Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joachim Hanisch FREIE WÄHLER vom 27.09.2017 Differenzierte Zahlen zu Straftaten durch Zuwanderer Zuwanderer im Sinne der bundesweit gültigen Definition in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind alle Personen mit Aufenthaltsstatus „Asylberechtigter/Schutzberechtigter“, „Asylbewerber“, „Duldung“, „Kontingent-/Bürgerkriegsflüchtling “ und „unerlaubt“. Durch die starke Zuwanderungsbewegung im Jahr 2015 und in Teilen im Jahr 2016 sind auch die Zahlen der durch Zuwanderer begangenen Straftaten kontinuierlich angestiegen. Es ist daher wichtig zu wissen, wie sich die Zahl der Straftaten durch diese Personen weiterentwickelt oder manifestiert hat. Hierzu sind ergänzend zu der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik Bayern 2016, die bereits vorliegenden Zahlen seit dem 01.01.2017 zusätzlich heranzuziehen und differenzierter zu betrachten. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hat sich die Zahl der Straftaten durch Zuwanderer seit dem 01.01.2017 in Bayern weiterentwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Delikten und Angaben in Prozent; ausländerspezifische Delikte wie Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht sollen keine Berücksichtigung finden)? 2.1 Gibt es in der Erhebung eine Differenzierung zwischen Zuwanderern mit Aufenthaltsbewilligung und Zuwanderern ohne Bewilligung bzw. dem Status „unerlaubt“? 2.2 Falls ja, wie hat sich die Zahl der Straftaten der Zuwanderer mit Aufenthaltsbewilligung seit dem 01.01.2017 entwickelt? 2.3 Falls ja, wie hat sich die Zahl der Straftaten der Zuwanderer ohne Bewilligung bzw. dem Status „unerlaubt“ entwickelt? 3. Falls eine Differenzierung zwischen Zuwanderern mit Aufenthaltsbewilligung und Zuwanderern ohne Bewilligung bzw. dem Status „unerlaubt“ im Rahmen der Erhebung nicht vorgenommen wurde, wird um Auskunft gebeten, warum hiervon abgesehen wird? 4.1 Ist es in Zukunft für die Erhebung der Polizeilichen Kriminalstatistik Bayern 2017 geplant, die Gruppe der Zuwanderer differenzierter auszuwerten? 4.2 Falls ja, in welcher Form? 4.3 Falls nein, aus welchen Gründen wird davon abgesehen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 08.11.2017 1. Wie hat sich die Zahl der Straftaten durch Zuwanderer seit dem 01.01.2017 in Bayern weiterentwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Delikten und Angaben in Prozent; ausländerspezifische Delikte wie Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht sollen keine Berücksichtigung finden)? Im Allgemeinen ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ein Instrument zur strategischen Beobachtung von Kriminalitätsentwicklungen . Deshalb sind valide Aussagen grundsätzlich lediglich in Form von Langzeitvergleichen möglich. Die zurückliegende Veröffentlichung von PKS-Werten insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung der Sexualstraftaten in Bayern stellt einen spezifischen Ausnahmefall dar und basiert auf einer ressourcenintensiven Sonderauswertung der Bayerischen Polizei. Aus diesen Gründen wird von einer weiteren Veröffentlichung von Daten aus der PKS bezogen auf Teiljahreszeiträume, die über den bereits erwähnten speziellen Einzelfall oder bereits publizierte Jahresberichte hinausgehen, abgesehen. 2.1 Gibt es in der Erhebung eine Differenzierung zwischen Zuwanderern mit Aufenthaltsbewilligung und Zuwanderern ohne Bewilligung bzw. dem Status „unerlaubt“? 2.2 Falls ja, wie hat sich die Zahl der Straftaten der Zuwanderer mit Aufenthaltsbewilligung seit dem 01.01.2017 entwickelt? 2.3 Falls ja, wie hat sich die Zahl der Straftaten der Zuwanderer ohne Bewilligung bzw. dem Status „unerlaubt “ entwickelt? 3. Falls eine Differenzierung zwischen Zuwanderern mit Aufenthaltsbewilligung und Zuwanderern ohne Bewilligung bzw. dem Status „unerlaubt“ im Rahmen der Erhebung nicht vorgenommen wurde, wird um Auskunft gebeten, warum hiervon abgesehen wird? 4.1 Ist es in Zukunft für die Erhebung der Polizeilichen Kriminalstatistik Bayern 2017 geplant, die Gruppe der Zuwanderer differenzierter auszuwerten? 4.2 Falls ja, in welcher Form? 4.3 Falls nein, aus welchen Gründen wird davon abgesehen ? Unter die Begrifflichkeit Zuwanderer als Teilmenge der nichtdeutschen Tatverdächtigen fallen in der PKS Tatverdächtige , die in dieser Statistik mit den Aufenthaltsgründen Asylbewerber, Duldung, Kontingent-/Bürgerkriegsflüchtling, unerlaubter Aufenthalt oder international/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte erfasst sind. Diese Differenzierung wurde gewählt, um die Personen, welche vor dem Hintergrund der unlängst zurückliegenden und aktuellen Flüchtlings- bzw. Migrationsbewegung nach Deutschland Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 26.03.2018 Drucksache 17/18988 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18988 kamen, in der PKS abbilden zu können. Eine weitergehende Unterteilung in der PKS nach beispielsweise bewilligtem oder unerlaubtem Aufenthaltsstatus gibt es nicht. Eine Person, die als Zuwanderer in der PKS klassifiziert wurde, bleibt demnach in dieser Personenkategorie , auch wenn der Aufenthaltsstatus dieser Person mit einem positiven Asylbescheid legalisiert wurde. Dies erlaubt es, die Entwicklung der Kriminalitätsbelastung der Personengruppe Zuwanderer längerfristig in der PKS bewerten zu können. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen .