Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein SPD vom 28.08.2017 Neuordnung der Krankenhausstruktur in Bayern Der Bund hat zum einen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 500 Mio. Euro zur Umstrukturierung im Krankenhaussektor bereitgestellt, gleichzeitig sollen über sogenannte Sicherstellungszuschläge Krankenhäuser in Regionen unterstützt werden, in denen sie benötigt werden , aber nicht auskömmlich wirtschaften können. In beiden Fällen sind die Länder gefragt, um Gelder abzurufen und aufzustocken bzw. als Landesplanungsbehörden mit einzugreifen . Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wurden in Bayern bereits Umstrukturierungsprozesse über die vom Bund bereitgestellten Gelder finanziert? b) Wenn ja, welche sind das? c) Wenn nein, warum nicht? 2. a) Wie hoch ist der Ansatz im Doppelhaushalt 2017/2018 für die Kofinanzierung dieser Umstrukturierungsprozesse ? b) Wie viele Prozesse können damit unterstützt werden? c) Ist im Nachtragshaushalt 2018 eine Aufstockung der Mittel geplant? 3. a) Gibt es in Bayern Krankenhäuser die auf die Sicherstellungszuschläge zurückgreifen müssen? b) Wenn ja, welche sind das? 4. a) Gibt es derzeit Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über Sicherstellungszuschläge ? b) Wenn ja, welche sind das? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat vom 27.09.2017 1. a) Wurden in Bayern bereits Umstrukturierungsprozesse über die vom Bund bereitgestellten Gelder finanziert? b) Wenn ja, welche sind das? c) Wenn nein, warum nicht? Für eine Förderung nach dem Krankenhausstrukturfonds des Bundes wurden fünf Konzentrationsvorhaben gem. § 1 Nr. 2 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) beim Bundesversicherungsamt angemeldet. Diese betreffen : 1) Klinikum München-Schwabing: Neustrukturierung der Städtischen Kliniken München mit Konzentration auf dem Areal des Klinikums Schwabing, dort Errichtung eines Mutter-Kind-Zentrums einschließlich eines Erwachsenen -Notfallzentrums. 2) Kreiskrankenhaus Freyung: Erweiterungsbau mit Anpassungsmaßnahmen zur Integration von Bettenkapazitäten des zu schließenden Kreiskrankenhauses Waldkirchen. 3) Klinikum München-Bogenhausen: Neustrukturierung der Städtischen Kliniken München; Erweiterungsbau und Strukturanpassungen im Bereich der Notaufnahme und Diagnostik beim Klinikum Bogenhausen. 4) Klinikum Altmühlfranken Gunzenhausen: Umbaumaßnahmen im Bestand zur Integration der versorgungsrelevanten Restbettenkapazitäten des zu schließenden Gesundheitszentrums Treuchtlingen. 5) Schön Klinik Bad Aibling: Umbaumaßnahmen im Bestand zur Integration der zu schließenden Schön Klinik Harthausen in den Standort Bad Aibling. Daneben wurden folgende zwei Umwandlungsvorhaben gem. § 1 Nr. 3 b KHSFV für eine Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds angemeldet: 1) DONAUISAR Klinikum Landau: Umwandlung eines akutstationären Versorgungsbereiches mit 20 Betten in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege nach § 39 c Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V). 2) Kreiskrankenhaus Waldkirchen: Umwandlung eines akutstationären Versorgungsbereiches mit Umbau entsprechend den Anforderungen an eine ambulante Versorgung . Die Vorhaben am Klinikum München-Schwabing sowie dem Kreiskrankenhaus Freyung wurden vom Bundesversicherungsamt bereits positiv beschieden. Für die Vorhaben können daher nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens unter Berücksichtigung des Baufortschritts Fördermittel ausbezahlt werden. Für alle übrigen Vorhaben steht die abschließende Entscheidung des Bundesversicherungsamtes derzeit noch aus. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.01.2018 Drucksache 17/18392 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18392 2. a) Wie hoch ist der Ansatz im Doppelhaushalt 2017/2018 für die Kofinanzierung dieser Umstrukturierungsprozesse ? Die erforderliche Kofinanzierung durch den Freistaat kann im Rahmen der regulär zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Krankenhausfinanzierung erbracht werden. Nach § 12 Abs. 2 Nr. Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sind antragstellende Länder verpflichtet, in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel [...] entspricht. In Bayern betrug der Haushaltsansatz für die Investitionsförderung der Krankenhäuser im Jahr 2012 430 Mio. Euro, in den Jahren 2013 und 2014 jeweils 500 Mio. Euro, im Durchschnitt mithin rd. 476,67 Mio. Euro. Der übersteigende Betrag aus dem Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 zu den Etatansätzen 2016 bis 2018 ist zur Kofinanzierung einsetzbar. Für das Jahr 2016 beträgt der Haushaltsansatz ebenfalls 500 Mio. Euro; um die Kofinanzierung vollständig leisten zu können, wurde der Ansatz für 2017 und 2018 um jeweils rd. 3,43 Mio. Euro auf rd. 503,43 Mio. Euro erhöht. b) Wie viele Prozesse können damit unterstützt werden ? Antwort zu den Fragen 1 a bis 1 c. c) Ist im Nachtragshaushalt 2018 eine Aufstockung der Mittel geplant? Eine Aufstockung der Haushaltsmittel zur Kofinanzierung der Bundesmittel aus dem Strukturfonds ist nach den unter 2.a) gemachten Ausführungen nicht erforderlich. 3. a) Gibt es in Bayern Krankenhäuser die auf die Sicherstellungszuschläge zurückgreifen müssen? Vorab ist festzustellen, dass Sicherstellungszuschläge als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Krankenhäuser zu behandeln sind, die dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bekanntgegeben wurden und deshalb nach Art. 30 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geheim zu halten sind. Eine Drucklegung ist daher nicht möglich. Sicherstellungszuschläge werden von den Krankenkassen in Bayern derzeit nicht bezahlt. Die Vergütungshöhe im Fallpauschalensystem – DRG wird durch die Selbstverwaltung auf Bundesebene festgelegt . Krankenhausindividuelle Zuschläge können zwischen Krankenkassen und Krankenhaus vereinbart werden, wenn Leistungen nicht in DRGs einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, so z. B. für „die Finanzierung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen “ (sog. Sicherstellungszuschlag). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag wird von der zuständigen Landesbehörde festgestellt , die Höhe des Zuschlags legen Krankenhaus und Krankenkassen in der jährlichen Pflegesatzvereinbarung fest. b) Wenn ja, welche sind das? Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in zwei Fällen (StMGP) festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag vorliegen, in beiden Fällen wurde von den Krankenkassen Klage erhoben, Urteile liegen noch nicht vor. Weitere, noch nicht entschiedene Anträge an das StMGP wurden gestellt. 4. a) Gibt es derzeit Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über Sicherstellungszuschläge ? b) Wenn ja, welche sind das? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 a und 4 b gemeinsam beantwortet. Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über Sicherstellungszuschläge gibt es in Bayern derzeit nach Kenntnis des StMGP nicht (siehe Antwort zu Frage 3 b).