Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Rinderspacher SPD vom 24.08.2017 Justizgebäude in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Justizgebäude in Bayern sind derzeit nicht sanierungsbedürftig ? 2.1 Welche Justizgebäude in Bayern sind sanierungsbedürftig (bitte nach Regierungsbezirken, Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden aufschlüsseln)? 2.2 Welche Kostenkalkulationen sind damit im Einzelnen verbunden? 2.3 Wann sollen die Sanierungen vorgenommen werden? 3.1 Welche Justizgebäude in Bayern sind sanierungsbedürftig (siehe Frage 2), werden aber derzeit nicht saniert ? 3.2 Welche Kostenkalkulationen sind damit im Einzelnen verbunden? 3.3 Welche Gründe gibt es hierfür im Einzelnen? 4.1 Welche konkreten Sanierungsmaßnahmen sind im Einzelnen vorzunehmen (siehe Fragen 2 und 3)? 4.2 Welche Kriterien liegen den Priorisierungen bei der Sanierungsplanung grundsätzlich zugrunde? 5.1 Welche Neubauten sind in Planung? 5.2 Welche Kostenkalkulationen sind damit im Einzelnen verbunden? 5.3 Wann sollen die Neubauten realisiert werden? 6.1 Welche Investitionsmittel hat der Freistaat seit 2012 zur Sanierung, Erweiterung und zum Neubau von Justizgebäuden zur Verfügung gestellt (bitte unter Angabe von Haushaltstitel(n) und nach Jahren aufschlüsseln)? 6.2 Welche Investitionsmittel plant der Freistaat 2017 ff zur Sanierung, Erweiterung und zum Neubau von Justizgebäuden zur Verfügung zu stellen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz in Abstimmung mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 18.10.2017 Vorbemerkung: Die bayerische Justiz bewirtschaftet insgesamt über 1.000 Gebäude. Die kontinuierliche Erneuerung der vorhandenen und zu einem großen Teil denkmalgeschützten Gebäudesubstanz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz ist eine Daueraufgabe. Die in der Anlage dargestellten Zeithorizonte machen deutlich, dass sich die bayerische Justiz dieser Aufgabe stellt. Der Beantwortung der einzelnen Fragen wurden die der Staatsregierung bekannten und vom Haushaltsgesetzgeber anerkannten, d. h. im Haushaltsplan veranschlagten, Sanierungsbedarfe sowie die von den Dienststellen in Eigenregie veranlassten Maßnahmen, die der Staatsregierung unabhängig von der Anfrage mitgeteilt wurden, zugrunde gelegt. In jedem Gebäude fallen regelmäßig Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungen an, die naturgemäß durch die Dienststellen vor Ort im laufenden Geschäftsbetrieb durchgeführt werden, ohne dass hierüber formell berichtet werden würde. Die Antworten berücksichtigen daher keine Sanierungsbedarfe, die vor Ort im Rahmen des Bauunterhalts erledigt werden, sondern beschränkten sich auf Bedarfe , die im Zuge kleiner (100.000 Euro bis 1.000.000 Euro) oder großer Baumaßnahmen (über 1.000.000 Euro) verwirklicht werden müssen. Um ein möglichst umfassendes Bild zu zeichnen, beschränkt sich die Antwort nicht nur auf Sanierungen, die zur Instandhaltung des Gebäudes oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zwingend erforderlich sind, sondern umfasst auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, zur Verbesserung der Sicherheit und zur energetischen Sanierung. Da reine Sanierungen, Ertüchtigungen auf einen zeitgemäßen baulichen Zustand und bedarfsgerechte Erweiterungen von Bestandsliegenschaften häufig nicht trennscharf voneinander abgrenzbar und teilweise sogar miteinander verbunden sind, unterbleibt in der Antwort eine entsprechende Differenzierung. 1. Welche Justizgebäude in Bayern sind derzeit nicht sanierungsbedürftig? 2.1 Welche Justizgebäude in Bayern sind sanierungsbedürftig (bitte nach Regierungsbezirken, Landkreisen , kreisfreien Städten und Gemeinden aufschlüsseln )? Die Fragen 1 und 2.1 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die beigefügte Tabelle (Spalte J) wird Bezug genommen. 2.2 Welche Kostenkalkulationen sind damit im Einzelnen verbunden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.02.2018 Drucksache 17/18686 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18686 Auf die beigefügte Tabelle (Spalte M) wird verwiesen. Die Frage wird dabei so verstanden, dass der finanzielle Aufwand angegeben werden soll, der durch die Baumaßnahme nach der bestehenden Informationsgrundlage voraussichtlich anfallen wird und/oder bereits angefallen ist. Dieser Kostenaufwand ist je nach Verfahrensstadium noch nicht fachlich beurteilt und damit nicht seriös schätzbar (dann erfolgt keine Angabe) oder es besteht eine fachlich begründete Einschätzung entsprechend dem Verfahrensstadium. In diesem Fall ist in Spalte K der Tabelle angegeben, auf welcher Grundlage die Kostenschätzung erfolgt ist. Je fortgeschrittener eine Maßnahme ist, desto fundierter und damit belastbarer ist naturgemäß auch die Kostenschätzung. 2.3 Wann sollen die Sanierungen vorgenommen werden ? Auf die beigefügte Tabelle (Spalte O) wird verwiesen. Soweit der angegebene Zeitraum mit dem Jahr 2017 oder früher beginnt, befindet sich die Baumaßnahme in Realisierung (beginnend mit dem Planungsauftrag, soweit erforderlich). 3.1 Welche Justizgebäude in Bayern sind sanierungsbedürftig (siehe Frage 2), werden aber derzeit nicht saniert? 3.2 Welche Kostenkalkulationen sind damit im Einzelnen verbunden? 3.3 Welche Gründe gibt es hierfür im Einzelnen? Die Fragen 3.1 bis 3.3 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zunächst wird auf die beigefügte Tabelle verwiesen. Generell gilt, dass die kontinuierliche Erneuerung der vorhandenen und zum Teil denkmalgeschützten Gebäudesubstanz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz eine durchgängige Daueraufgabe ist und eine langfristige Perspektive erfordert. Die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabemittel nach baufachlicher Prioritätensetzung und ist maßgeblich abhängig vom Planungsaufwand , vom Umfang der Arbeiten, den äußeren Umständen wie etwa Baugenehmigungen, Rechtsstreitigkeiten etc. und von organisatorischen Zwängen wie etwa der Verfügbarkeit von Interimslösungen für die Unterbringung auszulagernder Anstalten, Behörden oder Behördenteile sowie leistbarer Kapazitäten von Bauhandwerk, Bauindustrie und Bauverwaltung. Die Priorisierung erfolgt dabei anhand der Dringlichkeit und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls . Im Einzelnen sind dabei in erster Linie die Erhaltung der Gebäudesubstanz sowie die Gewährleistung der Nutzbarkeit für den Dienstbetrieb, der Sicherheit und des Brandschutzes, aber auch Fragen der Barrierefreiheit, der Energieeffizienz sowie Möglichkeiten organisatorischer Verbesserungen zu berücksichtigen. 4.1 Welche konkreten Sanierungsmaßnahmen sind im Einzelnen vorzunehmen (siehe Fragen 2 und 3)? Auf die beigefügte Tabelle (insbesondere Spalten K und L) wird Bezug genommen. 4.2 Welche Kriterien liegen den Priorisierungen bei der Sanierungsplanung grundsätzlich zugrunde? Auf die Antwort zu Frage 3.3 wird verwiesen. 5.1 Welche Neubauten sind in Planung? 5.2 Welche Kostenkalkulationen sind damit im Einzelnen verbunden? 5.3 Wann sollen die Neubauten realisiert werden? Die Antworten 5.1 bis 5.3 werden gemeinsam beantwortet. Auf die beigefügte Tabelle (insbesondere Spalten K, L, M, N, O) sowie die Antwort zu Frage 2.3 wird Bezug genommen . Im Zuge der Heimatstrategie wird – über die in der Tabelle gelisteten bestehenden Standorte hinaus – am neuen Justizstandort Marktredwitz eine Justizvollzugsanstalt im Realisierungszeitraum 2017/2024 errichtet. 6.1 Welche Investitionsmittel hat der Freistaat seit 2012 zur Sanierung, Erweiterung und zum Neubau von Justizgebäuden zur Verfügung gestellt (bitte unter Angabe von Haushaltstitel(n) und nach Jahren aufschlüsseln)? Der Haushaltsgesetzgeber hat seit 2012 im Baubereich die Investitionsmittel bedarfsgerecht angehoben und folgende Beträge zur Verfügung gestellt: Kap./Tit. 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro Tsd. Euro 04 01/519 01 1,5 50,0 50,0 25,0 25,0 25,0 25,0 04 01/519 99 26,6 32,9 32,9 32,8 32,8 32,9 32,9 04 02/702 01 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 160,0 04 04/519 01 9.354,5 9.848,2 9.598,2 9.761,0 9.761,0 9.761,0 9.761,0 04 04/701 01 3.383,6 10.383,6 9.563,6 12.781,2 12.104,0 12.104,0 12.104,0 04 04/Anlage S 20.500,0 30.500,0 36.000,0 36.000,0 38.000,0 37.000,0 37.000,0 04 05/519 01 6.466,5 6.466,5 6.966,5 8.000,0 12.000,0 12.000,0 12.000,0 04 05/519 99 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 40,0 40,0 04 05/701 01 6.020,0 7.645,3 7.645,3 8.562,9 9.185,6 9.185,6 9.185,6 04 05/701 72 1.280,0 1.280,0 1.280,0 1.280,0 1.280,0 1.280,0 1.280,0 04 05/Anlage S 50.000,0 50.500,0 45.000,0 42.000,0 41.000,0 41.000,0 41.500,0 Summe 97.242,7 116.916,5 116.346,5 118.652,9 123.598,4 122.588,5 123.088,5 6.2 Welche Investitionsmittel plant der Freistaat 2017 ff zur Sanierung, Erweiterung und zum Neubau von Justizgebäuden zur Verfügung zu stellen? Auf die Antwort zu Frage 6.1 wird Bezug genommen. Etwaige Ergänzungen im Nachtragshaushalt 2018 sind dabei nicht berücksichtigt und bleiben der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers vorbehalten. Künftigen Haushaltsaufstellungen ab 2019 kann aus Respekt vor dem Haushaltsgesetzgeber nicht vorgegriffen werden.