Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Horst Arnold SPD vom 23.10.2017 Ausschreibungs- und Vergabekontrolle im Rahmen der Rechtsaufsicht Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welchen Kriterien kontrolliert die Rechtsaufsichtsbehörde die Einhaltung von Ausschreibungs- und Vergabevorschriften innerhalb der von ihr zu beaufsichtigenden Institutionen? 2. Wann und unter welchen Umständen wird die Rechtsaufsichtsbehörde bezüglich der Überwachung von Ausschreibungs - und Vergabevorschriften tätig? 3. Gab es seit 2012 rechtsaufsichtliche Beanstandungen gegenüber Maßnahmen von zu beaufsichtigenden Stellen bezüglich Ausschreibungs- und Vergabevorschriften (ggf. diese bitte entsprechend der Behörden und des Anlasses chronologisch auflisten)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.11.2017 Zu 1.: In Art. 109 der Gemeindeordnung (GO), Art. 95 der Landkreisordnung (LKrO) und Art. 91 der Bezirksordnung (BezO) sind Inhalt und Grenzen der staatlichen Aufsicht über die Kommunen festgelegt. Diese beschränkt sich demnach in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Kommunen und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltung zu überwachen (Rechtsaufsicht). Nur in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des kommunalen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Die Beschaffungsund Bautätigkeit der Kommunen ist regelmäßig dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen. Daher ist Maßstab für die staatliche Aufsicht bei der Ausschreibung und Vergabe von kommunalen Aufträgen, ob die Kommunen die für sie geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachten. Die kommunalrechtlichen Vorschriften zur staatlichen Aufsicht gelten entsprechend für Zweckverbände und selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG, Art. 91 Abs. 3 GO, jeweils in Verbindung mit den genannten Vorschriften von Gemeinde-, Landkreis- und Bezirksordnung). Zu 2.: Die staatlichen Rechtsaufsichtsbehörden handeln im Rahmen des für die Kommunalaufsicht geltenden Opportunitätsprinzips . Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und auf welche Weise sie tätig werden, wenn ihnen Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverstöße bekannt werden. Zu 3.: Rechtsaufsichtliche Beanstandungen von kommunalen Beschlüssen und Verfügungen im Sinne von Art. 112 GO, Art. 98 LKrO und Art. 94 BezO wurden von den staatlichen Aufsichtsbehörden seit dem Jahr 2012 nicht ausgesprochen. Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften (Art. 108 GO, Art. 94 LKrO, Art. 90 BezO) sollen die staatlichen Aufsichtsbehörden die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung der kommunalen Organe stärken. Zu den vornehmsten Aufgaben der staatlichen Rechtsaufsichtsbehörden gehört es daher, frühzeitig, bereits im Vorfeld kommunaler Entscheidungen, präventiv mit einem Beratungsangebot den Kommunen zur Seite zu stehen, wenn dafür ein Bedarf besteht. Die dazu erforderliche vergaberechtliche Kompetenz ist bei den VOB-Stellen (VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) der Regierungen gebündelt. Dieses präventive Handeln hat sich bewährt. Dadurch ist es möglich, im Rahmen der Rechtsaufsicht rechtzeitig auf eventuell sich abzeichnende vergaberechtliche Zweifelsfragen zu reagieren und drohenden Defiziten in der Regel wirksam vorzubeugen. Mit Unterstützung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr konnten seit dem Jahr 2012 beispielsweise mehrere sogenannte Pilotverfahren der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der Vergabe von Planungsleistungen für die Bauleitplanung, der Vergabe von Architektenleistungen für einen Klinikneubau und der Beschaffung von Straßenbahnen, die wegen angeblicher vergaberechtlicher Verstöße eingeleitet worden waren, positiv erledigt werden. Bei Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, eröffnet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Bietern die Möglichkeit, Rechtsschutz in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern in erster Instanz und den Oberlandesgerichten in zweiter Instanz zu suchen (§§ 155 ff GWB). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de–Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.03.2018 Drucksache 17/19299 Bayerischer Landtag