Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 20.09.2017 Nutzung des ehemaligen Frauengefängnisses „Am Neudeck 10“ in München Ich frage die Staatsregierung: 1. Aus welchen Gründen ging der Zuschlag für das Grundstück und Anwesen „Am Neudeck 10“ in München bei dessen Veräußerung im Jahr 2011 nicht an die Initiative um den Verein BISS, der das ehemalige Frauengefängnis in ein soziales Projekt mit Ausbildungsgelegenheiten für benachteiligte Jugendliche in einem Hotel und altersgerechte Wohnungen umwandeln wollte? 2. Aus welchem Grund wurde von der Möglichkeit der Haushaltsordnung , derartige Vergaben anhand eines vorliegenden öffentlichen Interesses vorzunehmen, trotz der gesicherten Finanzierung durch Landesstiftung, Landeshauptstadt München und zahlreiche Spenden in diesem Fall kein Gebrauch gemacht? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, dass seit der nun sechs Jahre zurückliegenden Veräußerung an einen kommerziellen Immobilieninvestor Grundstück und Gebäude im Herzen Münchens nach wie vor brach liegen ? 4. Welche Gründe liegen für die jahrelange Nichtnutzung von Gebäude und Grundstück nach den Erkenntnissen der Staatsregierung vor? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Landeshauptstadt die Planung des derzeitigen Eigentümers, das Gebäude in kleine Eigentumswohnungen aufzuteilen und mit einem neu gebauten Appartementhaus zu ergänzen ? 6. Wie häufig hat die in der Haushaltsordnung existierende Möglichkeit der Vergabe im öffentlichen Interesse in den vergangenen 20 Jahren Anwendung gefunden (bitte nach Jahren und Veräußerungsobjekten auflisten)? 7. Welche Kriterien haben in anderen Fällen zur Vergabe im öffentlichen Interesse geführt, die im Falle des geplanten Hotelprojektes „Am Neudeck 10“ nicht vorlagen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 17.10.2017 1. Aus welchen Gründen ging der Zuschlag für das Grundstück und Anwesen „Am Neudeck 10“ in München bei dessen Veräußerung im Jahr 2011 nicht an die Initiative um den Verein BISS, der das ehemalige Frauengefängnis in ein soziales Projekt mit Ausbildungsgelegenheiten für benachteiligte Jugendliche in einem Hotel und altersgerechte Wohnungen umwandeln wollte? Die staatliche Liegenschaftsverwaltung erteilt, sofern die Interessenten-/Bieter-/Vertragspartei dies nicht ausdrücklich anders wünscht und keine staatlichen Interessen entgegenstehen , keine Auskünfte an Dritte über die Identität der Beteiligten oder über die Gebote bzw. die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts. Durch die übliche Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung des Haushaltsausschusses wird diesem Schutzgedanken auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung Rechnung getragen. Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtages hat sich durch Beschluss vom 06.05.2010 für die Durchführung eines transparenten, den Regelungen der Bayerischen Haushaltsordnung entsprechenden Ausschreibungsverfahrens entschieden. Am 24.05.2011 hat der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtages über die Verwertung der betroffenen Liegenschaft beschlossen . 2. Aus welchem Grund wurde von der Möglichkeit der Haushaltsordnung, derartige Vergaben anhand eines vorliegenden öffentlichen Interesses vorzunehmen, trotz der gesicherten Finanzierung durch Landesstiftung , Landeshauptstadt München und zahlreiche Spenden in diesem Fall kein Gebrauch gemacht? Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtages hat sich am 06.05.2010 mit der Ausgangslage und den Möglichkeiten eingehend auseinandergesetzt. Er hat sich auf dieser Grundlage für die Durchführung des nach der Bayerischen Haushaltsordnung grundsätzlich vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens entschieden. Die für den staatlichen Grundstücksverkehr maßgeblichen Art. 64 und 63 der Bayerischen Haushaltsordnung erlauben keine Sonderregelung für eine Grundstücksabgabe auf Grundlage eines allgemeinen öffentlichen Interesses. Art. 64 der Bayerischen Haushaltsordnung lässt in Verbindung mit den vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtages gebilligten Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken (GrVR) lediglich in engem Umfang Ausnahmen vom Ausschreibungsgrundsatz zu. Sie wären für das Hotelprojekt nicht gegeben. Darüber Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2018 Drucksache 17/18597 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18597 hinaus bleiben die Regelungen des Art. 81 der Bayerischen Verfassung unberührt, die ebenfalls einem Zuschlag für das Gebot des Hotelprojekts entgegenstanden. 3. Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, dass seit der nun sechs Jahre zurückliegenden Veräußerung an einen kommerziellen Immobilieninvestor Grundstück und Gebäude im Herzen Münchens nach wie vor brach liegen? Die Umsetzung der Entwicklung des Grundstücks ist Angelegenheit des neuen Eigentümers. Er hat dabei die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. 4. Welche Gründe liegen für die jahrelange Nichtnutzung von Gebäude und Grundstück nach den Erkenntnissen der Staatsregierung vor? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Landeshauptstadt die Planung des derzeitigen Eigentümers , das Gebäude in kleine Eigentumswohnungen aufzuteilen und mit einem neu gebauten Appartementhaus zu ergänzen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Wie häufig hat die in der Haushaltsordnung existierende Möglichkeit der Vergabe im öffentlichen Interesse in den vergangenen 20 Jahren Anwendung gefunden (bitte nach Jahren und Veräußerungsobjekten auflisten)? 7. Welche Kriterien haben in anderen Fällen zur Vergabe im öffentlichen Interesse geführt, die im Falle des geplanten Hotelprojektes „Am Neudeck 10“ nicht vorlagen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.