Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Harald Güller, Florian Ritter SPD vom 05.10.2017 Einsatz der Polizei bei der PEGIDA-Demonstration in Augsburg am 16.09.2017 Am Samstag, 16.09.2017, fand in Augsburg auf dem Rathausplatz eine PEGIDA-Kundgebung statt. Begleitet wurde die Kundgebung von einer Tanz-Demonstration gegen PE- GIDA, getragen von einem breiten Bündnis aus der Stadtgesellschaft – ebenfalls auf dem Rathausplatz. Während beider Veranstaltungen fand auch jeweils ein Demonstrationszug durch Teile der Innenstadt Augsburgs statt. Rund um die PEGIDA-Kundgebung auf dem Rathausplatz sperrte die Polizei einen Bereich mit einer doppelten Reihe von Gittern ab, sodass eine nicht ohne Kontrolle zu betretende Zone zwischen PEGIDA-Kundgebung und Gegendemonstration entstand. Zum Einsatz der Polizei fragen wir die Staatsregierung: 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, dass Medienvertreter zur Gewährleistung der Berichterstattung zuerst in den Bereich zwischen PEGIDA- Kundgebung und Gegendemonstranten gelassen wurden, dann dieser Bereich von Polizeisprechern aber als „Sicherheitszone“ bezeichnet wurde und sie ihn wieder verlassen sollten und diese Anordnung erst nach Protesten von Medienvertretern wieder zurückgenommen wurde (siehe Tweet des Bayerischen Journalistenverbandes: https://twitter.com/bjvde/status /909122873293443072)? b) Entspricht diese Vorgehensweise einer grundrechtsfreundlichen Auslegung der Pressefreiheit? c) Basierend auf welcher Vorschrift darf die Polizei solche „Sicherheitszonen“ einrichten? 2. a) Wie bewertet die Staatsregierung den Widerspruch, dass der Gesetzgeber des Versammlungsgesetzes den Ausschluss von Medienvertretern mit einem Bußgeld belegt hat, die Polizei aber Medienvertretern an dem Abend nur einen Platz bei den Gegendemonstranten zugestehen wollte und damit auf einer eigenständigen und anderen Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts? b) Sollte ein solcher Sicherheitsbereich mit dem „Schutz der Medienvertreter“ begründet werden, wie ist diese Maßnahme in Sinne des verwaltungsrechtlichen Grundsatzes zu bewerten, Einschränkungen primär gegen den Störer des jeweiligen Schutzgutes zu richten ? 3. a) Fällt ein Schweizer Taschenmesser unter die nach Art. 6 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) verbotenen Waffen oder gefährlichen Gegenstände, deren Mitführen bei Versammlungen verboten ist, aber ein Teilnehmer der PEGIDA-Demo nach vorliegenden Aussagen dabei beobachtet wurde, wie er im Versammlungsbereich ein solches Messer offen sichtbar trug? b) Wenn nein, wonach bestimmt sich, ob ein Messer, das ja immer dazu geeignet ist, entweder Personen zu verletzten oder Sachen zu beschädigen, ein auf Versammlungen verbotener Gegenstand ist? 4. a) Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zwischenzeitlich über die Reden auf der PEGIDA-Kundgebung vor, nachdem von Gegendemonstranten über eine Reihe von staats- und verfassungsfeindlichen Aussagen von Rednern der PEGIDA-Kundgebung berichtet wurde, etwa dass jeder Moslem eine tickende Zeitbombe sei, Linke, Frauen und „Schwuchteln“ sich Buttons holen sollten, um sich für Vergewaltigungen durch „Rapefugees“ zu kennzeichnen, und wohl dazu zwischenzeitlich auch auf YouTube entsprechende Aufnahmen veröffentlicht wurden? b) Wurden zwischenzeitlich Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versammlungsleiter, gegen Redner und/oder Teilnehmer der PEGIDA-Kundgebung eingeleitet und war überhaupt sichergestellt, dass zeitnah auf Gesetzesverstöße durch Redner der PEGIDA- Kundgebung, gegebenenfalls auch durch einen Abbruch der Veranstaltung, reagiert werden konnte? 5. a) Wer trägt die Verantwortung dafür, dass den Veranstaltern der Tanz-Gegendemonstration bei ihrem Demonstrationszug beim Königsplatz (Höhe Fuggerstraße ) nach 21 Uhr für fast eine halbe Stunde verwehrt wurde, die mobile Bühne mit Musikanlage auf einem Lkw zurück zum Rathausplatz zu versetzen, obwohl dort die PEGIDA-Demonstration aufgrund der Änderung ihrer Demonstrationsroute bereits frühzeitig zurück durfte und bereits die überwiegende Zahl der Gegendemonstranten wieder auf dem Weg zum Rathausplatz war bzw. schon dort angkommen war? b) Hält es die Staatsregierung für zulässig? c) Wie begründet sie das gegebenenfalls, dass dadurch die Versammlungsleitung der Tanz-Demonstration nicht in der Lage war, ihre Kundgebung auf dem Rathausplatz fortzusetzen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.03.2018 Drucksache 17/19222 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19222 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr nach Einbindung des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 23.11.2017 1. a) Wie beurteilt die Staatsregierung den Umstand, dass Medienvertreter zur Gewährleistung der Berichterstattung zuerst in den Bereich zwischen PEGIDA-Kundgebung und Gegendemonstranten gelassen wurden, dann dieser Bereich von Polizeisprechern aber als „Sicherheitszone“ bezeichnet wurde und sie ihn wieder verlassen sollten und diese Anordnung erst nach Protesten von Medienvertretern wieder zurückgenommen wurde (siehe Tweet des Bayerischen Journalistenverbandes : https://twitter.com/bjvde/ status/909122873293443072)? b) Entspricht diese Vorgehensweise einer grundrechtsfreundlichen Auslegung der Pressefreiheit? c) Basierend auf welcher Vorschrift darf die Polizei solche „Sicherheitszonen“ einrichten? 2. a) Wie bewertet die Staatsregierung den Widerspruch , dass der Gesetzgeber des Versammlungsgesetzes den Ausschluss von Medienvertretern mit einem Bußgeld belegt hat, die Polizei aber Medienvertretern an dem Abend nur einen Platz bei den Gegendemonstranten zugestehen wollte und damit auf einer eigenständigen und anderen Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts? b) Sollte ein solcher Sicherheitsbereich mit dem „Schutz der Medienvertreter“ begründet werden, wie ist diese Maßnahme in Sinne des verwaltungsrechtlichen Grundsatzes zu bewerten, Einschränkungen primär gegen den Störer des jeweiligen Schutzgutes zu richten? Am Augsburger Rathausplatz fanden am 16.09.2017 im engen räumlichen Zusammenhang zeitgleich die PEGIDA-Versammlung und die Versammlung der IG Metall statt. Bereits im Vorfeld der beiden Versammlungen war zu befürchten, dass es zu gegenseitigen Störungen kommen könnte. Die entsprechenden Prognosen fußten auf Internetaufrufen der als gewaltbereit bekannten, linken Szene (u. a. „Rassistenaufmarsch verhindern“) sowie der Ankündigung des Leiters der PEGIDA-Versammlung, „das Gewaltpotenzial der in Augsburg ansässigen hochmilitanten Antifa-Bewegung austesten zu wollen“. Um Störungen bzw. Gewalttätigkeiten bereits im Ansatz begegnen zu können, wurden am Rathausplatz in Augsburg sowie in der anschließenden Maximilianstraße Sperrgitter aufgestellt. Eine U-förmige Gitterreihe sperrte den unmittelbaren Kundgebungsort zur PEGIDA-Versammlung ab. Eine zweite Gitterabsperrung befand sich in ca. zehn Metern Abstand hiervon, führte vor dem Rathaus ohne Unterbrechung in die Maximilianstraße und endete am Moritzplatz. Mit dieser zweiten Gitterreihe wurde nicht nur räumliche Distanz zwischen den beiden Versammlungen geschaffen, sondern auch am Rathausplatz den polizeilichen Einsatzkräften Aktionsraum für ggf. erforderliche Maßnahmen eröffnet . Die Absperrung in der Maximilianstraße markierte und trennte in der Anfangsphase die Aufzugsstrecke. Insofern dienten die Absperrungen dem Schutz beider Versammlungen . Die „Sicherheitszone“ wurde gem. Art. 16 Satz 1 Alt. 2 des Polizeiaufgabengesetzes – PAG (Betretungsverbot) eingerichtet. Insofern wurde einzelnen Medienvertretern anfänglich der Zutritt zu diesem Bereich untersagt. Die Entscheidung basierte auf polizeilichen Lagebeurteilungen zum Schutz der Medienvertreter. Aufgrund der oben genannten Prognosen bestand für die Medienvertreter die Gefahr – sollten sie sich in den Bereich zwischen den beiden Versammlungen begeben – dass sie körperlicher Gewalt durch die Versammlungsteilnehmer ausgesetzt wurden. Bereits in der Vergangenheit wurde bei PEGIDA-Demonstrationen die ablehnende Haltung der Teilnehmer gegenüber der Presse deutlich zum Ausdruck gebracht. Insoweit war zu befürchten, dass die durch Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützte körperliche Unversehrtheit der Medienvertreter zu Schaden kommen könnte, wenn sie sich in den Bereich zwischen den beiden Demonstrationen begeben. Demnach überwiegt im vorliegenden Fall aufgrund des sehr geringen Eingriffs in die Pressefreiheit – die Informationsbeschaffung i. S. des Art. 5 GG wurde vorliegend weder ganz noch teilweise unmöglich gemacht – bei einer Abwägung die körperliche Unversehrtheit und die Sicherheit der betreffenden Medienvertreter. Nachdem aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung ein gefahrloser Zutritt für die Medienvertreter gewährleistet werden konnte, wurde ihnen der Zugang wieder gestattet. Die Medienvertreter konnten sich infolgedessen frei am Rathausplatz im Rahmen des Versammlungsgeschehens bewegen . Ein bestimmter Platz bei der Gegendemonstration wurde den Medienvertretern nach Auskunft des Polizeipräsidiums Schwaben Nord von den polizeilichen Einsatzkräften nicht zugewiesen. 3. a) Fällt ein Schweizer Taschenmesser unter die nach Art. 6 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) verbotenen Waffen oder gefährlichen Gegenstände, deren Mitführen bei Versammlungen verboten ist, aber ein Teilnehmer der PEGIDA- Demonstration nach vorliegenden Aussagen dabei beobachtet wurde, wie er im Versammlungsbereich ein solches Messer offen sichtbar trug? b) Wenn nein, wonach bestimmt sich, ob ein Messer, das ja immer dazu geeignet ist, entweder Personen zu verletzten oder Sachen zu beschädigen, ein auf Versammlungen verbotener Gegenstand ist? Bei einem Taschenmesser handelt es sich um eine Waffe im Sinn des Art. 6 BayVersG. Das Mitführen eines Taschenmessers von Versammlungsteilnehmern während der Versammlungen wurde nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Schwaben Nord von den eingesetzten Polizeikräften nicht festgestellt. Auch wurde ein solcher Sachverhalt der Polizei durch Zeugen nicht mitgeteilt. Es bestand sowohl aufseiten der PEGIDA-Versammlung als auch der IG-Metall-Versammlung keine Veranlassung, Versammlungsteilnehmer nach Waffen zu durchsuchen. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Aufbauarbeiten der Versammlungen entsprechendes Werkzeug von späteren Versammlungsteilnehmern verwendet wurde. Konkrete Erkenntnisse hierzu liegen nicht vor. Drucksache 17/19222 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 4. a) Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung zwischenzeitlich über die Reden auf der PEGIDA- Kundgebung vor, nachdem von Gegendemonstranten über eine Reihe von staats- und verfassungsfeindlichen Aussagen von Rednern der PEGIDA-Kundgebung berichtet wurde, etwa dass jeder Moslem eine tickende Zeitbombe sei, Linke , Frauen und „Schwuchteln“ sich Buttons holen sollten, um sich für Vergewaltigungen durch „Rapefugees“ zu kennzeichnen, und wohl dazu zwischenzeitlich auch auf YouTube entsprechende Aufnahmen veröffentlicht wurden? b) Wurden zwischenzeitlich Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versammlungsleiter, gegen Redner und/oder Teilnehmer der PEGIDA-Kundgebung eingeleitet und war überhaupt sichergestellt, dass zeitnah auf Gesetzesverstöße durch Redner der PEGIDA-Kundgebung, gegebenenfalls auch durch einen Abbruch der Veranstaltung, reagiert werden konnte? Aufgrund ständiger Zwischenrufe und der sehr lauten Geräuschkulisse konnten die eingesetzten Polizeikräfte nur vereinzelte Worte bzw. Wortbestandteile der Redebeiträge, nicht hingegen zusammenhängende Redepassagen wahrnehmen . Dies ließ eine strafrechtliche Bewertung der Inhalte der Redebeiträge sofort vor Ort nicht zu. Auch wurde bei der Polizei diesbezüglich keine Anzeige erstattet bzw. Beschwerde vorgetragen. Ferner haben sich bei der Polizei keine Zeugen gemeldet. Aufgrund der polizeilichen Sichtung und Auswertung des auf YouTube eingestellten Videos der Redebeiträge anlässlich der PEGIDA-Kundgebung wurde gegen den darin erkennbaren Redner – zugleich Anmelder der PEGIDA- Veranstaltung – wegen des Anfangsverdachts auf Volksverhetzung gem. § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) und Beleidigung gem. § 185 StGB ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft Augsburg vorgelegt. Außerdem wurde gegen die bislang unbekannte Person, die das in Rede stehende Video auf You- Tube eingestellt hat, ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gem. § 130 StGB eingeleitet. Die Ermittlungen des Polizeipräsidiums Schwaben Nord dauern an. Die eingesetzten Polizeikräfte hatten unter anderem den Auftrag, die Kundgebungsmittel, Redebeiträge und ggf. Liedtexte auf Rechtskonformität zu überprüfen sowie die Versammlungen zu schützen. Insofern wären die Polizeikräfte jederzeit in der Lage gewesen, einen entsprechenden Auftrag zur Beendigung der Rede umzusetzen. Für eine derartige Maßnahme lagen aus den vorgenannten Gründen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse vor. 5. a) Wer trägt die Verantwortung dafür, dass den Veranstaltern der Tanz-Gegendemonstration bei ihrem Demonstrationszug beim Königsplatz (Höhe Fuggerstraße) nach 21 Uhr für fast eine halbe Stunde verwehrt wurde, die mobile Bühne mit Musikanlage auf einem Lkw zurück zum Rathausplatz zu versetzen, obwohl dort die PEGIDA-Demonstration aufgrund der Änderung ihrer Demonstrationsroute bereits frühzeitig zurück durfte und bereits die überwiegende Zahl der Gegendemonstranten wieder auf dem Weg zum Rathausplatz war bzw. schon dort angkommen war? b) Hält es die Staatsregierung für zulässig? c) Wie begründet sie das gegebenenfalls, dass dadurch die Versammlungsleitung der Tanz-Demonstration nicht in der Lage war, ihre Kundgebung auf dem Rathausplatz fortzusetzen? Beim Versammlungsgeschehen am 16.09.2017 teilte der IG-Metall-Versammlungsleiter um 21.16 Uhr dem polizeilichen Abschnittsführer mit, dass er von der genehmigten Aufzugsstrecke abweichen und nun vom Königsplatz direkt über die Bürgermeister-Fischer-Straße zurück zum Augsburger Rathausplatz gehen wolle. Aufgrund der Anfrage des IG-Metall-Versammlungsleiters wurde durch die polizeiliche Einsatzleitung geprüft, inwieweit sich durch die Änderung des Versammlungsverlaufs bzw. durch das Abweichen von der geplanten Aufzugsstrecke der IG-Metall-Versammlung eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben könnte. Da zum gleichen Zeitpunkt der PEGIDA-Aufzug am Königsplatz in die Bürgermeister-Fischer-Straße einbog und Richtung Rathausplatz ging, wären beide Aufzüge infolge eines Abweichens der IG-Metall-Versammlung von der geplanten Aufzugsstrecke unmittelbar in der Einmündung Königsplatz/Bürgermeister-Fischer-Straße aufeinandergetroffen . Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreich stattgefundenen Störungen ging die polizeiliche Einsatzleitung davon aus, dass ein unmittelbares Aufeinandertreffen beider Versammlungen zu Eskalationen und körperlichen Auseinandersetzungen mit ggf. gravierenden Sachbeschädigungen und Körperverletzungen führen würde. Insofern wurde durch die polizeiliche Einsatzleitung auf der Rechtsgrundlage des Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) entschieden, dass die IG-Metall-Versammlung den neuen Aufzugsweg frühestens um 21.30 Uhr wahrnehmen kann. Der IG-Metall-Versammlungsleiter zeigte sich mit dieser Entscheidung einverstanden . Der IG-Metall-Aufzug ging infolgedessen um 21.30 Uhr den neuen Aufzugsweg in Richtung Rathausplatz. Um 22.30 Uhr wurde die Versammlung der IG Metall nach erfolgter Abschlusskundgebung am Augsburger Rathausplatz beendet. Die Aufzugsstrecke der PEDIGA-Versammlung wurde nach Auskunft des Polizeipräsidiums Schwaben Nord gemäß dem Bescheid der Stadt Augsburg vom 11.09.2017 durchgeführt und während der Versammlung nicht geändert. Lediglich im zeitlichen Ablauf der Versammlung kam es aufgrund der Vielzahl von Störungen zu Verzögerungen.