Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 25.03.2014 Stimmrechts- bzw. Wahlrechtsausschlüsse nach Art. 2 LWG und Art. 2 GLKrWG, § 13 BWahlG und § 6 a Abs. 1 EuWG in Bayern Nach Art. 2 des Landeswahlgesetzes (LWG) ist vom Stimmrecht bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angele- genheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, auch wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 BGB (Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme , das Öffnen und das Anhalten seiner Post) und in § 1905 BGB (Sterilisation) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, und 3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet . Art. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG ) regelt den Ausschluss vom Wahlrecht bei den Gemeinde - und Landkreiswahlen und normiert dieselben Ausschlüsse wie Art. 2 LWG. § 13 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und § 6 a Abs. 1 des Europawahlgesetzes (EuWG) enthalten dieselben Wahlrechtsausschlüsse wie Art. 2 LWG und Art. 2 GLKrWG. Im Hinblick auf diese einzelnen Stimmrechts- bzw. Wahlrechtsausschlüsse von Personen nach Art. 2 LWG und Art. 2 GLKrWG sowie § 13 BWahlG und § 6 a Abs. 1 EuWG bei den Landtagswahlen und den Gemeinde- und Landkreiswahlen sowie Bundestagswahlen und Europawahlen in Bayern (jeweils die Nrn. 1, 2 und 3 der vorgenannten Wahlvorschriften ) frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele Personen waren in Bayern a) bei der Landtagswahl am 15. September 2013 nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 LWG vom Stimmrecht ausgeschlossen ? b) bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 nach § 13 Nrn. 1, 2 und 3 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ? c) bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen? (Bitte Aufschlüsselung nach den einzelnen Stimmrechts - bzw. Wahlrechtsausschlüssen nach den Nrn. 1, 2 und 3 der genannten Wahlvorschriften und die Zahlen auch bezogen auf die Zahl der Stimm- bzw. Wahlberechtigten in Bayern.) 2. Wie viele Personen sind bei der Europawahl am 25. Mai 2014 nach § 6 a Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen? (Bitte Aufschlüsselung nach den einzelnen Wahlrechtsausschlüssen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 EuWG und die Zahl auch bezogen auf die Zahl der Stimm- bzw. Wahlberechtigten in Bayern.) 3. Welche Straftaten i. V. m. der strafrechtlichen Neben- folge des Verlustes des Stimmrechts nach § 45 Abs. 5 StGB werden den nach Art. 2 Nr. 1 LWG bei der Landtagswahl am 15. September 2013 vom Stimmrecht und nach § 13 Nr. 1 BWahlG bei der Bundestagswahl am 22. September 2013, nach Art. 2 Nr. 1 GLKrWG bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 sowie nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 EuWG bei der Europawahl am 25. Mai 2014 vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen zur Last gelegt? 4. Wie lange ist die durchschnittliche Dauer des Verlustes des Stimmrechts nach § 45 Abs. 5 StGB in Bayern? 5. Wie schlüsseln sich die Stimmrechtsausschlüsse nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 LWG bei der Landtagswahl am 15. September 2013 auf die 90 Stimmkreise und die Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nrn. 1, 2 und 3 BWahlG bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 auf die 45 Wahlkreise sowie nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 GLKrWG bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 auf die 71 Landkreise in Bayern auf? (Bitte die Zahlen auch bezogen auf die Zahlen der Stimm- bzw. Wahlberechtigten in den Stimmkreisen und Wahlkreisen sowie den 71 Landkreisen.) 6. Bezogen auf den Stimmrechtsausschluss nach Art. 2 Nr. 1 LWG und den Wahlrechtsausschluss Art. 2 Nr. 1 GLKrWG frage ich die Staatsregierung, wie verhalten sich die Zahlen in Bayern im Vergleich zu den Zahlen in den anderen Bundesländern bezogen auf die Stimm- oder Wahlberechtigten? Wenn es Abweichungen in den Zahlen der Bundesländer gibt, wie erklärt sich die Staatsregierung diese Abweichungen? 7. Gibt es Abweichungen bei den Zahlen von den Stimmrechtsausschlüssen nach Art. 2 Nrn. 2 und 3 LWG und den Wahlrechtsausschlüssen nach Art. 2 Nrn. 2 und 3 GLKrWG in Bayern zu den Zahlen in anderen Bundesländern , die ebenfalls bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen solche Stimmrechts- oder Wahlrechtsausschlüsse in ihren Wahlgesetzen geregelt haben? Wenn ja, wie erklärt sich die Staatsregierung diese Abweichungen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 13.06.2014 17/1878 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/1878 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 02.05.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet : 1. Wie viele Personen waren in Bayern a) bei der Landtagswahl am 15. September 2013 nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 LWG vom Stimmrecht ausgeschlossen ? b) bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 nach § 13 Nrn. 1, 2 und 3 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen? c) bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen? (Bitte Aufschlüsselung nach den einzelnen Stimmrechts - bzw. Wahlrechtsausschlüssen nach den Nrn. 1, 2 und 3 der genannten Wahlvorschriften und die Zahlen auch bezogen auf die Zahl der Stimm- bzw. Wahlberechtigten in Bayern.) – Soweit nach dem Ausschlussgrund gemäß Art. 2 Nr. 1 LWG, § 13 Nr. 1 BWG und Art. 2 Nr. 1 GLKrWG gefragt wird (Aberkennung infolge Richterspruchs), hat bereits die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/386 vom 29.01.2014, S. 3) darauf hingewiesen , dass die Zahl der bei der Bundestagswahl im Jahre 2013 infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen nicht erfasst werde. Aus der bundesweiten Strafverfolgungsstatistik ergebe sich, dass die Gerichte in den letzten zehn Jahren (2002 bis 2011) zweimal bei Verurteilungen wegen nach § 45 Abs. 5 StGB einschlägigen Delikten eine Wahlrechtsaberkennung ausgesprochen haben. Da die im Einzelfall angeordnete Dauer der Wahlrechtsaberkennung (zwischen zwei und fünf Jahren) in der Statistik nicht erfasst werde und für die Jahre 2012 und 2013 derzeit noch keine Angaben vorliegen, könne daraus nicht geschlossen werden, wie viele Personen zum Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 ausgeschlossen waren. Auch in Bezug auf die Landtagswahl am 15. September 2013 sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. – Der Ausschlussgrund nach Art. 2 Nr. 2 LWG, § 13 Nr. 2 BWG und Art. 2 Nr. 2 GLKrWG (Ausschluss wegen Betreuung in allen Angelegenheiten) wird ebenfalls statistisch nicht erfasst. Ein Rückgriff auf die für die jeweilige Wahl angelegten Wählerverzeichnisse kommt von vornherein nicht in Betracht , weil dort nur Personen erfasst werden, die für die betreffende Wahl wahlberechtigt (also gerade nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen) sind. Die Wählerverzeichnisse werden aus den Melderegistern generiert. Dort ist ein evtl. Ausschluss vom aktiven Wahlrecht für einzelne Personen nur als solcher, also ohne nähere Aufschlüsselung der Ausschlussgründe vermerkt. Um den Ausschlussgrund nach Art. 2 Nr. 2 LWG, § 13 Nr. 2 BWG und Art. 2 Nr. 2 GLKrWG feststellen zu können, müssten die Meldebehörden gebeten werden, zunächst anhand der Melderegister zu ermitteln, für welche Personen ein Wahlrechtsausschluss eingetragen ist. Sodann wäre in jedem Einzelfall unter Sichtung der Akten zu prüfen, welche Mitteilungen seitens der Gerichte vorliegen, aus denen sich der betreffende Ausschlussgrund nach Art. 2 Nr. 2 LWG, § 13 Nr. 2 BWG und Art. 2 Nr. 2 GLKrWG ergibt. Die Landeshauptstadt München hat auf Anfrage mitgeteilt , dass für sie allein der erste Schritt zur Ermittlung der in den Melderegistern eingetragenen Wahlrechtsausschlüsse zu einem nicht unerheblichen Aufwand führen würde. Sie müsste für die Programmierung einer entsprechenden EDV-Auswertung ihren IT-Dienstleister beauftragen, der hierfür zwei Tage benötigen würde. Der Zeitaufwand für die Ermittlung der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen würde etwa eine Woche betragen. Aber selbst dann könnten nur die vom Wahlrechtsausschluss betroffenen Personen, nicht jedoch die jeweiligen Ausschlussgründe mitgeteilt werden. Hierfür müssten die Akten gesichtet werden, was einen erheblichen Aufwand verursachen würde. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Erhebung bei den Meldebehörden abgesehen. Auch bei einer Auswertung der Angaben in dem von den Betreuungsgerichten intern genutzten IT-Fachverfahren können ohne Auswertung der Einzelvorgänge verlässliche Zahlen über die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse wegen einer Betreuung in allen Angelegenheiten nicht mitgeteilt werden. Weder ergibt sich hieraus die Staatsangehörigkeit der Betreuten noch lässt sich mit Sicherheit feststellen, in welchen Fällen im Tenor der Gerichtsentscheidung eine Betreuung in „allen“ Angelegenheiten angeordnet worden ist, was aber Voraussetzung für einen Wahlrechtsausschluss ist. Eine Auswertung der Akten auf der Ebene der Amtsgerichtsbezirke wäre im Übrigen ohne Einbindung der richterlichen Personalvertretung nicht zulässig, weil dies mit einer Verhaltens- oder Leistungskontrolle verbunden sein könnte. – Zu dem Ausschlussgrund nach Art. 2 Nr. 3 LWG, § 13 Nr. 3 BWG und Art. 2 Nr. 3 GLKrWG kann mitgeteilt werden, dass sich nach den Angaben der Bezirkskrankenhäuser zum Stand 31.12.2013 in Bayern insgesamt 650 Personen aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befanden. Im Vorjahr handelte es sich um 651 Personen. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich darunter auch Ausländer befinden können, die evtl. von vornherein nicht wahlberechtigt sein könnten und deshalb nicht von einem Wahlrechtsausschluss betroffen sind. Die angegebene Zahl der tatsächlich untergebrachten Personen vermittelt daher nur einen groben Annäherungswert . Von einer Ermittlung der jeweiligen Staatsangehörigkeit wurde wegen des zusätzlichen erheblichen Aufwandes abgesehen. 2. Wie viele Personen sind bei der Europawahl am 25. Mai 2014 nach § 6 a Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen? (Bitte Aufschlüsselung nach den einzelnen Wahlrechtsausschlüssen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 EuWG und die Zahl auch bezogen auf die Zahl der Stimm- bzw. Wahlberechtigten in Bayern.) Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 17/1878 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3. Welche Straftaten i. V. m. der strafrechtlichen Nebenfolge des Verlustes des Stimmrechts nach § 45 Abs. 5 StGB werden den nach Art. 2 Nr. 1 LWG bei der Landtagswahl am 15. September 2013 vom Stimmrecht nach § 13 Nr. 1 BWahlG bei der Bundestagswahl am 22. September 2013, nach Art. 2 Nr. 1 GLKrWG bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 sowie nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG bei der Europawahl am 25. Mai 2014 vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen zur Last gelegt? Erkenntnisse, welche Straftaten den von einer Aberkennung betroffenen Verurteilten zur Last gelegt, wegen welcher Straftaten sie verurteilt oder von welchen Gerichten entsprechende Entscheidungen getroffen wurden, sind der Strafverfolgungsstatistik nicht zu entnehmen. 4. Wie lange ist die durchschnittliche Dauer des Verlustes des Stimmrechts nach § 45 Abs. 5 StGB in Bayern? Auch die durchschnittliche Dauer des Verlustes des Stimmrechts wird statistisch nicht erfasst. 5. Wie schlüsseln sich die Stimmrechtsausschlüsse nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 LWG bei der Landtagswahl am 15. September 2013 auf die 90 Stimmkreise und die Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nrn. 1, 2 und 3 BWahlG bei der Bundestagswahl am 22. September 2013 auf die 45 Wahlkreise sowie nach Art. 2 Nrn. 1, 2 und 3 GLKrWG bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen am 16. März 2014 auf die 71 Landkreise in Bayern auf? (Bitte die Zahlen auch bezogen auf die Zahl der Stimm- bzw. Wahlberechtigten in den Stimmkreisen und Wahlkreisen sowie den 71 Landkreisen.) Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Bezogen auf den Stimmrechtsausschluss nach Art. 2 Nr. 1 LWG und den Wahlrechtsausschluss Art. 2 Nr. 1 GLKrWG frage ich die Staatsregierung, wie verhalten sich die Zahlen in Bayern im Vergleich zu den Zahlen in den anderen Bundesländern bezogen auf die Stimm- oder Wahlberechtigten.)? Wenn es Abweichungen in den Zahlen der Bundesländer gibt, wie erklärt sich die Staatsregierung diese Abweichungen? Ausweislich der bundesweiten Strafverfolgungsstatistik haben die Gerichte in den letzten zehn Jahren (2002 bis 2011) zweimal bei Verurteilungen wegen nach § 45 Abs. 5 StGB einschlägigen Delikten eine Wahlrechtsaberkennung ausgesprochen (siehe die bereits bei Frage 1 zitierte Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 18/386, S. 3). Für eine Vergleichsbetrachtung fehlt daher die Grundlage. 7. Gibt es Abweichungen bei den Zahlen von Stimmrechtsausschlüssen nach Art. 2 Nrn. 2 und 3 LWG und den Wahlrechtsausschlüssen nach Art. 2 Nrn. 2 und 3 GLKrWG in Bayern zu den Zahlen in anderen Bundesländern, die ebenfalls bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen solche Stimmrechts- oder Wahlrechtsausschlüsse in ihren Wahlgesetzen geregelt haben? Wenn ja, wie erklärt sich die Staatsregierung diese Abweichungen? Die Landesregierung in Thüringen hat auf eine parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass zu den in der Fragestellung genannten Fällen von Wahlrechtsausschlüssen u. a. nach § 14 Thüringer Landeswahlgesetz und § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz keine Statistiken geführt werden. Mitgeteilt wurde die Anzahl der Personen, gegen die ausweislich der Strafverfolgungsstatistik seit 2004 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB angeordnet wurde. Die Zahl bewegte sich in den einzelnen Jahren zwischen 7 und 17 Personen. Weitere Informationen (zur Zahl der wegen Totalbetreuung ausgeschlossenen Personen) lägen der Landesregierung nicht vor (siehe Drs. 5/6638 vom 16.09.2013). In Brandenburg erklärte die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 14.10.2011, dass nur ein äußerst kleiner Personenkreis von dem Wahlrechtsauschluss wegen „Totalbetreuung “ betroffen sei (Drs. 5/4274). Auch hier wurden keine Zahlen genannt. In Bremen hat der Senat auf eine Kleine Anfrage der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 29.10.2013 mitgeteilt, dass derzeit für 108 Menschen eine umfassende Betreuung in allen Angelegenheiten eingerichtet sei. Eine statistische Untergliederung dieser Personengruppe in Deutsche, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie sog. Drittstaatlerinnen und Drittstaatler – die Voraussetzung für die Benennung der exakten Zahl der aufgrund einer entsprechenden Betreuung vom Wahlrecht ausgeschlossen Personen wäre – liege allerdings nicht vor (Bremische Bürgerschaft Drs. 18/1190 vom 03.12.2013, S. 3 f.). In Rheinland-Pfalz hatte die Landesregierung in einem Gesetzentwurf vom 19.02.2013 (Drs. 16/2048, S. 11) ausgeführt , dass 210 Personen vom Wahlausschlussgrund nach § 2 Nr. 3 KWG (Ausschluss wegen Anordnung gemäß § 63 i. V. m. § 20 StGB) betroffen seien. Ausgehend davon, dass Bayern im Vergleich zu Rheinland -Pfalz in etwa das Dreifache an Einwohnern hat, sind insoweit signifikante Abweichungen zu der Zahl der in Bayern wegen einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 StGB vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen nicht feststellbar . Soweit in Thüringen eine wesentlich geringere Personenzahl zu diesem Personenkreis gehört (siehe oben), ist darauf hinzuweisen, dass letztlich die Gerichte jeweils in Ansehung des konkreten Einzelfalles entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung gegeben sind. Aus anderen Ländern sind Zahlen zum Wahlrechtsausschluss nicht bekannt. Angesichts der bereits bei der Antwort zu Frage 1 erwähnten Schwierigkeiten ist auch nicht zu erwarten, dass hierüber Daten verfügbar sind oder ohne erheblichen Aufwand erhoben werden könnten. Die Zahl der von den Wahlrechtsausschlüssen Betroffenen ist Forschungsgegenstand einer von der Bundesregierung im Jahr 2013 in Auftrag gegebenen Studie zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit Abschluss der Studie ist Ende 2015 zu rechnen (siehe BT-Drs. 18/386 v. 29.01.2014, S. 3).