Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.07.2017 Hetzjagd in der „Jagd in Bayern” In der aktuellen „Jagd in Bayern“ schreibt der Präsident des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) im Editorial von einer „Razziajagd“ bei den Staatsforsten (BaySF), bei der angeblich der Abschussplan um fast 300 Prozent überschossen wurde. Diese Behauptung ist falsch. Der Gesamtabschuss wurde keineswegs um 300 Prozent überschossen. Gemäß Ziffer. II, 2.5 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern, obliegt in Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Jagdgesetz - BayJG) als günstig oder tragbar liegen, die jährliche Aufteilung des festgesetzten oder bestätigten Abschusses der Selbstverantwortung des Revierinhabers. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Hat das Landratsamt bei der oben genannten Diskussion zur Versachlichung beigetragen und insbesondere deutlich gemacht, dass nicht der Abschussplan um über 300 Prozent überfüllt wurde, sondern lediglich der Abschussplan im ersten Jahr erfüllt wurde? b) Sieht sich die Staatsregierung verpflichtet, hier auf die geltende Rechtslage hinzuweisen? c) Sieht sich die Staatsregierung verpflichtet, zum Schutz der beteiligten Förster und Jäger eine Richtigstellung der falsch publizierten Sachverhalte von den bisher beteiligten Jagdmedien zu fordern? 2. a) Hält das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die von ihm geschaffene Regelung in den grünen Bereichen für bewährt oder besteht die Absicht zur Beschränkung dieser Eigenverantwortung ? b) Werden sich die BaySF weiterhin für angepasste Wildbestände im Sinn der jagdgesetzlichen Vorgaben einsetzen oder führt die massive und falsche Berichterstattung in der „Jagd in Bayern“ dazu, dass den Betriebsleitern jagdliche Einschränkungen auferlegt werden bzw. Drückjagden beschränkt werden? c) Wie sieht das der Aufsichtsratsvorsitzende? 3. a) Mit welcher Absicht überprüft die Untere Jagdbehörde des Landratsamts Bamberg alle Jäger, die im Jagdjahr 2016/2017 bei den BaySF Forchheim völlig unabhängig von besagter Jagd am 13. 01. 2017 versehentlich einen Rehbock erlegt haben? b) Teilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass dadurch der Forstbetrieb Forchheim unter Druck gesetzt werden soll? c) Wie hoch sind in den benachbarten Revieren die Fallwildverluste durch Verkehrsunfälle? 4. Teilen die Bayerischen Staatsforsten die Behauptung in der „Jagd in Bayern“, dass zur Nachsuche keine geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind? 5. a) Hat die Staatsregierung davon Kenntnis, ob die beteiligten Nachbarreviere genügend Nachsuchengespanne organisiert hatten oder ob dies unterlassen worden war? b) Wenn ja, welche Gespanne waren dies? c) Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, dass ein Nachsuchengespann der BaySF in einem der beteiligten privaten Nachbarreviere auf Rehwild erfolgreich nachgesucht hat? 6. a) Sind die in der „Jagd in Bayern“ gezeigten Fotos von den angeblich verletzten Tieren während der Jagd oder nach der Jagd aufgenommen worden? b) Zu welchem Zeitpunkt wurden die Fotos genau aufgenommen ? 7. a) Trifft es zu, dass der betreffende BaySF-Betrieb Flächen an die örtliche BJV-Kreisgruppe als Lehrrevier verpachtet hat? b) Wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Konditionen ? c) Geschah dies auf Wunsch der BJV-Kreisgruppe? 8. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, welche Meinung die Jagdverbände BJV und Ökologischer Jagdverband (ÖJV) zu dem Vorschlag haben, aus Tierschutzsicht einen Schießleistungsnachweis für jede Jagdart vorzulegen, um damit dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen? b) Sollte nach Auffassung der Staatsregierung ein solcher Schießleistungsnachweis eingeführt werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.02.2018 Drucksache 17/18460 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18460 Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 06.10.2017 1. a) Hat das Landratsamt bei der oben genannten Diskussion zur Versachlichung beigetragen und insbesondere deutlich gemacht, dass nicht der Abschussplan um über 300 Prozent überfüllt wurde , sondern lediglich der Abschussplan im ersten Jahr erfüllt wurde? Das Landratsamt Bamberg hat im Zuge der weitreichenden Diskussionen im Zusammenhang mit der Drückjagd des Forstbetriebs Forchheim der Bayerischen Staatsforsten am 12.01.2017 zunächst mitgeteilt, dass etwaige Verstöße erst nach rechtlicher Einschätzung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verfolgt werden. Auf die Frage einer möglichen Überziehung des Abschussplanes wurde dem Landratsamt Bamberg durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 13.06.2017 und 24.07.2017, Gz. F8-7942-1/225 mitgeteilt, dass innerhalb „grüner“ Hegegemeinschaften die flexible Aufteilung des dreijährigen Abschussplanes in der Verantwortung der Revierinhaber liegt (gemäß § 16 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes –AVBayJG–sowie der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern –II.2.5.–und den Hinweisen zum Vollzug mit Schreiben vom 29.03.2004, Gz. R4-7902- 626I). Bei dieser Konstellation kann der Revierinhaber entsprechend seiner Jagdstrategie bestimmen, ob er jedes Jahr gleichmäßig viel Wild erlegt, oder ob er bei der Erlegung des Wildes ggf. aus jagdstrategischen Gründen Schwerpunkte setzt. Insofern ist es rechtlich zulässig, den Abschussplan im ersten Jahr vollständig zu erfüllen. Der Inhalt des Schreibens vom 24.07.2017, Gz. F8-7942- 1/225 wurde nach Auskunft der Regierung von Oberfranken an die Vertreter des Jagdverbandes weitergegeben. b) Sieht sich die Staatsregierung verpflichtet, hier auf die geltende Rechtslage hinzuweisen? Für den Vollzug der Jagdgesetze sind grundsätzlich die Unteren Jagdbehörden an den Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Die Staatsregierung hat jedoch, wie in der Antwort zu Frage 1.a entsprechend dargelegt, auf die geltende Rechtslage hingewiesen. c) Sieht sich die Staatsregierung verpflichtet, zum Schutz der beteiligten Förster und Jäger eine Richtigstellung der falsch publizierten Sachverhalte von den bisher beteiligten Jagdmedien zu fordern ? In der „Jagd in Bayern“ (Ausgabe 09/2017) wurde auf Wunsch der Bayerischen Staatsforsten eine entsprechende Stellungnahme abgedruckt. 2. a) Hält das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die von ihr geschaffene Regelung in den grünen Bereichen für bewährt oder besteht die Absicht zur Beschränkung dieser Eigenverantwortung? Nach Ansicht der Staatsregierung haben sich die Regelungen zur flexiblen Abschussplanerfüllung bewährt. Die Einführung stand im Gesamtkontext der Entbürokratisierung und des allgemeinen Ziels, in „grünen“ Bereichen den Bürgern Handlungsspielräume und Eigenverantwortung zu eröffnen und die behördliche Tätigkeit auf die „roten“ Bereiche zu fokussieren. Insofern bestehen keine Absichten, die Regelungen zum Vollzug zu ändern. b) Werden sich die BaySF weiterhin für angepasste Wildbestände im Sinn der jagdgesetzlichen Vorgaben einsetzen oder führt die massive und falsche Berichterstattung in der „Jagd in Bayern“ dazu, dass den Betriebsleitern jagdliche Einschränkungen auferlegt werden bzw. Drückjagden beschränkt werden? Die Bayerischen Staatsforsten richten sich bei der Jagdausübung in ihrem Zuständigkeitsbereich streng nach den gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen. Die Jagdausübung hat demnach vorbildlich zu erfolgen. Professionell durchgeführte Bewegungsjagden bzw. Drückjagden, insbesondere auch gemeinsame revierübergreifende Jagden zusammen mit benachbarten Jagdrevieren, sind in diesem Zusammenhang seit Jahren ein wichtiges jagdliches Steuerungsinstrument und werden dies auch zukünftig sein. c) Wie sieht das der Aufsichtsratsvorsitzende? Die Antwort zu Frage 2.b entspricht der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden . 3. a) Mit welcher Absicht überprüft die Untere Jagdbehörde des Landratsamts Bamberg alle Jäger, die im Jagdjahr 2016/17 bei den BaySF Forchheim völlig unabhängig von besagter Jagd am 13.01.2017 versehentlich einen Rehbock erlegt haben? Nach Aussage der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt Bamberg werden die gemeldeten Abschüsse von Rehböcken generell auf eventuelle Ordnungswidrigkeiten geprüft. Nach Eingang der Streckenlisten werden daher i. d. R. die verantwortlichen Jäger um Stellungnahme gebeten, wenn Bockabschüsse während der Schonzeit enthalten sind. Das Landratsamt hat erklärt, es sei nicht beabsichtigt gewesen, den Forstbetrieb Forchheim unter Druck zu setzen. Vielmehr fänden im Landkreis Ermittlungen solcher Sachverhalte von Amts wegen statt. b) Teilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass dadurch der Forstbetrieb Forchheim unter Druck gesetzt werden soll? Die Staatsregierung teilt im Hinblick auf die Ausführungen zu Frage 3.a diese Einschätzung nicht. c) Wie hoch sind in den benachbarten Revieren die Fallwildverluste durch Verkehrsunfälle? In der gesamten Hegegemeinschaft Burgebrach wurden 103 Stück Fallwild gemeldet, davon 7 in Staatswaldrevieren und 33 in den benachbarten Revieren. 4. Teilen die Bayerischen Staatsforsten die Behauptung in der „Jagd in Bayern“, dass zur Nachsuche keine geeigneten Vorkehrungen getroffen worden sind? Nach Auskunft der Bayerischen Staatsforsten wird großer Wert auf eine einwandfrei rechtskonforme und tierschutzgerechte Jagdausübung gelegt. Die seitens der Zentrale der BaySF durchgeführte Überprüfung der Jagd im Staatsjagd- Drucksache 17/18460 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 revier Edelmannsberg vom 12.01.2017 hat ergeben, dass sowohl bezüglich der vorbereitenden Planung als auch bezüglich der Durchführung in der Folge der Jagd Anschusskontrollen und Nachsuchen sorgfältig und tierschutzkonform erfolgten. Alle gemeldeten, notwendigen Nach- bzw. Kontrollsuchen wurden durchgeführt. 5. a) Hat die Staatsregierung davon Kenntnis, ob die beteiligten Nachbarreviere genügend Nachsuchengespanne organisiert hatten oder ob dies unterlassen worden war? Über die Nachsuchengespanne in den benachbarten Revieren liegen keine Informationen vor. b) Wenn ja, welche Gespanne waren dies? Siehe Antwort zu Frage 5.a) c) Hat die Staatsregierung Kenntnis davon, dass ein Nachsuchengespann der BaySF in einem der beteiligten privaten Nachbarreviere auf Rehwild erfolgreich nachgesucht hat? Nach Auskunft der Staatsforsten wurde in einem privaten Nachbarrevier auf Bitten des Nachbarjägers eine Nachsuche auf Rehwild durch Hundeführer der Staatsjagd durchgeführt . 6. a) Sind die in der „Jagd in Bayern“ gezeigten Fotos von den angeblich verletzten Tieren während der Jagd oder nach der Jagd aufgenommen worden? Die in der „Jagd in Bayern“ gezeigten Fotos wurden nach der Bewegungsjagd durch Wildkameras in einem Nachbarrevier aufgenommen. b) Zu welchem Zeitpunkt wurden die Fotos genau aufgenommen? Die Aufnahmen stammen nach Aussage des BJV aus einem Zeitraum ca. sechs Wochen nach der Bewegungsjagd. Weiter liegen dem zuständigen Präsidiumsmitglied des BJV bislang nicht veröffentlichte Fotos vor, die nach Kenntnisstand des BJV bereits Anfang Februar 2017 aufgenommen wurden und ebenfalls verletzte Rehe zeigen. 7. a) Trifft es zu, dass der betreffende BaySF-Betrieb Flächen an die örtliche BJV-Kreisgruppe als Lehrrevier verpachtet hat? Die Staatsforsten haben zum 01.04.2016 das Staatsjagdrevier Hauptsmoor-West mit einer Fläche von 289,92 ha für neun Jahre an den Vorsitzenden des Jagdschutz-und Jägervereins Bamberg e. V. verpachtet. b) Wenn ja, zu welchem Zweck und zu welchen Konditionen ? Laut Pachtvertrag dient das Jagdrevier dem Jagdschutz- und Jägerverein Bamberg e. V. als Jägerlehrrevier mit Hundeausbildung . Das Jagdausübungsrecht an dem Staatsjagdrevier Hauptsmoor-West ist zu den sonst üblichen Bedingungen für jährlich 1.092,44 Euro netto (mit Wertsicherungsklausel) an den Vorsitzenden des Jagdschutz- und Jägervereins Bamberg e. V. verpachtet. Das entspricht einem Pachtpreis von 3,80 Euro/ha/a. Dem Pächter wird vorbehaltlich etwaiger baurechtlicher Genehmigungen laut Pachtvertrag das Recht der Errichtung einer Hütte eingeräumt. Die Nutzung der Flächen des Staatsjagdreviers Hauptsmoor -West für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden ist zwischen den Bayerischen Staatsforsten und dem Jagdschutz- und Jägerverein Bamberg e. V. durch einen Gestattungsvertrag mit ebenfalls neunjähriger Laufzeit (01.04.2016–31.03.2025) geregelt. Ein Entgelt wird nicht erhoben. c) Geschah dies auf Wunsch der BJV- Kreisgruppe? Nach Auskunft der Staatsforsten geschah die Verpachtung auf Wunsch der Kreisgruppe. 8. a) Hat die Staatsregierung Kenntnis darüber, welche Meinung die Jagdverbände BJV und Ökologischer Jagdverband (ÖJV) zu dem Vorschlag haben, aus Tierschutzsicht einen Schießleistungsnachweis für jede Jagdart vorzulegen, um damit dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen? Die der Staatsregierung gegenüber geäußerten Positionen des BJV und des ÖJV sind den Anhängen I.a und I.b zu entnehmen. b) Sollte nach Auffassung der Staatsregierung ein solcher Schießleistungsnachweis eingeführt werden ? Angesichts des in Bayern praktizierten Übungsschießens ist eine Änderung des Bundesjagdgesetzes mit dem Ziel, einen Schießleistungsnachweis einzuführen, aktuell nicht angestrebt. Dr. Wolfgang Kornder (1. Vorsitzender des Ökologischen Jagdvereines Bayern e.V.) Ulsenheim 23 91478 Markt Nordheim Te1.09842/951370 Fax: 09842/951371 Korndereoeiv.de www.oeiv-bayern.de www.oeiv.bayern Ö Jv ÖKOLOGISCHER JAGD VEREIN BAYERN Ulsenheim. 22. Aug. 2017 An das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forst411 Oberste Jagdbehörde Frau Helene Bauer Ludwigstr. 2 80539 München Sehr geehrte Frau Ltd. Ministerialrätin Bauer, vielen Dank für Ihre Anfrage zum Schießleistungsnachweis vom 28. Juli 2017. Ich darf Ihnen wie folgt antworten: Schießleistungsnachweis — Stellungnahme ÖJV Bayern e.V. Der ÖJV Bayern verfügt derzeit über keine abgestimmte Stellungnahme zu verpflichteten Schießleistungsnachweisen. Wir werden die Thematik aber in unseren Kreisen diskutieren. Ungeachtet dessen sind wir der Meinung, dass Übungsnachweise für alle Jagdarten sinnvoll sind. Beim Üben verbessert sich der Umgang mit der Jagdwaffe, der Schütze wird in der Handhabung sicherer und behält oder steigert seine Treffsicherheit. Zudem gewinnt der Schütze eine realistische Einschätzung seiner Schießleistung und wird sich seiner Grenzen bewusst. Ferner begrüßen und unterstützen wir es, wenn Jagdveranstalter von den Teilnehmern einen Übungsnachweis einfordern; egal ob dies die BaySF oder andere Jagdleiter sind, egal ob bei Bewegungsjagden auf Schalenwild oder Jagden mit Schrot auf Niederwild. Nach Möglichkeit sollten die Kugelschuss-Übungsnachweise primär in einem Schießkino abgelegt werden, wo die Situationen am ehesten der Drückjagdrealität entsprechen, und sekundär auf dem Laufenden Keiler erfolgen. Wichtig ist dem ÖJV Bayern e.V., dass der Schütze seine Grenzen kennt, wozu er beim Üben die Gelegenheit hat. Wer seine Grenzen kennt und einhält, wird nur dann schießen, wenn er sich seines Schusses sicher ist. Das Kennen und Einhalten der Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 mlxu Schreibmaschinentext Anlage I.b eigenen Grenzen ist bei allen Jagdarten, angefangen beim Ansitz bis hin zum Entenstrich, der zentrale Punkt. Ganz abgesehen von Übungs- oder Leistungsnachweisen ist es uns wichtig, dass die Jagdgewehre kurz vor der Jagdzeit probe- und ggf. neu eingeschossen werden. Bei Leistungsnachweisen muss sichergestellt sein, dass die Bestätigungen neutral und objektiv ausgestellt werden. Aus unserer Sicht sind Übungsnachweise ein praktikabler und zielführender Weg, um Tierleid zu verringern. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. MfG, tH Dr. W. Kornder Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 Anlage I.a '. .. ':1• Landesjagdverband Bayern - Bayerischer Jagdverband e.V. LANDESGESCHÄFTSSTELLE BayerischerJngdvtrbnnd t.V.· Hohenlindner Sir. 12·85622 Feldkirehen Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Frau Leitende Ministerialrätin Helene Bauer Ludwigstr. 2 80539 München Postanschrift: Hohenlindner Straße 12 85622 Feldkirchen Telefon: 089/99 02 34-25 Telefax: 089/99 02 34-37 Internet: hltn:f1w\\'w.jag,o-baycrn eH eMail: geschaeftsfuehrung@jagd-bayem.de Bankverbindung: VR Bank München Land eG Kto.-NLI868500, BLZ 70166486 !BAN: DE64701664860001868500 BIC: GENODEFI OHC Dr. Re / MM 10, August 2017 Drückjagd BaySF-Revier Edelmannsberg I Schießleistungsnachweis: Ihr Schreiben vom 28.07.2017; Ihr Zeichen: F8-7940-1/504 Sehr geehrte Frau Leitende Ministerialrätin Bauer, zur Beantwortung der von Ihnen benannten Schriftlichen Anfrage des Bayerischen Landtags hinsichtlich einer am 12. Januar 2017 im Revier Edelmannsberg der Bayerischen Staatsforsten (BaySF) stattgefundenen Jagd kann der Bayerische Jagdverband (BJV) folgende Auskünfte beitragen : Zur Frage 1): Der BJV spricht sich für ein freiwilliges Übungsschießen aus, das jagdpraktisch ausgerichtet ist und mit einem umfangreichen Schießnadelsystem Anreize für den Schießstandbesuch schafft. Das entsprechende Positionspapier lege ich bei. Wir sind auch auf diesem Gebiet der Überzeugung, dass statt weiterer Reglementierungen vor allem Motivation notwendig ist. Das Präsidium des BJV hat sich deshalb einstimmig für das freiwillige Übungsschießen ausgesprochen genauso wie der Bayerische Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Herr Helmut Brunner, MdL, bereits 2014. Ihr Haus hat diese Position erst kürzlich, bei den dieses Jahr stattgefundenen Beratungen zu einer möglichen Novellierung des Bundesjagdgesetzes bekräftigt. Auch die bereits 2002 vom damaligen Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, der Bayerischen Staatsforstverwaltung und dem BJV gemeinschaftlich erarbeiteten Grundsätze zur Bewegungsjagd (s. Anlage) thematisieren ausdrücklich die 1 Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 Schießfertigkeit. Die gemeinschaftlich gegebenen Grundsätze sehen ein freiwilliges jagdlichen Übungsschießen vor sowie die diesbezügliche Verantwortung des jeweiligen Jagdleiters . Die Grundsätze wurden u.a. von den Bayerischen Staatsforsten (BaySF) stets als verbindliche Vorgabe für alle BaySF-Forstbetriebe behandelt. Vor diesem Hintergrund bauen wir das freiwillige Übungsschießen weiter aus. So hat unser BJV-Fachausschuss "Jagdliches Schießwesen" ein Übungsheft entwickelt (s. Anlage), das dem Übungsnachweis dient und den Jagdleitern ein unbürokratisches sowie leicht zu handhabendes Verzeichnis an die Hand gibt, das eine entsprechende Auswahl der Jagdteilnehmer erlaubt. Das BJV-Schießübungsheft gestattet den Jagdausübungsberechtigten bzw. den von ihnen beauftragten Jagdleitern, die Schießleistungen der Jagdteilnehmer einzusehen und die jeweiligen Anforderungen aus Gründen der Sicherheit und des Tierschutzes entsprechend der Revierbegebenheiten vorzugeben. Unsere in Bayern ausgesprochen positiven Erfahrungen mit dem freiwilligen Übungsschießen lassen ein an die Jagdscheinvergabe geknüpftes Pflichtübungsschießen nicht zielführend erscheinen. Ein solches mit Zwang belegtes Pflichtübungsschießen hemmt das jagdliche Ehrenamt anstatt es zu fördern. Zur Frage 2): Nach dem uns bisher bekanntgewordenen Geschehensablauf wurden die Fotos ca. sechs Wochen nach der benannten Bewegungsjagd durch Wildkameras aufgenommen . Weiter liegen dem zuständigen Präsidiumsmitglied des BJV, bislang noch nicht veröffentlichte Fotos vor, die nach unserem gegenwärtigem Kenntnisstand nach bereits Anfang Februar 2017 aufgenommen wurden und ebenfalls verletzte Rehe zeigen. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landesjagdverband Bayern - Bayerisc • r Jagdverband e.v. Dr. re .silv. Joachim Reddemann (Hau tgeschäftsführer) 2 Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 Anlage BJV-Positionspapier Grundsätze zur Bewegungsjagd BJV-Schießübungsheft In Kopie an Mitglieder des BJV-Präsidiums 3 Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 Landesjagdverband Bayern - Bayerischer Jagdverband e.V. BJV-Positionspapier zum freiwilligen Übungsschießen Mai 2014 Sicheres, waid- und tierschutzgerechtes Jagen erfordert eine treffsichere Schießleistung der Jäger. Die dazu nötigen Anforderungen haben die bayerischen Jäger in der bestandenen Jägerprüfung manifestiert. Aufgrund der jagdlichen Ethik bedarf es einer regelmäßigen und zuverlässigen Überprüfung des eigenen handwerklichen Könnens der Jäger sowie des Umgangs mit den entsprechenden, eingesetzten Jagdwaffen. Aus diesem Grund hat der Bayerische Jagdverband e.V. ein Konzept zum freiwilligen Übungsschießen entwickelt, das nach langjähriger Erfahrung und Erprobung im jagdpraktischen Schießen erfolgreich umgesetzt wurde und praktiziert wird. Mit der Entwicklung des BJV-Übungshejtes für das jagdpraktische Schießen und den damit verbundenen Übungs- und Leistungsabzeichen hat der Bayerische Jagdverband e.V. für seine Jägerinnen und Jäger eine Vorreiterrolle im jagdlichen Schießen in Deutschland übernommen, die auch in der Öffentlichkeit anerkannt und respektiert wird. Gemäß den Anforderungen an das jagdliche Schießwesen, die in unserem Leitbild (Anlage 1) festgehalten sind, können die im BJV-Übungsheft aufgeführten Übungen den aktuellen, jagdlichen und technologischen Anforderungen angepasst und umgesetzt werden: Schießübungen mit der Langwaffe - Kugel: Jagdart Schießübung Beleg Ansitz und Pirsch Schießen auf normale Büchsennadel Entfernungen Schießen auf weite Gamsnadel, Bergjagdnadel Entfernungen Nachsuche Fangschuss Nachsuchennadel Filmsequenzen im Schießkino Gesellschafts- und Schießen auf flüchtiges Wild, Keilernadel Bewegungsjagden Laufender Keiler, Filmsequenzen im Schießkino Schießübungen mit der Langwaffe - Schrot: Jagdart Schießübung Beleg Ansitz und Pirsch Anschussscheibe, Kipphase Flin tenn adel Gesellschafts- und Trap, Skeet, Parcours, Flintennadel Treibjagden Kipphase, Rollhase Schießübungen mit der Kurzwaffe: 'Jagdart Schießübung Beleg Fangschuss Übung auf Wildscheiben Kurzwajjennadel Nachsuche Filmsequenzen im Schießkino Nachsuchennadel Landesjagdverband Bayern - Bayerischer Jagdverband e.V., Hohenlindnerstr. 12,85622 Feldkirchen Tel. +49 89/99023422, info@jagd-bayern.de, www.jagd-bayern.de Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 Eine weiterführende Übersicht ist im BJV-Übungshe!t tür das jagdpraktische Schießen (Anlage 2) zusammengefasst. Struktur und Organisation Die Struktur sowie die Organisation für freiwilliges Übungsschießen bestehen in unserem bewährten Reviersystem, den Jägervereinigungen, den Hegeringen sowie den jagdlich genutzten und anerkannten Schießstätten und deren Schießstandbetreiber. Das eigenverantwortliche Übungsschießen kann von den Jägervereinen sowie Schießstandbetreibern bestätigt werden. Revierinhaber, Jagdausübungsberechtigte sowie Jagdleiter sind daher in der Lage, die Erfordernisse für das jagdliche Schießen vor der Jagdausübung durch Vorlage von Jagdschein und Übungsheft zu überprüfen (Anlage 3). Die Selbstorganisation des freiwilligen Übungsschießens durch die Jägerschaft ist sach- und fachgerecht. Sie reicht in dieser Organisation für diesen Zweck aus und bedarf keines weiteren bürokratischen Aufwandes. Hierzu ist eine fundierte Ausbildung von kompetenten Schießausbildern und Schießstandaufsichten durch die jagdlichen Vereinigungen erforderlich und fortlaufend sicherzustellen. Diese Selbstorganisation ist verantwortungsbewusst und darüber hinaus kostengünstig. Vorteile des freiwilligen Übungsschießens: Das Übungsschießen kann von den Jägerinnen und Jägern zielorientiert auf die gewünschte jagdliche Situation ausgerichtet werden. Der sichere Umgang mit Waffen und der entsprechenden Munition wird durch das jagdliche Übungsschießen gefördert und den Gegebenheiten für die Jägerinnen und Jäger angepasst. Die Jagdausübungsberechtigten, Revierinhaber und Jagdleiter können durch eine Kontrolle des erforderlichen Übungsbeleges zusammen mit dem gültigen Jagdschein vor Jagdbeginn die Fähigkeiten der einzelnen Jägerinnen und Jäger überprüfen. Landesjagdverband Bayern - Bayerischer Jagdverband e.V., Hohenlindnerstr. 12,85622 Feldkirchen Tel. +4989/99023422, info@jagd-bayern.de, www.jagd-bayern.de Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 Bayerischer Jagdverband e.Y.1Grundsätze der Bewegungsjagd http://www.jagd-bayem.de/grundstaeze-der-bewegungsjagd.98.html , p' Bayerischer Jagdverband e.V. Grundsätze zur Bewegungsjagd 14. November 2002, Expertentagung 1. Ziele der Bewegungsjagd • Bewegungsjagden sind eine wirkungsvolle Jagdmethode zur · Anpassung von Wildbeständen an ihren Lebensraum · Steuerung der Raumnutzung von Wildbeständen · Herstellung und Erhaltung wildbiologisch richtiger Sozialstrukturen und Lebensmöglichkeiten · Vermeidung des Jagddruckes und der Wildschäden • Bewegungsjagden tragen in besonderer Weise den veränderten Waldstrukturen Rechnung und bieten eine gute Möglichkeit, durch gemeinsames Jagen, Jagdkultur zu leben. • Bewegungsjagden sind Teil eines Jagdkonzeptes, in dem die örtlichen Verhältnisse sowie die Interessen von Grundeigentümern und Öffentlichkeit berücksichtigt sind. • Der Erfolg der Jagd soll sich messen an der Höhe und der Zusammensetzung der Strecke. • Langfristig soll die Bewegungsjagd eine ausgewogene Sozialstruktur der WIldbestände und die Rückkehr zu artgerechtem Verhalten fördern und die Wildschäden senken. 2. Konfliktvermeidung und Organisation • Die Planung und Organisation der Bewegungsjagd muss so ausgerichtet sein, dass nach allem Ermessen ein Überjagen der Hunde in benachbarte Reviere ausgeschlossen werden kann. • Wird im Bereich von Reviergrenzen mit Hunden gejagt, sind Reviernachbarn zu verständigen. Die kleinräumige Jagd ausschließlich auf Schwarzwild ist keine Bewegungsjagd in diesem Sinne. • Bewegungsjagden sollen ab Oktober und nicht nach Jahresende sowie nicht bei hoher Schneelage und/oder Harsch stattfinden. • Bewegungsjagden müssen rechtzeitig vor Dunkelheit beendet werden. • Die Freigabe von Wild und die Kontrolle der Strecke durch den Jagdleiter muss die Sozialstruktur des Wildes und die Erfordernisse des TierSChutzes berücksichtigen. 3. Hunde • Grundsätzlich können alle Jagdhunde die · gegenüber Mensch und Artgenossen verträglich sind · spurlaut bzw. fährtenlaut jagen · wesensfest sind · wildscharf sind und nicht anschneiden · einen ausgeprägten Orientierungssinn haben auf Bewegungsjagden eingesetzt werden. • Art und Anzahl der eingesetzten Hunde richtet sich nach den wild- und revierspezifischen Verhältnissen. • Es sollen nur erfahrene und eingejagte Hunde eingesetzt werden, die während des Treibens einzeln jagen. Meuten, die gesundes Wild fangen, werden nicht eingesetzt. • Für Kontroll- und Nachsuchen müssen qualifizierte Nachsuchengespanne in ausreichender Zahl bereitstehen. • Nachsuchen und damit verbundene Maßnahmen sind nur von den von der Jagdleitung beauftragten Personen durchzuführen. Zur Planung des Hundeeinsatzes gehören auch Vorkehrungen zu deren Sicherheit, tierärztlicher Versorgung und die Versicherung der Hunde. • Es sollen nur erfahrene, orts- oder kartenkundige Treiber und Hundeführer nach Maßgabe der VSG eingesetzt werden. 4. Tierschutz • Bei der Schussabgabe sind Gesichtspunkte des Tierschutzes und der Wildbrethygiene zu beachten. Bewegtes Wild stellt hohe Anforderungen an die Schießfertigkeit der Jäger, daher sind Schüsse zu unterlassen, die keine hinreichende Treffsicherheit erwarten lassen. 1 von 2 07.08.2017 17:30 Anlage zur schriftlichen Anfrage 18460 504_Anlage_Ib_Stellungnahme_ÖJV.pdf Page 1 Page 2