Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.09.2017 Bayerisches Carsharinggesetz Der Bund hat mit dem Carsharinggesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die eine Parkbevorrechtigung und Möglichkeit zur Parkgebührenbefreiung für Carsharingfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ermöglicht. Der Bund verfügt über den Bereich der Bundesfernstraßen hinaus aber über keine Gesetzgebungskompetenz für eine Sondernutzungsvorschrift für das stationsbasierte Carsharing . Die Zulässigkeit für die Sondernutzung der übrigen Straßen unterfällt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Inwieweit bedarf es einer gesetzlichen Regelung, damit Carsharingfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum auf Staatsstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen in Bayern beim Parken bevorrechtigt werden können? 2. Wie ist der Sachstand bei der Erarbeitung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung seitens der Staatsregierung ? 3. Inwieweit können Kommunen per Satzung Carsharingfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum auf Gemeindestraßen in Bayern beim Parken bevorrechtigen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 23.10.2017 Zu 1.: Zu trennen ist für die Beantwortung der Frage zwischen stationsungebundenem Carsharing (sog. free floating) und stationsbasiertem Carsharing, außerdem zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht. Das Carsharinggesetz des Bundes schafft straßenverkehrsrechtlich unmittelbar die Möglichkeit, für Carsharingfahrzeuge Vorteile einzuräumen – etwa über eine Ermäßigung von Parkgebühren. Außerdem ist der Bund dazu berufen, die notwendigen Kennzeichnungen der Fahrzeuge und die Beschilderung im Straßenraum zu regeln. Wenn seitens des Bundes die notwendigen Verordnungsregelungen erfolgt sind, können diese Bevorrechtigungen ohne weiteren Umsetzungsakt der Länder genutzt werden. Für stationsbasiertes Carsharing sollen nach § 5 Carsharinggesetz exklusive Flächen im Straßenraum für einzelne Anbieter reserviert werden können. Diese straßenrechtliche Regelung konnte der Bund im Rahmen seiner Kompetenz lediglich für Bundesfernstraßen und deren Ortsdurchfahrten treffen. Für sonstige Straßen gilt Landesrecht , in Bayern das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Vorschriften zum Sondernutzungsrecht existieren mit Art. 18 ff. BayStrWG bereits. Zu 2.: Die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben des Bundes gelten unmittelbar. Der Bund muss nun Verordnungsregelungen treffen, um die Kennzeichnung der Fahrzeuge und die Beschilderung zu ermöglichen. Mit der Einfügung von § 10a in die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) hat die Staatsregierung zum 01.10.2017 eine Regelung getroffen, die es den Gemeinden ermöglicht, für stationsbasiertes Carsharing auf Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen von § 5 Carsharinggesetz Gebrauch zu machen . Für Landesstraßen werden derzeit Bedarf und Umfang einer landesrechtlichen Regelung geprüft. Dazu stimmt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr derzeit mit den kommunalen Spitzenverbänden den Regelungsbedarf ab. Dabei sind auch europarechtliche Anforderungen zu berücksichtigen – etwa aus Beihilfenrecht und der EU-Richtlinie 2015/1535. Zu 3.: Zur Frage der Parkbevorrechtigungen wird auf die Antworten zu 1 und zu 2 verwiesen. Sondernutzungsregelungen können bisher auch schon durch kommunale Satzungen konkretisiert werden – etwa für Verkaufsflächen in Fußgängerzonen oder für Freischankflächen . Sondernutzungserlaubnisse kommen auch für stationäre Carsharingangebote in Betracht. Inwieweit die Gestaltung etwa eines angemessenen Verfahrens durch die Kommunen selbst erfolgen kann und soll, ist Gegenstand aktueller Prüfungen (vgl. auch die Antwort zu 2.). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2018 Drucksache 17/18715 Bayerischer Landtag