Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.09.2017 Auswirkungen der neuen Gehaltsstufe 6 nach TV-L Die staatlichen genehmigten Schulen erhalten in der Schulfinanzierung ein Äquivalent zur Lehrerbesoldung nach Tarif. Ab 01.01.2018 wird eine neue Gehaltsstufe (Leistungsstufe) 6 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeführt – dies gilt auch für Lehrkräfte. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie wirkt sich die Reform auf den Personalkostenersatz aus? 2. Wann und wie wird dieser entsprechend angepasst? 3. Wenn keine Schulgelderhöhung mit der Reform einhergeht , wie können die staatlich genehmigten Schulen die tarifliche Neuerung vollziehen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 11.10.2017 1. Wie wirkt sich die Reform auf den Personalkostenersatz aus? 2. Wann und wie wird dieser entsprechend angepasst ? 3. Wenn keine Schulgelderhöhung mit der Reform einhergeht, wie können die staatlich genehmigten Schulen die tarifliche Neuerung vollziehen? Die Fragen werden aufgrund der sachlichen Zusammenhänge zusammengefasst beantwortet. Im Bereich der privaten Grund- und Mittelschulen, der Realschulen , Gymnasien und Freien Waldorfschulen ab Jgst. 5 sowie der beruflichen Schulen spielt der TV-L als Grundlage für den rechnerischen Wert der bezuschussten Lehrpersonalstunde keine Rolle. Die staatliche Refinanzierung basiert vielmehr auf Parametern der Beamtenbesoldung, die für die pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde maßgeblich sind. Das Ergebnis der Tarifrunde TV-L 2017 zur schrittweisen Einführung einer Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 hat deshalb in diesen Schularten auf die Personalkosten- bzw. Betriebszuschüsse nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) keine unmittelbaren Auswirkungen. Vielmehr partizipieren die privaten Schulträger infolge der Koppelung der gesetzlichen Refinanzierung an die staatliche Beamtenbesoldung regelmäßig an deren Anhebungen, mit denen wiederum i. d. R. die Tarifergebnisse zur Erhöhung der Tabellenentgelte zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtenbezüge übertragen werden. Aktuell hat der Landtag am 21.06.2017 das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2017/2018 beschlossen. Das Gesetz sieht eine Erhöhung der Besoldung zum 01.01.2017 um 2,0 Prozent und zum 01.01.2018 um 2,35 Prozent vor. Dies führt unmittelbar zu einer entsprechend höheren Bezuschussung der privaten Schulträger. Im Bereich der privaten Förderschulen gibt es neben der bis 01.08.2015 für alle privaten Förderschulen geltenden Refinanzierung ebenfalls nach Beamtenbesoldung (Art. 33 Abs. 1 i. V. m Art. 7 Abs. 2 BaySchFG) nunmehr eine modifizierte Refinanzierung, die sich in Bezug auf die Personalkostenerstattung an den für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des TV-L orientiert (Art. 34a Abs. 1 Nr. 1 BaySchFG). Die Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 im staatlichen Tarifrecht, die ab 01.01.2018 in zwei Schritten erfolgt, wird im Personalkostenersatz unter Berücksichtigung der hier geltenden besonderen Regelungen zur Stufenlaufzeit mit einem jeweils vorgegeben pauschalierten Eintrittsalter (vgl. Art. 34a Abs. 1 Nr. 1 BaySchFG) entsprechend den Vorgaben für die Tarifbeschäftigten im staatlichen Bereich nachvollzogen werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.02.2018 Drucksache 17/18526 Bayerischer Landtag