Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm (fraktionslos) vom 14.09.2017 Bußgelder und Maßnahmen bei Verstößen gegen das bayerische Denkmalschutzgesetz Am 01.09.2017 wurde in der Oberen Grasstraße in München -Giesing ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude ohne Genehmigung abgerissen. Art. 23 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) regelt die Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen gegen das Gesetz. In der Presse werden als möglicher Bußgeldrahmen unterschiedliche Höchstsummen genannt. Diese reichen von 100.000 über 250.000 bis hin zu 1 Mio. Euro sowie der Verpflichtung zum Wiederaufbau. In anderen Bundesländern gibt es in den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen abweichende Vorschriften zur Höchstsumme, dabei auch höhere Bußgeldsummen . Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie ordnet die Staatsregierung den Fall rechtlich ein? b) Welche Sanktionsmaßnahmen hält die Staatsregierung gegen den Eigentümer für angemessen bzw. möglich? 2. a) Aufgrund welcher Rechtsnormen kann ein Wiederaufbau vom Eigentümer bzw. Verursacher verlangt werden ? b) Welche Sanktionsmöglichkeiten stellen Landes- und Bundesrecht gegen das Unternehmen bzw. die Personen , die den Abriss vorgenommen haben, zur Verfügung ? c) Hält die Staatsregierung eine Erhöhung des im BayDSchG genannten Bußgeldrahmens für besonders schwere Verstöße für notwendig? 3. a) Wie hoch ist der maximale Bußgeldrahmen? b) Kann der im BayDSchG genannte Bußgeldrahmen von 250.000 Euro etwa durch Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ausgeweitet werden? c) Wie würde im Falle einer Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG der wirtschaftliche Vorteil im vorliegenden Fall bemessen? 4. a) Beabsichtigt die Staatsregierung, die in Art. 23 BayDSchG genannte Höchstsumme künftig nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu differenzieren? b) Wenn ja, mit welchen Maßgaben? Antworten des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 16.10.2017 und 08.11.2017 Fristgerecht werden Fragen 3 und 4 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm (fraktionslos) vom 14.09.2017 betreffend Bußgelder und Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz auf Grundlage entsprechender Informationen des Staatsministeriums der Justiz beantwortet. Zu Fragen 1 und 2 wird die Antwort in Abstimmung mit der Abgeordneten Claudia Stamm unmittelbar nach Vorliegen der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege und der Landeshauptstadt München nachgereicht. Nach inzwischen vorliegenden Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) und der Landeshauptstadt München kann ergänzend zum Schreiben vom 16.10.2017 nun die Schriftliche Anfrage insgesamt beantwortet werden. 1. a) Wie ordnet die Staatsregierung den Fall rechtlich ein? Die vorsätzliche Zerstörung eines Einzelbaudenkmals in Kenntnis der Denkmaleigenschaft und entgegen eines tags zuvor verhängten Baueinstands durch die Untere Bauaufsichtsbehörde wird von der Landeshauptstadt München und dem BLfD als besonders schwerer Fall eingeordnet. b) Welche Sanktionsmaßnahmen hält die Staatsregierung gegen den Eigentümer für angemessen bzw. möglich? Maßgeblich ist der Bußgeldrahmen nach BayDSchG und Bayerischer Bauordnung. Bei der Bemessung der Geldbuße ist im konkreten Einzelfall nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 2 OWiG zu verfahren. Zudem kann gemäß Art. 15 Abs. 4 BayDSchG Wiedergutmachung gefordert werden. Die Beweiserhebung ist noch nicht abgeschlossen. 2. a) Aufgrund welcher Rechtsnormen kann ein Wiederaufbau vom Eigentümer bzw. Verursacher verlangt werden? Eine Anordnung zum Wiederaufbau in der ursprünglichen Form und Kubatur könnte auf Art. 15 Abs. 4 BayDSchG gestützt werden. b) Welche Sanktionsmöglichkeiten stellen Landesund Bundesrecht gegen das Unternehmen bzw. die Personen, die den Abriss vorgenommen haben, zur Verfügung? Sanktionsmöglichkeiten sind gegeben durch die Bußgeldrahmen des Art. 23 BayDSchG (bis zu 250.000 Euro) bzw. durch die BayBO (bis zu 500.000 Euro). Geldbußen sollen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/18650 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18650 widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). c) Hält die Staatsregierung eine Erhöhung des im BayDSchG genannten Bußgeldrahmens für besonders schwere Verstöße für notwendig? Sollte der wirtschaftliche Vorteil im Einzelfall den Bußgeldrahmen übersteigen, ist nach § 17 Abs. 4 OWiG auch eine Überschreitung des Höchstmaßes möglich. Eine Erhöhung des Bußgeldrahmens nach Art. 23 Abs. 1 BayDSchG ist deshalb nicht notwendig. 3. a) Wie hoch ist der maximale Bußgeldrahmen? b) Kann der im BayDSchG genannte Bußgeldrahmen von 250.000 Euro etwa durch Anwendung des OWiG ausgeweitet werden? Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayDSchG können die dort aufgeführten Verstöße mit Geldbuße bis zu 250.000 Euro belegt werden. Das BayDSchG enthält damit eine abweichende Bestimmung i. S. d. § 17 Abs. 1 des OWiG. Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil , den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen; reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Diese Regelung findet auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem BayDSchG Anwendung. Das Höchstmaß der Geldbuße kann damit unter den genannten Voraussetzungen das in Art. 23 BayDSchG angedrohte Höchstmaß der Geldbuße überschreiten. c) Wie würde im Falle einer Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG der wirtschaftliche Vorteil im vorliegenden Fall bemessen? Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG erfordert einen Vergleich der wirtschaftlichen Position vor und nach Begehen der Tat, also eine Saldierung , in deren Rahmen von den durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind. Unter „wirtschaftliche Zuwächse“ fällt neben einer Verbesserung der Marktposition des Täters insbesondere die sichere Aussicht der Gewinnerzielung. 4. a) Beabsichtigt die Staatsregierung, die in Art. 23 BayDSchG genannte Höchstsumme künftig nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu differenzieren? b) Wenn ja, mit welchen Maßgaben? § 17 Abs. 2 OWiG bestimmt, dass dort, wo das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden kann. Diese Regelung findet auch auf die in Art. 23 BayDSchG geregelten Ordnungswidrigkeiten Anwendung. Danach findet also bereits von Gesetzes wegen eine Differenzierung im Höchstmaß der Geldbuße nach vorsätzlicher und fahrlässiger Begehungsweise statt.