für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit bis maximal ins Jahr 2008 zurück (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5 der Urlaubsverordnung – UrlV). 3. Kann die Staatsregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Finanzämter ihren Urlaubsanspruch geltend machen können, auch wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Urlaubsanspruch haben, der bereits mehrere Jahre zurückliegt? Die Staatsregierung regelt die Entstehung, Dauer und Einbringung des Erholungsurlaubs der Beamtinnen und Beamten in der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV). Nach den dort enthaltenen Regelungen soll der Erholungsurlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. April des Folgejahres angetreten ist, verfällt grundsätzlich . Die genannte Einbringungsfrist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen . Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Anteil des Jahresurlaubs von maximal 15 Tagen anzusparen. Ein angesparter Urlaub verfällt mit dem Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr. Die Möglichkeit der Ansparung wurde im Jahr 1997 in die Urlaubsverordnung aufgenommen , um den Beamtinnen und Beamte mehr Flexibilität und Souveränität bei der Urlaubsgestaltung einzuräumen und auch längerfristige Freistellungen zu ermöglichen. Die Ansparung von Erholungsurlaub ist freiwillig und nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten möglich. Mit den bestehenden Regelungen ist eine zeitnahe Einbringungsmöglichkeit des Erholungsurlaubs sichergestellt. Hinsichtlich der Einbringung des Erholungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 26 Abs. 2 Buchst. des Tarifsvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Danach ist der Erholungsurlaub im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres anzutreten. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb dieser Fristen angetreten wird, verfällt. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat sich aus Gründen der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen in den Hinweisen zur Durchführung des TV-L jedoch damit einverstanden erklärt, dass die Frist zur Einbringung des Erholungsurlaubs allgemein verlängert und für Beamtinnen/ Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer identische Einbringungsfristen festgelegt werden. Welche Frist letztlich festgelegt wird, orientiert sich an den beamtenrechtlichen Bestimmungen und dem Bedarf vor Ort. Die Möglichkeit der Ansparung des Erholungsurlaubs besteht im Arbeitnehmerbereich dagegen nicht. 4. a) Trifft es zu, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Finanzämtern aufgrund der angespannten Personalsituation ihren Urlaub teilweise verfallen lassen mussten? b) Wenn ja, bitte exakte Nennung des betroffenen Finanzamtes . An den bayerischen Finanzämtern ist im Jahr 2016 kein Urlaub aufgrund der Personalsituation verfallen.