Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Waldmann SPD vom 21.09.2017 Pflegeberatung nach § 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Pflegeberatung ist kein geschützter Begriff und oftmals kommt es selbst unter Branchenkennern zu Verwechslungen zwischen der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 und 8, den Pflegekursen in der Häuslichkeit nach § 45 SGB XI oder Angeboten niederschwelliger Betreuungsleitungen. Die folgenden Fragen beziehen sich auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und werden im Nachgang zur schriftlichen Anfrage „Pflegeberatung “ der Abgeordneten Ruth Waldmann (SPD) vom 12.05.2017 (Drs. 17/17299) gestellt. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Vorteile hätte, nach Einschätzung der Staatsregierung , ein Qualitätssiegel für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? b) Wie steht sie Staatsregierung dazu, ein solches Qualitätssiegel für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu etablieren? c) Gibt es nach Ansicht der Staatsregierung Gründe, die gegen ein solches Qualitätssiegel sprechen? 2. a) Welche Rahmenbedingungen sind nötig, um ein Qualitätssiegel für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu etablieren? b) Was wären nach Ansicht der Staatsregierung wesentliche Bestandteile und Gütekriterien eines solchen Siegels ? 3. a) Wo liegen die Zuständigkeiten zur Etablierung eines Qualitätssiegels für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? b) Wie könnte die Zulassung für ein solches Siegel geregelt sein? c) Wem würde die Kontrolle der Einhaltung der Gütekriterien des Siegels unterliegen? 4. a) Welche Vorteile sieht die Staatsregierung in einem möglichen eigenen Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater“ für Einsätze nach § 7a SGB XI im Hinblick darauf, dass § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI lediglich festlegt, dass die Pflegekassen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation? b) Wie steht sie Staatsregierung dazu, einen tatsächlich eigenen Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater “ zu etablieren? c) Gibt es Gründe, die nach Ansicht der Staatsregierung gegen einen eigenen Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater“ sprechen? 5. a) Wie könnte nach Ansicht der Staatsregierung ein eigener Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater“ aussehen? b) Wie müsste die Etablierung eines solchen Berufsstandes ausgestaltet werden? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 09.10.2017 1. a) Welche Vorteile hätte, nach Einschätzung der Staatsregierung, ein Qualitätssiegel für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? b) Wie steht sie Staatsregierung dazu, ein solches Qualitätssiegel für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu etablieren? c) Gibt es nach Ansicht der Staatsregierung Gründe, die gegen ein solches Qualitätssiegel sprechen? 2. a) Welche Rahmenbedingungen sind nötig, um ein Qualitätssiegel für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu etablieren? b) Was wären nach Ansicht der Staatsregierung wesentliche Bestandteile und Gütekriterien eines solchen Siegels? 3. a) Wo liegen die Zuständigkeiten zur Etablierung eines Qualitätssiegels für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI? b) Wie könnte die Zulassung für ein solches Siegel geregelt sein? c) Wem würde die Kontrolle der Einhaltung der Gütekriterien des Siegels unterliegen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1. a bis 3. c gemeinsam beantwortet: Der Sachstand bzgl. der Erarbeitung von Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist gegenüber der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 12.05.2017 (Drs. 17/17299) unverändert. Insofern wird Bezug genommen auf die dortigen Antworten Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 02.02.2018 Drucksache17/18531 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18531 zu den Fragen 1. a und 3. a. Wie die Selbstverwaltungsträger die ihnen vom Bundesgesetzgeber übertragene Aufgabe zur Ausgestaltung der Richtlinien und Empfehlungen umzusetzen gedenken, bleibt abzuwarten. Der Staatsregierung liegt kein Konzept für ein hypothetisches Qualitätssiegel vor, das in Konkurrenz zu den bundesrechtlich vorgesehenen Lösungen der Selbstverwaltung beurteilt werden könnte. 4. a) Welche Vorteile sieht die Staatsregierung in einem möglichen eigenen Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater“ für Einsätze nach § 7a SGB XI im Hinblick darauf, dass § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI lediglich festlegt, dass die Pflegekassen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation? b) Wie steht die Staatsregierung dazu, einen tatsächlich eigenen Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater“ zu etablieren? c) Gibt es Gründe, die nach Ansicht der Staatsregierung gegen einen eigenen Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater“ sprechen? 5. a) Wie könnte nach Ansicht der Staatsregierung ein eigener Berufsstand „Pflegeberaterin bez. Pflegeberater “ aussehen? b) Wie müsste die Etablierung eines solchen Berufsstandes ausgestaltet werden? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4. a bis 5. b gemeinsam beantwortet: Der Staatsregierung liegt kein Konzept für einen eigenständigen Berufsstand vor, das in Konkurrenz zu den bundesrechtlich vorgesehenen Lösungen der Selbstverwaltung beurteilt werden könnte.