Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 25.08.2017 Probleme mit Rückrufen von Lebensmitteln in Bayern: Was tun Staatsregierung und Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit? Ende August 2017 hat die Verbraucherschutzorganisation Foodwatch öffentlich die gesetzlichen Regelungen für den Rückruf von Nahrungsmitteln, aber auch den Umgang der Behörden mit diesem für die Verbraucherinnen und Verbraucher wichtigen Thema kritisiert. Dabei hat die Organisation zahlreiche Probleme an verschiedenen Beispielen aufgezeigt. Die Hauptverantwortung sieht man beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter der Führung des Bundesministers Christian Schmidt (CSU) in Berlin, aber auch am Handeln bayerischer Behörden, insbesondere des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit , wird deutliche Kritik geübt. Foodwatch sieht erhebliche Defizite und nennt Beispiele, bei denen möglicherweise Verbraucherinteressen eine nachgeordnete Rolle gespielt haben. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Ist es zutreffend, dass ein Hersteller von Babynahrung (konkret: einer „milchfreien Spezialnahrung“) im April 2017 selbst wegen eines zu geringen Jodgehalts in seinem Produkt öffentlich gewarnt hat bzw. warnen wollte , sich aber die zuständigen bayerischen Behörden geweigert haben, diese Warnung auf dem Portal „lebensmittelwarnung .de“ einzustellen (siehe Foodwatch Report 2017 „Um Rückruf wird gebeten“, S. 57)? b) Falls ja, welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen ? c) Wann wurden die zuständigen Staatsminister bzw. Abteilungen im zuständigen Staatsministerium über diesen Vorfall informiert? 2. a) Falls ja, wie erklärt die Staatsregierung dieses Vorgehen , insbesondere gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern? b) Wie will die Staatsregierung in Zukunft in gleichen oder ähnlichen Fällen vorgehen? c) In welchen anderen Fällen haben bayerische Behörden seit Bestehen des Portals „lebensmittelwarnung. de“ das Einstellen einer Lebensmittelwarnung unterlassen bzw. verhindert, obwohl das betroffene Lebensmittelunternehmen mit Sitz in Bayern selbst eine Warnung ausgesprochen hat bzw. aussprechen wollte? 3. a) Wie viele öffentliche Lebensmittelwarnungen oder Rückrufe wurden durch bayerische Lebensmittelunternehmen seit Bestehen des o. g. Portals insgesamt veröffentlicht (also auch ohne Veröffentlichung eines Hinweises auf „lebensmittelwarnung.de“)? b) In wie vielen dieser in 3 a genannten Fälle hat sich eine potenzielle Gesundheitsgefährung als zutreffend erwiesen? c) In wie vielen dieser in 3 a genannten Fälle wurde dann ein Hinweis auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ eingestellt? 4. a) Ist es zutreffend, dass bei Glassplittern in einem Babyprodukt eines Herstellers aus Bayern erst am 13.09.2013 öffentlich gewarnt wurde und ein entsprechender Hinweis auf „lebensmittelwarnung.de“ veröffentlicht wurde, obwohl das Problem den zuständigen Behörden bereits am 22.08.2013 bekannt war (siehe Foodwatch Report 2017 „Um Rückruf wird gebeten“, S. 69)? b) Falls ja, um welche Behörde handelt es sich? c) Wann wurden die zuständigen Staatsminister bzw. Abteilungen im zuständigen Staatsministerium über diesen Vorfall informiert? 5. a) Falls ja, wie erklärt die Staatsregierung dieses Vorgehen , insbesondere gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern? b) Wie will die Staatsregierung in Zukunft in gleichen oder ähnlichen Fällen vorgehen? c) In welchen anderen Fällen, bei denen Produkte bayerischer Lebensmittelunternehmen betroffen waren, gab seit Bestehen des Portals „lebensmittelwarnung.de“ eine Verzögerung von mehr als einer Woche zwischen dem Zeitpunkt, an dem das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit von einem Problem erfahren hat, das eine öffentliche Lebensmittelwarnung nach sich gezogen hat, und dem Veröffentlichungsdatum auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ (bitte mit Nennung der konkreten Details dieser Fälle, des Datums des Bekanntswerdens und des Datums der Veröffentlichung auf lebensmittelwarnung.de)? 6. a) Wer ist in Bayern für die Einstellung von Warnung bzw. Hinweisen auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ verantwortlich? b) Wie sind die genauen Abläufe in so einem Fall geregelt ? c) Wie sind die Meldeabläufe bis hinauf in das zuständige Staatsministerium geregelt? 7. a) Wie schnell wurde von den zuständigen bayerischen Behörden seit Bestehen des Portals „lebensmittelwarnung .de“, nachdem sie von einem Fall Kenntnis erlangt haben, im Durchschnitt eine Warnung bzw. ein Hinweis eingestellt? b) Was sind die Ursachen dafür? c) Wie ist das entsprechende Vorgehen für Feiertage und Wochenenden geregelt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2018 Drucksache 17/18380 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18380 8. a) Welche konkreten Initiativen hat die Staatsregierung in der laufenden Legislaturperiode im Bundesrat unternommen , um den Verbraucherschutz mit Blick auf öffentliche Lebensmittelwarnungen und Rückrufe zu verbessern? b) Wie wird in Bayern bei rein regional vertriebenen Lebensmitteln gewarnt bzw. ein Rückruf organisiert? c) Wo werden entsprechende Warnungen, Hinweise und Rückrufe nur für Bayern so veröffentlicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher davon Kenntnis erlangen können? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.09.2017 1. a) Ist es zutreffend, dass ein Hersteller von Babynahrung (konkret: einer „milchfreien Spezialnahrung“) im April 2017 selbst wegen eines zu geringen Jodgehalts in seinem Produkt öffentlich gewarnt hat bzw. warnen wollte, sich aber die zuständigen bayerischen Behörden geweigert haben, diese Warnung auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ einzustellen (siehe Foodwatch Report 2017 „Um Rückruf wird gebeten“, S. 57)? Ein bayerischer Hersteller von Babynahrung hat im April 2017 wegen eines zu geringen Jodgehalts in seinem Produkt mittels einer Pressemitteilung auf freiwilliger Basis die Öffentlichkeit informiert. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat von dieser Unternehmerinformation aus der Presse Kenntnis erlangt und daraufhin Informationen zu dem Vorgang bei den zuständigen Behörden angefordert. Eine durch das LGL durchgeführte toxikologische Bewertung kam zu dem Ergebnis, dass eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher nicht gegeben war. Aus diesem Grund hat sich das LGL in Ausübung seines Ermessens nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) gegen einen zusätzlichen behördlichen Hinweis auf dem Portal „lebensmittelwarnung .de“ entschieden (s. auch unter 2 c). Die Rechtslage bei der Information der Öffentlichkeit ist europaweit einheitlich geregelt. Danach informiert das betreffende Unternehmen selbst und unmittelbar die Öffentlichkeit , wenn eine Gesundheitsgefahr vorliegt. Im Portal „lebensmittelwarnung.de“ können Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer veröffentlicht werden. Bei der Einstellung auf „lebensmittelwarnung.de“ handelt es sich um einen Hinweis auf eine bereits bestehende Gefahrenabwehrmaßnahme. b) Falls ja, welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen? Siehe Antwort zu Frage 1 a. c) Wann wurden die zuständigen Staatsminister bzw. Abteilungen im zuständigen Staatsministerium über diesen Vorfall informiert? Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) wurde am 21.04.2017 per E-Mail über den Vorgang informiert. 2. a) Falls ja, wie erklärt die Staatsregierung dieses Vorgehen , insbesondere gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern? Siehe Antwort zu Frage 1 a. b) Wie will die Staatsregierung in Zukunft in gleichen oder ähnlichen Fällen vorgehen? Die zuständigen Behörden müssen nach der derzeitigen Rechtslage auch weiterhin in ihrem Ermessen entscheiden, ob auf eine bestehende Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelunternehmer auf dem Portal „lebensmittelwarnung .de“ hingewiesen wird. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt. c) In welchen anderen Fällen haben bayerische Behörden seit Bestehen des Portals „lebensmittelwarnung .de“ das Einstellen einer Lebensmittelwarnung unterlassen bzw. verhindert, obwohl das betroffene Lebensmittelunternehmen mit Sitz in Bayern selbst eine Warnung ausgesprochen hat bzw. aussprechen wollte? Das LGL „unterlässt“ oder „verhindert“ nicht das Einstellen einer Meldung auf „lebensmittelwarnung.de“. Das LGL stellt vorhandene Warnungen von bayerischen Lebensmittelunternehmen , also Informationen der Öffentlichkeit durch das Unternehmen aufgrund bestehender Gesundheitsgefahr, in der Regel auf „lebensmittelwarnung.de“ ein. Der unter 1 a angesprochene Fall unterscheidet sich aufgrund fehlender Gesundheitsgefahr von diesen Fällen. 3. a) Wie viele öffentliche Lebensmittelwarnungen oder Rückrufe wurden durch bayerische Lebensmittelunternehmen seit Bestehen des o. g. Portals insgesamt veröffentlicht (also auch ohne Veröffentlichung eines Hinweises auf „lebensmittelwarnung.de“)? b) In wie vielen dieser in 3 a genannten Fälle hat sich eine potenzielle Gesundheitsgefährung als zutreffend erwiesen? c) In wie vielen dieser in 3 a genannten Fälle wurde dann ein Hinweis auf dem Portal „lebensmittelwarnung .de“ eingestellt? Hierzu wird keine Statistik geführt. Das LGL hat seit Bestehen des Portals 125 Meldungen eingestellt. Darüber hinaus hat sich Bayern in 345 Fällen Meldungen anderer Bundesländer angeschlossen (Stand 31.08.2017). 4. a) Ist es zutreffend, dass bei Glassplittern in einem Babyprodukt eines Herstellers aus Bayern erst am 13.09.2013 öffentlich gewarnt wurde und ein entsprechender Hinweis auf „lebensmittelwarnung. de“ veröffentlicht wurde, obwohl das Problem den zuständigen Behörden bereits am 22.08.2013 bekannt war (siehe Foodwatch Report 2017 „Um Rückruf wird gebeten“, S. 69)? Am 22.08.2013 wurde dem LGL über die Kreisverwaltungsbehörde eine Verbraucherbeschwerde bestehend aus zwei Drucksache 17/18380 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Packungen (ein geöffneter Beutel und ein original verschlossener Beutel) Babynahrung eines bayerischen Inverkehrbringers vorgelegt. In dem geöffneten Beutel sollen sich Glassplitter befunden haben. Bei den daraufhin durch die zuständigen Behörden vor Ort durchgeführten Ermittlungen ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für einen Eintrag von Glassplittern beim Hersteller. Untersuchungen von Vergleichsproben aus dem Handel am LGL waren ebenfalls negativ. Ein Sachverhalt für eine behördlich angeordnete Rücknahme oder einen öffentlichen Rückruf lag daher zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Befundlage nicht vor. Am 13.09.2013 wurden am LGL in weiteren amtlichen Proben des Produkts zwei kleine Fremdkörper nachgewiesen , deren materielle Beschaffenheit zunächst nicht eindeutig zu klären war. Dennoch veranlassten die zuständigen Behörden den bayerischen Inverkehrbringer am 13.09.2013 zu einem öffentlichen Rückruf. Noch am selben Tag erfolgte die Einstellung auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“. Hinsichtlich des angesprochenen Sachverhalts erhärtete sich bei weiteren Ermittlungen der ursprünglich bestehende Verdacht auf im Produkt befindliche Glassplitter nicht, vielmehr wurden kleinste metallische Partikel nachgewiesen (rund 1,5 Millimeter Größe), wie sie in Schleif- oder Poliermitteln verwendet werden. Das Unternehmen wurde daraufhin von den Behörden informiert. Im Zusammenhang mit der Feststellung zweier kleiner Fremdkörper am 13.09.2013 trat bedingt durch einen individuellen Fehler im Labor des LGL eine zeitliche Verzögerung auf. Um einen im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes reibungslosen und konsequenten Laborablauf sicherzustellen, wurden am LGL daher Maßnahmen zur weiteren Optimierung der organisatorischen Laborabläufe ergriffen. b) Falls ja, um welche Behörde handelt es sich? Siehe Antwort zu Frage 4 a. c) Wann wurden die zuständigen Staatsminister bzw. Abteilungen im zuständigen Staatsministerium über diesen Vorfall informiert? Das StMUV wurde am 13.09.2013 über die Einstellung auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ informiert. 5. a) Falls ja, wie erklärt die Staatsregierung dieses Vorgehen , insbesondere gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern? Siehe Antwort zu Frage 4a. b) Wie will die Staatsregierung in Zukunft in gleichen oder ähnlichen Fällen vorgehen? Das StMUV wird die Praxis der Veröffentlichungen auf „lebensmittelwarnung .de“ im Detail prüfen und mögliche Verbesserungen gemeinsam mit den anderen Ländern und dem Bund thematisieren. Sollten dafür rechtliche Änderungen nötig sein, könnte dies Gegenstand der Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl sein. Im Zuge der Prüfung werden auch bayerische Fälle aus der Vergangenheit noch einmal genau geprüft. c) In welchen anderen Fällen, bei denen Produkte bayerischer Lebensmittelunternehmen betroffen waren, gab seit Bestehen des Portals „lebensmittelwarnung .de“ eine Verzögerung von mehr als einer Woche zwischen dem Zeitpunkt, an dem das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit von einem Problem erfahren hat, das eine öffentliche Lebensmittelwarnung nach sich gezogen hat, und dem Veröffentlichungsdatum auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ (bitte mit Nennung der konkreten Details dieser Fälle, des Datums des Bekanntswerdens und der Datums der Veröffentlichung auf „lebensmittelwarnung.de“)? Solche Fälle sind dem LGL nicht bekannt. 6. a) Wer ist in Bayern für die Einstellung von Warnung bzw. Hinweisen auf dem Portal „lebensmittelwarnung .de“ verantwortlich? Das LGL ist für die Einstellung von bestehenden Warnungen auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ zuständig. b) Wie sind die genauen Abläufe in so einem Fall geregelt ? Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Lebensmittelunternehmer eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde (vgl. Art. 19 VO (EG) Nr. 178/2002). Dies ist in der Regel diejenige Kreisverwaltungsbehörde , in deren Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelunternehmer seinen Sitz hat. Das LGL wird über die zuständigen Behörden über entsprechende Vorgänge informiert. Die Einstellung auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ erfolgt durch das LGL (siehe Antwort zu Frage 6 a). c) Wie sind die Meldeabläufe bis hinauf in das zuständige Staatsministerium geregelt? Unmittelbar nach Einstellung auf das Portal „lebensmittelwarnung .de“ wird das zuständige Staatsministerium vom LGL per E-Mail informiert. 7. a) Wie schnell wurde von den zuständigen bayerischen Behörden seit Bestehen des Portals lebensmittelwarnung .de, nachdem sie von einem Fall Kenntnis erlangt haben, im Durchschnitt eine Warnung bzw. ein Hinweis eingestellt? b) Was sind die Ursachen dafür? Die Einstellung durch das LGL auf „lebensmittelwarnung.de“ erfolgt in der Regel am selben Tag wie die Information durch den Lebensmittelunternehmer. c) Wie ist das entsprechende Vorgehen für Feiertage und Wochenenden geregelt? Mit der rechtlich verpflichtenden Warnung der Verbraucher durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer ist eine Information der Öffentlichkeit gewährleistet. In Notfällen ist eine Erreichbarkeit der Behörden für Feiertage und Wochenenden gewährleistet. 8. a) Welche konkreten Initiativen hat die Staatsregierung in der laufenden Legislaturperiode im Bundesrat unternommen, um den Verbraucherschutz mit Blick auf öffentliche Lebensmittelwarnungen und Rückrufe zu verbessern? Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die laufende Legislaturperiode sah eine Novellierung von § 40 LFGB vor, die bislang jedoch noch nicht dem Bundesrat zugeleitet wurde . Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18380 b) Wie wird in Bayern bei rein regional vertriebenen Lebensmitteln gewarnt bzw. ein Rückruf organisiert ? c) Wo werden entsprechende Warnungen, Hinweise und Rückrufe nur für Bayern so veröffentlicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher davon Kenntnis erlangen können? Die jeweils zuständige Behörde prüft im konkreten Einzelfall , ob der Lebensmittelunternehmer seiner Pflicht nach Art. 19 VO (EG) 178/2002 zu einer effektiven und genauen Unterrichtung nachkommt. Warnungen werden unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB vom LGL auf dem Portal „lebensmittelwarnung.de“ eingestellt. Welche Maßnahmen konkret zur Durchführung von Rückrufen erforderlich sind, entscheiden in Bayern bei landkreisweit vertriebenen Lebensmitteln die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden , bei kreisübergreifenden Angelegenheiten die Regierungen und bei regierungsübergreifenden Angelegenheiten das StMUV jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.