Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 09.10.2017 Förderung schulischer Maßnahmen nach dem Präventionsgesetz Am 25. Juli trat in Deutschland das sogenannte Präven tionsgesetz (PrävG) in Kraft mit dem Ziel, Krankheiten zu verhindern und Menschen langfristig gesund zu halten. Prä vention und Gesundheitsförderung sollen demnach dort an geboten werden, wo Bürgerinnen und Bürger einen Großteil ihres Lebens verbringen, u. a. auch in den Schulen. Wört lich heißt es auf der Seite des Bundesministeriums für Ge sundheit: „Es geht zum einen darum, die Risikofaktoren für die Entstehung lebensstilbedingter Krankheiten, wie unge sunde Ernährung, Bewegungsmangel, chronischer Stress, Rauchen und übermäßiger Alkoholkonsum, nachhaltig zu reduzieren und gesundheitliche Ressourcen zu stärken. Zum anderen geht es darum, die Verhältnisse, in denen wir leben, lernen und arbeiten, so zu gestalten, dass sie die Ge sundheit unterstützen.“ In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Welche präventiven und gesundheitsförderlichen bzw. erhaltenden Maßnahmen wurden seit Einführung des Gesetzes an bayerischen Schulen bereits gefördert a) auf dem Gebiet der Ernährung? b) auf dem Gebiet der Bewegung/des Sports? c) auf dem Gebiet psychischer Gesundheit? 2. Gab es im Rahmen der Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler auch begleitende oder gemeinsame Pro gramme für a) Lehrkräfte? b) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder an dere externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen? c) Eltern? 3. Wie verteilen sich die bisher geförderten Maßnahmen im Rahmen des Präventionsgesetzes auf a) die sieben Regierungsbezirke in Bayern? b) die verschiedenen Schultypen? c) die verschiedenen Altersgruppen (5–8; 9–12; 13–16; älter)? 4. Welche Möglichkeiten haben die Schulen, die ein Pro gramm zur Gesundheitsprävention für die Kinder und Jugendlichen anbieten wollen, im Rahmen dieses Ge setzes a) finanzielle Mittel zu erhalten? b) in bereits bestehende Programme kostenfrei oder kos tengünstig aufgenommen zu werden? 5. Welche Voraussetzungen müssen seitens der Schulen für eine Förderung im Rahmen des PrävG gegeben sein hinsichtlich a) der Art des Programmes? b) der Teilnehmergruppe/zahl? c) sonstiger Bedingungen? 6. Auf welchen Wegen wurden die Schulen über diese Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30.11.2017 1. Welche präventiven und gesundheitsförderlichen bzw. -erhaltenden Maßnahmen wurden seit Einführung des Gesetzes an bayerischen Schulen bereits gefördert a) auf dem Gebiet der Ernährung? b) auf dem Gebiet der Bewegung/des Sports? c) auf dem Gebiet psychischer Gesundheit? 2. Gab es im Rahmen der Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler auch begleitende oder gemeinsame Programme für a) Lehrkräfte? b) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder andere externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen? c) Eltern? 3. Wie verteilen sich die bisher geförderten Maßnahmen im Rahmen des Präventionsgesetzes auf a) die sieben Regierungsbezirke in Bayern? b) die verschiedenen Schultypen? c) die verschiedenen Altersgruppen (5–8; 9–12; 13– 16; älter)? Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) ist am 25.07.2015 in Kraft getreten. In der Folge wurde am 26.06.2017 die Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß § 20f Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) im Freistaat Bayern (LRV Bayern) zwi schen den Sozialversicherungsträgern und den im Land zu ständigen Stellen geschlossen. Die Federführung liegt beim Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.04.2018 Drucksache 17/19476 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/19476 Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP). Die LRV Bayern bietet einen Rahmen, neue Aktivitäten der Prä vention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten wie z. B. Kindertagesstätten, Schulen, Betrieben oder Einrich tungen für Seniorinnen und Senioren insbesondere mit dem Ziel der Förderung gesundheitlicher Chancengleichheit ge meinsam voranzubringen. Die Krankenkassenverbände in Bayern haben die Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e. V. mit dem Aufbau einer Geschäftsstelle zur LRV Bayern beauftragt. Diese wird Projektanträge entgegennehmen, An tragsteller und Beteiligte beraten, Projektanträge entschei dungsvorbereitend bearbeiten, dem von den Beteiligten der LRV Bayern gebildeten Steuerungsgremium zur Entschei dung vorlegen und ggf. den Förderprozess organisieren. Die Geschäftsstelle befindet sich noch im Aufbau, eine An tragstellung auf Förderung von Präventionsprojekten soll voraussichtlich Ende 2017 möglich sein. Daher ist bislang im Freistaat noch keine Förderung schulischer Maßnahmen nach dem PrävG erfolgt. Bereits bestehende Präventions projekte der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen sowie der Unfallversicherung an Schulen werden jeweils in eige ner Regie fortgesetzt. 4. Welche Möglichkeiten haben die Schulen, die ein Programm zur Gesundheitsprävention für die Kinder und Jugendlichen anbieten wollen, im Rahmen dieses Gesetzes a) finanzielle Mittel zu erhalten? b) in bereits bestehende Programme kostenfrei oder kostengünstig aufgenommen zu werden? Zu 4 a: Um im Rahmen des Gesetzes Mittel für Programme zur ge sundheitsbezogenen Prävention an Schulen zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der Geschäftsstelle zur LRV Bayern erforderlich. Dies ist voraussichtlich zum Ende des Jahres 2017 möglich (siehe auch Antwort zu den Fragen 1 bis 3). Zu 4 b: Die bereits bestehenden Präventionsprogramme an Schu len werden unter anderem von den gesetzlichen Kranken kassen und der gesetzlichen Unfallversicherung gestaltet. Ob und wie eine Aufnahme in diese Programme möglich ist, entscheiden die Programmträger, dem StMGP liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Voraussetzungen müssen seitens der Schulen für eine Förderung im Rahmen des PrävG gegeben sein hinsichtlich a) der Art des Programmes? b) der Teilnehmergruppe/-zahl? c) sonstiger Bedingungen? Die LRV Bayern berücksichtigt die bundeseinheitlichen trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen der Natio nalen Präventionskonferenz, die Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die im Freistaat formulierten gesundheitsbezogenen Ziele des Bayerischen Präventionsplans. Gemäß § 1 LRV Bayern gehören zu den Grundlagen unter anderem – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten gemäß § 20a SGB V in Verbindung mit dem Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien des GKV Spitzenverbandes zur Umsetzung der §§ 20 und 20a SGB V vom 21.06.2000 in der jeweils gültigen Fassung; – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gesundheitsförderung in Betrieben gemäß § 20b SGB V in Verbindung mit dem Leitfaden Prävention; – Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 14 Abs. 1 SGB VII; – Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention des Freistaates Bayern gemäß Art. 9 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Gesundheitsdienst und Verbraucherschutzgesetz (GDVG); – ggf. Leistungen von den der LRV Bayern Beigetretenen im Sinne des § 20f Abs. 2 Satz 2 SGB V im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrages. Weitere spezifische Kriterien für die Förderung von Pro jekten im Rahmen des Präventionsgesetzes wird die Ge schäftsstelle zur LRV Bayern zusammen mit der Erarbeitung des Antragsverfahrens entwickeln und dem Steuerungs gremium zur Entscheidung vorlegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Details wie Teilnehmerzahlen für Schul programme wie schon in den Jahren zuvor nicht generell festgeschrieben werden, sondern abhängig von der Art des Programms projektbezogen festgelegt werden. Bei der Um setzung von Maßnahmen sollen die Punkte Nachhaltigkeit, Evaluation und Qualitätssicherung einen hohen Stellenwert haben. 6. Auf welchen Wegen wurden die Schulen über diese Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt? Sobald eine Antragstellung von Maßnahmen im Rahmen der LRV Bayern bei der Geschäftsstelle möglich ist, wird diese das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst darüber informieren und bitten, die Schulen ent sprechend in Kenntnis zu setzen.