Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Horst Arnold SPD vom 25.10.2017 Rechtsaufsicht Bezirksklinik Mittelfranken Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie verfährt die Rechtsaufsichtsbehörde mit anonymen Schreiben, die bei wahr unterstelltem geschilderten Sachverhalt rechtsaufsichtlich relevante Tatsachen benennen? 2. Inwieweit werden bei den Rechtsaufsichtsbehörden rechtsaufsichtliche Akte dokumentiert? 3. Welche Vorgänge rechtsaufsichtlicher Art wurden seit 2008 bei der Rechtsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit den Bezirkskliniken Mittelfranken bearbeitet? 4. a) In welcher Art und Weise wurden seit 2008 gegenüber den Bezirkskliniken Mittelfranken und dem Bezirkstag Mittelfranken rechtsaufsichtliche Weisungen und b) zu welchem Thema erteilt? 5. Inwieweit kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen an und in öffentlichen Gebäuden? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25.10.2017 1. Wie verfährt die Rechtsaufsichtsbehörde mit anonymen Schreiben, die bei wahr unterstelltemgeschilderten Sachverhalt rechtsaufsichtlich relevante Tatsachen benennen? Gemäß § 17 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) werden Eingänge , die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, grundsätzlich nicht bearbeitet; unabhängig hiervon sind jedoch zum Schutz privater und öffentlicher Güter und Rechte die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und andere Behörden zu informieren. Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn ihr durch ein anonymes Schreiben ein rechtsaufsichtlich relevanter Sachverhalt bekannt wird, der betroffenen Kommune oder der sonstigen der Rechtsaufsicht unterliegenden Stelle Gelegenheit zur Äußerung geben, schon um ihr rechtliches Gehör einzuräumen, und anschließend im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. 2. Inwieweit werden bei den Rechtsaufsichtsbehörden rechtsaufsichtliche Akte dokumentiert? Die Kommunalgesetze schreiben grundsätzlich keine bestimmte Form für rechtsaufsichtliche Maßnahmen vor. Dies gilt vor allem im Bereich der präventiven Aufsicht, deren Aufgabe es ist, die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie ihre Entschlusskraft und die Selbstverantwortung ihrer Organe zu stärken (vgl. Art. 77 Abs. 3 und Art. 90 der Bezirksordnung – BezO). Selbst rechtsaufsichtliche Beanstandungen können in mündlicher Form ergehen, werden in der Praxis jedoch in der Regel schriftlich erfolgen. Für die Dokumentation bestimmt § 18 Abs. 1 und 2 AGO, dass jeder Vorgang die zugehörigen Eingänge, die Art der Bearbeitung , die wesentlichen Schritte des Geschäftsgangs und die Erledigung in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und dauerhaft erkennen lassen muss. Die Dokumentation rechtsaufsichtlicher Maßnahmen erfolgt demnach im Rahmen der allgemeinen Aktenführung. 3. Welche Vorgänge rechtsaufsichtlicher Art wurden seit 2008 bei der Rechtsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit den Bezirkskliniken Mittelfranken bearbeitet? Mit Schreiben vom 21.12.2012 hat der Bezirk Mittelfranken dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) mitgeteilt, dass gegen den Vorstand des Kommunalunternehmens Bezirkskliniken Mittelfranken, gegen den Bezirkstagspräsidenten sowie gegen die Verwaltungsratsmitglieder des Kommunalunternehmens anonyme Strafanzeigen gestellt worden sind. Mit Schreiben vom 13.05.2013 hat der Bezirk Mittelfranken das Staatsministerium in Kenntnis gesetzt, dass eine weitere anonyme Strafanzeige gegen den Vorstand der Bezirkskliniken und mehrere Bezirksräte, die zugleich Mitglieder im Verwaltungsrat sind, gestellt worden ist. Das StMI hat zu den erhobenen Vorwürfen eine Stellungnahme der Bezirkskliniken Mittelfranken eingeholt. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat mit Verfügung vom 19.08.2013 entschieden, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, da keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorgelegen haben. Anhaltspunkte für ein rechtsaufsichtlich zu beanstandendes Verhalten der Bezirkskliniken Mittelfranken oder eines seiner Organe und deren Mitglieder hatten sich nicht ergeben. Anfang März 2013 ging bei der Regierung von Mittelfranken ein nicht datiertes, anonymes Schreiben ein, in dem Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen im Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.02.2018 Drucksache 17/19229 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19229 Zusammenhang mit der Beauftragung eines Projektsteuerers und einer Beratungsfirma durch die Bezirkskliniken Mittelfranken behauptet wurden. Ähnliche und weitere das Finanzgebaren der Bezirkskliniken Mittelfranken betreffende Beschwerden waren Gegenstand eines zur gleichen Zeit anonym an den Herrn Ministerpräsidenten gerichteten Schreibens. Das StMI hat die Beschwerden geprüft. Es hat keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass von den Bezirkskliniken Mittelfranken gegen vergaberechtliche Bestimmungen verstoßen worden wäre. Ein Anlass für rechtsaufsichtliche Maßnahmen lag nicht vor. Mit Schreiben vom 26.10.2016 hat der Bezirk Mittelfranken dem StMI als der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde – wie Art. 81a BezO dies vorschreibt – die Neufassung der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Bezirkskliniken Mittelfranken angezeigt. Ein Anlass für rechtsaufsichtliche Maßnahmen lag nicht vor. Mit Schreiben vom 21.02.2017 hat der Bezirk Mittelfranken das StMI um rechtsaufsichtliche Beratung gemäß Art. 90 BezO im Zusammenhang mit Überlegungen, den Bezirkskliniken zusätzliche Aufgaben zu übertragen, gebeten. Die Überlegungen wurden im Ergebnis nicht weiterverfolgt. 4. a) In welcher Art und Weise wurden seit 2008 gegenüber den Bezirkskliniken Mittelfranken und dem Bezirkstag Mittelfranken rechtsaufsichtliche Weisungen und b) zu welchem Thema erteilt? Es gab weder Beanstandungen noch Aufforderungen gemäß Art. 94 BezO, bestimmte Maßnahmen zu treffen, gegenüber dem Bezirk und dem von ihm getragenen Kommunalunternehmen , da dazu kein Anlass bestand. 5. Inwieweit kontrolliert die Staatsregierung die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen an und in öffentlichen Gebäuden? Generell ist in Bezug auf das Einhalten von materiell-bauordnungsrechtlichen Vorgaben, zu denen auch die in der Frage angesprochenen Brandschutzmaßnahmen bei öffentlichen Gebäuden zählen, zu unterscheiden: Handelt es sich um Gebäude, für die ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren nach Art. 55ff. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt worden ist, ist es Aufgabe der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Über Anlass, Gegenstand und Umfang der Überprüfung entscheiden die unteren Bauaufsichtsbehörden jeweils in eigener Zuständigkeit . Angaben darüber, wie oft und in welcher Intensität untere Bauaufsichtsbehörden solche Überprüfungen durchführen , sind mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln. Soweit es sich um Gebäude handelt, für die Art. 73 Bay- BO einschlägig ist, gilt: Bauvorhaben des Bundes, des Freistaates oder eines Bezirks bedürfen, auch wenn sie verfahrenspflichtig im Sinn der Art. 55. ff. BayBO sind, keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, wenn die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, Freistaates oder Bezirks übertragen sind und diese Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten besetzt ist, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umwelttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist und auch sonst mit Fachkräften ausreichend besetzt ist. Art. 73 Abs. 5 BayBO dehnt diese Möglichkeit auf Bauvorhaben der Landkreise und Gemeinden unter den entsprechenden Voraussetzungen aus. Unter diesen Voraussetzungen bedarf ein Vorhaben, wenn Nachbarn oder eine Gemeinde ihm widersprechen, der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren, Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO). Art. 73 Abs. 3 BayBO ordnet an, dass die Baudienststelle auch die Verantwortung dafür trägt, dass die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung und Unterhaltung der Anlagen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das hat nicht zur Folge, dass die untere Bauaufsichtsbehörde vollständig aus der dargestellten Aufgabe des Art. 54 Abs. 2 BayBO entlassen wäre; ihre Zuständigkeit ist aber gegenüber der Verantwortung der Baudienststelle subsidiär. In erster Linie ist die Baudienststelle verantwortlich.