Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 11.08.2017 Verbraucherschutz bei Preisauszeichnungen Immer wieder gibt es Kritik von Kunden, dass im Einzelhandel andere Preise in den Kassensystemen hinterlegt sind, als an den Preisschildern ausgewiesen wird. Da nicht jeder Kunde den auf dem Kassenzettel ausgewiesen Betrag mit dem aushängenden Preis vergleicht, können so Zusatzeinnahmen entstehen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Sind dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Beschwerden über mögliche Falschauspreisungen und Falschabrechnungen bekannt? 2. Wenn 1. mit Ja beantwortet wird, ist die Zahl solcher Beschwerden in den letzten vier Jahren gestiegen? 3. Beauftragt das StMUV Testkäufe, um solche Preisunterschiede fest- und abzustellen? 4. Werden solche Abweichungen bei mehrmaligem Auftreten sanktioniert? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) und nach Anhörung der in Bayern tätigen Verbraucherverbände , der Verbraucherzentrale Bayern (VZ Bayern) und des VerbraucherService Bayern (VSB) vom 18.10.2017 1. Sind dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Beschwerden über mögliche Falschauspreisungen und Falschabrechnungen bekannt ? Dem StMUV, dem StMWi sowie den Verbraucherverbänden sind vereinzelte Beschwerden über Falschauspreisungen im Einzelhandel bekannt. Aus zivilrechtlichen Gründen liegt in diesen Fällen aber keine „Falschabrechnung“ vor. Denn der Verbraucher hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Erhalt der Ware zum beworbenen bzw. ausgeschilderten Preis. Bei einer Preisauszeichnung im Supermarkt handelt es sich zivilrechtlich um ein unverbindliches Vertragsangebot (sog. invitatio ad offerendum). Erst der Kunde gibt beim Legen der Ware auf das Kassenband ein verbindliches Vertragsangebot ab, das sich auf die vorhandene Preisauszeichnung bezieht. Der Supermarkt ist jedoch nicht an die ausgeschriebenen bzw. beworbenen Preise gebunden. 2. Wenn 1. mit Ja beantwortet wird, ist die Zahl solcher Beschwerden in den letzten vier Jahren gestiegen? Das StMWi, welches als oberste Landesbehörde innerhalb der Staatsregierung für den Vollzug der Preisangabenverordnung (PAngV) verantwortlich ist, teilte mit, dass im Zeitraum von 2013 bis September 2017 bayernweit 83 Beschwerden bezüglich der oben genannten Problematik bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (KVB) eingegangen sind. Die Beschwerden sind gleichmäßig auf die Jahre verteilt, sodass in den letzten vier Jahren keine Steigerungen verzeichnet wurden. Beim StMUV gehen selten Beschwerden über falsche Preisauszeichnungen im Einzelhandel ein. Von 2013 bis September 2017 wurden insgesamt vier Fälle (2014: 1, 2015: 1, 2017: 2) registriert. Der VerbraucherService Bayern (VSB) teilte mit, dass landesweit von ca. 30 bis 50 Beschwerden in dem genannten Zeitraum ausgegangen wird; eine Steigerung des Beschwerdeaufkommens wurde vom VSB nicht festgestellt. Auch aus den Erfahrungswerten der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale (VZ) Bayern konnte nicht abgelesen werden, dass die Beschwerden bezüglich der Falschauspreisungen im Einzelhandel in den letzten vier Jahren gestiegen sind. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2018 Drucksache 17/18688 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18688 3. Beauftragt das StMUV Testkäufe, um solche Preisunterschiede fest- und abzustellen? Die Verbraucherverbände nehmen, ohne entsprechende Veranlassung, keine eigenständigen Testkäufe vor. Der VSB äußerte in diesem Zusammenhang, dass Testkäufe nur dann in Betracht kommen, wenn mehrere Beschwerden über ein konkretes Unternehmen eingehen würden. Die zuständigen Behörden vor Ort führen allgemeine Kontrollen sowohl aufgrund von Verbraucherbeschwerden als auch von Amts wegen durch. Kontrollen von Amts wegen finden vorwiegend im Lebensmitteleinzelhandel und in Gastronomiebetrieben statt. Hierbei werden, neben der Einhaltung der Lebensmittelvorschriften, die Vorgaben der PAngV hauptsächlich mittels Sichtkontrolle überprüft, d. h. ob Preise angegeben werden und ggf. eine notwendige Grundpreisangabe vorhanden ist. Im Non-Food-Bereich (Möbelmärkte, Baumärkte, etc.) erfolgen die Kontrollen anlassbezogen. Testkäufe werden vereinzelt, insbesondere bei konkreten Beschwerden und Verdachtsfällen durchgeführt. Ansonsten wird bei behördlichen Kontrollen das Produkt über den Kassenscanner gehalten, um eine Übereinstimmung mit der Preisangabe zu überprüfen. Das StMUV ist weder für den Vollzug der PAngV noch für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständig. Es führt daher keine Testkäufe durch. 4. Werden solche Abweichungen bei mehrmaligem Auftreten sanktioniert? Weicht ein Einzelhändler nachweislich bewusst von dem gekennzeichneten bzw. beworbenen Preis einer Ware ab, gibt es zweierlei Ahndungsmöglichkeiten. Unrichtige Preisauszeichnungen stellen einen Verstoß gegen die PAngV, genauer gegen den Grundsatz der Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) dar, bei welchem nur der angegebene und beworbene Preis tatsächlich gefordert werden darf. Bei einer Händlerwerbung mit herabgesetzten Preisen gebietet deshalb der Grundsatz der Preiswahrheit eine Sicherstellung der Identität des an der Kasse verlangten Preises mit dem Werbepreis. Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls entscheiden die zuständigen Behörden vor Ort, ob sie den Verstoß durch eine mündliche Belehrung, eine kostenpflichtige Verwarnung oder ein angemessenes Bußgeld ahnden. Des Weiteren können falsche Preisauszeichnungen nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kunden an der Kasse nach einem entsprechenden Hinweis die Ware zu dem in der Preisauszeichnung angegebenen niedrigeren Preis überlassen wird. Gemäß § 8 UWG können gegen unzulässige Preiswerbung nur bestimmte Personen und Stellen, insbesondere Mitbewerber, Wettbewerbszentralen und Verbraucherverbände, juristische Schritte einleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verstoß durch Kassenbeleg und Werbung/Foto der falschen Preisauszeichnung nachgewiesen werden kann und/oder eine eidesstattliche Versicherung hierüber vorliegt . Der Verband prüft daraufhin den Sachverhalt, wird den Einzelhändler in der Regel zunächst abmahnen und kann erforderlichenfalls Klage erheben.