Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.07.2017 Umsetzung der Assistierten Ausbildung in Bayern I Durch die Assistierte Ausbildung sollen mehr sozial benachteiligte und lernbehinderte junge Menschen einen betrieblichen Ausbildungsplatz erhalten und so zu einem beruflichen Abschluss gebracht werden. Die Assistierte Ausbildung wird von allen beteiligten Akteuren als sinnvolles Instrument zur Durchführung von Ausbildungen, die ohne Hilfe zu scheitern drohen, angesehen. Trotzdem geht die Umsetzung der Assistierten Ausbildung in Bayern nur sehr schleppend voran. Die Assistierte Ausbildung ist das einzige Instrument, welches sowohl eine Unterstützung der Jugendlichen als auch der Betriebe ermöglicht. Sie hilft den Betrieben bei der Auswahl der Jugendlichen und beim Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans. Dies ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein wichtiges Angebot. Sie unterstützt die Jugendlichen, wenn sie eine zusätzliche Förderung – etwa in Form von Sprachunterricht – brauchen. Die Assistierte Ausbildung könnte dadurch auch zu einem wichtigen Instrument bei der Arbeitsmarktintegration junger Flüchtlinge werden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Plätze für sozial benachteiligte Jugendliche wurden in Bayern seit Einführung der Assistierten Ausbildung (AsA) nach § 130 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III) geschaffen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? b) Wie viele Ausbildungsplätze sollen noch bis zum Abschluss der Erprobungsphase der AsA zum 31.12.2018 hinzukommen? c) In welchen Branchen und Beschäftigungsfeldern wurden vorrangig Plätze im Rahmen der AsA geschaffen? 2. a) Warum hat Bayern bisher nicht von der Möglichkeit einer mit allen Verbänden und beteiligten Institutionen abgestimmten Landeskonzeption zur Umsetzung der AsA nach § 130 Abs. 8 SGB III Gebrauch gemacht? b) Wie bewertet die Staatsregierung die Möglichkeit einer Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises nach § 130 Abs. 8 SGB III auf junge Menschen, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden können? c) Wie steht die Staatsregierung zu der im Konzept der- Bundesagentur für Arbeit angestrebten langfristigen Kofinanzierung der AsA durch die Länder? 3. a) Wie hoch sind die Fördermittel des Bundes, die in Bayern bis zum 31.12.2018 für Maßnahmen der AsA zur Verfügung stehen? b) In welchem Umfang konnten die zur Verfügung stehenden Mittel in Bayern bisher ausgeschöpft werden? c) Mussten bereits Mittel aufgrund nicht belegter Plätze zurückerstattet werden? 4. a) Welche Bildungsträger werden bisher in Bayern vorrangig mit der Durchführung der AsA betraut? b) Nach welchen Kriterien und Qualitätsstandards erfolgt das Ausschreibungsverfahren für die AsA-Maßnahmen in Bayern? c) Wie sind die Erfahrungen mit der erforderlichen Freistellung der Auszubildenden für AsA-Angebote durch die Betriebe? 5. a) In welchem Verhältnis steht die AsA zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten wie den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach § 75 SGB III oder den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 51 SGB III? b) Welche Rolle spielt das Instrument der AsA im Rahmen der „Allianz für eine starke Berufsbildung in Bayern “? c) In welchem Verhältnis steht die AsA zum Programm der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit und den Jugendwerkstätten in Bayern? 6. a) Welche Bedeutung hat das Instrument der AsA für die neu entstandenen Arbeitsbündnisse Jugend und Beruf bzw. die Jugendberufsagenturen in Bayern? b) Welche Rolle spielt das Instrument der AsA im Rahmen der bayerischen Ausbildungsinitiative „Fit for Work“? c) Welche Rolle spielt die AsA im Rahmen der Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“? 7. a) In welchem Umfang kommt das Instrument der AsA bei der Schaffung neuer Ausbildungsplätze für jugendliche Flüchtlinge zum Einsatz? b) Hält die Staatsregierung die AsA für ein geeignetes Instrument , um auch die Chancen für Jugendliche mit Behinderung sowie junge Menschen mit migrationsbedingten Problemlagen auf eine betriebliche Ausbildung zu verbessern? c) Welche gesetzlichen Initiativen hält die Staatsregierung für notwendig, um das Instrument der Assistierten Ausbildung zu verstetigen und finanziell abzusichern? 8. a) Wie wird die Verknüpfung der AsA mit den zielgruppenspezifischen Angeboten der Jugendhilfe in Bayern sichergestellt? b) Anhand welcher Kriterien erfolgt die Feststellung der Ausbildungsreife von interessierten Jugendlichen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.03.2018 Drucksache 17/18817 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18817 c) Wie kann die notwendige enge Verzahnung der Assistierten Ausbildung mit den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe gewährleistet werden? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 25.10.2017 Vorbemerkung: Die Assistierte Ausbildung (AsA) wurde als Maßnahme der auf Bundesebene geschlossenen „Allianz für Aus- und Weiterbildung “ gesetzlich im Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) implementiert und wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verantwortlich umgesetzt. Für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina wurde die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit (RD Bayern) mit einbezogen. 1. a) Wie viele Plätze für sozial benachteiligte Jugendliche wurden in Bayern seit Einführung der Assistierten Ausbildung (AsA) nach § 130 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III) geschaffen (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten)? Die RD Bayern teilt mit: „Insgesamt standen 2.378 Plätze zur Verfügung (Ausbildungsjahrgänge 2015 bis einschl. 2017). Eine differenzierte Aufschlüsselung nach Landkreisen und kreisfreien Städten ist nicht möglich.“ b) Wie viele Ausbildungsplätze sollen noch bis zum Abschluss der Erprobungsphase der AsA zum 31.12.2018 hinzukommen? Die RD Bayern teilt mit: „Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine Planung der Agenturen für Arbeit für 2018.“ c) In welchen Branchen und Beschäftigungsfeldern wurden vorrangig Plätze im Rahmen der AsA geschaffen ? Nach Auskunft der RD Bayern wurden vorrangig Plätze geschaffen bei: – Verkaufsberufen – Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufen – Mechatronik-, Energie- und Elektroberufen – Lebensmittelherstellung und -verarbeitung – Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 2. a) Warum hat Bayern bisher nicht von der Möglichkeit einer mit allen Verbänden und beteiligten Institutionen abgestimmten Landeskonzeption zur Umsetzung der AsA nach § 130 Abs. 8 SGB III Gebrauch gemacht? b) Wie bewertet die Staatsregierung die Möglichkeit einer Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises nach § 130 Abs. 8 SGB III auf junge Menschen, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder beenden können? c) Wie steht die Staatsregierung zu der im Konzept der Bundesagentur für Arbeit angestrebten langfristigen Kofinanzierung der AsA durch die Länder ? Die AsA ist als Maßnahme der auf Bundesebene geschlossenen „Allianz für Aus- und Weiterbildung“ im Dezember 2014 gesetzlich im SGB III (§ 130 SGB III) als eine Modellmaßnahme implementiert worden, die bis Ende 2018 befristet ist. Über die Weiterführung über das Jahr 2018 hinaus soll in der kommenden Legislaturperiode des Bundestags entschieden werden. Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Maßnahme erscheint derzeit die Entwicklung einer Landeskonzeption mit Einbindung von Verbänden und Institutionen wenig zielführend . Dies gilt gleichermaßen für Überlegungen zur Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises und einer evtl. möglichen langfristigen Kofinanzierung durch das Land Bayern. 3. a) Wie hoch sind die Fördermittel des Bundes, die in Bayern bis zum 31.12.2018 für Maßnahmen der AsA zur Verfügung stehen? Die RD Bayern teilt mit: „Für AsA werden keine separaten Fördermittel des Bundes zur Verfügung gestellt. Seit der Verankerung im SGB III ist AsA ein Förderinstrument im gesamten Produktportfolio einer Agentur für Arbeit, um Jugendliche auf ihrem Weg in das Berufsleben zu unterstützen (weitere sind z. B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB). Die Agenturen und Jobcenter planen die Plätze jährlich unter Einbeziehung der Erfahrungen ihrer Partner vor Ort, um die Zielgruppe bedarfsgerecht fördern zu können . Die voraussichtlich benötigten Plätze werden nach Bedarf eingekauft.“ b) In welchem Umfang konnten die zur Verfügung stehenden Mittel in Bayern bisher ausgeschöpft werden? Die RD Bayern teilt mit: „Siehe Antwort zu 3 a.“ c) Mussten bereits Mittel aufgrund nicht belegter Plätze zurückerstattet werden? Die RD Bayern teilt mit: „Siehe Antwort zu 3 a.“ 4. a) Welche Bildungsträger werden bisher in Bayern vorrangig mit der Durchführung der AsA betraut? Die RD Bayern teilt mit: „Grundsätzlich werden diejenigen Bildungsträger im Rahmen eines Offenen Ausschreibungsverfahrens einbezogen, die sich auf die Ausschreibungen der BA (Regionaleinkauf Bayern) bewerben und den Zuschlag erhalten. Dies sind in der Regel nur in Bayern ansässige Bildungsträger. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Frage nicht weitergehend beantwortet werden.“ b) Nach welchen Kriterien und Qualitätsstandards erfolgt das Ausschreibungsverfahren für die AsA- Maßnahmen in Bayern? Die RD Bayern teilt mit: „Die Qualitätskriterien für die Offenen Ausschreibungsverfahren werden bundeseinheitlich durch die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg vorgegeben . Diese Ausschreibungsunterlagen kommen auch für die Vergabeverfahren in Bayern zur Anwendung. Die wesentlichen Qualitätsstandards geben das Fachpersonal, deren Ausbildungserfordernisse und Berufserfahrung wieder, dar- Drucksache 17/18817 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 über hinaus gibt es detaillierte Anforderungen an die Räumlichkeiten . Ausschlaggebend für einen Zuschlag ist das vom Bildungsträger eingereichte Fachkonzept sowie zu einem gewissen Anteil die bisherigen Erfolge in der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen für diese Zielgruppe. Insgesamt muss das Angebot wirtschaftlich sein (Bundeshaushaltsordnung – BHO).“ c) Wie sind die Erfahrungen mit der erforderlichen Freistellung der Auszubildenden für AsA-Angebote durch die Betriebe? Die RD Bayern teilt mit: „Ausbildungsbegleitende Phase II: Zeitlicher Umfang für Auszubildende: Durchschnittlich mindestens 4 bis maximal 9 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten ) für Austausch- und Lernangebote pro Woche (nicht allein Stütz- und Förderunterricht). Für Vergabeverfahren mit Maßnahmebeginn ab 01.03.2017 wurde der Ort der Durchführung flexibilisiert und kann somit auch im Ausbildungsbetrieb stattfinden. Bislang gibt es keine negativen Rückmeldungen der Betriebe bzgl. der Freistellung der/s Auszubildenden für die Unterstützung mit AsA.“ 5. a) In welchem Verhältnis steht die AsA zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten wie den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach § 75 SGB III oder den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 51 SGB III? Die RD Bayern teilt mit: „Sowohl abH als auch AsA Phase II stellen eine Förderung während der Ausbildung dar. Die Inhalte der AsA Phase II orientieren sich an denen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, ergänzt um die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Dazu gehört die Unterstützung des jeweiligen Ausbildungsbetriebes, die bei abH nicht möglich ist. Die Unterstützungsangebote der AsA sind hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität noch umfassender und individueller zu bewerten als diejenigen bei abH. Die Beratungsfachkraft prüft in jedem Einzelfall die Fördervoraussetzungen und entscheidet, ob abH oder AsA die passgenaue Förderung darstellt. Der Schwerpunkt der AsA Phase I liegt auf vermittlungsunterstützenden Leistungen wie z. B. Bewerbungstraining und Stärkung der Motivation. Falls Jugendliche einer intensiven Aktivierung bzw. einer Qualifizierung bedürfen, ist eine Förderung mit BvB vorzuziehen. Auch die jeweiligen Zielgruppen bei BvB und AsA unterscheiden sich. Z. B. besitzen die Teilnehmenden an AsA die Ausbildungsreife und die Berufseignung , während durch eine Förderung mit BvB Ausbildungsreife hergestellt werden soll. Die Beratungsfachkraft prüft in jedem Einzelfall die Fördervoraussetzungen und entscheidet , welche Förderung der Jugendliche benötigt.“ b) Welche Rolle spielt das Instrument der AsA im Rahmen der „Allianz für eine starke Berufsbildung in Bayern“? Die Staatsregierung (federführend das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration – StMAS) hat im Herbst 2014 (vor Abschluss der Bundes-Allianz im Dezember 2014) mit den bayerischen Wirtschaftsorganisationen und der RD Bayern die „Allianz für starke Berufsbildung in Bayern“ geschlossen. Die Allianzpartner stimmen ihre jeweiligen Maßnahmen aufeinander ab und passen diese flexibel und zeitnah auf die Bedürfnisse und Entwicklungen des Ausbildungsstellenmarkts in Bayern an. Die Allianzpartner haben das gemeinsame Ziel, die berufliche Bildung zu stärken, den Fachkräftenachwuchs der Wirtschaft zu sichern und alle Talente zu fördern. Jugendliche mit Startschwierigkeiten stehen im Focus der bayerischen Allianz und die bewährte bayerische Ausbildungsinitiative „Fit for Work“ ist integraler Bestandteil. Zur förderfähigen Zielgruppe des Programms „Fit for Work“ zählen auch Jugendliche, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der AsA angewiesen sind. Bayerische Ausbildungsbetriebe, die Jugendliche mit Anspruch auf AsA ausbilden, können einen Zuschuss aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderprogramm „Fit for Work – Chance Ausbildung“) in Höhe von bis zu 4.400 Euro in Anspruch nehmen, soweit die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. c) In welchem Verhältnis steht die AsA zum Programm der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit und den Jugendwerkstätten in Bayern? Beide Programme wenden sich an junge Menschen mit besonderen Problemlagen, die zur Aufnahme und erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung der besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen. Es bestehen jedoch ganz wesentliche Unterschiede hinsichtlich der bei der Zielgruppe vorhandenen Defizite (sowohl qualitativ als auch quantitativ ) und demzufolge auch hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs . Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs ausschlaggebend für die Wahl der erforderlichen und richtigen Hilfeform sein sollte. In der Steuerungsgruppe Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit (AJS), die unter Federführung des StMAS stattfindet, werden die Möglichkeiten des Produkteinsatzes der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter regelmäßig thematisiert . – Die Zielgruppe der AsA weist weit weniger ausgeprägte Defizite auf, als dies bei der Zielgruppe der AJS der Fall ist (vgl. auch Ziffer 5 a). Die AJS dient vor allem dazu, junge Menschen überhaupt zu befähigen, eine Ausbildung aufzunehmen . Die Zielgruppe der AsA sind dagegen lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die bereits Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen, jedoch wegen der vorgenannten Problemlagen zur Aufnahme , Fortsetzung oder erfolgreichen Beendigung einer betrieblichen Ausbildung einer individuellen und kontinuierlichen Unterstützung bedürfen. Träger der AsA sind Bildungsträger , die in der Lage sind, fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen. Sie beteiligen sich an den Ausschreibungsverfahren der Agentur für Arbeit (REZ). Grundsätzlich können sich auch Träger der freien Jugendhilfe an solchen Ausschreibungsverfahren beteiligen . – Zielgruppe der AJS sind sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen, denen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung fehlen, die also noch nicht ausbildungsreif sind, und die deshalb einer besonders umfassenden Unterstützung und Anleitung bedürfen. – Träger von AJS-Maßnahmen sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Überwiegend werden die Qualifizierungs - (sog. Vorschaltprojekte) und Ausbildungsprojekte in deren Jugendwerkstätten durchgeführt. Bildungsträger können dann Träger von AJS-Maßnahmen sein, wenn sie weitere Kriterien insbes. hinsichtlich der Ausstattung Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18817 erfüllen und vor allem ausreichende Qualitätsstandards (vergleichbar dem „Gütesiegel soziale und berufliche Integration “ der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit – LAG JSA – Bayern) nachweisen können. Bei der AsA werden ausbildende Betriebe, Auszubildende und auch deren Familien gezielt im Bedarfsfall unterstützt. Projekte der AJS bieten umfassende ganzheitliche und bedarfsgerechte Vorschalt- und Ausbildungsmaßnahmen an. Die jungen Teilnehmenden können in einem der betrieblichen Realität nahen Rahmen Qualifikationen, Ausbildungsreife und auch Ausbildungsabschlüsse erwerben und werden nicht lediglich begleitet, sondern während der Maßnahme ständig sowohl ausbildungsspezifisch als auch sozialpädagogisch unterstützt und begleitet. – Wichtiger Bestandteil der AJS ist die umfassende Kompetenzvermittlung ; wichtige Ziele der AJS in den Vorschaltmaßnahmen sind die Vermittlung bzw. Erlangung der Ausbildungsreife und der Übergang in eine betriebliche Ausbildung (ggf. einer AsA, wenn fortdauernder – geringerer – Unterstützungsbedarf besteht). Die angebotenen Ausbildungsmaßnahmen richten sich an junge Menschen, die einer betrieblichen Ausbildung trotz Unterstützung und Begleitung – wie etwa im Rahmen der AsA angeboten – (noch) nicht gewachsen sind. Sind die Qualifikationsdefizite beseitigt, besteht auch hier je nach Eignung die Möglichkeit, in eine betriebliche Ausbildung mit und ohne Unterstützung überzugehen. 6. a) Welche Bedeutung hat das Instrument der AsA für die neu entstandenen Arbeitsbündnisse Jugend und Beruf bzw. die Jugendberufsagenturen in Bayern ? Die RD Bayern teilt mit: „AsA als Förderinstrument ist im Rahmen der bestehenden Jugendberufsagenturen allen beteiligten Institutionen bekannt und wird bei Bedarf auch genutzt.“ In gleicher Weise ist davon auszugehen, dass in den neu zu schaffenden Jugendberufsagenturen alle relevanten Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten der unterschiedlichen Akteure bekannt gemacht und eingesetzt werden. b) Welche Rolle spielt das Instrument der AsA im Rahmen der bayerischen Ausbildungsinitiative „Fit for Work“? Im Rahmen der „Allianz für starke Berufsbildung in Bayern“ fördert die bayerische Ausbildungsinitiative „Fit for Work“ betriebliche Ausbildungsstellen für leistungsschwächere und marktbenachteiligte Jugendliche. Zur förderfähigen Zielgruppe des Programms „Fit for Work“ zählen auch Jugendliche , die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der AsA angewiesen sind (siehe Antwort auf die Frage 5 b). c) Welche Rolle spielt die AsA im Rahmen der Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“? Mit dem Bundesintegrationsgesetz wurde die Wartezeit für den Zugang zu diesem Arbeitsmarktinstrument für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete befristet bis Ende 2018 verkürzt. Anerkannte Asylbewerber haben uneingeschränkten Zugang zu dieser Maßnahme. Die AsA leistet wie andere bestehende Regelinstrumente eine Unterstützung bei der nachhaltigen Integration von geflüchteten jungen Menschen in Ausbildung und verhindert Ausbildungsabbrüche. Sie unterstützt dadurch auch die erfolgreiche Umsetzung der bayerischen Initiative „Integration durch Ausbildung und Arbeit“, deren Ziel die Vermittlung von anerkannten jungen Asylbewerbern, jungen Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und jungen Geduldeten in Ausbildung ist. Die Ausbildungsinitiative „Fit for Work“ wurde im Rahmen der Initiative auf jugendliche Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete ausgeweitet und greift ab dem Ausbildungsjahr 2016 (anerkannte Asylbewerber mit gesichertem Aufenthaltsstatus werden über das ESF-Förderprogramm „Fit for Work – Chance Ausbildung“ gefördert; s. hierzu Antwort auf die Frage 5 b. Zur förderfähigen Zielgruppe des Landesprogramms zählen auch hier Jugendliche, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der AsA angewiesen sind. 7. a) In welchem Umfang kommt das Instrument der AsA bei der Schaffung neuer Ausbildungsplätze für jugendliche Flüchtlinge zum Einsatz? Dazu liegen nach Mitteilung der RD Bayern aktuell keine aussagekräftigen Daten vor. b) Hält die Staatsregierung die AsA für ein geeignetes Instrument, um auch die Chancen für Jugendliche mit Behinderung sowie junge Menschen mit migrationsbedingten Problemlagen auf eine betriebliche Ausbildung zu verbessern? Die Einführung der AsA als ein rechtskreisübergreifendes (Regel-)Instrument zur Begleitung und Förderung lernbeeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen – inklusive Menschen mit Behinderung sowie die befristete Öffnung für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete – wird fachlich begrüßt. c) Welche gesetzlichen Initiativen hält die Staatsregierung für notwendig, um das Instrument der Assistierten Ausbildung zu verstetigen und finanziell abzusichern? Die AsA wurde im Rahmen der Bundesgesetzgebung im SGB III verankert. Eine Weiterführung der Modellmaßnahme über das Jahr 2018 hinaus bleibt der gesetzlichen Initiative auf Bundesebene vorbehalten. 8. a) Wie wird die Verknüpfung der AsA mit den zielgruppenspezifischen Angeboten der Jugendhilfe in Bayern sichergestellt? Die RD Bayern weist darauf hin, dass im Rahmen der Jugendberufsagenturen (JBA) vor Ort Transparenz über die Instrumente aller beteiligten Träger hergestellt wird. Ein Bedarf wird in den sog. Fallkonferenzen gemeinsam festgestellt und es werden die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet. Für die AJS gilt: Junge Menschen, die in der AsA trotz der angebotenen Unterstützung und Begleitung überfordert erscheinen und zu scheitern drohen oder bereits gescheitert sind, können das für sie notwendige Maß an Unterstützung durch Aufnahme in eine geeignete Maßnahme der AJS erhalten . b) Anhand welcher Kriterien erfolgt die Feststellung der Ausbildungsreife von interessierten Jugendlichen ? Die RD Bayern teilt mit: „Bei der Beurteilung der Ausbildungsreife geht es um die Einschätzung, ob ein Jugendlicher/eine Drucksache 17/18817 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Jugendliche die allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfüllt und die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die berufliche Ausbildung mitbringt. Bei der Ausbildungsreife handelt es sich um eine allgemeine Voraussetzung , die Jugendliche befähigt, eine Berufsausbildung aufzunehmen und erfolgreich zu beenden. Das Konzept der Ausbildungsreife setzt sich aus den folgenden fünf Merkmalsbereichen zusammen: – schulische Basiskenntnisse (z. B. Rechtschreibung, mathematische Grundkenntnisse); – psychologische Leistungsmerkmale (z. B. Sprachbeherrschung , Befähigung zur Daueraufmerksamkeit); – physische Merkmale (altersgerechter Entwicklungsstand und gesundheitliche Voraussetzungen); – psychologische Merkmale des Arbeitsverhaltens und der Persönlichkeit (z. B. Zuverlässigkeit, Kritikfähigkeit); – berufswahlreife (Selbsteinschätzungs- und Informationskompetenz ). Bei diesen Merkmalen handelt es sich ausschließlich um grundlegende Fertigkeiten und Fähigkeiten, die berufsunspezifisch sind. Das bedeutet, eine ausbildungsreife Person weist zu Beginn einer Berufsausbildung diese Merkmale auf und zwar ganz gleich, in welchem Beruf sie ausgebildet wird. Fehlende Ausbildungsreife zu einem gegebenen Zeitpunkt schließt nicht aus, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden kann.“ c) Wie kann die notwendige enge Verzahnung der Assistierten Ausbildung mit den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe gewährleistet werden ? Über passgenaue Angebote wird in Abstimmung der Partner vor Ort entschieden (siehe Antwort auf die Frage 5 c und die Frage 8 a).