Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ilona Deckwerth SPD vom 13.10.2017 Bayerische Perspektiven zur Inklusion von Menschen mit Behinderung III Die Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung hat ihren Tätigkeitsbericht über den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 31.12.2015 vorgelegt . Daraus ergeben sich eine Reihe von Anforderungen an die Politik für Menschen mit Behinderung. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Wie wird sich die Staatsregierung bei den Bezirken und den gesetzlichen Krankenkassen für eine Aktualisierung der Vereinbarung über die Interdisziplinäre Frühförderung einsetzen (bitte Zeitpunkt angeben? b) Wie hoch soll nach Auffassung der Staatsregierung die Finanzierung für Vernetzungsleistungen in der Interdisziplinären Frühförderung sein? c) Soll nach Aufassung der Staatsregierung bei einem parallelen Anspruch auf heilpädagogische Leistungen der Eingliederungshilfe und auf eine Komplexleistung eine der beiden Leistungen reduziert werden (bitte um Begründung der Antwort)? 2. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Praxis in einigen Bezirken, die Fachleistung der Eingliederungshilfe für Schulkinder im Rahmen der Hortbetreuung nicht als angemessene Hilfe zur Schulbildung, sondern als Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu werten? b) Gerät nach Auffassung der Staatsregierung der Hort als integratives Angebot dadurch ins Hintertreffen (bitte um Begründung der Antwort)? c) Wie wird sich die Staatsregierung bei den Bezirken dafür einsetzen, dass die Fachleistung der Eingliederungshilfe für Schulkinder im Rahmen der Hortbetreuung als angemessene Hilfe zur Schulbildung gewertet und so eine Diskriminierung von Familien mit Kindern mit Behinderung vermieden wird (bitte Zeitpunkt angeben )? 3. a) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um die individuellen behinderungsbedingten und sonderpädagischen Bedarfe von Schülerinnen und Schüler in einem Förderplan zu bündeln und durch ein schulisches Budget für Inklusion zu finanzieren? b) Wie viele Stunden Förderung durch den Mobilen Sonderpädagoischen Dienst erhielten Schülerinnen und Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Durchschnitt in den Jahren 2010–2016 (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirken und Förderschwerpunkten angeben)? c) In welchem Ausmaß müsste die Finanzierung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes erhöht werden, um allen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine Förderung von zwei Stunden pro Woche zu ermöglichen? 4. a) Wie wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass die Konzepte von Regelschulen mit dem Profil „Inklusion“ präzisiert und konkretisiert werden (bitte Zeitpunkt angeben)? b) Wie wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass Regelschulen mit dem Profil „Inklusion” auf der Basis des Indexes für Inklusion evaluiert und eventuelle Mängel beseitigt werden (bitte Zeitpunkt angeben)? c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , damit die Inanspruchnahme von Notenschutz soweit möglich vermieden wird bzw. nicht zu Nachteilen für die Schülerinnen und Schüler führt? 5. a) Wie ist die Position der Beauftragten für Studierende mit Behinderung an den Hochschulen und Universitäten in Bayern im Hinblick auf Ermäßigung des Lehrdeputats , der personellen Unterstützung, der Sachmittel und der organisatorischen Ansiedlung ausgestattet (bitte für jede einzelne Hochschule und Universität angeben )? b) Welche Mindestausstattung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung im Hinblick auf die unter 5 a genannten Merkmale hält die Staatsregierung für erforderlich? c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um an allen Hochschulen und Universitäten eine Mindestausstattung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung sicherzustellen? 6. a) Wie viele Arbeitsplätze werden nach Einschätzung der Staatsregierung in den bayerischen Werkstätten für Menschen mit Behinderung in den nächsten fünf Jahren abgebaut werden, weil mehr Beschäftigte in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden können? b) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um das Projekt BÜWA (Begleiteter Übergang Werkstatt – allgemeiner Arbeitsmarkt) zu verstetigen und flächendeckend auszubauen? c) Wie wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass Integrationsprojekte stärker bei Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber berücksichtigt werden können (bitte Zeitpunkt angeben)? 7. a) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um die Anzahl barrierefreier Gaststätten zu erhöhen ? b) Welche finanziellen Anreize und rechtlich verbindlichen Pflichten hält die Staatsregierung für erforderlich, um dem Prinzip der Barrierefreiheit auch im privaten und kommunalen Bereich zur Durchsetzung zu verhelfen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.02.2018 Drucksache 17/19215 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19215 c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um zusätzlichen Wohnraum für Menschen mit Behinderung zu schaffen und ihnen so eine De-Institutionalisierung zu ermöglichen? 8. a) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , damit weitere touristische Regionen sich um Menschen mit Behinderung bemühen? b) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , damit die inklusiven Angebote von Kunst- und Kulturstätten in staatlichem Besitz besser auffindbar, nutzbar und zugänglich werden? c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen , um ehrenamtliches Engagement von Menschen mit Behinderung auch auf der Ebene von Vereins- und Verbandsvorständen zum Beispiel durch Assistenzleistungen zu ermöglichen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit dem Staatministe rium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesent wicklung und Heimat sowie dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 22.11.2017 1. a) Wie wird sich die Staatsregierung bei den Bezir ken und den gesetzlichen Krankenkassen für eine Aktualisierung der Vereinbarung über die Interdis ziplinäre Frühförderung einsetzen (bitte Zeitpunkt angeben)? b) Wie hoch soll nach Auffassung der Staatsregie rung die Finanzierung für Vernetzungsleistungen in der Interdisziplinären Frühförderung sein? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Interdisziplinäre Frühförderung in Bayern bereits einen hervorragenden Stand hat. Die Interdisziplinäre Frühförderung nahm in Bayern eine vorbildliche Entwicklung, die deutschlandweit ihresgleichen sucht. Wegweisend für das flächendeckend hohe Niveau der Interdisziplinären Frühförderung in Bayern war die im Jahr 2006 erstmals abgeschlossene Rahmenvereinbarung zur Frühförderung. Mit dem „Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern“ erfolgte zum 01.07.2011 eine Weiterentwicklung der vereinbarten Regelungen zur Ausgestaltung, Umsetzung und Finanzierung des Leistungsangebotes der Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern. Die Anlagen zum Rahmenvertrag und hier insbesondere die Vergütungs- und Entgeltsätze für in der Interdisziplinären Frühförderstelle erbrachte medizinisch-therapeutische Behandlungen sowie heilpädagogische Leistungen werden fortlaufend angepasst . Den Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie deren Weiterentwicklung hat der Gesetzgeber in die Hände der Vertragspartner gelegt. Dies sind aufseiten der Kostenträger die Vertreter der Krankenkassen sowie die Bezirke und aufseiten der Leistungserbringer deren Trägerverbände. Die Staatsregierung ist nach den rechtlichen Vorgaben nicht als Vertragspartner vorgesehen und insofern an den Verhandlungen zur Weiterentwicklung der Rahmenvereinbarung nicht beteiligt. Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Vertragsgestaltung ist damit seitens der Staatsregierung nicht möglich. Sofern von den Vertragsparteien gewünscht, kann sich die Staatsregierung moderierend in die Vertragsverhandlungen einschalten, was in der Vergangenheit auch bereits geschehen ist. Im Bundesteilhabegesetz sind für den Bereich der Frühförderung verschiedene Änderungen vorgesehen. Hierdurch wird eine Aktualisierung des Rahmenvertrages notwendig. Kommt bis zum 31.07.2019 keine Landesrahmenvereinbarung zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zustande, die die gesetzlichen Vorgaben umsetzt, sieht das Bundesteilhabegesetz vor, dass die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung über die Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen, die Dokumentation und Qualitätssicherung sowie den Ort der Leistungserbringung treffen sollen , (vgl. § 46 Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX-neu). c) Soll nach Aufassung der Staatsregierung bei ei nem parallelen Anspruch auf heilpädagogische Leistungen der Eingliederungshilfe und auf eine Komplexleistung eine der beiden Leistungen redu ziert werden (bitte um Begründung der Antwort)? Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gilt der Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung. Dies bedeutet, dass die im Einzelfall festgestellten Bedarfe durch geeignete Hilfen vollständig zu decken sind. Die in einer Kindertagesstätte von den Bezirken für Kinder mit Behinderung bzw. von Behinderung bedrohte Kinder zu erbringenden Eingliederungshilfeleistungen sind in der Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für den Leistungstyp „Teilstationäre Angebote zur Tagesbetreuung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 53 SGB XII in Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) (Leistungstyp T-K-KITA)“ festgelegt. Daneben sind Leistungen der Frühförderung in dem Umfang zu erbringen, der notwendig ist, den Eingliederungshilfebedarf des Kindes vollumfänglich zu decken. Eine pauschale Reduzierung von Leistungen ist nicht zulässig . 2. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Praxis in einigen Bezirken, die Fachleistung der Einglie derungshilfe für Schulkinder im Rahmen der Hortbetreuung nicht als angemessene Hilfe zur Schulbildung, sondern als Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu werten? b) Gerät nach Auffassung der Staatsregierung der Hort als integratives Angebot dadurch ins Hinter treffen (bitte um Begründung der Antwort)? c) Wie wird sich die Staatsregierung bei den Bezirken dafür einsetzen, dass die Fachleistung der Ein gliederungshilfe für Schulkinder im Rahmen der Hortbetreuung als angemessene Hilfe zur Schul Drucksache 17/19215 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 bildung gewertet und so eine Diskriminierung von Familien mit Kindern mit Behinderung vermieden wird (bitte Zeitpunkt angeben)? Die Bezirke sind in Bayern für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuständig. Sie vollziehen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis und damit in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Hinsichtlich des Vollzugs des Gesetzes unterliegen die Bezirke keinen allgemeinen staatlichen Weisungen. Der Staat kann im Wege der Rechtsaufsicht nur rechtswidrige Entscheidungen beanstanden. Nach der aktuell bestehenden Gesetzeslage ist es grundsätzlich zulässig und rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden , die Fachleistung der Eingliederungshilfe für Schulkinder im Rahmen der Hortbetreuung nicht als angemessene Hilfe zur Schulbildung, sondern als Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu werten. Hierauf hat die Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung in ihrem Tätigkeitsbericht bereits hingewiesen . Etwas anderes gilt jedoch, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Hortbetreuung erforderlich ist, um dem Schüler/der Schülerin mit Behinderung den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Fall müsste auch die Hortbetreuung als angemessene Hilfe zur Schulbildung angesehen werden und eine Einkommensund Vermögensprüfung unterbleiben. Insofern ist festzustellen, dass auch während einer Hortbetreuung die Bewilligung einer Fachleistung der Eingliederungshilfe möglich ist. Eine Gefahr für das integrative Angebot des Hortes wird aktuell nicht gesehen. Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die eingliederungshilferechtlichen Hilfen zur Schulbildung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes mit Wirkung ab 01.01.2020 neu gefasst werden. In § 112 SGB IX-neu ist künftig verankert, dass Hilfen zu einer Schulbildung auch die Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form einschließen. Voraussetzung dafür ist, dass die Angebote im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB IXneu ). 3. a) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um die individuellen behinderungs bedingten und sonderpädagischen Bedarfe von Schülerinnen und Schüler in einem Förderplan zu bündeln und durch ein schulisches Budget für In klusion zu finanzieren? Auf der Grundlage des Art. 30a Abs. 5 Satz 3 und 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sehen § 12 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO) und § 14 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) Folgendes vor: „1Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler und Schüler, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grundschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. 2Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung , die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. 3Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.“ Danach ist ein Förderplan im Falle der lernzieldifferenten Unterrichtung verpflichtend, ansonsten bei Bedarf vorgesehen . Ein „schulisches Budget für Inklusion“ in dem Sinne, dass jede Schule ein bestimmtes zusätzliches Personalbudget (ggf. abhängig von der Schülerzahl oder von sozialen Faktoren ) erhalten würde, ist nicht geplant. Ziel der Staatsregierung ist ein Unterstützungssystem, das differenziert sowohl pauschale Elemente und Steuerungsmöglichkeiten vor Ort kennt, als auch konkrete, schülerbezogene Zuweisungen oder Unterstützung beinhaltet. Die Unterstützung der Schulen durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik erfolgt überwiegend im Rahmen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD). In Bezug auf die Trias der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung werden die Grund- und Mittelschulen regelmäßig durch eine vor allem systemische Betreuung durch den MSD unterstützt. In den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung erfolgt die Unterstützung hingegen anlässlich eines konkreten Kindes oder Jugendlichen mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf an der Schule. An den Grund- und Mittelschulen mit Profil Inklusion obliegt den Schulen in Abstimmung mit der oder den Lehrkräften für Sonderpädagogik der Einsatz der sonderpädagogischen Ressourcen. Ferner unterstützen Lehrkräfte der allgemeinen Schule die Inklusion im Rahmen ihres Unterrichts. An Grund- und Mittelschulen kommen zudem Förderlehrkräfte zum Einsatz, die den Schulen pauschal zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich für die Inklusion werden den Regierungen Personalkapazitäten aus dem Lehramt der Grund- und Mittelschule vor allem für die Schulen mit Schulprofil „Inklusion“, einschließlich der Klassen mit festem Lehrertandem, zugewiesen . Für die Einzelinklusion erhalten die Regierungen zudem Ressourcen, die sie den Schulämtern zur Verfügung stellen und die von dort möglichst bedarfsgerecht zur Förderung einzelner Schüler den Schulen zugewiesen werden. In der Modellregion Kempten erhalten Schulamt und Sonderpädagogisches Förderzentrum pauschal Ressourcen für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, die sie nach gemeinsamer Abstimmung bedarfsgerecht einsetzen. Im Rahmen der Einzelinklusion an der Realschule und am Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Budgetstunden zur individuellen Förderung auf Grundlage der jeweiligen Empfehlung des MSD unterstützt. Darüber hinaus erhalten die Schulen Unterstützung durch Beratungsangebote an den Staatlichen Schulämtern, der Inklusionsberatung am Schulamt und Beratungsstellen der Förderschulen. b) Wie viele Stunden Förderung durch den Mobilen Sonderpädagoischen Dienst erhielten Schülerin nen und Schüler mit sonderpädagogischem För derbedarf im Durchschnitt in den Jahren 2010– 2016 (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirken und Förderschwerpunkten angeben)? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19215 Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhielten in den Jahren 2010–2016 im Durchschnitt insgesamt 16.597 Lehrerwochenstunden (LWStd.) Förderung durch den MSD. Die Aufschlüsslung nach den Bezirken und Förderschwerpunkten sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. c) In welchem Ausmaß müsste die Finanzierung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes erhöht werden, um allen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine För derung von zwei Stunden pro Woche zu ermög lichen? Die durchschnittliche sonderpädagogische Unterstützung von Schülerinnen und Schüler und Schülern im Schuljahr 2016/2017 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die Zahlen basieren auf den Amtlichen Schuldaten (ASD). Hinzu kommen aus den jährlichen „100 Stellen Inklusion“ im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 2.949 LWStd. zur Verstärkung des MSD. Dies bedeutet, dass über die aktuell insgesamt für den MSD eingesetzten 20.763 LWStd. (17.814 LWStd. + 2.949 LWStd.) rein rechnerisch zusätzlich 18.087 LWStd. (entspricht rund 696 Vollzeitkapazitäten an Sonderpädagogen) benötigt würden, um jedem Schüler zwei Stunden MSD pro Woche zu ermöglichen. Diese Zahl reduziert sich, wenn die sonderpädagogische Unterstützung für die Grund- und Mittelschulen mit Profil „Inklusion“ mit insgesamt 3.260 LWStd. im Schuljahr 2016/2017 (ohne Klassen mit festem Lehrertandem) berücksichtigt wird, da die Tätigkeit der Sonderpädagogen an den Profilschulen mit der des MSD vergleichbar ist (vgl. Art. 30b Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayEUG). Darüber hinaus wurden im Schuljahr 2016/2017 noch 494 LWStd. für sonderpädagogische Beratung (Inklusionsberatung am Schulamt und Stärkung der staatlichen Schulberatung ) aus den „100 Stellen Inklusion“ zur Verfügung gestellt. 4. a) Wie wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass die Konzepte von Regelschulen mit dem Pro fil „Inklusion” präzisiert und konkretisiert werden (bitte Zeitpunkt angeben)? Bei der Zuerkennung des Profils „Inklusion“ an Grund- und Mittelschulen reichen die Schulen nicht nur über die Schulämter ein Konzept ein, sondern es findet nunmehr auch ein Gespräch zur Bewerbung mit den Regierungen statt. Die Regierungen bzw. Schulämter kennen die Schulen und haben schon in der Vergangenheit den Prozess der Inklusion an den Schulen begleitet. Es soll daher weiterhin lediglich Rahmenvorgaben der Staatsregierung in dem jährlichen Schreiben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Inklusion der für die Grund- und Mittelschulen zuständigen Abteilung geben. Es gehört gerade zum Kennzeichen der Schulen mit Profil „Inklusion“, dass es sich um einen Schulentwicklungsprozess der gesamten Schule handelt, bei dem die Schulfamilie die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen und eigene Akzente setzen kann. So gestalten z. B. die Lehrkräfte der allgemeinen Schule in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und ggf. weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens an ihrer Schule (vgl. Art. 30b Abs. 4 Satz 2 BayEUG). Diese Eigenverantwortung der Schule soll nach Auffassung der Staatsregierung nicht durch Vorgaben eingeschränkt werden. Die Regierungen und Schulämter begleiten aber die Schulen auch nach der Profilvergabe beratend und sorgen für Austausch und Vernetzung unter den Profilschulen. Die Untersuchungen von Prof. Heimlich (QU!S – Qualität inklusiver Schulentwicklung) im Rahmen des Forschungsprojekts der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats „Inklusion “ des Bildungsausschusses haben in Summe gute Entwicklungen bei den Profilschulen aufgezeigt. Realschulen und Gymnasien mit dem Schulprofil „Inklusion “ haben sich im Rahmen der Schulentwicklung und des gesamtgesellschaftlichen Ziels der Inklusion auf den Weg gemacht, angesichts einer stetig wechselnden Schülerschaft v. a. im Rahmen der Einzelinklusion bedarfsorientierte Konzepte für eine gelingende Inklusion zu entwickeln. Dabei werden die Schulen von der Schulaufsicht regelmäßig begleitet. b) Wie wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass Regelschulen mit dem Profil „Inklusion” auf Gesamt Sehen Hören kmE gE Sprache Lernen esE betreute Schüler 19425 223 894 577 666 2071 11263 3731 LWStd. MSD 17814 471 830 732 1442 1238 10391 2710 LWStd. je Schüler 0,92 2,11 0,93 1,27 2,17 0,60 0,92 0,73 Drucksache 17/19215 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 der Basis des Indexes für Inklusion evaluiert und eventuelle Mängel beseitigt werden (bitte Zeit punkt angeben)? Eine verpflichtende Evaluation anhand des Indexes für Inklusion ist nicht beabsichtigt. Der wissenschaftliche Beirat „Inklusion“ hat einen im Vergleich zum Index kompakteren Leitfaden zur „Profilbildung Inklusive Schule“ entwickelt, an dem sich auch die vorgenannte QU!S-Studie orientiert. c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, damit die Inanspruchnahme von Noten schutz soweit möglich vermieden wird bzw. nicht zu Nachteilen für die Schülerinnen und Schüler führt? Die maßgeblichen Vorschriften in §§ 31 ff. der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) sehen einen Dreiklang aus individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz vor. Maßnahmen der individuellen Unterstützung greifen niederschwellig im Unterricht außerhalb von Leistungserhebungen und können ohne Antrag der Erziehungsberechtigten zum Einsatz kommen. Bei Leistungserhebungen haben Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Grundsatz Vorrang und können von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schüler und Schülern auch unabhängig von einem Notenschutz beantragt werden. Beim Nachteilsausgleich kommen vielfältige Maßnahmen zum Einsatz, die häufig einen Notenschutz entbehrlich machen. Wenn die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht ausreichen (entweder von vorneherein deutlich oder aufgrund von späteren Erkenntnissen), kann Notenschutz ergänzend oder zusätzlich beantragt werden. Die Entscheidung liegt bei den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schüler und Schülern. Dass Notenschutz eine Maßnahme ist, die von Betroffenen bewusst in Anspruch genommen wird, zeigt das Beispiel der Nichtbewertung der Rechtschreibung bei einer Lese-Rechtschreib-Störung, die regelmäßig mit dem Nachteilsausgleich beantragt wird. 5. a) Wie ist die Position der Beauftragten für Studieren de mit Behinderung an den Hochschulen und Uni versitäten in Bayern im Hinblick auf Ermäßigung des Lehrdeputats, der personellen Unterstützung, der Sachmittel und der organisatorischen Ansied lung ausgestattet (bitte für jede einzelne Hoch schule und Universität angeben)? Aufgrund der Rückmeldung der Hochschulen kann Folgendes mitgeteilt werden: Universität Augsburg Dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung sowie seiner Stellvertretung sind keine weiteren Stellen oder ein eigener Etat zugeordnet. Bei Bedarf würden erforderliche Mittel seitens der Universitätsleitung zur Verfügung gestellt. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats wird derzeit nicht gewährt . Allerdings soll geprüft werden, ob der steigende Umfang der Aufgaben eine derartige Ermäßigung erforderlich macht. Otto-Friedrich-Universität Bamberg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält für diese Aufgabe keine Ermäßigung des Lehrdeputats. Er wird von einer Mitarbeiterin unterstützt, die im Umfang von 0,375 Stellenanteil E 9 organisatorisch bei der Einheit „Kontaktstelle Studium und Behinderung“ angesiedelt ist. Universität Bayreuth Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung ist neben seiner wissenschaftlichen Position seit 2014 in einer eigenen Stabsabteilung angesiedelt. Er wird durch zwei Mitarbeiter (jeweils 0,5 E 13) unterstützt, die sich auf diesen Stellen auch weiterqualifizieren, sowie durch Hilfskräfte im Umfang von 40 Stunden im Monat. Jährlich verfügt die Stabsabteilung über Sachmittel in Höhe von ca. 5.000 Euro. Nach § 7 Abs. 4 Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) wurde dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung bisher einmalig eine einjährige Ermäßigung des Lehrdeputats gewährt, um ihm bei Übernahme der Position die Einarbeitung zu erleichtern. Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Die Universitätsleitung bestellt die bzw. den Beauftragten für Studierende mit Behinderung mit einer Amtszeit von zwei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Die Funktion hat seit vielen Jahren der Leiter der Zentralen Studienberatung inne, der Verwaltungsangestellter ist. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats scheidet damit aus, die Tätigkeit stellt gleichwohl einen integrierten Bestandteil seiner Dienstaufgaben dar. Eine personelle Unterstützung gibt es nicht, ebenso keinen gesonderten Sachmitteletat. Organisatorisch firmiert die Zentrale Studienberatung als Referat in der Abteilung für Studium und Lehre der Zentralen Universitätsverwaltung . Ludwig-Maximilians-Universität München Der Beauftragte, der aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bestimmt ist, erhält derzeit keine Ermäßigung des Lehrdeputats. Personelle Unterstützung erhält er von seiner Stellvertreterin. Darüber hinaus, arbeitet er eng mit der Beratungsstelle für behinderte und chronisch kranke Studierende der Zentralen Studienberatung zusammen. Dieser Beratungsstelle stehen sowohl technische Hilfsmittel als auch studentische Hilfskräfte zur Verfügung. Technische Universität München Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält keine Ermäßigung seines Lehrdeputats. Die personelle und sachliche Unterstützung ist nicht unmittelbar dem Beauftragten zugeordnet, sondern der Servicestelle für chronisch kranke und behinderte Studierende. Diese Servicestelle, organisatorisch dem Studierenden Service Zentrum zugeordnet , ist mit einer 0,5 Personalstelle E 13 sowie Sachmitteln von rund 7.000 Euro jährlich ausgestattet. Darüber hinaus hat jede Fakultät einen Ansprechpartner benannt, der eng mit dem Beauftragten zusammenarbeitet und diesen unterstützt . Universität Passau Die Funktion der Beauftragten für Studierende mit Behinderung wird durch eine der beiden Leiterinnen des Referats Studienberatung wahrgenommen. Sie wird dabei von der anderen Leiterin unterstützt. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats erfolgt nicht, da beide zum nichtwissenschaftlichen Personal zählen. Notwendige Sachausgaben werden aus allgemeinen Ansätzen des Referats Studienberatung finanziert . Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19215 Universität Regensburg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung ist unmittelbar dem Senat zugeordnet. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats wird nicht gewährt. Zur personellen Unterstützung sind dem Beauftragten eine Diplom-Psychologin im Umfang von ca. 25 Wochenstunden und eine nichtwissenschaftliche Hilfskraft im Umfang von rund 18 Stunden im Monat zur Seite gestellt. Notwendige Ausgaben werden über zentrale Mittel finanziert. Julius-Maximilians-Universität Würzburg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung erhält eine Reduzierung seiner Lehrverpflichtung um zwei Stunden und wird von der Kontaktstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (KIS) unterstützt, die mit einer dauerhaften E 13-Stelle ausgestattet ist. KIS verfügt im Jahr 2017 über einen Sachhaushalt , 82.744 Euro, der flexibel für Sach- und auch für Personalausgaben eingesetzt werden kann. Der Beauftragte wird nach § 24 der Grundordnung der Universität Würzburg vom Präsidium bestellt und berichtet diesem sowie dem Senat regelmäßig. Akademie der Bildenden Künste München Die Funktion wird derzeit vom Leiter der StudienWerkstatt Kunststoff ausgeübt. Nach Einschätzung der Hochschule ist eine Ermäßigung des Lehrdeputats nicht notwendig. Personelle Unterstützung steht nicht zur Verfügung, die IT- Ausstattung ist hervorragend. Akademie der Bildenden Künste Nürnberg Die Akademie der Bildenden Künste Nürnberg ist eine sehr kleine staatliche Hochschule. Mangels Bedarf gibt es derzeit keine eigene Behindertenbeauftragte bzw. eigenen Behindertenbeauftragten. Die Akademie kooperiert jedoch mit der Universität Erlangen-Nürnberg. Die oder der dortige Behindertenbeauftragte steht allen Studierenden und allen Mitarbeitern der Akademie sowie der Hochschulleitung beratend zur Verfügung. Die beim Studentenwerk Erlangen- Nürnberg eingerichtete Soziale Beratung für Studierende mit Behinderung bietet eine Anlaufstelle für die Erstinformation der Studierenden. Hochschule für Musik und Theater München An der Hochschule für Musik und Theater München wird der Beauftragte für Studierende mit Behinderung vom Senat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personals für die Dauer der Amtsperiode des Senats gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aufgrund der geringen Größe der Hochschule und der äußerst geringen Fallzahlen erhält der Beauftragte weder eine Ermäßigung des Lehrdeputats noch personelle Unterstützung oder Sachmittel. Im Bedarfsfall arbeitet er mit der Zentralen Studienberatung der Hochschule zusammen. Hochschule für Musik Nürnberg Die Hochschule gewährt aufgrund ihrer Größe weder eine Ermäßigung des Lehrdeputats noch personelle oder finanzielle gesonderte Unterstützung. Die Hochschulleitung bestellt die bzw. den Beauftragten für Studierende mit Behinderung mit einer Amtszeit von zwei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Hochschule für Musik Würzburg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung hat bislang keine Ermäßigung des Lehrdeputats beantragt, da Studierende mit Behinderung derzeit eine Ausnahme darstellen . Der Beauftragte ist organisatorisch der Fachgruppe Holzbläser zugeordnet. Soweit im Bedarfsfall Kosten entstehen , werden diese zentral aus dem Haushalt der Hochschule übernommen. Für eine personelle Unterstützung besteht derzeit kein Bedarf. Hochschule für Fernsehen und Film Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält weder eine Ermäßigung des Lehrdeputats noch personelle Unterstützung und Sachmittel, da der Umfang der Aufgabe bisher relativ gering ist. Organisatorisch ist der Beauftragte in der Fachabteilung angesiedelt. Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden Der bzw. die Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde. Je nach Bedarf wird personelle Unterstützung vom Büro Vielfalt, Gender und Familie gewährt. Ebenfalls nach Bedarf erfolgt die Finanzierung einzelner Maßnahmen aus zentralen Mitteln. Die Funktion ist im Büro Vielfalt, Gender und Familien angesiedelt. Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach Der bzw. die Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde. Personelle Unterstützung wird nicht gewährt. Sachmittel müssen bei der Hochschulleitung beantragt werden. Die Funktion ist organisatorisch bei der Hochschulleitung angesiedelt. Hochschule für angewandte Wissenschaften Aschaffenburg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält für die Ausübung des Amtes eine anteilige Entlastung von seinem Lehrdeputat. Im Wintersemester 2016/2017 waren es 1,38 Lehrveranstaltungsstunden und im Sommersemester 2017 1,51 Lehrveranstaltungsstunden. Darüber hinaus werden ihm Sachmittel in Höhe seiner notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält für seine Tätigkeit eine Entlastung von einer Lehrveranstaltungsstunde . Er hat kein eigenes Personal und ausgewiesenes Budget. Vielmehr kann der Beauftragte auf die Personalressourcen der allgemeinen Studienberatung und ggf. des Hochschulservice für Familie zugreifen. Soweit die Finanzierung von Maßnahmen erforderlich ist, wird dies im Einzelfall vom Präsidium genehmigt (z. B. erforderliche Umbauten aus dem Bauunterhalt). Diese Zusammenarbeit erfolgt seit Jahren in der oben dargestellten Form und verläuft reibungslos. Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von 2 Lehrveranstaltungsstunden sowie von ca. 0,5 Lehrveranstaltungsstunden für die Organisation von Prüfungen von Studierenden mit Behinderung. Personelle Unterstützung erhält er durch seinen Stellvertreter und bedarfsabhängig durch studentische Hilfskräfte. Die notwendigen Sachmittel werden voll- Drucksache 17/19215 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 umfänglich aus zentralen Mitteln gestellt. Der Beauftragte berichtet dem Senat und ist bei der Durchführung seiner Aufgabe weisungsfrei. Technische Hochschule Deggendorf Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde . Eine personelle Unterstützung bzw. Ausstattung mit Sachmitteln ist bisher nicht vorgesehen. Organisatorisch ist der Beauftragte direkt unter dem Präsidenten angesiedelt. Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält keine Ermäßigung seines Lehrdeputats. Er verfügt über ein Budget von 800 Euro. Eine personelle Unterstützung oder sonstige Ausstattung ist nicht vorhanden. Er ist als Behindertenbeauftragter der Hochschulleitung zugeordnet. Technische Hochschule Ingolstadt Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde. Personelle Unterstützung erhält er nach Bedarf durch die zentrale Verwaltung sowie eine bedarfsgerechte Sachmittelausstattung. Organisatorisch ist die Funktion bei der Hochschulleitung angesiedelt. Hochschule für angewandte Wissenschaften Kempten Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde . Personelle Unterstützung wird nicht gewährt. Bei Bedarf werden Maßnahmen geprüft und bei positiver Bewertung finanziert. Die Beauftragte ist Professorin der Fakultät Soziales und Gesundheit. Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut Der bzw. die Beauftragte für Studierende mit Behinderung ist direkt dem Präsidenten zugeordnet. Es wird eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde gewährt. Bei Schreib- und Verwaltungsarbeiten kann der bzw. die Beauftragte auf das Verwaltungspersonal der Hochschule zugreifen. Sachmittel werden im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. Hochschule für angewandte Wissenschaften München Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält vonseiten der HAWMünchen keine fest bestimmten Unterstützungsleistungen . Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm Für die Wahrnehmung der Funktion einer Beauftragten bzw. eines Beauftragten für Studierende mit Behinderung gewährt die Hochschule eine Ermäßigung des Lehrdeputats von einer Lehrveranstaltungsstunde. Aufgrund der Größe der Hochschule und der Fallzahlen ist eine personelle Unterstützung bislang nicht erforderlich. Erforderliche Sachmittel (Büroausstattung, PC, Literatur) stehen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Organisatorisch ist die Beauftragte bzw. der Beauftragte beim Senat bzw. bei der Hochschulleitung angesiedelt. Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung ist in der Zentralen Studienberatung tätig. Eine Ermäßigung des Lehrdeputats ist daher nicht erforderlich. Personelle Unterstützung und eigene Sachmittel werden nicht gewährt. Bei Bedarf wird die Finanzierung von der Hochschulleitung übernommen. Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg Die Beratungsstelle ist Teil der Zentralen Servicestelle „Allgemeine Studienberatung“ unter Leitung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten. Da die Funktion derzeit von keiner Lehrperson wahrgenommen wird, scheidet eine Ermäßigung des Lehrdeputats aus. Studentische Hilfskräfte werden von der Hochschulleitung zur Verfügung gestellt, ein eigenes Budget gibt es nicht. Hochschule für angewandte Wissenschaften Rosenheim Der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umgang von einer Lehrveranstaltungsstunde. Für allgemeine Verwaltungsaufgaben erhält er bei Bedarf personelle Unterstützung aus den Fachabteilungen. Soweit Finanzmittel benötigt werden, werden diese auf Antrag bereitgestellt. Der Beauftragte ist unmittelbar der Hochschulleitung zugeordnet. Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan -Triesdorf Die bzw. der Beauftragte für Studierende mit Behinderung erhält eine Ermäßigung des Lehrdeputats im Umfang von einer Lehrveranstaltungsstunde. Personelle Unterstützung erfolgt je nach Fragestellung durch die Studierendenverwaltung , das Präsidialbüro oder den Kanzlerbereich. An Sachmitteln werden jährlich 2.750 Euro zugewiesen, die bislang noch nie in voller Höhe benötigt wurden. Die bzw. der Beauftragte ist der Hochschulleitung zugeordnet. Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg- Schweinfurt Die Funktion der bzw. des Beauftragten für Studierende mit Behinderung ist an das Amt einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten gebunden. Eine gesonderte Ermäßigung des Lehrdeputats ist nicht vorgesehen. Der bzw. die Beauftragte erhält personelle Unterstützung in Form einer studentischen Hilfskraft sowie Sachmittel im erforderlichen Umfang. b) Welche Mindestausstattung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung im Hinblick auf die unter 5 a genannten Merkmale hält die Staatsregie rung für erforderlich? Wie die Antworten der Hochschulen unter 5 a belegen, hängt der Umfang der erforderlichen Ausstattung maßgeblich von der Größe und den Besonderheiten an der jeweiligen Hochschule ab. Die Vorgabe einer Mindestausstattung erscheint angesichts der unterschiedlichen Situationen vor Ort nicht zielführend. c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, u. a. allen Hochschulen und Universitäten eine Mindestausstattung der Beauftragten für Stu dierende mit Behinderung sicherzustellen? Die Bestellung einer Beauftragten bzw. eines Beauftragten für Studierende mit Behinderung und die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung gehörten zu den Aufgaben der Hochschulen. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel Seite 8 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19215 sind von der jeweiligen Hochschule zur Verfügung zu stellen . Darauf hat die Staatsregierung die Hochschulen bereits hingewiesen. Bei Defiziten an einzelnen Hochschulen kann auch das Gespräch mit der Hochschulleitung gesucht werden. 6. a) Wie viele Arbeitsplätze werden nach Einschätzung der Staatsregierung in den bayerischen Werkstät ten für Menschen mit Behinderung in den nächs ten fünf Jahren abgebaut werden, weil mehr Be schäftigte in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden können? b) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, um das Projekt BÜWA (Begleiteter Über gang Werkstatt – allgemeiner Arbeitsmarkt) zu ver stetigen und flächendeckend auszubauen? Ergänzend zu den bundesrechtlich im SGB IX verankerten Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), auf ausgelagerten Arbeitsplätzen und in Integrationsprojekten (ab 01.01.2018: Inklusionsbetrieben) und gemäß dem Auftrag der UN-Behindertenrechtskonventionen, die Inklusion von Menschen mit Behinderung voranzubringen, unterstützt die Staatsregierung zusammen mit dem Bayerischen Bezirketag , den sieben bayerischen Bezirken, der RD Bayern sowie den Landesarbeitsgemeinschaften der Werkstätten und der Integrationsfachdienste mit dem Modellprojekt „Begleiteter Übergang Werkstatt – allgemeiner Arbeitsmarkt“ (BÜWA) den Übertritt von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Ziele des bayerischen Modellvorhabens BÜWA sind vor allem, mehr Menschen mit Behinderung zu motivieren, den Weg aus einer WfbM auf den Arbeitsmarkt zu gehen, und mehr Arbeitgeber dazu zu bewegen, Werkstattbeschäftigte einzustellen. Bereits jetzt haben die WfbM den gesetzlichen Auftrag, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern (§ 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX; ab 01.01.2018: § 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX-neu). Das Modellvorhaben BÜWA unterstützt dabei durch seine Organisation, durch Bündelung der Zuständigkeiten der Projektinitiatoren sowie durch zusätzliche finanzielle Anreize den Übergang von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt weit über die bestehenden Bestrebungen der WfbM hinaus. Die Erfahrungen der Projektpartner des Modellprojekts BÜWA haben gezeigt, dass sich die Zahl der Übertritte von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer prognostizieren lässt. Von den zu Beginn der Projektlaufzeit angestrebten 345 Teilnehmenden haben sich zum Stand 30.09.2017 206 Teilnehmende im Projekt befunden und konnten 59 Personen erfolgreich in den Arbeitsmarkt vermittelt werden. Um die Zahl der Übertritte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weiter zu erhöhen und um die mit BÜWA erfolgreich aufgebauten Strukturen in der Zusammenarbeit aller Projektpartner weiter auszubauen, ist geplant , das Modellprojekt BÜWA um zwei weitere Jahre, also bis November 2019, zu verlängern. Darüber hinaus kann zur Zahl der Arbeitsplätze, die in den nächsten fünf Jahren in den WfbM abgebaut werden (Frage 6 a, keine Prognose abgegeben werden. c) Wie wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass Integrationsprojekte stärker bei Auftragsver gabe durch öffentliche Auftraggeber berücksich tigt werden können (bitte Zeitpunkt angeben)? Mit der zum 01.01.2018 vorgesehenen Einführung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für staatliche Auftraggeber in Bayern wird es auch wesentliche Verbesserungen für Integrationsunternehmen bzw. Inklusionsbetriebe geben: So werden künftig Inklusionsbetriebe neben den Werkstätten für Menschen mit Behinderung und den Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter eingestuft. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist dann das Angebot eines Inklusionsbetriebs mit einem Preisabschlag gegenüber nicht bevorzugten Bietern zu werten. Bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit ist dem Angebot des Inklusionsbetriebs der Zuschlag zu erteilen. Die UVgO sieht zudem vor, dass – wie im Oberschwellenbereich bereits möglich – öffentliche Auftraggeber das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Integrationsunternehmen vorbehalten können. Außerdem ist künftig eine Verhandlungsvergabe (bislang „freihändige Vergabe“ genannt) ohne weitere Voraussetzungen zulässig, wenn der Auftrag ausschließlich an Werkstätten für behinderte Menschen oder Integrationsbetriebe vergeben werden soll. 7. a) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, um die Anzahl barrierefreier Gaststätten zu erhöhen? Ziel der Staatsregierung ist es, ein flächendeckendes Angebot an barrierefreien gastgewerblichen Betrieben in ganz Bayern zu bieten und mit dem deutschlandweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“ detaillierte, geprüfte und verlässliche Informationen dazu zur Verfügung zu stellen . Seit 2015 werden daher touristische Leistungsträger in Bayern bei diesem Erhebungs- und Zertifizierungsprozess durch die Staatsregierung mit Mitteln in Höhe von ca. 125.000 Euro pro Jahr unterstützt. Besondere Bedeutung wird daneben der Informations - und Öffentlichkeitsarbeit beigemessen. Die von der Staatsregierung geförderten regionalen Sensibilisierungsveranstaltungen und Publikationen, wie z. B. die Informationsbroschüre „Bayern barrierefrei erleben“ (https://www. bayern.by/broschuere-bayern-barrierefrei-erleben) oder der Praktikerleitfaden für die Tourismusindustrie (https://daby. bayern.by/wp-content/uploads/2016/04/ 161128_byTM_ Praktikerleitfaden_Ansicht_final_Einzelseiten.pdf) leisten dazu einen wertvollen Beitrag. Auch der diesjährige Bayerische Tourismustag am 27.11.2017 stellt das Thema Barrierefreiheit in den Mittelpunkt. Unter dem Motto „Komfort für Alle - Wirtschaftsfaktor Barrierefreiheit“ bietet er Gelegenheit zu einem qualifizierten Austausch und zu umfassenden Diskussionen. b) Welche finanziellen Anreize und rechtlich verbind lichen Pflichten hält die Staatsregierung für erfor derlich, um dem Prinzip der Barrierefreiheit auch im privaten und kommunalen Bereich zur Durch setzung zu verhelfen? Es bestehen bereits umfangreiche finanzielle Anreize und rechtlich verbindliche Pflichten, um dem Prinzip der Barrierefreiheit zur Durchsetzung zu verhelfen. Insbesondere die Anforderungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) an das barrierefreie Bauen gelten für alle im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen in den dem allgemeinen Besucher- und Drucksache 17/19215 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 9 Benutzerverkehr dienenden Teilen und seit dem Jahr 2003 auch in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen für die Wohnungen eines Geschosses oder anteilig für ein Drittel der Wohnungen (Art. 48 BayBO). Mit den bestehenden Vorschriften , die auch die Privatwirtschaft betreffen, sind die bauordnungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten für das barrierefreie Bauen bereits weitgehend ausgeschöpft. Weitere gesetzliche Verpflichtungen begegnen vor allem vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes rechtlichen Bedenken . Zu den bestehenden Förderungen verweist die Staatsregierung auf frühere Antworten und Berichte, namentlich auf die Interpellationen Bayern barrierefrei 2025 (Drs. 17/5084) und die zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern (Drs. 16/8597). Darüber hinaus ist für die Verwirklichung der Barrierefreiheit auch im privaten und kommunalen Bereich erforderlich, dass jeder in seinem Verantwortungsbereich tätig wird. c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, um zusätzlichen Wohnraum für Menschen mit Behinderung zu schaffen und ihnen so eine DeInstitutionalisierung zu ermöglichen? Die Staatsregierung unterstützt mit weiter aufgestockten Fördermitteln im Rahmen des Wohnungspakts Bayern die Herstellung von noch mehr barrierefreiem Wohnraum. So wird die barrierefreie Gestaltung der Wohnungen mittels staatlicher Unterstützung weiter vorangetrieben. Denn alle im Bayerischen Wohnungsbauprogramm geförderten neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen und der Zugang zu diesen Wohnungen sind barrierefrei zu gestalten. Die Wohnungen einer Wohnebene müssen stufenlos erreichbar sein; alle weiteren Wohnebenen müssen so geplant sein, dass sie durch die ggf. auch nachträgliche Schaffung eines Aufzugs oder einer Rampe stufenlos erreichbar sind. Für besondere Wohnformen, insbesondere für ältere Menschen und solche mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfsbedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften sieht das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz zur Erreichung des besonderen Förderzwecks die Möglichkeit von Abweichungen vor. Bei besonders förderungswürdigen Wohnungen (z. B. für Rollstuhlfahrer) kann das auf diese Wohnungen entfallende Darlehen um bis zu 15 Prozent erhöht werden. Zusätzlich zu den zinsgünstigen Darlehen wird seit 2016 ein Zuschuss in Höhe von bis zu 300 Euro pro m² Wohnfläche gewährt. Auch für den Abbau von Barrieren im Wohnungsbestand gibt es staatliche Unterstützung: In Bayern werden bereits seit Jahren Maßnahmen zum Barriereabbau in Mietwohnungen im Rahmen des Bayerischen Modernisierungsprogramms mit zinsgünstigen Darlehen und seit 2016 einem ergänzenden Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Euro pro m² Wohnfläche unterstützt. 8. a) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, damit weitere touristische Regionen sich um Menschen mit Behinderung bemühen? Das Pilotprojekt „Destinationsbezogener Barrierefreier Tourismus “ wurde 2016 mit Unterstützung der Staatsregierung in 10 Regionen gestartet und befindet sich aktuell noch in der Erprobungs-, Test- und Lernphase. Ziel ist es, durch einen nachhaltigen Erfolg in den Pilotdestinationen die erforderliche Anreizfunktion für andere Destinationen zu bieten, ihr Profil im barrierefreien Tourismus zu stärken und damit zu einem Nachahmungs- und Ausweitungsprozess in ganz Bayern beizutragen. Erst nach Abschluss des Pilotprojekts und der Auswertung der darin gewonnenen Erkenntnisse soll über die weiteren Schritte, insbesondere auch unter Einbindung des Landtags als Haushaltssouverän, entschieden werden. b) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, damit die inklusiven Angebote von Kunst und Kulturstätten in staatlichem Besitz besser auf findbar, nutzbar und zugänglich werden? Es werden Maßnahmen zur weiteren Verbesserung bei der Barrierefreiheit wie barrierefreier Zugang, verbesserte Mobilität , Umstellung von Webauftritten nach Standards der barrierefreien Informationstechnik ergriffen werden. c) Welche Maßnahmen wird die Staatsregierung er greifen, um ehrenamtliches Engagement von Men schen mit Behinderung auch auf der Ebene von Vereins und Verbandsvorständen zum Beispiel durch Assistenzleistungen zu ermöglichen? Für die verbesserte Unterstützung ehrenamtlichen Engagements von Menschen mit Behinderung hat sich die Staatsregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Bundesteilhabegesetzes eingesetzt. Über § 78 Abs. 5 SGB IX-neu, der zum 01.01.2018 in Kraft tritt, wird die Unterstützung ehrenamtlichen Engagements von Menschen mit Behinderung als Leistung der Sozialen Teilhabe eingeordnet und Assistenzleistungen zur Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamts konkret genannt. In diesem Zusammenhang ist außerdem auf die für den Bereich der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz vorgesehenen Verbesserungen bei der Einkommens - und Vermögensanrechnung hinzuweisen. Auch diese kommen Leistungsberechtigten zugute, die ein Ehrenamt ausüben.