Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 16.10.2017 Fragen zum Eigentümerwechsel atomare Standortzwischenlager in Bayern 2 Ich frage die Staatsregierung: 1. Mit wie vielen Fachkräften sollen die Sicherheitszentralen (Size) im atomaren Standortzwischenlager (BEL- LA) besetzt werden? 2. Wie soll das Wachpersonal ausgebildet sein? 3. Wie soll die Bewaffnung des Personals sein? 4. Soll es eine Werkfeuerwehr für das BELLA geben? 5. Wie soll der Kenntniserhalt (Ausbildungsstand) sichergestellt werden? 6. Kann bei Bedarf (z. B. gegenseitige Alarmverstärkung bei Ausfall von Sicherungstechnik) Personal zwischen dem Kraftwerk und BELLA getauscht werden? 7. Wie soll bei zusätzlicher Postengestellung (z. B. Wirkpositionen BELLA) verfahren werden? 8. Soll eine Eingreiftruppe für besondere Lagen vorgehalten werden? Gibt es Übergangsfristen, um frei werdende Fachkräfte von der Kraftwerksbewachung in die BELLA-Bewachung zu verschieben? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.11.2017 Vorbemerkung: Gemäß § 3 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs - und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz ) vom 27.01.2017 übertragen die Betreiber der Kernkraftwerke zum 01.01.2019 die Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente (BELLA), die über eine Genehmigung nach § 6 Atomgesetz verfügen, an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten. Bei dem Dritten handelt es sich um die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ); alleiniger Gesellschafter der BGZ ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die BGZ nimmt nach Übertragung der Zwischenlager die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr. Die BGZ kann den bisherigen Betreiber eines Zwischenlagers , das nach § 6 Abs. 3 Atomgesetz genehmigt worden ist, längstens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks mit der Führung des Betriebs beauftragen. Für Zwischenlager nach § 6 Abs. 3 Atomgesetz an den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, beginnt die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (16.06.2017). Wann genau in diesem Zeitraum der Übergang zum autarken Betrieb der Zwischenlager stattfinden soll, hat die BGZ noch nicht mitgeteilt. Aussagen zum Bewachungskonzept der BGZ können daher noch nicht gemacht werden . Die Sicherung der Standortzwischenlager wird, wie bei kerntechnischen Anlagen üblich, nach dem entsprechenden bundeseinheitlichen Regelwerk erfolgen. Wenn derzeit überhaupt, können die gestellten Fragen nur von der BGZ beantwortet werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) wird als zuständige Aufsichtsbehörde dafür Sorge tragen, dass nach dem Übergang der Standortzwischenlager in Bayern an den Bund die hohe Qualität der Sicherung der Standortzwischenlager weiter bestehen bleibt. Zu Frage 1 bis 8: Für die Beantwortung der Fragen 1 bis 8 wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.04.2018 Drucksache 17/18999 Bayerischer Landtag