Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 07.04.2014 Kommunalwahlen in Bayern Aus meinen Beobachtungen des Ablaufs der diesjährigen Kommunalwahlen in Bayern ergeben sich einige Fragen, daher frage ich die Staatsregierung: 1. Seit wann muss ein von den Bürgern gewählter Mandats- träger nicht mehr begründen, warum er die Wahl nicht annimmt? 2. Was waren die Gründe für die Änderung, dass ein ge- wählter Bürger die Wahl nur aus trifftigen Gründen ablehnen kann? 3. Was unternimmt die Staatsregierung, um ein Überhand- nehmen eines solchen Verhaltens – nämlich sich zur Wahl zu stellen mit der Option, diese dann ja nicht annehmen zu müssen – zu vermeiden, und damit einer weiteren Wahlmüdigkeit in der Bevölkerung entgegenzuwirken? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 02.05.2014 Zu1.: Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) wurde Art. 47 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG), der die Annahme der Wahl regelt, dahingehend geändert, dass Art. 19 der Gemeindeordnung (GO) und Art. 13 der Landkreisordnung (LKrO) keine Anwendung finden. Art. 19 GO und Art. 13 LKrO beinhalten die Verpflichtung zur Übernahme kommunaler Ehrenämter, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Das Änderungsgesetz ist am 01.03.2012 in Kraft getreten; der geänderte Art. 47 GLKrWG war erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2014 anwendbar. Zu 2.: Die Änderung geht zurück auf einen Beschluss des Bayerischen Landtags vom 27.10.2010 (Drs. 16/6143), mit dem die Staatsregierung aufgefordert worden ist, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der u. a. beinhaltet, dass alle kommunalen Mandatsträger ohne Nachweis eines wichtigen Grundes zurücktreten können (Nr. 9). Ziel der Änderung war es, die Freiheit des Mandats zu stärken (vgl. amtliche Begründung zu § 1 Nr. 20 auf Drs. 16/9081). Berufsmäßige Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte müssen im Hinblick auf die verfassungsmäßig garantierte Berufsfreiheit seit jeher die Möglichkeit haben, jederzeit ohne wichtigen Grund ihre Entlassung zu erwirken . Mit der Änderung wurden die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte den berufsmäßigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie den Landrätinnen und Landräten insoweit gleichgestellt. Zu 3.: Ob und in welchem Umfang es Fälle gibt, in denen sich Kandidaten mit dem Vorsatz, die Wahl nicht anzunehmen, aufstellen lassen, ist nicht bekannt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird – wie bei vergangenen Wahlen – auch zu den allgemeinen Gemeinde - und Landkreiswahlen 2014 Erfahrungsberichte von den Regierungen anfordern und auswerten. Dabei wird auch den Landratsämtern und Gemeinden Gelegenheit zur Äußerung u. a. zu den Auswirkungen geänderter wahlrechtlicher Bestimmungen gegeben. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.06.2014 17/1876 Bayerischer Landtag