Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 11.10.2017 Europäische Lärmrichtlinie Im Rahmen der Europäischen Lärmrichtlinie (2002/49/EG) müssen Lärmkarten erstellt werden, welche die Lärmbelastung in größeren Ballungsräumen, entlang wichtiger Eisenbahnstrecken und Hauptverkehrsstraßen und im Umfeld großer Flughäfen darstellen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Für welche Regionen und Infrastrukturbereiche muss eine solche Lärmkarte erstellt werden? 2. Wo fehlt eine solche Lärmkarte in Bayern bisher? 3. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem jeweils dazugehörenden Aktionsplänen? 4. Welche Ansprüche haben Bewohner in Bereichen mit Lärmkarten nach der Europäischen Richtlinie bei der Nachbesserung von Lärmschutzmängeln? 5. Wer muss mögliche Investitionskosten bei Nachbesserungen tragen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucher schutz vom 10.11.2017 1. Für welche Regionen und Infrastrukturbereiche muss eine solche Lärmkarte erstellt werden? In der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 ist ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt, das schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindern, vermeiden oder mindern soll. Bei der Erfassung der Lärmbelastung sieht die Richtlinie zunächst eine zweistufige Vorgehensweise gemäß der folgenden Tabelle vor. Ab 2012 bzw. 2013 sind die Lärmkarten dann in einem fünfjährigen Turnus zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Dabei sind künftig die Belastungszahlen gemäß der Stufe 2 zugrunde zu legen. Kartierung/ Aktionspläne für Stufe 1: 30.06.2007/ 18.07.2008 Stufe 2: 30.06.2012/ 18.07.2013 Ballungsräume > 250.000 Einwohner > 100.000 Einwohner Hauptverkehrs straßen > 6 Mio. Kfz/Jahr (16.400 Kfz/24 h) > 3 Mio. Kfz/Jahr (8.200 Kfz/24 h) Haupteisen bahnstrecken > 60.000 Züge/Jahr (164 Züge/24 h) > 30.000 Züge/Jahr (82 Züge/24 h) Großflughäfen > 50.000 Bewegungen/Jahr > 50.000 Bewegungen/Jahr 2. Wo fehlt eine solche Lärmkarte in Bayern bisher? Die Lärmkartierung in Bayern für die Jahre 2007 und 2012 ist vollständig abgeschlossen. Derzeit läuft eine Überprüfung und Überarbeitung der vorherigen Stufen für das Jahr 2017, die aufgrund fehlender Daten der Straßenverkehrszählung 2015 des Bundes noch nicht abgeschlossen ist. Die Ergebnisse der „Stufe 3“ werden anschließend sobald als möglich im Internet veröffentlicht (www.umgebungslärm. bayern.de). 3. Welche Konsequenzen ergeben sich aus den je weils dazugehörenden Aktionsplänen? Nach § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind Maßnahmen, die in Lärmaktionsplänen festgelegt werden, durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.04.2018 Drucksache 17/18997 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/18997 öffentlicher Verwaltung nach dem BlmSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Lärmaktionsplänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen , haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Die Vorschrift enthält jedoch keine selbstständige Rechtsgrundlage zur Anordnung bestimmter, in Rechte Dritter eingreifender Maßnahmen, sondern verweist auf spezialgesetzliche Eingriffsgrundlagen . Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein in den Eingriffsgrundlagen eingeräumtes Ermessen durch den Maßnahmenteil des Lärmaktionsplans eingeschränkt. Gemäß Art. 8a Abs. 3 des Bayerischen Immissionsgesetzes (BaylmSchG) richtet sich die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen außerdem beispielsweise nach Maßgabe der festgestellten Prioritäten. Für die Lärmaktionsplanung sind nach BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden zuständig, wobei die Zuständigkeit für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit seit 01.01.2015 auf das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) übergegangen ist (vgl. neuer § 47e Abs. 4 BImSchG). Bayern hat die Gemeinden auch bei der Aufgabe der Lärmaktionsplanung zum Teil entlastet, indem die Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Bundesautobahnen und Großflughäfen landesrechtlich den Regierungen zugewiesen wurde. 4. Welche Ansprüche haben Bewohner in Bereichen mit Lärmkarten nach der Europäischen Richtlinie bei der Nachbesserung von Lärmschutzmängeln? Die Lärmaktionsplanung ist ein Element der Lärmminderungsplanung nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie. Maßnahmen müssen sich auf das nationale Fachrecht und die Entscheidungen der jeweils zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Prioritäten stützen lassen. 5. Wer muss mögliche Investitionskosten bei Nach besserungen tragen? Die meisten Lärmschutzmaßnahmen in Deutschland wurden und werden in anderen Verfahren als in jenen der Lärmaktionsplanung festgelegt. Die Kosten haben hier die jeweiligen Planungsträger bzw. Betreiber zu tragen. Für das auf zehn Jahre ausgelegte Lärmsanierungskonzept für Bundesund Staatsstraßen stehen in Bayern jährlich 7,5 Mio. Euro an Bundesmitteln und 3,5 Mio. Euro an Landesmitteln zur Verfügung, welche erst kürzlich wieder erhöht wurden.