Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.10.2017 Barrierefreie Haltestellen an Bundesstraßen und Staatsstraßen Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Haltestellen des allgemeinen ÖPNV gibt es an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in Bayern (Angaben bitte nach Landkreisen getrennt)? b) Wie viele Haltestellen des allgemeinen ÖPNV gibt es an Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates (Angaben bitte nach Landkreisen getrennt)? c) Wie viele Haltestellen des allgemeinen ÖPNV gibt es an Straßen in Baulast der Kommunen (Angaben bitte nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt )? 2. a) Wie viele dieser Haltestellen sind barrierefrei (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? b) Bei wie vielen Haltestellen ist die Barrierefreiheit in Planung (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? c) Mit welchen Kosten rechnet der Freistaat (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? 3. a) Bei wie vielen der Haltestellen, für welche ein barierrefreier Ausbau in Planung ist, soll der Ausbau bis 2022 auch realisiert werden (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? b) Bei wie vielen Haltestellen soll der barrierefreie Ausbau erst nach 2022 erfolgen (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? c) Welchen Zeitplan gibt es für die vollständige Herstellung der Barrierefreiheit an allen Haltestellen des allgemeinen ÖPNV (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern getrennt)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 23.10.2017 1. a) Wie viele Haltestellen des allgemeinen ÖPNV gibt es an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in Bayern (Angaben bitte nach Landkreisen getrennt )? b) Wie viele Haltestellen des allgemeinen ÖPNV gibt es an Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates (Angaben bitte nach Landkreisen getrennt)? c) Wie viele Haltestellen des allgemeinen ÖPNV gibt es an Straßen in Baulast der Kommunen (Angaben bitte nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? 2. a) Wie viele dieser Haltestellen sind barrierefrei (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt )? b) Bei wie vielen Haltestellen ist die Barrierefreiheit in Planung (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? c) Mit welchen Kosten rechnet der Freistaat (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt )? Zur Anzahl der Bushaltestellen und deren baulicher Gestaltung liegen keine statistischen Erhebungen vor. Ab 2018 wird der Bestand und die Barrierefreiheit der Bushaltestellen an Bundes- und Staatsstraßen im Bayerischen Straßeninformationssystem (BAYSIS) für den Zuständigkeitsbereich der Staatsbauverwaltung erfasst werden. Mit den Aufgabenträgern des ÖPNV und den Gemeinden ist anschließend auf Grundlage der Nahverkehrspläne und in Abhängigkeit von der örtlichen Situation abzustimmen, wo Bedarf an weiteren baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit besteht bzw. wo Linienbusse mit Hublift eingesetzt werden. 3. a) Bei wie vielen der Haltestellen, für welche ein barierrefreier Ausbau in Planung ist, soll der Ausbau bis 2022 auch realisiert werden (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? b) Bei wie vielen Haltestellen soll der barrierefreie Ausbau erst nach 2022 erfolgen (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern sowie nach Landkreisen und kreisfreien Kommunen getrennt)? c) Welchen Zeitplan gibt es für die vollständige Herstellung der Barrierefreiheit an allen Haltestellen des allgemeinen ÖPNV (Angaben bitte nach Straßenbaulastträgern getrennt)? Die Aufgabenverantwortung für den allgemeinen ÖPNV liegt nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) bei den Land- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.03.2018 Drucksache 17/18733 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18733 kreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Zur Planung des ÖPNV können diese einen Nahverkehrsplan nach Art. 13 BayÖPNVG aufstellen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3f des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat der Nahverkehrsplan die Belange der Menschen , die in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkt sind, mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV eine vollständige Barrierefreiheit bis zum 01.01.2022 zu erreichen. Hierbei kann der ÖPNV-Aufgabenträger auch Ausnahmen vorsehen. Barrierefreiheit an Bushaltestellen kann durch bauliche Maßnahmen an den Haltestellen (z. B. Kasseler Sonderbord ) oder durch entsprechende Vorrichtungen an den Bussen (z. B. Hublift) hergestellt werden. Haltestellen können ohne oder mit Busbucht angelegt sein. Omnibushaltebuchten gehören zum Straßenkörper und sind Bestandteil der Straße (§ 7a des Bundesfernstraßengesetzes, Art. 2 Nr. 1b des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes). Sie stehen damit in Baulast des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Aufstell- und Warteflächen stehen in Baulast der Gemeinde oder des Busunternehmers. Bei Bundes- und Staatsstraßen erfolgt der Neu- oder Umbau von Bushaltestellen barrierefrei in Abstimmung mit der Gemeinde. Im Planungsprozess findet eine verwaltungsinterne Auditierung statt, die der Qualitätssicherung zur Beachtung und Umsetzung der Vorgaben barrierefreien Bauens dient. Für die Herstellung barrierefreier Omnibusbuchten im Zusammenhang mit Bau- oder Ausbaumaßnahmen an förderfähigen Straßen sowie für die Errichtung von Haltestelleneinrichtungen können Kommunen bzw. Verkehrsunternehmen Fördermittel aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und ggf. aus dem Finanzausgleichsgesetz in Anspruch nehmen. Grundlage hierfür sind die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger bzw. die Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates für den öffentlichen Personennahverkehr. Voraussetzung für die staatliche Förderung ist die möglichst weitreichende Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen sowie der Anforderungen der Barrierefreiheit bei der Vorhabenplanung und eine Anhörung der örtlich zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung.