Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 17.10.2017 Fragen zum Eigentümerwechsel atomare Standortzwischenlager in Bayern 1 Ich frage die Staatsregierung: 1. Bis wann sollen die baulichen Voraussetzungen zum autarken Betrieb der atormaren Zwischenlager (BEL- LA) fertiggestellt werden? 2. Ist der Staatsregierung bekannt, ob der Bund die BEL- LA übernimmt, auch wenn sie noch nicht für den autarken Betrieb umgebaut sind? 3. Ab welchem Zeitraum sollen die BELLA autark bewacht werden? 4. Ist es beabsichtigt, die Bewachung im autarken Betrieb für die BELLA auszuschreiben? 5.1 Gibt es schon ein Sicherungskonzept für die Bewachung der BELLA? 5.2 Wenn ja, wie sieht es aus? 5.3 Wenn nicht, wann ist damit zu rechnen? 6. Mit wie vielen Positionen sollen die einzelnen BELLA bewacht werden? 7. Soll das BELLA ständig mit Wachpersonal besetzt werden? 8. Soll erfahrenes Personal aus der Kraftwerksbewachung zum Einsatz kommen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.11.2017 Vorbemerkung: Gemäß § 3 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs - und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz ) vom 27.01.2017 übertragen die Betreiber der Kernkraftwerke zum 01.01.2019 die Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente (BELLA), die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen, an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten. Bei dem Dritten handelt es sich um die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ); alleiniger Gesellschafter der BGZ ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die BGZ nimmt nach Übertragung der Zwischenlager die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr. Die BGZ kann den bisherigen Betreiber eines Zwischenlagers , das nach § 6 Abs. 3 Atomgesetz genehmigt worden ist, längstens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks mit der Führung des Betriebs beauftragen. Für Zwischenlager nach § 6 Abs. 3 Atomgesetz an den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (16.06.2017). Wann genau in diesem Zeitraum der Übergang zum autarken Betrieb der Zwischenlager stattfinden soll, hat die BGZ noch nicht mitgeteilt. Aussagen zum Bewachungskonzept der BGZ können daher noch nicht gemacht werden . Die Sicherung der Standortzwischenlager wird, wie bei kerntechnischen Anlagen üblich, nach dem entsprechenden bundeseinheitlichen Regelwerk erfolgen. Wenn derzeit überhaupt, können die gestellten Fragen nur von der BGZ beantwortet werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) wird als zuständige Aufsichtsbehörde dafür Sorge tragen, dass nach dem Übergang der Standortzwischenlager in Bayern an den Bund die hohe Qualität der Sicherung der Standortzwischenlager weiter bestehen bleibt. Zu Frage 1 bis 8: Für die Beantwortung der Fragen 1 bis 8 wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.04.2018 Drucksache 17/18998 Bayerischer Landtag