Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.09.2017 Ausweisung von Lärmschutzbereichen und Besteuerung von Grundstücken im Bereich der US-Militärbasis Ansbach-Katterbach II In der Antwort der Staatsregierung auf meine Schriftliche Anfrage (Drs. 17/11563) wurde erklärt, dass die Überprüfung, ob eine Ausweisung eines Lärmschutzbereiches im Bereich des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach erforderlich ist, erst voraussichtlich Ende des Jahres 2016 abgeschlossen sein soll. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist die Überprüfung, ob im Bereich des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach die Ausweisung von Lärmschutzbereichen erforderlich ist, beendet? 2. Wo genau wurden Lärmschutzbereiche ausgewiesen? 3. Welche konkreten Ergebnisse hat das Prüfverfahren erbracht ? 4. Wird die Staatsregierung konkrete Maßnahmen ergreifen , um Anwohner des Flugplatzes, die Haus- und Grundstückseigentümer sind und eine Grundsteuerminderung wegen dauerhaften Wertverlustes infolge des militärischen Dauerlärms verlangen, zu unterstützen? 5. Wurden Überlegungen getroffen, Haus- und Grundstückseigentümer in den nun ausgewiesenen Lärmschutzbereichen für Aufwendungen für z. B. Lärmschutzmaßnahmen an Wohnhäusern zu entschädigen; und wer trägt hierfür die Kosten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.10.2017 Zu 1.: Die Überprüfung, ob eine Ausweisung eines Lärmschutzbereichs im Bereich des Militärflugplatzes Ansbach-Katterbach erforderlich ist, läuft derzeit noch. Zu 2. und 3.: Da das Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können derzeit noch keine Ergebnisse mitgeteilt werden. Zu 4.: Eine Ermäßigung des Einheitswerts – die die Voraussetzung für die Minderung der Grundsteuerbelastung darstellt – wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nur für solche Grundstücke in Betracht, die innerhalb der nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzten Schutzzonen des Lärmbereichs liegen (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1983; BStBl. II 1983, 708). Das Prüfverfahren ist derzeit aber noch nicht abgeschlossen . Zu 5.: Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) trifft den Flugplatzhalter die Zahlungspflicht für mögliche Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 FluglärmG für Bauverbote und für Aufwendungserstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Bestandsgebäuden innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht- Schutzzone nach § 9 Abs. 1 und 2 FluglärmG. Auch hierzu bleibt der Ausgang des Prüfverfahrens abzuwarten. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 25.20.2017 17/18478 Bayerischer Landtag