Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ilona Deckwerth SPD vom 19.09.2017 Heilerziehungspflege in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Heilerziehungspflegeschulen existieren in Bayern? b) Welchen Anteil haben bei der Trägerschaft die Wohlfahrtsverbände (insbesondere AWO, Caritas und Diakonie , öffentliche und private Anbieter)? c) Wie viele Schulplätze stehen insgesamt zur Verfügung (bitte auch die Anteil für Heilerziehungspflege drei-jährig –nebenberuflich– und Heilerziehungspflege zweijährig –Vollzeit– und Heilerziehungspflegehilfe angeben )? 2. a) Wie viele Personen haben in den vergangenen fünf Schuljahren die Ausbildung in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe abgeschlossen? b) Wie viele Personen arbeiten in Bayern in der Heilerziehungspflege und in der Heilerziehungspflegehilfe? c) Wie hoch ist das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen von Personen in der Heilerziehungspflege und der Heilerziehungspflegehilfe? 3. a) Ist durch den Pflegebonus auch in Zukunft sichergestellt , dass die Ausbildungen in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe gänzlich kostenfrei sind? b) Wie viele Personen, die die Ausbildungen in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe seit dem Schuljahr 2013/2014 abgeschlossen haben, erhielten die sogenannte Meisterprämie? c) Wie hoch war die Meisterprämie durchschnittlich pro Person? 4. a) Welche „zweijährigen einschlägigen Berufsausbildungen “ sind als Aufnahmevoraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege (FSO HeilE § 5) einschlägig? b) Gibt es für die Aufnahmevoraussetzung „mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit“ einen Mindestbeschäftigungsumfang (bitte auch dessen Höhe angeben; Hintergrund: eine zweijährige Tätigkeit mit 15 Wochenstunden genügt, eine einjährige Tätigkeit mit 40 Wochenstunden genügt nicht)? c) Welche Formen der einschlägigen beruflichen Tätigkeit sind als Aufnahmevoraussetzung geeignet (etwa Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Helfertätigkeit in der Behindertenhilfe, Praktikum in der Behindertenhilfe u. Ä.)? 5. a) Welche Differenzierungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten bestehen hinsichtlich des Schulfachs Praxis Heilerziehungspflege und einer darüber hinausgehenden die Ausbildung begleitenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit? b) Sind Tätigkeiten der Auszubildenden im Fach Praxis der Heilerziehungspflege auf von Kostenträgern refinanzierte Stellen anrechenbar? c) In welchen Fällen ist für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege eine bzw. keine Vergütung zu zahlen? 6. a) Welche verbreiteten Standards existieren in Bayern hinsichtlich der Kombination schulischer Unterricht /Praxis der Heilerziehungspflege/begleitende berufliche Tätigkeit? b) Existieren in Bayern tarifliche Vereinbarungen (oder Vereinbarungen kirchlicher Träger) zur Ausbildungsvergütung in der Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe ? c) Wie viele Schulen bieten die Zusatzqualifizierung zum Erzieher an? 7. a) Welche Perspektiven sieht die Staatsregierung für die Weiterentwicklung der Ausbildung in der Heilerziehungspflege – insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern im Pflegebereich oder im allgemeinen (inklusiven) erzieherischen Bereich? b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die durchschnittliche Verweildauer im Beruf der Heilerziehungspflege ? c) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über typische berufliche Verläufe von Personen mit Abschlüssen in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe ? 8. a) Wie viele Beschäftigte sind in Bayern insgesamt im Bereich der Behindertenhilfe beschäftigt? b) Wie viele davon jeweils in Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände (jeweils welchen?), bei öffentlichen Trägern und bei privaten Trägern? c) Existieren Informationen über die gesundheitliche Situation von Beschäftigten im Bereich der Behindertenhilfe ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.08.2018 Drucksache 17/18834 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18834 Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 06.11.2017 1. a) Wie viele Heilerziehungspflegeschulen existieren in Bayern? b) Welchen Anteil haben bei der Trägerschaft die Wohlfahrtsverbände (insbesondere AWO, Caritas und Diakonie, öffentliche und private Anbieter)? c) Wie viele Schulplätze stehen insgesamt zur Verfügung (bitte auch die Anteil für Heilerziehungspflege drei-jährig –nebenberuflich– und Heilerziehungspflege zwei-jährig –Vollzeit– und Heilerziehungspflegehilfe angeben)? Im Schuljahr 2016/2017 wurde in Bayern an 26 Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe und an 35 Fachschulen für Heilerziehungspflege Unterricht erteilt. Nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Trägerschaft: Trägerschaft: privat öffentlich sonstiges AWO Diakonie Caritas Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe 22 0 3 1 0 Fachschule für Heilerziehungspflege 30 0 3 2 0 Dem Staatsministerium liegen zu den zur Verfügung stehenden Schulplätzen an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe bzw. Heilerziehungspflege keine Erkenntnisse vor. Eine gesonderte Erhebung an den Regierungen hierzu ist für Ende des Schuljahres 2017/2018 vorgesehen. 2. a) Wie viele Personen haben in den vergangenen fünf Schuljahren die Ausbildung in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe abgeschlossen? Im Rahmen der Amtlichen Schuldaten (ASD), welche jedes Jahr mit Stichtag 20.10. im Bereich der beruflichen Schulen erhoben werden, melden die Schulen ihre Absolventenzahlen eines abgelaufenen Schuljahres stets zum darauffolgenden Schuljahr. Da für das aktuelle Schuljahr 2017/2018 noch keine endgültig plausibilisierten ASD-Daten vorliegen, können auch keine Absolventenzahlen für das Schuljahr 2016/2017 angegeben werden. Die Absolventenzahlen für die Schuljahre 2011/2012 bis 2015/2016 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2011/2012 2012/2013 2013/2014 2014/2015 2015/2016 Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe 408 386 395 406 397 Fachschule für Heilerziehungspflege 780 777 768 862 902 b) Wie viele Personen arbeiten in Bayern in der Heilerziehungspflege und in der Heilerziehungspflegehilfe ? In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (hier: Statistik -Service Südost) werden die Berufe Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe der Untergruppe „8313 Berufe in der Heilerziehungspflege und Sonderpädagogik“ zugeordnet. Eine explizite Eingrenzung auf die Heilerziehungspflege /Heilerziehungspflegehilfe ist nicht möglich. Zum Stichtag 31.12.2016 waren 31.172 Personen in der Untergruppe 8313 beschäftigt. Nähere Angaben gibt es für den Bereich der „Beschäftigten in Einrichtungen und betreuten Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung in Bayern“ (Statistische Berichte des Bayerischen Landesamts für Statistik – Stand 2016). Nach dieser Statistik sind in den genannten Einrichtungen 5.836 Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen beschäftigt. Heilerziehungspflegehelfer/Heilerziehungspflegehelferinnen werden nicht extra erfasst. Diese sind in der Zahl der sonstigen pädagogischen oder pflegerischen Ausbildung enthalten, die mit 3.686 Personen angegeben ist. c) Wie hoch ist das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen von Personen in der Heilerziehungspflege und der Heilerziehungspflegehilfe? Statistische Erhebungen liegen der Staatsregierung hierzu nicht vor. Das Gehalt variiert sehr stark, es ist abhängig vom jeweiligen Beschäftigungsbereich. In Einrichtungen der Behindertenhilfe liegt das jährliche Bruttoeinkommen eines Berufsanfängers in der Heilerziehungspflege nach unseren Informationen bei rd. 33.300 Euro zuzüglich Zulagen (wie Schicht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) und nach 23 Berufsjahren bei rd. 51.500 Euro zuzüglich Zulagen. In der Heilerziehungspflegehilfe sind es 30.419 Euro zuzüglich Zulagen bzw. 40.768 Euro. Drucksache 17/18834 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 3. a) Ist durch den Pflegebonus auch in Zukunft sichergestellt , dass die Ausbildungen in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe gänzlich kostenfrei sind? Der Pflegebonus, der den Schulträgern der staatlich anerkannten bzw. genehmigten Fachschulen für Heilerziehungspflege und für Heilerziehungspflegehilfe zusteht, bietet den Schulträgern einen finanziellen Anreiz, ihrerseits von den Schülerinnen und Schülern kein unmittelbares Schulgeld zu verlangen. Der Pflegebonus tritt als haushaltsrechtlich freiwillige staatliche Leistung neben die gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und Schulgeldersatz. In den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 machten alle privaten Schulträger mit Fachschulen im Bereich der Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe vom Pflegebonus Gebrauch (Stand: September 2017). Im Ergebnis mussten die Schülerinnen und Schüler damit selbst kein unmittelbares Schulgeld zahlen. Der Regierungsentwurf zum Nachtragshaushalt 2018 sieht ausreichend Mittel vor, um die Pflegebonusleistungen weiterhin zu gewähren. Die Entscheidung, diese staatliche Leistung in Anspruch zu nehmen, liegt bei den jeweiligen Schulträgern. b) Wie viele Personen, die die Ausbildungen in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe seit dem Schuljahr 2013/2014 abgeschlossen haben , erhielten die sogenannte Meisterprämie? Die Anzahl an Absolventinnen und Absolventen, die seit dem Schuljahr 2013/2014 die Meisterprämie erhielten, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Auszahlung der Meisterprämie für das Schuljahr 2016/2017 ist noch nicht abgeschlossen. 2012/2013 2014/2015 2015/2016 Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe 395 355 369 Fachschule für Heilerziehungspflege 768 854 882 c) Wie hoch war die Meisterprämie durchschnittlich pro Person? Die Meisterprämie lag einheitlich für jede bestandene Absolventin bzw. jeden bestandenen Absolventen bei 1.000 Euro. 4. a) Welche „zweijährigen einschlägigen Berufsausbildungen “ sind als Aufnahmevoraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege (FSO HeilE § 5) einschlägig? Seit dem 01.08.2017 gilt für die Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe die Fachschulordnung (FSO HeilE). In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b wird als eine Möglichkeit, die einschlägige berufliche Vorbildung nachzuweisen, „eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung“ aufgeführt. Bei einem Gespräch mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Bayerischen Fachschulen für Heilerziehungspflege und -hilfe im März 2013 hat man sich beispielhaft auf folgende Berufsausbildungen verständigt: – staatlich geprüfte Kinderpflegerin/staatlich geprüfter Kinderpfleger – staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer/ staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin – Altenpflegerin/Altenpfleger – Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger – Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerin – staatlich anerkannte Familienpflegerin/Staatlich anerkannter Familienpfleger oder eine diesen genannten Berufen in wesentlichen Teilen ähnliche Berufsausbildung. b) Gibt es für die Aufnahmevoraussetzung „mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit“ einen Mindestbeschäftigungsumfang (bitte auch dessen Höhe angeben; Hintergrund: eine zweijährige Tätigkeit mit 15 Wochenstunden genügt, eine einjährige Tätigkeit mit 40 Wochenstunden genügt nicht)? Die Aufnahme erfolgt durch die jeweilige Fachschule für Heilerziehungspflege bzw. -hilfe zu Beginn des Schuljahres, die die Aufnahmevoraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 FSO HeilE und § 6 FSO HeilE überprüft. Grundsätzlich ist bei der einschlägigen Berufstätigkeit von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall, ob hinreichende Erfahrungen im Rahmen der einschlägigen Berufstätigkeit gesammelt werden konnten und ob damit der Zulassung an eine Fachschule für Heilerziehungspflege bzw. -hilfe zugestimmt werden kann. In § 6 Abs. 1 Nr. 2d FSO HeilE ist festgelegt, dass eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts als berufliche Vorbildung anerkannt wird; somit ist es (auch im in der Frage geschilderten Beispiel) möglich, fehlende einschlägige Berufstätigkeit zu kompensieren. c) Welche Formen der einschlägigen beruflichen Tätigkeit sind als Aufnahmevoraussetzung geeignet (etwa Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Helfertätigkeit in der Behindertenhilfe, Praktikum in der Behindertenhilfe u. Ä.)? Sofern im Arbeitsbereich der Behindertenhilfe die berufliche Tätigkeit abgeleistet wurde, ist der Nachweis über eine einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c FSO HeilE auch über die o. g. Varianten möglich. 5. a) Welche Differenzierungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten bestehen hinsichtlich des Schulfachs Praxis Heilerziehungspflege und einer darüber hinausgehenden die Ausbildung begleitenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit? Ein Beschäftigungsverhältnis, das neben der Ausbildung ausgeübt wird, sollte auf keinen Fall das Ausbildungsziel gefährden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis liegt allerdings außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schule. b) Sind Tätigkeiten der Auszubildenden im Fach Praxis der Heilerziehungspflege auf von Kostenträgern refinanzierte Stellen anrechenbar? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18834 c) In welchen Fällen ist für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege eine bzw. keine Vergütung zu zahlen? Laut Auskunft des Bezirktags werden in der Pflege Auszubildende mit einem Schlüssel von 1:6 angerechnet und in der Eingliederungshilfe mit einem Stellenanteil von 0,33 berücksichtigt . 6. a) Welche verbreiteten Standards existieren in Bayern hinsichtlich der Kombination schulischer Unterricht /Praxis der Heilerziehungspflege/begleitende berufliche Tätigkeit? Am Beispiel der Fachschulen für Heilerziehungspflege gilt Folgendes: Die FSO HeilE legt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Ausbildungsziele für die Fachschule für Heilerziehungspflege fest: „Eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz , Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen , deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert sind.“ In Verbindung mit dem Lehrplan für die Fachschule für Heilerziehungspflege, der als didaktische Bezugspunkte Situationen, die für die Berufsausbildung bedeutsam sind (Lernen für das Handeln), vorgibt, ist es Aufgabe der Schule , die Verknüpfung von Theorie und Praxis herzustellen, um so theoriegeleitetes Handeln bei den Schülerinnen und Schülern anzubahnen. b) Existieren in Bayern tarifliche Vereinbarungen (oder Vereinbarungen kirchlicher Träger) zur Ausbildungsvergütung in der Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe? Tarifliche Eingruppierungsmerkmale existieren nach unseren Informationen nicht. c) Wie viele Schulen bieten die Zusatzqualifizierung zum Erzieher an? An Fachschulen für Heilerziehungspflege kann keine „Zusatzqualifizierung zum Erzieher“ absolviert werden. Vermutlich zielt die Frage auf die Weiterbildung „HEP im Erziehungsdienst – Weiterqualifizierung zur Fachkraft in Kindertageseinrichtungen“ ab, die keine schulische Maßnahme darstellt. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) hat gemeinsam mit der Landesarbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachschulen für Heilerziehungspflege (LAG HEP) ein in der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger verankertes Weiterbildungskonzept entwickelt, das den Erwerb des Zertifikats „Pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen“ über die erfolgreiche Teilnahme am neuen Wahlfach „Frühkindliche Bildung“ und die Einbringung begleiteter Praxis in einer Kindertageseinrichtung im Anschluss an die Berufsausbildung ermöglicht. Das Zertifikat ermöglicht in Bayern den Einsatz von Heilerziehungspflegerninnen und -pflegern als pädagogische Fachkraft in allen Kindertageseinrichtungen. Diese Weiterqualifizierungsmöglichkeit wird nach dem StMAS vorliegenden Informationen an 9 staatlich anerkannten Fachschulen für Heilerziehungspflege umgesetzt. 7. a) Welche Perspektiven sieht die Staatsregierung für die Weiterentwicklung der Ausbildung in der Heilerziehungspflege – insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern im Pflegebereich oder im allgemeinen (inklusiven) erzieherischen Bereich? Laut § 71 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Elftes Buch (XI) gelten bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. In integrativen Kindertageseinrichtungen können Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. In Regeleinrichtungen können sie dies nach einer speziellen zusätzlichen Qualifizierung. b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die durchschnittliche Verweildauer im Beruf der Heilerziehungspflege? Eine Statistik hierzu existiert nicht. Nach unseren Informationen bleiben viele Menschen von der Ausbildung bis zur Rente in diesem Beruf. c) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über typische berufliche Verläufe von Personen mit Abschlüssen in Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe ? Es ist generell ein sehr langes Verweilen im Beruf zu beobachten . Es gibt Personen, die sich weiterqualifizieren (Studium ), die sich beruflich umorientieren oder die aus familiären Gründen ihre berufliche Tätigkeit reduzieren – hier kommt es dann oft zu Teilzeitmodellen. 8. a) Wie viele Beschäftigte sind in Bayern insgesamt im Bereich der Behindertenhilfe beschäftigt? Angaben hierzu gibt es für den Bereich der „Beschäftigten in Einrichtungen und betreuten Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung in Bayern“ (Statistische Berichte des Bayerischen Landesamts für Statistik – Stand 2016). Nach dieser Statistik sind in den genannten Einrichtungen in betreuenden Bereichen insgesamt 23.529 Personen beschäftigt . Angaben über die Zahl der beschäftigten Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung liegen uns nicht vor. Sie werden von der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Bundes nach § 98 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch (VIII) für diese Einrichtungen nicht erfasst . b) Wie viele davon jeweils in Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände (jeweils welchen?), bei öffentlichen Trägern und bei privaten Trägern? Öffentliche Wohlfahrtspflege 601 Freie Wohlfahrtspflege zusammen 19.961 davon Arbeiterwohlfahrt 879 Bayerisches Rotes Kreuz 355 Caritasverband 9.680 Diakonisches Werk 2.973 Paritätischer Wohlfahrtsverband 2.166 sonstige freie Träger 3.908 private, gewerbliche Träger 2.967 Drucksache 17/18834 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Die Angaben beziehen sich, wie in der Antwort zu Frage 8 a ausgeführt, nur auf Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung. c) Existieren Informationen über die gesundheitliche Situation von Beschäftigten im Bereich der Behindertenhilfe ? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor.