Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Alexandra Hiersemann SPD vom 14.09.2017 Die Erbenermittlung von Amts wegen gem. Art. 37 AGGVG Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) überlassen die Regelung und die Abwicklung des Nachlasses grundsätzlich den Beteiligten. Soweit erforderlich, ist bundesgesetzlich eine Erbenermittlung von Amts wegen ausdrücklich vorgesehen (vgl. §§ 1953, 1960, 1965 BGB, §§ 26, 342 Abs. 1 Nr. 4, 345 Abs. 1, 348 FamFG sowie § 82 a der Grundbuchordnung – GBO). Aufgrund der bereits bestehenden Bundesgesetzgebung , ist es demnach fraglich, ob es in Bayern überhaupt noch einer Erbenermittlung von Amts wegen gem. Art. 37 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) bedarf. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1. In wie vielen Fällen (in den letzten zehn Jahren ) wurden Erben von Amts wegen gem. Art. 37 AGGVG von bayerischen Nachlassgerichten ermittelt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? 2. In wie vielen Fällen (in den letzten zehn Jahren ) wurden in Bayern gemäß Art. 37 Abs.1 AGGVG von bayerischen Nachlassgerichten Erben von Amts wegen ermittelt, ohne dass dies durch eine bundesrechtliche Vorschrift veranlasst war (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? 3. In wie vielen Fällen (in den letzten zehn Jahren) wurde von der Erbenermittlung von Amts wegen durch ein bayerisches Nachlassgericht gem. Art. 37 Abs. 1 AGGVG abgesehen, weil zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehörte und nach den Umständen des Falls anzunehmen war, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden war, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG? 4. a) Gibt es Erkenntnisse darüber, wie lange ein Nachlassgericht bzw. ein für die Ermittlung zuständiger Beamter zur Erbenermittlung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG pro Ermittlung durchschnittlich benötigt? b) Wenn ja, welche? 5. a) Wie viele Arbeitsstunden investierten die Behördenmitarbeiter ? b) Welche Kosten entstanden dem Freistaat Bayern jährlich in den letzten zehn Jahren durch die Erbenermittlung von Amts wegen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? 6. a) Beabsichtigt die Staatsregierung die Einführung einer Gebühr zulasten der nach Art. 37 AGGVG ermittelten Erben? b) Wenn nein, warum nicht? 7. a) Möchte die Staatsregierung an der Erbenermittlung durch die Nachlassgerichte von Amts wegen gem. Art. 37 AGGVG auch in den Fällen weiterhin festhalten, in denen kein Grundbesitz oder keine grundstücksgleichen Rechte zum Nachlass gehören, aber anzunehmen ist, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist? b) Wenn ja, weshalb? Antwort des Staatsministeriums derJustiz vom 12.10.2017 1. In wie vielen Fällen (in den letzten zehn Jahren ) wurden Erben von Amts wegen gem. Art. 37 AGGVG von bayerischen Nachlassgerichten ermittelt (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? Dem Staatsministerium der Justiz liegen keine statistischen Daten zu der Anzahl der Fälle vor, in denen Erben von Amts wegen gem. Art. 37 AGGVG ermittelt wurden. Allerdings bereitet das Staatsministerium der Justiz derzeit ohnehin eine einmalige bayernweite Erhebung bei den Nachlassgerichten vor. Sinn und Zweck dieser Erhebung ist es u. a., Erkenntnisse über die Anzahl der Verfahren bei den Nachlassgerichten zu erhalten, in denen der Erbe allein aufgrund der landesrechtlichen Erbenermittlungspflicht aus Art. 37 Abs. 1 AGGVG ermittelt wird. Die Anfrage weist zu Recht darauf hin, dass in einer Reihe von Konstellationen der Erbe aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ermittelt werden muss. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie viele Erben derzeit ausschließlich aufgrund der bayerischen Erbenermittlungspflicht ermittelt werden. Allerdings wird sich die Erhebung voraussichtlich auf laufende nachlassgerichtliche Verfahren beziehen und keine Erkenntnisse über die Vergangenheit hervorbringen. Mit dem Erhalt der Ergebnisse ist im Laufe des Jahres 2018 zu rechnen. Sie werden dem Landtag anschließend zur Verfügung gestellt werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.03.2018 Drucksache 17/18565 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18565 2. In wie vielen Fällen (in den letzten zehn Jahren ) wurden in Bayern gemäß Art. 37 Abs. 1 AGGVG von bayerischen Nachlassgerichten Erben von Amts wegen ermittelt, ohne dass dies durch eine bundesrechtliche Vorschrift veranlasst war (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? Hierzu gelten die Ausführungen unter 1. entsprechend. 3. In wie vielen Fällen (in den letzten zehn Jahren) wurde von der Erbenermittlung von Amts wegen durch ein bayerisches Nachlassgericht gem. Art. 37 Abs. 1 AGGVG abgesehen, weil zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehörte und nach den Umständen des Falls anzunehmen war, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden war, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG? Hierzu liegen ebenfalls keine statistischen Daten vor. Eine Einbeziehung der Verfahren, in denen bereits jetzt nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGGVG keine Erbenermittlung durchgeführt wird, wird aufgrund der Konzeption der Erhebung voraussichtlich nicht möglich sein, weil in diesen Konstellationen häufig keine Nachlassakte angelegt wird. 4. a) Gibt es Erkenntnisse darüber, wie lange ein Nachlassgericht bzw. ein für die Ermittlung zuständiger Beamter zur Erbenermittlung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 AGGVG pro Ermittlung durchschnittlich benötigt ? b) Wenn ja, welche? Hierzu liegen ebenfalls keine statistischen Daten vor. Auch diese Frage wird voraussichtlich Gegenstand der Erhebung sein. 5. a) Wie viele Arbeitsstunden investierten die Behördenmitarbeiter ? b) Welche Kosten entstanden dem Freistaat Bayern jährlich in den letzten zehn Jahren durch die Erbenermittlung von Amts wegen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)? Hierzu liegen ebenfalls keine statistischen Daten vor. Auch diese Frage wird voraussichtlich Gegenstand der Erhebung sein. 6. a) Beabsichtigt die Staatsregierung die Einführung einer Gebühr zulasten der nach Art. 37 AGGVG ermittelten Erben? b) Wenn nein, warum nicht? Etwaige Folgerungen lassen sich erst ableiten, wenn Erkenntnisse zur Anzahl der Verfahren der landesrechtlichen Erbenermittlung und zu dem damit für die Nachlassgerichte verbundenen Aufwand vorliegen. 7. a) Möchte die Staatsregierung an der Erbenermittlung durch die Nachlassgerichte von Amts wegen gem. Art. 37 AGGVG auch in den Fällen weiterhin festhalten , in denen kein Grundbesitz oder keine grundstücksgleichen Rechte zum Nachlass gehören, aber anzunehmen ist, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist? b) Wenn ja, weshalb? Hierzu gelten die Ausführungen unter 6. entsprechend.