Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 13.10.2017 Schwimmunterricht an bayerischen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen und Gymnasien Der Schwimmunterricht ist entsprechend den Lehrplänen für das Fach Sport fester Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schularten. In Zusammenarbeit mit den Schulaufwandsträgern sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Schwimmunterrichts sicherzustellen (aus der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht , Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 01.04.1996 Nr. VIII/5 - K7405 - 3/79 291/93 zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen). Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/ Realschulen und Gymnasien bieten im Schuljahr 2017/2018 Schwimmunterricht an (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke und Unterrichtsstunden )? b) Welche bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/ Realschulen und Gymnasien bieten im Schuljahr 2017/2018 keinen Schwimmunterricht an (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden , Schulen, Klassen, Klassenstärke und Unterrichtsstunden )? c) Welche bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/ Realschulen und Gymnasien boten im Schuljahr 2012/2013 Schwimmunterricht an (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke und Unterrichtsstunden )? 2. a) Wie viele Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen werden beim Schwimmunterricht in Grundschulen/ Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien im Schuljahr 2017/2018 je Klasse eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke, Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen und Status der Begleitpersonen)? b) Wie viele Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen werden beim Schwimmunterricht in Grundschulen/ Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien im Schuljahr 2012/2013 je Klasse eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke, Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen und Status der Begleitpersonen)? 3. a) Welche Voraussetzung müssen Lehrerinnen und Lehrer mitbringen um alleine bzw. mit einem Bademeister zusammen den Schwimmunterricht durchzuführen? b) Wie viele Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen , die beim Schwimmunterricht in Grundschulen /Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien in den Schuljahren 2012/2013 bzw. 2016/2017 eingesetzt wurden/werden (s. Frage 2), verfügten/ verfügen über den Rettungsschwimmerschein, die F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen oder waren/sind staatlich geprüfte Schwimmlehrer? 4. a) Wer übernahm in den jeweiligen Jahren die Kosten für die zusätzlichen Begleitpersonen (s. Frage 2)? b) Trifft es zu, dass erst bei einer Klassenstärke von 30 Kindern Begleitpersonen im Schwimmunterricht an Grundschulen/Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien einbezogen werden müssen, um den Erfolg und die Sicherheit im Unterricht zu garantieren? c) Welche Modelle gibt es, außerschulische Begleitpersonen (Bademeister, Eltern, BRK, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft–DLRG–, Wasserwacht etc.) im Schwimmunterricht an Grundschulen /Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien einzubeziehen, um den Erfolg und die Sicherheit im Unterricht zu gewährleisten? 5. Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler einen sicheren und erfolgversprechenden Schwimmunterricht angeboten bekommen? 6. a) Wie viele Schülerinnen und Schüler an den bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien verließen die Schulen 2017 nach der 9./10. bzw. 13. Klasse, ohne schwimmen zu können (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Landkreisen sowie kreisfreien Städten)? b) Welche dieser Schülerinnen und Schüler hatten in den Klassen 5–9/10/13 keinen regelmäßigen Schwimmunterricht (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Landkreisen sowie kreisfreien Städten)? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 16.11.2017 1. a) Welche bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/ Realschulen und Gymnasien bieten im Schuljahr 2017/2018 Schwimmunterricht an (aufgeschlüsselt Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.02.2017 Drucksache 17/19166 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19166 nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke und Unterrichtsstunden )? b) Welche bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/ Realschulen und Gymnasien bieten im Schuljahr 2017/2018 keinen Schwimmunterricht an (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke und Unterrichtsstunden)? c) Welche bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/ Realschulen und Gymnasien boten im Schuljahr 2012/2013 Schwimmunterricht an (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke und Unterrichtsstunden )? 6. a) Wie viele Schülerinnen und Schüler an den bayerischen Grundschulen/Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien verließen die Schulen 2017 nach der 9./10. bzw. 13. Klasse, ohne schwimmen zu können (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Landkreisen sowie kreisfreien Städten)? b) Welche dieser Schülerinnen und Schüler hatten in den Klassen 5–9/10/13 keinen regelmäßigen Schwimmunterricht (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken und Landkreisen sowie kreisfreien Städten)? Wie zuletzt in der Antwort der Staatsregierung vom 03.01.2017 zu Frage 4 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Inge Aures „Schwimmunterricht im Freistaat Bayern“ (Drs.17/14976) erläutert, wird die Organisation von Unterricht etwa im Hinblick auf die Behandlung einzelner Lehrplaninhalte in allen Fächern einschließlich des Sportunterrichts nicht statistisch erfasst. Entsprechendes gilt für die Schwimmfähigkeit bayerischer Schülerinnen und Schüler. Von der Durchführung einer gesonderten Erhebung an allen bayerischen Schulen wurde zur Vermeidung zusätzlichen erheblichen Verwaltungsaufwands für diese abgesehen. 2. a) Wie viele Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen werden beim Schwimmunterricht in Grundschulen/ Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien im Schuljahr 2017/2018 je Klasse eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke, Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen und Status der Begleitpersonen)? b) Wie viele Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen werden beim Schwimmunterricht in Grundschulen /Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien im Schuljahr 2012/2013 je Klasse eingesetzt (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Städten und Gemeinden, Schulen, Klassen, Klassenstärke, Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen und Status der Begleitpersonen)? 4. a) Wer übernahm in den jeweiligen Jahren die Kosten für die zusätzlichen Begleitpersonen (s. Frage 2)? b) Trifft es zu, dass erst bei einer Klassenstärke von 30 Kindern Begleitpersonen im Schwimmunterricht an Grundschulen/Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien einbezogen werden müssen, um den Erfolg und die Sicherheit im Unterricht zu garantieren ? c) Welche Modelle gibt es, außerschulische Begleitpersonen (Bademeister, Eltern, BRK, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft–DLRG–, Wasserwacht etc.) im Schwimmunterricht an Grundschulen /Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien einzubeziehen, um den Erfolg und die Sicherheit im Unterricht zu gewährleisten? Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 31.05.2017 zu den Fragen 58 und 60 der Interpellation der Fraktion FREIE WÄHLER „Bewegtes Lernen 2020“ (Drs.17/17207) verwiesen. 3. a) Welche Voraussetzung müssen Lehrerinnen und Lehrer mitbringen, um alleine bzw. mit einem Bademeister zusammen den Schwimmunterricht durchzuführen ? b) Wie viele Lehrerinnen und Lehrer bzw. Begleitpersonen , die beim Schwimmunterricht in Grundschulen /Mittelschulen/Realschulen und Gymnasien in den Schuljahren 2012/2013 bzw. 2016/2017 eingesetzt wurden/werden (s. Frage 2), verfügten/ verfügen über den Rettungsschwimmerschein, die F-Übungsleiter-Lizenz Schwimmen oder waren/sind staatlich geprüfte Schwimmlehrer? Im Schwimmunterricht an bayerischen Schulen dürfen ausschließlich qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden, die allesamt eine Ausbildung in der Sportart Schwimmen sowie im Rettungsschwimmen erfolgreich absolviert haben. Gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht vom 01.04.1996 (KWMBl 1996, 192) dürfen je nach Schulart den Schwimmunterricht insbesondere leiten: im Fach Sport laufbahnmäßig ausgebildete Lehrkräfte, nicht laufbahnmäßig ausgebildete Sportlehrkräfte an Grund- und Mittelschulen , die im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung für den Sportunterricht an der Weiterbildung „Schwimmen Phase I“ bzw. „Schwimmen Phase II“ erfolgreich teilgenommen haben, Fachlehrer für Sport, staatliche geprüfte Diplomsportlehrer und Sportlehrer im freien Beruf nach bayerischer Prüfungsordnung oder entsprechender Gleichwertung, staatlich geprüfte Schwimmlehrer sowie staatlich geprüfte Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf mit Wahlfach Sport oder Ergänzungsausbildung Sport nach bayerischer Prüfungsordnung . Die Ermittlung der Anzahl der F-Übungsleiter-Lizenzen Schwimmen und der staatlich geprüften Schwimmlehrer würde insbesondere die Durchsicht und statistische Auswertung der Personalakten aller voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte an den jeweiligen Schularten erfordern. Wie auch im Rahmen der Beantwortung der o. g. Schriftlichen Anfrage zu den Fragen 5b. und 5c. erläutert, wurde zur Vermeidung dieses außerordentlich hohen Verwaltungsaufwands von einer solchen Erhebung abgesehen. 5. a) Welche Maßnahmen unternimmt die Staatsregierung , dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler einen sicheren und erfolgversprechenden Schwimmunterricht angeboten bekommen? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf den abschließenden Bericht der Staatsregierung vom 27.09.2017 zum Vollzug des Beschlusses des Landtages vom 21.06.2017 betreffend „Präventionsmaßnahmen zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit “ (Drs.17/17324) verwiesen.