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2 Tierschutzgesetz (TierSchG): „Wer ein Tier hält, betreut
oder zu betreuen hat, [...] muss das Tier seiner Art und
seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, [...] darf die
Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so
einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Lei-
den oder Schäden zugefügt werden, [...] muss über die für
eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensge
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rechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen.“ Sofern der Wolf-Hund-Mischling
rechtlich als Canis lupus familiaris – in der Folge nur noch
Hund genannt – eingestuft wird, gelten zusätzlich die Be-
stimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung. Im Hinblick
auf den Tierschutz ist zu den Haltungsanforderungen von
Wölfen oder Wolf-Hund-Mischlingen, die nicht als Hunde
gelten, das Gutachten über Mindestanforderungen an die
Haltung von Säugetieren, eine Veröffentlichung des Bun-
desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, heran
-
zuziehen.
Nein, es greift für Wolfshybriden bis einschließlich der vier-
ten Nachzuchtgeneration der artenschutzrechtliche Schutz-
status des Wolfes. Damit sind auch diese Hybriden nach §
7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa), Nr. 14 b) BNatSchG in Deutschland
eine besonders und streng geschützte Art. Es gilt für die-
se Fälle das grundsätzliche Besitzverbot nach § 44 Abs. 2
BNatSchG und nach Art. 8 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr.
338/97 ein allgemeines Vermarktungsverbot, soweit keiner
der Ausnahmetatbestände des § 8 Abs. 3 der EU-Verord-
nung greift (z. B. legale Zucht). Die Nachweispflicht für die
rechtmäßige Herkunft einschließlich etwaiger Ausnahmetat
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bestände liegt grundsätzlich beim Besitzer und ist mit den
entsprechenden amtlichen Dokumenten zu führen (§ 46
Abs. 3 BNatSchG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der EU-Verordnung).
Der Wolf unterliegt dem Washingtoner Artenschutzüberein
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kommen (WA, CITES), das der Kontrolle und ggf. Begren
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zung des internationalen Handels mit Exemplaren gefähr-
deter wild lebender Arten dient. Der Wolf ist in Anhang II
(Handelskontrolle) aufgeführt. Das WA wird in der Europäi-
schen Union für Deutschland verbindlich durch die unmit-
telbar geltenden Verordnungen (EG) Nr. 338/97 des Rates
und (EU) Nr. 2107/160 der Kommission umgesetzt. Der Wolf
ist mit Ausnahme bestimmter regionaler Populationen in An-
hang A dieser Verordnung aufgeführt. Daher unterliegt er
nach Art. 8 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 338/97 einem EU-
weit einheitlichen Vermarktungsverbot. Eine Vermarktung ist
nur möglich, wenn die Vermarktung ausdrücklich durch eine
Ausnahme vom Vermarktungsverbot (z. B. legale Zucht) zu-
lässig ist. Auch die Einfuhr- und Ausfuhr in die EU ist nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 4 ff der VO (EG)
Nr. 338/97 (im Folgenden EU-Verordnung) mit den entspre-
chenden amtlichen Bescheinigungen erlaubt. Innerhalb der
EU dürfen lebende Exemplare nur befördert werden, wenn
die Besitzberechtigung mit den entsprechenden amtlichen
Dokumenten nachgewiesen wird (§ 46 Abs. 3 BNatSchG i.
V. m. Art. 9 Abs. 1 der EU-Verordnung). Die Nachweispflicht
der rechtmäßigen Herkunft liegt grundsätzlich beim Besit-
zer (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der EU-Verordnung). Sofern Hunde
einschließlich Hunderassen mit Wolfsoptik und/oder Hunde
ohne Rassezugehörigkeit mit ausgeprägter Wolfsgenetik
sowie Nachkommen von entsprechenden Mischlingen, die
nicht mehr artenschutzrechtlich reglementiert sind, erwor-
ben werden, gelten keine besonderen veterinärrechtlichen
Bestimmungen. Bei Einfuhr oder Verbringen von Hunden
sind unter anderem die hierzu jeweils einschlägigen vete-
rinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten wie z. B. das
Vorlegen von Impf- oder Identitätsbescheinigungen.
Der Erwerb von Hunden unterliegt nicht der veterinärrecht
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lichen Überwachung; es existiert hierzu keine Rechtsgrund
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lage (vgl. Antwort 3.b.). Eine anlassbezogene Überprüfung
der Zuordnung von „wolfsverdächtigen Hunden“ zur Art
Haushund (Canis lupus familiaris) wird nach Lage des Fal-
les durchgeführt, ggf. unter Zuhilfenahme gentechnischer
Verfahren. Da es sich beim Haushund um eine seit vielen
Jahrtausenden domestizierte Unterart des Wolfes handelt,
kann nur festgestellt werden, ob das betrachtete Tier ein
Wolf, ein Hund oder ggf. ein Wolf-Hund-Mischling ist. Die
abgesicherte Zuordnung eines Wolf-Hund-Mischlings zu
einer bestimmten Kreuzungsgeneration ist kaum möglich.
Die Nachweispflicht der rechtmäßigen Herkunft (z. B. kein
Exemplar der 1.-4. Generation) liegt grundsätzlich beim Be-
sitzer (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der EU-Verordnung).
Von einem Wolf-Hund-Mischling gehen überwiegend keine
anderen Gefahren aus als von einem Hund. Allerdings sind
Szenarien mit verstärkter Gefährdung durch Wolf-Hund-
Mischlinge denkbar, beispielsweise beim Auftreten von Do-
minanzaggression im Zusammenleben mit Menschen.
Pauschale Aussagen zu den Unterschieden im Verhalten von
Wolf-Hund-Mischlingen und Hunden sind nur eingeschränkt
möglich. Das Verhalten von Hunden, der seit Jahrtausenden
domestizierten Unterart des Wolfes, ist im Wolfsverhalten
angelegt und bestimmt weitgehend die Verhaltensansprü
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che und -weisen. Daher spielt bei Wolf-Hund-Mischlingen
die individuelle Ausprägung des typischen Wolfsverhaltens
bzw. auch von einzelnen Anteilen des Wolfsverhaltens eine
wichtige Rolle, aber auch die jeweilige Haltung, ihr Umfeld
sowie die Aufzucht und Sozialisation des jeweiligen Tieres.
Es bestehen grundsätzliche Unterschiede bei der innerart
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lichen Verständigung von Hund und Wolf, z. B. im Bereich
der Mimik und Körpersprache. Der – auch gezähmte – Wolf
ist im Gegensatz zum domestizierten Hund auch nicht da-
rauf gezüchtet, mit dem Menschen zusammenzuleben.
Wolf-Hund-Mischlinge werden außerdem häufig als eher
scheu, ängstlich, unberechenbar und schwer erziehbar be-
schrieben.
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Die Staatsregierung hat Kenntnis von Berichten, dass ne-
ben „unstrittigen Haushunden“ auch Wolf-Hund-Mischlinge
bzw. Hunde, die zu einer Rasse mit ausgeprägter Wolfsge-
netik gehören, sowie Hunde mit Wolfsoptik von überforder
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ten Haltern in Tierheime abgegeben, in die freie Wildbahn
entlassen oder Tierärzten zur Einschläferung vorgestellt
würden.
Die Haltung von artenschutzrechtlich reglementierten Wolf-
Hund-Mischlingen wird grundsätzlich abgelehnt und bleibt
wissenschaftlich geführten Einrichtungen vorbehalten.
Das gleiche gilt für die Haltung von Wolf-Hund-Mischlin
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gen, die nicht artenschutzrechtlich reglementiert sind. Die
Domestikation und damit die Anpassung der Lebens- und
Verhaltensansprüche von Hunden an ein möglichst rei-
bungsloses Zusammenleben mit dem Menschen dauerte
über 10.000 Jahre. Die Ergebnisse dieses Prozesses sind
die Basis dafür, dass eine artgemäße Hundehaltung mög-
lich ist. Bei Wolf-Hund-Mischlingen ist die Domestikation,
die Anpassung an das Leben in der Obhut des Menschen,
in verschiedenen Bereichen nicht oder nicht ausreichend
gegeben. Aus diesem Grund ist auch die Haltung von Hun-
derassen mit starken Anteilen an Wolfsgenetik in Bezug auf
den Tierschutz kritisch zu hinterfragen.